{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-21_4_StR_439_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-21","aktenzeichen":"4 StR 439/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 sun 239/57 2.2263 048 N\n\nim Namen des» Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Transporiunternehmer, jetzigen Betriebsschlosser, Fritz W REEEN>. zus H@, dort geboren\nam a > B,\n\nwegen Betruges u...\n\nhat der 4. Strafsenat des: Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1957, en der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Ro vberg\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Krumse\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Einrichsen\n\nBundesrichter Dr, Fiitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. EB in der Verhandlung\n\n| Staatsanwalt BB vei üer Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaitschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals ‚Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; |\n\nDie Revision äes Angeklagten gegen .das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 18. April 1957 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtamittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI,\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges,\nin Tateinheit nit Urkundenflälschung. aktiver Bestechung\nund Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt zu einer Gefüngnisstrafe von einem Jahr verurteilt,\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt führte der Angeklagte von duli ‘954 bis Ende März 9556 mit zwei lastzügen\nKohlentransporte vcm Ruhrgebiet nach Süd- und Südwestdeutschland aus, und zwar zunächst im Auftrage des Bäckermeisters Cord zus CIE und anschließend bis\nJanuar ‘955 für den Kohlenhänäler PD zu: C END\n\nHo@B. Nach der geschäftlichen Trennung von seinen Auftraggebern lic?erte er die im Ruhrgebiet cn verschiedenen\nSeiten aufgekauften Konlen auf eigene Rechnung an die Südwestdeutsche Kohlengroßhandelsgeseilschaft in Stuttgart,\nderen Geschäftsführer er bereits von den früheren Transporten her kannte. Die Kohlen brachte der Angeklagte im Auf--\ntrage der Großhandelsgesellschaft unmittelbar zu deren Abnehmern.\n\n. Zur Erhöhung der Gewinnspanne berechnete der Angeklagte - wie es auch seine beiden früheren Auftraggeber\nveils öhne, teils mit seinen Einverständnis getan hatten -\nüberhöhte Iadegewichte, die auch den Endabnehnern in Rechnung gesicllt und von diesen bezahlt wurden. Das wußte\nder Angeklagte. Zur Verschleierung seiner Handlungsweise\nlegte er unrichtige oder gefälschte kiegekarten vor, auf\ndenen das Bruttogewicht der beladenen Fahrzeuge zu hoch\nangegeben. war. Die falschen Gewichtsangaben prägte der\n\nZap\n\nPER en.\n\nAngeklagte mit Hilfe eines aus einer alten Waage ausgebauten Druckapparates entweder selbst, oder er ließ\nseine Fahrzeuge im Zusammenwirken mit dem Wiegemeister\nCE an der städtischen Bodenwaage an vi@Bn).atz\nin StB absichtlich falsch wiegen. In den meisten\nFällen überdruckte er die ohnehin überhöhten Gewichtsangeben mit anderen Zahlen, um die gelieferte Kohlenmenge\nnoch größer erscheinen zu lassen.\n\nSeit Ende August 1955 ließ der Angeklagte seine\nTLastzüge auf der stäätischen Brückenwaage in CE\nverwiegen, an der der als Wiegemeister vereidigve ED-\n@&B tätig war. Als dieser bei einer Leerverwiegung bemerkte, daß der Angeklagte mit Hilfe seines Druckapvarats die vorher gedrückten ordnungsmäßigen Bruttogerichte zu seinen Gunsten verändert hatte. bestirnte ihn der\nAngeklagte durch Geldgeschenke, die bereits in dem amt-Lichen Wiegebuch verzeichneten Zahlen mit den vom Angeklagten geänderten Gewichtsangaben zu überschreiben. In\nder Folgezeit änderte der Angeklagte bei 82 Verwiegungen\n\ndie ermittelten Bruttogewichte auf der Wiegekarte; bei der\n\nLeerverwiegung auf der Rückfahrt trug Eichner jeweils\n\ndie faischen Bruttogewichte in sein Wiegebuch ein, damit\nsie in Falle einer Kontroile mit den Zahlen auf den geälschten Karten übereinstimmen, Für jede dieser Eintra-\n\ngungen gab ihm der Angeklagte 20.- DM, obgleich die Wiege-\n\ngebühren nur 3 bis 4 TI betrugen.\n\nAuf diese Weise bezahlten die Endabnehmer mit Wissen\n\nund Willen des Angeklagten 465 % nicht erhaltener Konle\nsowie Frachtkosten hierfür und erliiten einen Schaden\nven annähernd 50 COO DM\n\nI\n\nTE\n\nMi“ der Revisionrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere seine Verurteilung\nwegen Betrugs und Anstiftung zur Falschbeurkundung im\nAmt,\n\nII.\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n‘1. Eine Verletzung des Grundsatzes, daß Zweifel\n\nan der Schuld des Angeklagten zu seinen Gunsten zu berücksichwigen sind, ı&ßt das angefochtene Urteil nicht erkennen. Der Tatrichter führt aus, es sei nicht ausgeschlossen, daß der frokurist Hon@® der Firma Süäwestdeutsche Kohlengroßhandeingeseilschaft , wußte, daß die\nvom Angeklagten der Firma eingereichten Wiegekarten überhöhte Gewichte ausgewiesen hätten. Soweit dieser Proku-.\nrist oder ein anderer \"Schlechtgläubiger\" für die Firma\nmit dem Angeklagten und Endabnebmern die Abrechnung vorge-\n\n. nommen habe, habe der Angeklagte allerdings keinen Betrug\n\nzum Nachteil der Süäwestdeutschen Kohlengroßhandelsgesellschaft begangen, äa seine Täuschungshandlung zu keiner Irrtumserregung geführt habe. In diesen Fällen seien\naber die Kunden dieser Firma als Endabnehmer im Sinne des\n§ 263 StGB durch das bewußte und gewollte Zusammenwirken\nvon HonB zw. einem evt. anderen \"schlechtgläubigen\"\nAngesteliten der Firma und dem Angeklagten betrogen worden\n($ AT StGB). Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu\nerheben. Es ist lediglich in tatsächlicher Hinsicht offen\ngeblieben, ob Hon@@W {bay. ein anderer Angestellter der\nFirma) Kenntnis von der Überhöhung der in den VWiegekarten\nverzeichneten Gewichten hatte, Das Landgericht bringt sei. -\nne Überzeugung zum Ausdruck, daß, soweit dies der Fall war\n\nin\n)\n\nund infolgedessen eine Täuschung gegenüber der Kohlengroßhandelsgeselischaft nicht vorlag, jedenfalls durch das bewußte und gewollte Zusammenwirken mit Hon@B (bzw. einem\nanderen Angestellten der Firma) die Endabnehmer getäuscht\nworden sind, Einen Zweifel, daß entweder die Kohlengroßhandlung oder im Einvernehmen mit Angestellten dieser Firma die Endabnehmer vom Angeklagten getäuscht worden sind,\nhat das Landgericht nicht gehapt. Für eine Anwendung des\nGrundsatzes in dubio vro reo ist hiernach kein Raum (gl.\nauch BGHBT 2, 351).\n\n2. Die Revision vermißt ferner zu Unrecht eine Feststel.ung: daß der Angeklagte an dem Betrug zum Nachteil\nder Endabnehmer mitwirkte, insbesondere daß er wußte. die\nSüdwestdeutsche Kohlengrofhandlung werde ihren Endabneh--\nmern das falsche Gewicht berechnen. Der Tatrichter hat ausdrücklich festgestellt, daß die genaunte Firma diese Berechnung \"entsprechend dem Willen des Angeklagten vorgenommen hat\" (UA S. 10 unten). Er hat damit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte und damis einverstanden war. Er heat ferner abschließend erkiärt,\nder Angeklagte habe \"alle diese Tatumstände\" gekannt und\ngshilligt (UA S. 13 oben). Tem Angeklagten wer - entgegen\nGer Ansicht der Revision - nach den getroffenen Feststeilungen auch bekannt, daß die Kohlen an die Abnehnmerfirmen\ngeliefert wurden, da er sie selbst unmittelbar zu Gjesen\nbrachte (UA S. 12 Mitte). Soweit der Beschwerdeführer von\neinem anderen Sachverhait ausgeht, sind seine Ausführungen\nunbeschtlich.\n\n%. Es begegnet auch keinen rechviichen Bedenken. daß\ndas Landgericht den Angexlagten als Mistäter des von Pabs%\n\nbegangenen Petruges und der von ihm begangenen Urkundenfälschung verurteilt hat. Nach den getroffenen Feststellungen erfuhr der Angeklagte eines Tages. daß PB seine\nKohlenlieferungen aufgrund unrichtiger oder gefälschter\nwiegekarten mit den Firmen abrechnete. Tiese äürkerntnis\nbrachte ihn nicht dazu, seine Transporte für PB einzustellen. Er kam vielmehr zu dem Entschluß, nuimehr in Zukunft bewußt und gewollt mit PD zusammenzuwirken. Er\nwollte dessen betrügerisches Verhalten auch als eigenes,\nweil auch er seine Frachtkosten nach den überhöhren Gewichten, die PB den belieferten Firmen in Rechnung stellte,\nerhiel;. Kis dieser inneren Einstellung führte der Angeklagte mehrere Transporte für PB aus. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei den Mittäterwillen des £ngeklagten bejaht. Ersichtlich ist der Tatrichter\nhierbei davon ausgegangen, daß der Angeklagte auch eine so\nstarke innere Beziehung zum Hergang und Erfolg der Tat hette, daß beide maßgeblich nit von seinem Willen abhingen\n(Tatherrschaft. vgl. BG!ISt 8, 3953). Allein dadurch, daß\nder Angeklagte die Transporte für PD ausführte, leistete\ner einen wesentlichen Beitrag zu den von PD begangenen\nBetrugshandiungen. Insbesendere da er nicht Angestellter von\nPB, sondern selvustöndiger Fuhrunteruebmer war, hing es\nwesentlich von ihm ab, ob PD seine Betrugshandlungen\nGurchführen xonnte. Er war in der Iage, auch noch während\nder Fohrt seine Mitwirkung an dem weiteren Transport zu\nverweigern und dadurch die Durchführung des Planes zu vereiteln.Er nasve mithin einen eigenen Einfluß dareuf, ob die\nBetrugshandlungen ausgeführt werden konnten oder nicht. Eine\nUnverardnung unser den Willen des PP hat, wie der Gesamtzusanmenhang des Urteils ergibt, nicht stattgefunden:\n\nA, Auch eine Terletzung des § 348 Abs. 1 StGB liegi\nnicht vor. Der vereidigte Wiegemeister Ei war,\n\nwie der Angeklagte wußte, an der städtischen Brückenwaage\nin OCEEB tätig. Es ist in der Rechtsprechung anerkonnt, daß, wer ständig die Verwiegungen an der Gemeindewaage vorzunehnen und darüber auf seinem Formblatt die\nBescheinigungen auszustellen hat, Beamter im Sinne des § 359 StGB ist (RG HaR :939 Wr: 62). Es bestehen auch dagegen keine Bedenken, daß das Landgericht die amtlichen\nWiegebücher, in welche EEE die Eintragungen vornahm,\nals öffentliche Register im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB\nangesehen hai. Diese Eintragungen dienen nicht ausschließlich innerdienstlichen Zwecken, etwa um eine Überwachung\nder Tätigkeit des Wiegemeisters durch seine amtlichen Vorgesetzten zu ermöglichen, Sie sind vielmehr auch dazu bestimnt. im Rechtsleben nach aussenhin Beweis zu erbringen.\nSo ist zum Beisrisi bei Verlust einer Wiegekarte der Inhals des Wiegebuches maßgebend, Ferner können aufgrund\nder in das Wiegebuch gemachten Eintragungen den Benutzern\nweitere mit amtlichem Giauben versehene Wiegekarten\n(Dupiikate‘ cder bei ihrem Verlust neue ausgestellt werden. Sie solien ferner jedem Betroffenen eine Nachprüfung\nermöglichen. falis er unrichtige Angaben cder Fälschungen\nder TWiegekarten vermutet (vgi. HERR 1942, Wr. 89). Daß dem\nAngeklagten diese Eigenschaft der TWiegebücher bekannt war\nhat das Jandgericht ersichtlich daraus geschlossen, daß\n>» darauf Wer; legte, daß ETElB die von Angeklagten auf\nden T:iegekarten verfälschten Gewichtsangaben bei der späteren Teerverwiegung in das Wiegebuch eintrug. Auf diese Weise wollte er sich dagegen sichern, daß eine etwaige Nachfrage der Kunden bei der städiischen Brückenwaage seine\ndetrügerischen Fälschungen aufdecken könnte.\n\n.n\n\nu ET\nnV\n”\n\nISEtL\nLin\n\nET .. =\nef a EZ Sl Fat\n\nTE\n\n5: Kechtliche Bedenken können sich nur insofern\nergeben, als das Landgericht Fortsetzungszusammenhang\nangenommen hat, Für den hierzu növigen Gesamtvorsatz\ngenügt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(vgl. U.&. RGSt 66, 2536, 238; 72. 21%} und des Bundesgerichiskofs {vgl. u.a. BGHSt 1, 513, 3:5; 2, 163,167)\nnicht, daß der Täter den ailgereinen Entschluß gefaßt\nhat, bei. sich bietender Gelegenheit Betrügereien. wenn\nauch nach einem gewissen Grundplan, zu begehen, Vielmehr\nist erforderlich, daß sein Wille schon bei der ersten\nin den Fortsetzungszusammenhang einberzogenen Handlung\ndarauf gerichtet war. einen wenigstens in den wesentlichen Umrissen ins Auge gefaßten Gesamterfolg stückweise\nzu verwirklichen, Es kann nach den getroffenen Feststellungen zweifelhaft sein. ob der Angeklagte bereits diesen\nGesamtvorsatz für alle späteren Betrugsfälle und Urkundenfälschungen hatte, als er seine Transvrorttätigkeit\nfür PB ausübte. Es liegt nahe, daß der. Angeklagte, als\ner später selbständig als Koblenlieferant Sätig wurde.\neinen neuen Tatentschluß faßte, Auch war nunmehr die Begehungsweise eine andere, da er nicht mehr Transporte\nfür TED ausführte, sondern selbst als Kohlenhänäler\nauftras und in dieser Bigenschaft die Täuschungshand--\nlungen vornahm. Zu einer Aufhebung des Urteils können\ndiese Bedenken jedoch nicht fükren, da der Angeklagte\nersichtiich durch die Annahme einer fortgesetzten Hand-Jung nicht beschwert ist.\n\nHiernach war die RKeyisian zı Trerwerfen,\n\nRotberg Krumme Seibert\n\nLang-Hinrichsen , Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-21/4-str-439-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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