{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-28_4_StR_511_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-28","aktenzeichen":"4 StR 511/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! 2263 091\n\ngeselz: § 1§ 0 StGB\n\nRechtssatzs i. Der Tatbestand der Kuppelsi ($ i§ 0 StGB}\nist auch dann erfüllt, wena der Täter an\nder Unzucht, der er Vorschub leistet,\nselbst teilnimmt.\n\n2. Eigennützig handelt er auch dann, wenn er\nBefriedigung in der Unzucht der von ihn\nVerkuppelten oder in eigenen unzüchti--\ngen Handlungen mit diesen sucht.\n\nhktenzeichen: 4 StR 511/57 |\nUrtei! &ws BGH vom 28, November 1957 LG Duisburg\n\n4_ StR 311/57\n\n„m Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. die Stenotypistin Brigitte BA] aus OR /\nED,\n\nRhld.. dort geboren au.\n\n2. den Postangestellten,zur Zeit arbeitslosen Günter\nwilhelm A aus Oberhausen/Rhld.,\ndort geboren an®@. >\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg.\nals Vorsitzender, .\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Angeklagten V@@® gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom\n7. Juni 1957 wird mit der haßgabe verworfen,\ndaß sie und der Angeklagte ACREEEEED nicht\nder gemeinschaftlichen Kuppelei, sondern jeweils der kuppelei schuldig sind.\n\nDie Beschwerdeführerin V@@ha: die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie nicht vorbestrafte Angeklagte ist zusammen\nnit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten AU der gemeinschaftlichen Kuppelei in vier\nYällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, für\nschuldig erachtet und zu einer Gefüngnisstrafe von 8 Monaten verurtcilt worden, Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ihr versagt worden.\n\nMit der Revision rügt sie die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\nNach der Meinung des Landgerichts hat die Angeklag--\nte dem unzüchtigen Treiben des Mitangeklagten Ai»\nVorschub geleistet.\n\n£3 now in watsächlicher Hinsicht folgendes festgestel..t:\n\n1» Im Falle der Zeugin DEE hat sie deren\nEinladung in das Bootshaus des Mitangeklagten gemein-\n\nschaftlich mit diesem vorgenommen und dadurch die Annäherung AB, dessen unzüchtige Absichten ihr\nbekannt waren, erleichtert. Am Abend begann sie dort\nmit dem Entkleiden, redete auf die Zeugin ein, das gleiche zu tun, und erreichte, daß diese sich ebenfalls aus--\nzog und für Nacktaufnahmen in Stellung setzte. Sie förderte auf diese keise die vondem Hitangeklagten AD-\ngen gewünschten Unzuchtshandlungen. Dieser fertigte\nLichtbilder der unbekleideten Zeugin in schamlosen Stel--\nlungen an, Tie Aufnahmen erfolgten in Gegenwart der\nebenfalis unbekleideten Angeklagten vw: Die Vorgänge\n\nsöllten zugleich die Angeklagte VB erregen. Schon vor\nderen Ankunft im Bootshaus hatte A mit der Zeu..\ngin DEE geschlechtlich verkehrt. Nunmehr ;er--\nkehrie er in gleicher Weise mit der V@B: während diese\nzur Erregung der Sinnenlust beider Mädchen am Geschlechts--\n\nteil der DEE spielte.\n\n20 Im Falie der Zeugin PB beteiligte sich die\nAngeklagte eberfalis an deren Einladung und veranlaßte\nsie, sich mit ihr unbekleidetr in das Bett des kHitangeklagten AED zu legen. Sie umarmte und küßte die\nFW: Der Mitangeklagte hat dann die Mädchen einzeln\nund geneinsem nackt fotografiert und mit der PD bei\nder ersten Zusammenkunft und ebenso bei den beiden folgenden zusemnenkünften in Gegenwart der Angeklagien Vo\ngeschlschtlich verkehrt. Die Angeklagte leistete auch\nGiesen vreiveren beiden Begegnungen und Unzuchtshandlun--\ngen Vorschub, indem sie gemeinsam mit dem Angeklagten\nAED nach dem ersten Beisammensein das erneute Zu-.\nsarmenivetien vereinbarte und dann die Vorgänge durch\nihre Gegenwart erleichterte. Sie entsprach dabei auch\ndem besonderen Wunsch des Angeklagten ABB. der in\nihrem Beisein mit dem kädchen geschlechtlich verkehren\nwollte. Ihre Vorschubleistung in dem letzten Fall hat\ndas Landgericht auch noch darin erblickt, daß die Angeklagte bei der Mutter des Mädchens für die Tochter die\nErlaubnis zum Ausgang erwirkte, indem sie versicherte,\ndas Mädchen würde bei ibr übernachten. Sie wußte dabei.\ndaß die Angaben nicht Cer Yahrheit entsprachen,\n\n3, Im Falle der Zeugin HOME hat der Angeklagte\nAED durch Kissen, Umarmungen und einen unzüchti--\nger. Griff dns Ih6chen erregen und zur Duläung des von\n\nWi.\n\nıhm gewünschten Geschlechtsverkehrs bringen wollen. Die\nAngeklagte VB hat sein Vorgehen ermöglicht und unter--\nstützt, indem sie unter der unwahren Vorgabe, sie sei\ndie Cousine des Mitangeklagten, die Zeugin zu ihm prachte, Sie bemühte sich auch, das Mädchen zum Geschlecditsverkehr mit dem Angeklagten zu überreden und versuchte.\nihr zu diesem Zweck den Schlüpfer auszuziehen.\n\nhe Im Falle der Zeugin TOMB hat sich die Angekiagie ebenfalls als Cousine des Mitangeklagten ausgegeven und die weitere Bekanntschaft mit ihm vermittelt.\nSie entkleidete sich später als erste, hal? der Zeugin\nbeim Auszielien und Ließ diese zuletzt mit dem Mitangeklagten allein, damit beide den Geschlechtsverkehr vollziehen konnten. Zuvor hatte sie noch bei den vom Ni.tange\nklagten gefertigten Nacktaufnahmen mitgewirkt.\n\npas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte in allen Fällen eine Befriedigung ihrer eigenen\nNeigung zur gleichgeschlechtlichen Liebe durch den Umgang mit den Mädchen erhoffte. Es hat angenommen, daß der\nNitangeklagie der Unzucht der Angeklagten und umgekehrt\ndie Anieklagte der Unzucht des Mitangeklagten Vorschub\ngeleistet hat.\n\nHiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nDie Revision vertritt die Auffassung, daß der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt sei. Kuppelei sei Förderung fremder Unzucht. Hier aber habe die Angeklagte\nVD zur Fürdcrung ihres eigenen unzüchtigen Verhaltens\n\ngehandelt Sie habe sich auch tatsächlich in alien Fäl.-\nler (ausgenormen den Fall HE) selbst unzüchtig\nbetätigt, mithin nicht zur Förderung fremder Unzucht xzehandeil. Zum Wesen der Kuvrelei gehöre es. daß der Verkuppelnde eine eigene unzüchtige Betätigung nicht vornehme. Diese Auffassung ist nicht zutreffend und steht\nauch im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Ass Bundesgerichtshofs. Der Erfüllung des Tai-Täter dic auf die Förderung der Unzucht der beiden anderen Personen gerichteten Handlungen in der Absicht vornimmt dadurch unmittelbar oder mittelbar eine eigene\ngeschlechtiiche Befriedigung zu erzielen. Der Beweggrund,\naus dem der Täter handelt; ist für die Frage, ob sein Verhaiyen die Merkmale der Kuppelei erfüllt. chne Bedeutung,\nFür den Versatz genügt das Bewußtscin, durch die vorge--\nnommene Tätigkeit die Ausübung der Unzucht zwischen anderen, hier also zwischen dem Mitangeklagten und den er--\nwähnten Mädchen, zu fördern (R6St 66, 378 £f£f, BGH bei\nDallinger MDR 1952. 272 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).\nDaB dieses vorlag, ergeben eindeutig die Feststellungen\ndes Lanägerichts. Auch der Umstand, daß sich die Ange--\nklagte selbst durch eigene Handlungen an dem unzüchtigen\nTreiben beteiligt hat, schließt es nicht aus, daß sie dem\nTreiben des Angexlagten mit den genannten Mädchen Vorschub geleisiei bar. Denn entscheidend ist nur. daß der\nTäter — zugleich - die Unzucht anderer in der im $ ?18C\nSiEB bezeichneten Weise fördert. Hierin ist nach dem Sinn\nces Gesetzes die Strafrürdigkeit begründet, Sie wird\ndurch Gie zusüizlichen eigenen unzüchtigen Betätigungen\nwit. einem der mehreren der ven ihm Verkuppelten nicht\nbeeiuträchtigt, Diese Auffassung führt, entgegen der Ansicht der Revision, nicht dazu, daß damit die Türderung\n\no\\\n\nder eigenen Unzucht des Täters als strafbar erachtet\nwird. Vielmehr bleibt auch in einem Falle dieser Art\n\nder Grund der Bestrafung das Vorschubleisten der Unzucht\nder anderen. Eine abweichende Neinung würde überdies zu\ndem untragbaren Ergebnis führen, daß der Vorschubleistende, der sich auf diese Tätigkeit besclıränkt, strafbar\nwäre, jedoch dann für sich die Straflosigkeit erzielen\nkönnte, wenn er selbst darüber hinaus mit einem oder beiden von ihm Verkuppeiten Unzucht triebe.\n\nms vun un Gm\n\ndarin erblickt, daß sie sich durch ihre Handlungen die\nZuneigung des Hitangeklagten erhalten wollte, insbesondere weiteren geschlechtlichen Umgang mit ihm erhoffte. Ferner erwartete sie eine Anregung und Befriedigung ihrer\ngleichgeschiechtlichen Veranlagung und ihrer körperlichen\ngerüste. Auch hierin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist an\nerkannt, deß es sich bei dem Merkmal des Eigennüutzes nicht\nvum einen vernögensvorteil zu handeln braucht. Vielmehr\ngehört jeder persönliche Nutzen hierher, mag dieser auch\nin der Befriedigung geschlechtlicher Genußsucirt gesucht\nwerden (BGH bei Dallinger aa0). Selbst derjenige handelt\neigennützig, der die Befriedigung seiner Geschlechtslust in der Unzucht derjenigen Personen sucht, die er\nfördert, cder wenn er sie durch eigene Unzuchtshandlun--\ngen mit einem der von ihm Verkuppelten erstrebt,\n\nDie Voraussewzungen des Eigennutzes sind daher im\nvorliegenden Fall insoweit gegeben, als die Angeklagte\ndurch ihre unzüchtige Beteiligung ihre eigene geschlechtliche Befriedigung finden und sich für die Zukunft auch\nden Geschlechtisverkehr mit dem Angeklagten erhalten wol:\nte. Las Bestiepen der Angeklagten, sich der Zuneigung\n\ndes liitangsklegten auch für die Zukunft zu versichern,\nwürde allerdings für die Begründung des Eigennuizes\nnicht ausreichen.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß beide Angeklagsen als Mittäter im Sinne des § 47 StGB gehandeli\nhätten. Hiergegen ergeben sich durchgreifende recht--\nliche Bedenken. Für die Hittäterschaft genügt nicht\nnur gemeinschaftliches Handein schlechthin. Vielmehr\nist ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich. Das Wirksamwerden der Beteiligten muß also auf dasselbe — und nicht\nnur auf ein gleıchartiges - Tun gerichtet sein. Dies\nist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat\nzuıtnertend das Verhalten der Angeklagten dahin gewürdigt- da? jeder der beiden Angeklagten der Unzucht\n\n . \n\nsich nicht um ein auf die Begehung derselben strafbaven Handlung gerichtetes Zusammenwirken, sondern um\n\nein Verhältnis der Gegenseitigkeit. Daß beide’ Beteiligten zum vorschubleisten der beiderseitigen Unzucht\nzusenmengewirkt haben, ferner auch jeder Angeklagte den\ngleichen Tatbestand (§ 1§ 0 StGB) verwirklicht hat,\nreicht für die Mittäterschaft aus den angeführten Grün- '\nden nicht aus. Die Begünstigung jeweils auch der eigenen Unzucht ist als solche keine Kupvelei und kann\ndeshalb zur Begründung von Hittäterschart nicht herangezogen werden. Der Schuldspruch konnte in Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 S5PO vom Revisionsgericht selbst ge-\n\nF\n\n[03\n\nändert werden. Die Änderung war gemäß § 35'7 StPO\nauf den Mitangeklagten ACEEEEB zu erstrecken.\n\nEinen Einfluß auf das Strafmaß hat es ersichtlicht nicht ausgeübt, daß das Gericht Mittäterschaft\nbei den Angeklagten angenommen hat,\n\nAuch im übrigen 1äß1 die Strafzumessung einen\nRechtsfehler nicht erkennen. Es ist unzutreffend, daß\nsich die Strafzumessungsgründe hinsichtlich der strafverschärfenden Umstände nur im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerknmale der Kuppelei bewegen. Das\nLandgericht hat es in straferhöhenden Sinn verwertet,\nGaß die Angeklagte nicht davon zurückgeschreckt ist.\nminderjinrige Mädchen an den Angeklagten zu verkupvein.und nieräurch eine erhebliche gesellschaftsfeindliche Rinstellung und Sittenlosigkeit gezeigt hat.\n\nEs hat mithin die straferhöhenden Gesichtspunkte der\nbesonderen Gestaltung des Falles entnommen.\n\nAuch gegen die Verweigerung der Strafaussetzung\nzur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Entscheidung, ob die Angeklagte sich auch\nohne Durchführung der Strafvollstreckung in Zukunft\nstraifrei führen wird, liegt auf tatrichterlichenm Gebiet. Einen Rechisirrtum lassen die Ausführungen des\nLandgerichts nich‘, erkennen,\n\nAuch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen\nBedenken.\n\n»ie Revision mußte daher verworfen werden,\n\nEinen Anlaß, die Revisionsgebühr im Hinblick auf\ndie Anderung des Schuläspruchs zu ermäßigen, hat der\nSenat nicht für gegeben erachtet.\n\nRotberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert\nist durch Beurlaubung\nam Unterzeichnen verhindert.\n\nRotberg\n\nLeng-Uinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-511-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-28/4-str-511-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.613631+00:00"}}