{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-21_4_StR_546_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-21","aktenzeichen":"4 StR 546/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 047\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bahnunterkaltingsarbeiter Karl GC i EB zus OB-\n@EB/Y., dort geboren an @. UEEED ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Long-Hinrichsen\nEundesrichter Dr. Flitner\n\nels beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB viei üer Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesteller >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Gi wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Juni 1957,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. . \\\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn der Nacht vom 29. zum 50. November 1954 ereignete sich\nin der Näne des Bahnhofs Min EB cin Tödlicher Unfail.\nDer am Gleis Ti - DEE mit Schraubarbeiten beschäftigte\nEauarbeiter VW sprang, um sich vor dem auf diesem Gleis\nkerannakenden Eilzug NUD - StB zu retten, auf das\nbenachbarte Gleis, wo er von eincm entgegenkommenden Schnellzug erfaßt und auf der Stelle getötet wurde.\n\nDer els Tü.unterhaltungsarbeiter bei der Bundesbahn\nbeschäftigte Angeklagte CE var von dem örtlich Aufsichtführenden BrEB als Sicherungsposten für die in\ndieser Nacht zwischen 25.20 bis 5 Uhr an dem Gleis zu verrichtenden Vereclwenkungs- und Verschweißungsarbeiten eingeteilt\nund ausgerüstet worden. Er wurde von Dr um 22 Uhr zur\nArbeitsstelle bestellt, um Einzelanweisungen für die Sicherung -\nder Arbeiter entgegenzunchmen. Da die Vorarbeiten für das Verschwenken des Glceises, nämlich das Lösen der Schraubenmuttern\nan gen Schienen, noch nicht fertig waren, erschien der mit den\nBauarbeiten beauftragte Unternehmer KGB mit seinen Leuten\nschon gegen 22 Uhr an der Arbeitsstelle. Bra war nicht\nanwesend. KB bildete zuei. Arbeitsgruppen, die mit schraubmaschinen (Robelpflügen) ausgestattet waren. Sie sollten die\nschraubenmuttern der Schienen am äußersten Ende der Baustelle\nnach St : zu lösen. Ibnen gab er CEEEEEEED als Sicherungsposten mit, der einen Streckenfernsprecher ‘und ein Dreiklanghorn mit sich führte. Dieser begab sich, wie ihn Brei»\nschon im Laufe des Tagcs angewiesen hatte, zu dem etwa 40 m\nvon den Robeltrupps nach fi) zu entfernt liegenden Fernsprechhäuschen, echloß dort seinen Streckenfernsprecher an\nund rollte das Kabel aus, um sich mit Fernsprecher und Horn\nunmittelbar neben den Rottenarbeitern aufstellen zu können.\n\n..n\n\n. 1 a ”\n’ . „ - Pi\n\nVährend er noch hiermit beschäftigt war, trat der erste Robeltrupp von drei Hann, zu dem der später vcrunglückte Vggii> gehörte, mit seiner Schraubmaschine ins Gleis. Gleich darauf sah\nCD auf ctia 800 m Entfernung den auf dem Nachbar-\n\ngleis von Steinheim heranbrausenden Schnellzug und gab das\ndafür vorgesehene \\larnsignal auf seinem Dreiklanghorn., Unmittelbar darauf gab der etwa 250 m weiter nach ED zu\nstehende Sicherungsposten Be auf scinem Typhon (Hehrkianghorn) Signal zum Räumen des Arbeitsgleises, weil sich auf ibm\nder fahrplanmäßige Eilzug von OB her näherte. Der\nnächste Sicherungsposten und cbenso CEEED gaben das Signal\nauf ihren Dreiklangkörnern weiter, Die Roheltrupps konnten es\naber infolge des Lärms der schraubmaschine nicht hören. Erst als\nder Zug auf etwa 15 bis 20 m herangekonc:en war, wurde er von\nden im Gleis stehenden Arbeitern bemerkt. Während sich die beiden\nandern durch einen Sprung aus dem Gleis retten konnten, sprang\nVE» ; offensichtlich kopflos geworden, in falscher Richtung\nauf das Nachbargleis in den entgegenkommenden Schnellzug.\n\nWährend der Bauunternebmer KB freigesprochen wurde,\nist CME wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Honaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten muß Erfolg haben.\n\nSeine Verfahrensrüge, das Landgericht habe die Ablehnung\ndes als Sachverständigen vernommenen Bundesbalnrats Dr. -egin\nwegen Befangenheit zu Unrecht für unbegründet erklürt,\nkann unerörtert blciben, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wird von den bisherigen\nFeststellungen nicht getragen.\n\nDas Landgericht wirft den Angeklagten vor. daß er die Arbeiter des Robeltrupps \"ins Gleis treten ließ\", während er selbst\nsich in das 40 m entfernt liegende Fernspreckhäuschen begab, um\n\na. DA :\nu DIRT\n\ndort den Streckenfernsprcecher anzuschließen und das Telephonkebel bis zur Arbeitsstelle auszurollen,. Damit will es entgegen\nder Auffassung der Revision allerdings nicht feststellen, daß\n\ner die Arbeiter, die den Weisungen dcs an der Arbeitsstelle\nenwesenden Unternehmers KB unterstanden, duzu \"veranlaßt\"\nhat. zu Zrüh mit den Arbeiten zu beginen. Vielmehr meint es,\nCE habe nicht zulascen dürfen, daß der Robeltrupp mit\n\nden Arbeiten begann, bevor er selbst scin Kabel ausgerollt und\nmit Fernsprecher und Signalhorn neben ihnen stand. Er hätte sich,\nwie im Urteil ausgeführt ist, zuallererst auf seinem Streckenfahrplan über die Zugfolge unterrichten und den Arbeitern sagen\nmüssen, daß sich in wenigen Minuten zwei Züge an der Arbeitsstelle kreuzen. würden. Sie würden dann die Durchfahrt der Züge\nabgewartet oder zumindest bis zur tatsächlichen Sicherungsbereitschaft des Angeklagten neben ihrer Arbeitsstelle gewartct haben.\nCEEEEEEB nätte sich nach der Ansicht des Landgerichts darüber\nkler scin müssen, daß er den Arbeitstrupp nicht aus einer Entfernung von 40 m wirksam warnen könne, weil das Dreiklanghorn\ndurch den Lärm der Schraubmaschine übertönt würde.\n\nDiese Verpflichtungen leitet das Landgericht - offensichtlich als selbstverständlich - daraus her, daß der\nSicherungsposten nach § 2 II 6 der Unfallverhütungsvorschriften\n- WVV - Teil II einen Streckenfahrplan, möglichst eine richtiggehende Uhr. bei Dunkelheit auch eine Huandlaterne mit sich\n?Zülıren und nach § 2 II 5 seinen Platz - bei schwierigen Verhältnissen möglichst nahe der Arbeitsstelle (§ 2 I 7 UVV) - vor\n\n. ..\nFRE. 2 SEE Pepe Sr nereugon nur mean!\nMn it San ah ih Wei. U.oe\n\n-\n\nDer Gesamtinhalt der UVV gebot es indes, die Befugnisse\ndes Angeklagten als Sicherungsposten im vorliegenden Fail eingehender darzulegen. Nach § 1 II UVV hat nämlich grundsätzlich\nder örtlich Aufsichtführende die Sicherungsposten aufzustellen\nund sich davon zu überzeugen, daß ihre Signale wirksam durchdringen und sofort beachtet werden. Er muß selbst die Arbeiter\n\nzu besonderer Vorsicht ermahnen und ihhen vor jeder Arbeitnschicht\nsagen, an welcher Seite sie bei kErWünen des \\iarnsignals heraustreten müssen. Wie zu verfahren ist, wenn der örtlich Aufsiclht-Zührsnde vor Beginn der Gleisarbeiten nicht anwesend ist, ist\n\nin den UVV nicht geregelt. Nahe liegt die Annahme, daß dann\n\nso lange gewartet werden muß, bis er erscheint, und daß er bei\nunvorhergeschenen Arbeiten zuerst herbeigerufen werden muß. Möglicherweise hat also der Angeklagte objektiv schon dadurch gegen\nseine Dienstvorschriften verstoßen, daß er sich ohne dienstliche\nAnweisung des örtlich Aufsichtführenden von den Unternehmer\nKEMED als „icherungsposten einsetzen ließ,\n\nUm den Vorwurf der Fahrlässigkeit zu begründen, hätte aber\nsunächst geprüft werden müssen, welche Anweisungen der Angeklagte während seiner sechstägigen Ausbildung als Sicherungsposten oder während seiner Beschäftigung als solcher erhalten\nhat, ob er insbesondere derüber unterrichtet worden ist, was\ner tun nüsce, wenn der örtlich Aufsichtführende nicht bei Beginn\nder Gieisarbeiten zugegen ist.\n\nFalls er dahin belehrt worden wäre, daß er das Erscheinen\ndes örtlich Aufsichtführenden unter allen Umständen abzuwarten\noder wenigstens daß und wie er dessen Aufgaben mit zu übernehmen\nhabe, könnte es ihm allerdings als Verschulden zugerechnev\nwerden, daß er im vorliegenden Fall gleichwohl - wie die Straf-\n“ kammer ibm glaubt - seine Sicherungsaufgaben nur so verstanden\nhat, wic sie ihm von Brandenstein für die Zeit der Verschwenkungs- und Verschweißungsarbeiten zugeteilt worden waren, und\ninsbesordere nicht bedecht hat, daß der Arbeitsbeginn von ihn\nsolange hätte verhindert werden müssen,bis er seinen Posten\nin unmittelbarer Nähe der Rotte bezogen haben würde. Wenn er -\naber keinc entsprechenden Unterweisungen erhalten haben sollte,\nbegegnen die Narlegungen des Landgerichts über das fahrlässige Verschulden, in denen dem Angeklagten der Vorwurf\n\"mangelnder eigener Tnitiative\" gemacht wird, durchzreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nEh SL. Di DEE, DA But \\ BE\n\nETRTT\n\nEn VE TE 1\n\nar a Ta) Be\n\nIn dieser Hinsicht führt das Urteil zwar allgemein aus:\nDie krkenntnis, daß der Angeklagte in der dargeiegten Weise zu\nverfahren hate, habe seine Fähigkeiten und Kenntnisse nicht\nüberschritten. Er habe einen entsprechenden Kursus mitgemacht, so daß sich ihm derart selbstverständliche Dinge,\nwie er sie hier zu beachten hatte, geradezu aufdrängen mußten.\nEr habe - wie jeder selbst ungeschulte Dritte - ohne weiteres\nvoraussehen können. daß den von ihm zu sichernden Arbeitern\nbei einer nicht rechtzeitigen Warnung Lebensgefahr drohen würde.\nIm Gegensatz dazu wird jedoch an anderer Stelle dargelegt:\n\nDer Angeklagte sei von den gegen 22 Uhr eingeschobenen Arbeiten\nvöllig überrascht worden. Er habe nicht gewußt, daß der von ihm\nzu sichernde Robeltrupp eine schraubmaschine verwenden werde.\nMan würde ibn überfordern, wenn man von ihm verlangen wollte,\nsofort zu erkennen, daß seine Ausrüstung für die Sicherung\neines Robeltrupps unzureichend war. Zudem sei er erst verhältnismäßig kurze Zeit als Sicherungsposten tätig gewesen, \"so\n\ndaß es ihm bei unvorhergesehenen Sitwutionen, wie der damals\nvorliegenden,an der nötigen Erfahrung fehlte\". Als er überraschenä für die Sicherung äües Robeitrupps eingesetzt worden\nsei, habe \"seine cigene Initiative\" nicht ausgereicht, sich\nhierauf? umzustellen. Er habe sich in der \"Zwangslage\" befunden, 'gemüß seinen Instruktionen das Telephonkabel abzurollen, so daß sein Augenmerk davon abgelenkt worden sei, die\nrichtigen Maßnahmen zu treffen,\n\nAus dieser Schilderung der Persönlichkeit des Angeklagten, der nach den Urteilsgründen von seinen Vorgesetzien\nals besonders zuverlässiger und pflichttreuer Beamter beurteilt worden ist, muß entnommen werden, daß er selbständigen\nhufgaben, auf die er nicht durch bestimmte Anweisungen des\nörtlich Aufsichtführenden vorbereitet und - wie oben als nmöglich erörtert - auch nicht durch entsprechende Belehrungen\nwährend seiner Ausbildung und der darauf folgenden Diens;zeit\nals Sicherungsposten hingewiesen worden war. infolge seiner\n\nLin >\n\ngeistigen Schwerfülligkeit nicht gewachsen war. Unter solchen\nUmständen ließe sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht\naufrechterhalten.\n\nDer erörterie Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils. Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen\nnuß die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden, das\nin der neuen Verhandlung auch zu prüfen haben wird, ob der Angeklagte zur Unfallzeit schon Erfahrungen über die Arbeitsweise einer Robelmaschine hatte und deshalb wissen konnte,\ndaß seine „arnsignale wegen dcs von ikr verursachten Lärms aus\neiner Entfernung von 40 m von den Lrbeitern nicht. gehört werden\n\nwürden,\n\nRotberg Krumnme Seibert\n\nLang-Uinrichsen Flitner\n\n’\n\nna en a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-21/4-str-546-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-21/4-str-546-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.318519+00:00"}}