{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-28_4_StR_548_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 548/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I_StR. 58/5) 2263 039\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen:\n\nden Bergmann Edmund W ED aus Te >.\nAcrt geboren an MB. ED WW, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fo21trunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr: Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter WB -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts in Duisburg von 3. Juni 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2-\n\ngsründ\n\n2\na\nwen\n\nDer Angeklagte ist wegen Volltrunkenheit zu zwei\nJahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nUnterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt ist angeoränei.\n\nMit der Revision rügt er die Verletzung sachlich-.\nrechtlicher Vorschriften,\n\nSie hat Erfolg,\n\n1. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte sich durch alkoholische Getränke fahrlässig in\neinen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand\ngemäß § 51 Abs. 1 StGB versetzt und in diesem eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB begangen habe. Es stellt\nfest, daß er in der Wohnung der Zeugin Kp die\nTischtücher auf den Tischen in der Küche und im Schlafzimmer, auf der Kommode im Schlafzimmer, ferner Kleidungsstücke, die die genannte Zeugin aussen am Kleiderschrank, und Vorhänge, die sie beiderseits der Verbin-Aungstür zwischen Küche und Schlafzimmer aufgehängt hatte,\nin Brand gesetzt hat. Die Tür und der Holzrahmen der\nSchlafzimmertür hatten bereits Feuer gefangen Zur inneren Tatseite der im Rausch begangenen Tat führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den natürlichen Willen\ngehabt, die angezündeten Gegenstände in Brand zu setzen.\n\n“ Bedenken könnten sich schon zur Feststellung der\näusseren Tatseite insofern ergeben, als das Urteil nicht\neindeutig ergibt, ob die Tür und .der Holzrahmen der\n\nSchlafzimmertür bereits derart vom Feuer ergriffen waren,\ndaß dieses auch nach Entfernung oder Erlöschen des Zündstoffes selbst weiter brennen konnte (RGSt 71, 194; OGHS+\n1. 298; 3, 45 BGHSt 7, 37‘. Dies kann aber dahingestellt\nbleiben, da das Urteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß. Nicht ausreichend sind nämlich die Fest--\nstellungen zur inneren Tatseite. Das Landgericht erklärt\nlediglich, daß der Angeklagte. den natürlichen Willen\n\n“ hatte, die angezündeten Gegenstände, also die genannten\nTischtücher, Kleidungsstücke und Vorhänge. in Brand zu\nsetzen. Für den inneren Tatbestand des § 366 Nr. 2 StGB.\nder auch bei der Rauschtat als sog. natürlicher Vorsatz\ngegeben sein muß, ist jedcech erforderlich. daß der Täter\nauch den Willen hat, das Gebäude selbst, bzw. dessen Teile, in Brand zu setzen, oder daß er wenigstens mit dieser Möglichkeit rechnet und sie in Kauf nimmt. Hierzu hat\ndas Landgericht keine Feststellungen getroffen. Auch dem\nGesamtinhalt des Urteils kann ein entsprechender Wille des\nAngeklagten nicht entnommen werden, insbesondere da der\nbisher festgestellte Sachverhalt dafür spricht, daß er\nsich an der Zeugin KO dadurch rächen wollte, daß\ner ihr gehörige Gegenstände durch Feuer zerstörte. In\ndieser Hinsicht wird das Landgericht den Sachverhalt weiter aufzuklären haben, Sollte ein solcher Wille nicht\nvorliegen, so wäre zu prüfen, ob eine \"fahrlässige\" Brandstiftung gemäß § 309 StGB ais Rauschtat in Betracht\n\nkommt. j\n\nDas Urteil mußte daher aufgehoben werden.\n\nnamen\n\n_\n\nIm übrigen erschöpft sich die Revision im wesentlichen in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die\nVerstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht enthält. Die Schlüsse des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, wenn sie möglich sind.\n\nAuch die Anordnung der Unterbringung in einer\nTrinkerheil- oder Entziehungsanstalt läßt als soiche\n\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nIn der neuen Verhandlung wird es auch erforderlich\nsein zu prüfen, ob der Angeklagte zur Zeit, als er sich\nin den Rauschzustand versetzte, zurechnungsfähig gewesen ist oder seine Zurechnungsfähigkeit vermindert oder\nausgeschlossen war. Nur dann, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in jenem Zeitpunkt vorlag, kann\neine Fahrlässigkeit im Sinne des § 330 a StGB bejaht\nwerden. Im vorliegenden Falle können sich gewisse Zwei.-\nfel in dieser Richtung ergeben, die noch einer Klärung,\ngegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen.\nbedürfen.\n\nDas Landgericht stellt fest. daß der Angeklagte\nseit vielen Jahren dem Trunke ergeben ist. Bereits im\nJahre 1939 wurde er dieserhalb durch Beschluß des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn wegen Trunksucht entmündigt.\nAuch in der Folgezeit setzte er dieses Verhalten fort.\nBei Untersuchungen durch das Gesundheitsamt und Beobachtung in der Landesheilanstalt bei Süchteln im Jahre 1954\n\nwurden deutliche Anzeichen einer chronischen Trunksucht\nfestgestellt. Seit 1951 geht der Angeklagte keiner geregelten Arbeit mehr nach. Seine Unterstützung setzt er\nregelmäßig zun großen Teil in Alkohol um. Im betrunkenen Zustand neigt er zu Gewalttätigkeiten und ist bereits :929/i950 wegen Sachbeschädigung. 1940 wegen Wider--\nstandsleistung, i953 wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und 955 wegen Gewalttätigkeit gegen seinen Vater\n\nim Zustand der Volltrunkenheit verurteilt worden. Bci\ndieser Verurteilung ist zugleich seine Unterbringung in\neiner Trinkerheilanstalt angeordnet worden. Nach Ver-\n‚büssung der Strafe blieb er bis zum 1. Juli 1956 in der\nTrinkerheilanstalt. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen. daß die seelischen und körperlichen Veränderungen, die im Zusammenhang mit dem chronischen Alkoholis -\nmus eintreten, allgemein einen Einfluß auf seine Zurechnungsfähigkeit ausgeübt haben können, zumal das Landgericht selbst gewisse äussere Anzeichen körperlicher\nVeränderungen feststellt. Wenn auch im allgemeinen in\nFällen solcher Art kein Grund für die Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit gegeben sein wird (Iangelüiddeke, Gerichtliche Psychiatrie 1950 S. 288), so kann dies im\nEinzelfall doch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insbesondere bedarf aber in Fällen solcher Art\n\ndie Trage, ob die Zurechnungsfähigkeit vermindert ist,\neiner: Nachprüfung. Auch liegt es nahe, in einem Fall. soicher Art zu prüfen, ob eine periodisch auftretende, triebhafte Sucht zum Trinken auf der Grundlage endogener Verstimmungen vorliegt (Dipsomanie). Sollte dies der Tali\nsein, dann kann die Zurechnungsfähigkeit in vollem Umfang ausgeschlossen sein (Langelüddeke aa0 287).\n\n5\n\nen\nvi\"\n\nEine Prüfung in diesen Richtungen hat bisher\nnicht stattgefunden.\n\nDie Aufhebung des Urteils erstreckt sich auch\nauf die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt, da nicht abzuselen ist,\nwie sich die neue Verhandlung im Schuldspruch auswir--\nken wird.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr.\nSeibert ist beurlaubt und dadurch\nem Unterzeichnen\nverhindert.\n\nRotberg\n\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-548-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-548-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.658978+00:00"}}