{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-28_4_StR_525_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 525/57","doktyp":null,"leitsatz":"Entschlteßt sich ein Arzt zur Operation einer\nKrenken, um eine Gebäürmuttergeschwulst bei ihr\nzu entfernen, ohne sich vorher troiz der erkenn-:\nbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei\nvölliger Ausräumung des Cebärmutterkörpers bosei -\ntigt werden kann, des Linverständnisscs der Kran.\nken mit einem so weitgchenden Eingriff zu ver-:\nsichern. so begeht.er fahrlässige Körperverilot-:\nzung, wenn er dl.esen schweren EingrilT gieichwohl vorninmt,","text_plain":"Für das Nachschlagewerk)\nFür die Amtliche Sammlungi\n\nGesetz: StGB § 223\n\nRechtssatz; Entschlteßt sich ein Arzt zur Operation einer\nKrenken, um eine Gebäürmuttergeschwulst bei ihr\nzu entfernen, ohne sich vorher troiz der erkenn-:\nbaren Möglichkeit, daß die Geschwulst nur bei\nvölliger Ausräumung des Cebärmutterkörpers bosei -\ntigt werden kann, des Linverständnisscs der Kran.\nken mit einem so weitgchenden Eingriff zu ver-:\nsichern. so begeht.er fahrlässige Körperverilot-:\nzung, wenn er dl.esen schweren EingrilT gieichwohl vorninmt,\n\nAktenzeichen; 4 StR 525/57\nUrteil des BGH vem 28.11.1957 1G Essen\n\nim Namen des volken\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Chefarzt des St. I@MMB-Hocpitals Dr. med: Arnoid\nM GEHE =..: CE FED, geboren am\n®: EEE GE ir va,\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\n\nals beilsitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt NEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ng ustizangestellber (an\n18 Urkundsbeanter der Geschäftegtelle,\n\nfür kecht erkannt 8\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin, Fräulein\nElisabeth IT; wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13: Mai 1957 rit den Foststellungen aufgelıoben.\n\nDie Sache wird zur ncuen Ve: kardlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurücl:verwiesen-\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngründe:\n\nAm 20. März 1954 nelm der Angeklagte eine Operation bei\nder Nebenklägerin vor- Eine vorausgegangenc Untersuchung hatte\nbei ihr zur Feststellung einer doppelfaustgroßen Gebärmuttergeschwulst (kyou) geführt, zu deren operativen Entfernung er ihr\nriet. \\iährend der Operation ergab sich, daß die Geschwulst nicht\n\nauf der Oberfläche der Gebärmutter saß, sondern mit ihr fest\nverwachsen war. Weil sie nicht anders als durch gleichzeitige\nAusräunung der Gebärmutter beseitigt werden konnte, entfernte\nder Angeklegte den ganzen Gebärmutterkörper. Kit einem so weitgeheuden Eingriff war die Nebenklägerin nicht einverstanden.\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß eine fahrläseige Körperverletzung der Nebenklägerin zum Vorwurf gemacht:\ngr hebe auf Grund ihrer Untersuchung und der Besprechung nit\nihr nicht annehmen können und dürfen, daß sie mit einer Entternung der Gebärmutter einverstanden sei.\n\nDie Strafkammer hat zwar sowohl die Tatbestandsmäßigkeit wie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Angeklagten\nbejaht. Sie het aber nicht für nachgewiesen erachtet, daß er\ndie Einwilligung der Nebenklägorin mit dem weitgehenden Eingriff fahrlässigerweise angenommen habe. Sie hat ihn deshalb\nfreigesprochen.\n\nTiergegen wendet sich äie Rebenklägerin in ihrer Revision mit sachlichrechtlichen Finwänden. Tas Rechtsmittel\nmuß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\ni1.! Die Ssrafkammer hat in Übereinstimmung mit der\n\nreichsgerishtlichen Rechtsprechung durch den ärztlichen\nYıusriff den Eußeren Tatbestand einer Körperverletzung als\n\nerfüiıt angesehen. ste har überdies, auch insoweit im Einklang\nmis gem Reichsrericht, die Rechtswidrigkeit dieses EingriTf’es\nbejaht, weil die Beschwerdeführerin nicht demit cinverstanden\nwar (vergl. KGSt 25. 3755; #8, 64; 61, 256), Diese Grundsätze\naer früheren höchstrichterlichen Rechtsvrechung hat der Rundesgerichtshof bereits gebilligt (vergl. Urteil des VI. Zivilsenats ües EGH v. 10. Juli 1954 in NJW 1956, 1106). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung en, ohne daß\n\ner siciı veranlaßt sieht, die hiergegen im Schrifttum geltend\ngemachten Einwände (siehe hierzu E. Schmidt \"Der Arzt im\nStrafrecht\" in Lehrbuch der gerichtlichen Vedizin von .Ponsold,\n1957 8. 35) zu erörtern.\n\n2.) Die Begründung der Strafkammer für den vermeintlichen Mangel des Nachweises dafür, daß der Angeklagte fahr-Jässigervreisc das Einverständnis der Nebenklägerin mit der\nAusrächung des Vlerus angenomnen hebe, hält dagegen den Ansrifyen der Revision nicht stand.\n\na) Unberücksichtigt bleiben muß in diesem Rechtszug\nallerdings das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Angeklagte habe vor der Operation davon gesprochen, es gehe bei\nihr nur um die harmloso Beseitigung eines \"Lyömchens\". Denn\n' die Strafkommer hat in Gegenteil festgestellt, es sei dabei\nvon einer doppeiftaustgroßen Gebärmuttergeschwulst die Rede\ngewesen.\n\nb! Trotzdem liegt eine Rechtsverletzung in der Annahme des Landgerichts, der Zngeklag‘e habe ;chon vor der Operation davon ausgehen dürfen, die Nebenkläzerin verde mit\n\ne:ıı Eingriff, wie er ibn später ausführte, einverstanden\nsein. Das Lends;ericht stützt diesen Schluß auf die Trvä-\n\ngwug, der Angellaste habe tei der A6-jührigen XÄrorken wegen\nihres Alters und weil sie in den vornngegöngenen Jal ı be-\n\nreıts zwei Fachärzte wegen ihrer Beschwerden zu Rate gezogen\nhate. '\"mekr vsraussctzen\" dürfen, \"als rei einem Laien euf\nnedizinischem Gebiet sonst zu erwarten war\". Er habe vor der\nOperation nicht ausdrücklich von einer notfalls erforderlichen Zntfemung der ganzen Gebärmutter gesprochen, weil er\ndie Patientin nicht über das Notwendigste l.inaus habe heunruhigen wollen.\n\nDiese Erwägungen lassen die Erörterung der Frage vermissen, ob der Angeklapte bei der Besprechung wit der Nebenklägerin vor der Operation nicht an die naheliegende Höglichkeit hätte denken müssen und können, daß es sich bei der Geschwulst am ein mit der Gebärmutter festverwachsenes Myom\nhsudeln und daß dann im Falle seiner Bescitigung eine völlige Entlernung der Gobürmutter unvermeidlich sein könne. Sollte sich ergeben, daß der Angeklagte sich dieser Möglichkeit\nhätte bewußt sein müssen, so wäre weiter zu prüfen, ob er\ndann nicht verpflichtet war, seine Patientin auf diese Höglichkeit hinzwreisen und sich ihres Einverständnisscs mit\ndem vielleicht erforderlich werdenden und für sie folgenschweren Eingriff zu versichern. Diescor lflicht wäre er nicht\ndeshalb enthoben gewesen, weil er eine doppelfeustgroße Geschwulst festgestellt hatte und die Nebenklägerin dics vor\nder Operation wußte. Diese Tatsache recht£ferti,te nicht\nohne weiteres den Schluß des Angeklagten, Fräulein IE»\nwerde schon mit Ger Entfernung ihrer Gebärmutter einverstanden sein, wenn allein dadurch auch dic Geschwulst bescitigt\nwerden konnte. Denn es ist möglich, daß ein Kranker eine\nselbst gelähriiche Ge:chwulst an einen Orzan seinen Körpers\neher weiterbestehen zu lassen bercit ist. als für die Beseitiguns der Geschwulst den Verlust des ganzen Urgans in\n\nKauf zu nchmen. Nag Aiese Intsrkeiding Zür ihn selst lebsnsbedronlich und deshalb jedenfalls dann unverständlich sein,\nwen er auch ohn> das Organ weiterlieben «önnte. sco muß sie\nson von jedem, auclı einem Arzt in Betracht gezcgen und peechtoet werden. Das in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\ngcewähricistete Recht auf körperliche Unversehrtheit fordert\nauch bei einem Henschen Berücksichtigung, der es ablehnt,\nseine körperliche Unversehrtheit selbst dann preiszugeben,\nwenn er dadurch von einem lebensgefährlichen Leiden befreit\nwird. Nicwand darf sich zun Richter in der Trase aufwerfen,\nunter welchen Umständen ein anderer vernünftigerweise bereit\nsein sollte, seine körperliche Unversehrtheit zu opfern, um\ndadurch wieder gesund zu werden. Diese Richtlinie ist auch\nfür den Arzt verbindlich. Zwar ist es sein vornehmstes Recht\nund seine wesentlichste Pflicht, den kranken blenschen nach\nNöglichkeit von seinem Leiden zu heilen: Dieses Recht und\ndiese Pflicht finden aber in dem grundsätzlichen freien\nSelbstbestimsungsrecht des LGenschen über seinen Körper ihre\nGrenze. Es wäre ein rechtswidriger Fingriff in die Freiheit\nund Würde der menschlichen Persönlichkeit, wenn ein Arzt\n- und sei es auch aus medizinisch verechtigten Gründen -\neigenmächtig und selbstherrlich eine folgenschwere Operation bei einem Kranken, dessen Meinung rechtzeitig eingeholt werden Iann, ohne dessen vorherige Billigung vornähme.\nDenn ein selbst iebensgefährlich Kranker kann triftige und\nsowohl menschlich wie sittlich achtenswerte Gründe haben,\neine Operztion ebzulelınen, auch wenn er durch sie und nur\ndurch sie von seinem Leiden befreit werden könnte (so auch\nE. Schridt sa0 3. 37).\n\n3 ‘ Dem Urteil äes Landgerichts ist die Auffassung\nzu entnzumen, de2 der Angeiilagve nicht bei dem LEingrif?\noeltst -— „nabhäng:g von seinen vorausgezengenen Verhalten -\n\nsi2h einer Tahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht\nnat. Hiergegen bestehen keine Bedenken: Denn naclı dem Beginn\nder Oreretidn bat sich ihm ein Zustand der Leidenden, bei\ndem er danıı, wenn er ihm unvermittelt gegeniihorgestellt gewesen wäre. chne Fahrlässigkeit mit der Einwilligung der\nKreuken in äle Entfernung de» ganzen Gebärmutterkörpers hätte rechnen dürfen. Hätte er sich doch denn ihres EZinverständnisses mit der Beseitigung des von einer Gerviwulst durchwucherten Organs nur dadurch vergewissern können, daß er die,\nbereits eingeleitete Operation unterbrach, um das Erwachen\nder Kranken aus der Betäubung abzuwarten und sie dann nach\nihrem Einverständnis wit der Fntfernuug der Gobärmutter zu\nfragen. Deß der Angeklagte ein solches Vorgehen vom ärztlichen Standpunkt aus für bedenklich halten und deshalb ablehnen durte, ist angesichts der Gcfahren, die daraus der Patientin hätten erwachsen können, ohne weiteres einlceuchtend.\n\n4.) Fahrlässig aber konnte er dadurch gehandelt haben,\ndaß er es vor der Operation versäumte, sich der Zustimmung\nder Nebenklägerin zu der möglicherweise erst während des Eingriffs offenbar werdenden Notwendigkeit der Entfernung der\nGebärmutter zu vergewissern. Durch dieses Versäumnis var er\nnach Beginn der Operation in eine Lage geraten, in der er\ndie Nebenklägsrin vernünftiger- und zumutbarerweise nicht\nmehr nach ihrem Einverständnis fregen konnte, sondern in diesem Zeitpunkt ohne Fehrläseigkeit glauben durfte, so wie geschehen, handeln zu dürfen. Diese Unterlaseung lüßt sich\nnicht ohne weiteres mit der Erwägung des Lendgerichts entschuldigen, er habe vor der Operation \"die iatientin nicht\nüber das Fotwendigste hinaus beunruliigen wollen\", Die völli-8: AlELÜDRUNG dar inneren Fortpllenzungscrgrne cincr Frau\nis%y eine ilre körperliche Unversehrtheit so tief berübrende\nllaßnahme äsz ein Arzt sie nicht durchZühren darlT, ohne zu-\n\nv:r- soweit möglich, ihre Einwilligung einzuholen. Dieser\n?ilicht ist er in der Regel auch dann nicht enthoben, wean\ner sie nisıt erflülien könnte, chzs soine „cotientin durch\ndie Aufklärıng zu bewiruhigen, die er ihr geben müßte, um\nsi-h ihres Tinverständnisses zu versichern. Zine falsch\nerstandene Rücksicht kenn sich mır allzu lsicht nachträglich als eine der Leidenden unerwünschte Yerheimlichung\nihres wahren Zustandes herausstellen: Dien zeigt gerade\ndes Versäumnis des Angeklagten, der cs unt=rlassen hat,\ndie Nebenklägerin in einer ‘.ffsnen Aussprache vor der Operasion Über die möglicherweise erforderlich werdende Beseitigung des Gebärnutterkörpers aufzuklären. Denn dieses\nVerhalten hat ihm nachträglich die schweren Vorwürfe der\nBsschwerdeführerin eingetragen, Das Unterlassen der Auikläzung ist un so weniger zu rechtfertigen, als es sich bei\nder Febenklärerin. wie das Landgericht feststellt, um eine\nin reifen Alte: stehende. intelligente und gewandte Frau\n\nhandelte.\n\n5.) Übrigens lassen sich folgende Gedanken der Strafkammer nicht in Einklang bringens einerseits, der Angeklagte\nhabe -wovon sie zu seinen Gunsten ausgeht- seine Patientin\nfür so klug und in medizinischen Dingen ertahren gehalten,\ndaß sie von vornherein mit dem späteren schweren Eingriff\ngerechnet habe; andrerseits, der Ingeklagte habe sie durch\nGle Erörterung der etwaigen Notwendigkeit eines solchen Eineriffs nicht beunruhigen wollen. Denn wenn er davon ausging,\nsie rechne schon von sich aus mit der Koivendigkceit der Ent-Ternunz ihrer Gcbärmutier, konnte er nicht der Meinung sein,\neia durch üle Hiitellung eines Sachvernelles zu beunruhigen,\naen 215 bereits Beihst. wie er gli=uhte. in Betrecht zug:\n\n6.) Der Senat hält es rich; Tür angebracht und Für\neine zutreffende Entscheidung der Strarlammer euch nicht\nfiir arforderlich. ihr aus Anlaß des vorliegenden Talles\nkiehtlinien darüber zu geben, wie weit die Pflicht des Arztos zur Aufklärung eines Xvanken reicht. Er weist insoweit\nauf die nach seiner Auflassung zutreffenden Grundsätze hin;\ndie der VI. Ziviisenat des Bundesgerichtslofs in der bereits erwähnten Entscheidung (HJ 1956, 1106) dargelegt\nhat. Selbst wenn eg Fälle geben sollte, in denen der Arzt\nder Pflicht zur Heilung des Kranken gegenüber derjenigen\nzu seiner Aufklärung den Vorrang einräumen darf, vielleicht\nsorar muß, weil er ihm durch die Aufklärung einen nicht wiedergutzumachenden gesundheitlichen Schaden zufügen würde,\nso bietet doch der von der Strafkamuer festgestellte und\nsich vermutlich auch in der neuen Verhandiung ergebende\nSachverhait im vorliegenden Fall keiren inhalt für die Annahme, es könne sich bei der Nebenklägerin um eine durch\nrechtscitige Aufklärung ungewöhnlich gefährdete Kranke gehandelt haben,\n\n71.) Die Lücke in der rechtlichen Würdigung ges Landgerichts, auf die in den vorausgegangenen Ausführungen (2 b)\nhingewiesen ist, enthält einen sachlichrechtlichen Mangel\ndes Urteils, der zu seiner Aufhebung führen mußte.\n\nDie Entscreidung entspricht Aauc!: ei ANTT=E des re\n\nneraibundesanwal.ts.\n\nLang-Binrichsen\n\nBundesrichater\nm. Tlitner ist\nGurch Erkrankung: am\nUnterschreiben verhindert-\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-525-57","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-525-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.634539+00:00"}}