{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-21_4_StR_87_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-09-11","aktenzeichen":"4 StR 87/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2256 060\n\nIm Namen des volikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Architekten Dieter S t EEB aus Bad ve.\ngeboren am: ED ED in rein (Kreis DEE) .\n\n‚„. wegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 11. September 1958, an der teilgenommen haben:\n\nhere\n\nnn LP\n“ .\nDE Day Ber SR\n\n2. \"ach\n\ni\n\nSenatispräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter äXartin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter, ur\nOberstaaisanwalt Dr.Dr. MB in der Verhandlung,\nLendgerichtsrat Dr. EMS bei üer Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamnter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nbi\nTa\n\n” as WA DE\nPER FL SE\n\n\\e\nFr\n\nTen\n, ; I; .\nVet. 28\n\n;\nrt\nB\n\n‘.\n\nu m zunnaae\nBE\nB\n\na. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lanögerichts Ravensburg vom 21. November 1957\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nwo\n\nee mn\n\n= nun onmaen nun\n\nDas Landgericht hat ‘den Angeklagten Steg» wegen\nfahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährädung zu\neinen Jahr Gerängnis verurteilt. Dagegen hal die Stirafkammer den Angeklagten su» freigesprochen, es jedoch\nabgelehnt, seine Verfahrensauslagen der Tandeskasse aufzuerlogen. j\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagt& St insofern\nRevision eingelegt, als die ihm erwachsenen notwendigen\nAuslagen nicht. der Landeskasse auferlegt worden sind. Das\nzulässige Rechtsmittel wird im wesentlichen auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Es kenn keinen Erfolg\nhaben, .\n\nDas Revisionsgericht hat mit Rücksicht auf die nachträgliche Revisionsrücknahme der Staatsanwaltischaft nicht\nzu prüfen, ob der Angeklagte zu Recht freigesprochen worden\n(§§ 346 Abs. 1, 352 Abs. 1 StPO), sondern nur, ob es .das\nLandgericht nit rechilich einwandäfreier Begründung abge-\n‚lehnt hat, die notwendigen Auslagen des Angeklegten der\nLandeskasse aufzuerlegen (§ 337 StPO; BGESt 4, 276).\n\nHierzu ist zu bemerken:\n\nDem Beschwerdeführer StB war nach dem Erötfnungsbeschluß (Bd. II B1: 177, 177 R) zur last gelegt, als\nNebentäter (neben Ste) sich tateinheitlich der fahrlässigen Tötung, Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung schuläig gemacht zu haben. pen Vorwurf der fahrlässigen Siraßenverkehrsgefährdung wie auch die Frage\neiner Anstiftung oder Beihilfe zu Ste@i> Vergehen nat\ndas Landgericht aus Rechtsgründen verneint. Diesbezüglich\n\nu.\n\nhat also das Verfahren im Sinne des § 467 Abs. 2 Satz 2 stpg\ndie Unschuld des Angeklagten ergeben (BayObLG 1956 S. 71\n\nzu b). Dies kann sich jedoch hier nicht zu seinen Gunsien\nauswirken, weil nur eine Handlung (§ 73 StGB) den Gegenstand des Verfahrens gebildet hatte (Kleinknecht/Müller,\n\n4. Aufl. S. 1214), zudem insoweit besondere, ausscheidbare notwendige MHehr-Auslagen ersichtlich nicht entstanden\nsind.\n\nBezüglich des Hauptvorwurfs - fahrlässiger Tötung\nund fahrlässiger Körperverletzung - ist der Angeklagte\n\"mangels sicheren Schulänachweises\" und nicht wegen erwiesener Unschuld oder, was dem gleich käme, aus Rechis-\n\n‚gründen .(§ 267 Abs. 5 StPO, letzter Halbsatz) freige-\n\nsprochen worden. Dies hat der Tatrichter eingehend dar-\n\n\"gelegt. Rechtlich angreifbar im Rahmen der Auslagen-Bnt-\n\nscheidung wäre dies nur,’wenn die revisionsmäßige Nachprüfung ergäbe, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagten keine strafbere Handlung darstellte oder wenn\ndas Landgericht den Begriff des begründeten Verdachts\nverkannt oder den § 467 Abs; 2 Satz 1 StPO übersehen\nhätte. Von allcdiem kann keine Rede sein.\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsfehler dyrgelegt, daß\nder Angeklagte durch sein Verhalten objektiv eine Gefahrenlage schuf, die ihn, sofern er den Zustand des von ihm\nbeeinflußten und animierten Zech- und Fahrtgenossen\nSteiner erkannte, verpflichtet haben würde, die drohenden\nFolgen abzuwenden. Hiergegen isi rechtlich nichis einzuwenden (vgl. BGHSt 4, 20 £f; BGH VRS 7, 105 ff). Fehl\ngeht das Vorbringen der Verteidigung, es habe sich um\nrein gesellschaftliche Lebensvorgänge außerhalb der Sphäre\nrechtlich bedeutsamen Verhaltens gehandelt. Step und\n\nern\n\nEEE\n\n0 r T\n? er\n\n“s\n.\n\nBo\n\nStB waren nicht nur Mitzecher, sondern zugleich Führer\nvon Kraftfahrzeugen. Auch der Hinweis der Revision auf\nArt. 103 Abs. 2 GG greift nicht durch. Der Verfassungsgesetzgeber.hat durch Art. 103 Abs. 2 GG die, Strafbarkeit unechter Unterlassungsdelikte nicht beseitigen\nwollen.\n\nDer Angeklagte StB ist, wie schon erwähnt, von\ndem Hauptvorwurf mangels des sicheren Nachweises freigesprochen worden, daß er den Zustand Sieiners erkannt\nhat oder hätte erkennen. können. Die Ausführungen des\nLandgerichts, daß dem Angeklagten die Erfolgsabwendung\nzumutbar und möglich war (s. 16, 17 .UA), erübrigten sich\ndaher (BGHSt 7, 153; 156,, 157; Löwe/Rosenberg, 20. Aufl.,\n\n§ 467 StPO, Anm. 7 £ und 8 cam Ende). Der zu diesem\n\nletzten Punkt erhobene Angrift der Revision (8. 2, 3 der\nergänzenden Rechtfertigungsschrift vom 22.1. 1958) stößt\nsomit ins Leere. Im übrigen hätte, sofern es hierauf ankäme, der die Situation beherrschende Angeklagte Sp\nden Angeklagten Step schon vor dem Waagplatz an weiteren\nFahren hindern können, zumal da sich in den Stunden vorher\nwiederholt gezeigt hatte, daß sich Steii> von St\nziemlich leicht beeinflussen ließ. Dies lessen die Feststellungen des Tatrichters erkennen. \"\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß der gegen SI@>\nnach wie vor bestehende Verdacht nicht geringfügig, also\nder zweite Anwendungsfall des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO\nnicht, gegeben sei, ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. dazu\nBGH NJW 1958, 1452 Nr. 20). Desgleichen hat es der\n4. Strafsenat in seinem endgültigen, freisprechenden Urteil\nim Fall der Vi Cestwirtin B,-4 StR 628/55 vom 8. April. 1954\n= VRS 6, 447 - abgelehnt, die Auslagen des Angeklagten auf\ndie sandeskasse zu überbürden (S. 7, 8 jenes Urteils). -\n\n-5\n\nEs kann üsher auf sich beruhen, ob die Auslagenentscheidung nicntl auch auf Grund entsprechender Anwendung von\n§ 2 des in § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO genannter: üntschädigungs.\ngenetzes geboten gewesen wäre.\n\nDie Strafkammer hätte zwar die von Beschwerdeführer erstrebte Auslagenanordnung nach ihrem Ermessen auf Grund des\n§ 467 Abe. 2 Satz 1 StPO treffen können (Dallinger, MDR 1957,\n529 mit Nachweisen aus der BGE-Rspr.). Das Landgericht hat\nindes, wie es ausdrücklich anführi, hierzu keinen Anlaß gesehen. Ein Ermessensfehler tritt darin nicht zutage.\n\nNach alledem ist die Revision des Angeklagten Si )\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nDr. Geier Sauer _ Scharpenssel\nMartin 0 Seibert .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/4-str-87-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-11/4-str-87-58","retrieved":"2026-10-24 16:39:19.233933+00:00"},"card":{"id":"bgh/1958-09-11/4-str-87-58","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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