{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-21_4_StR_438_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-21","aktenzeichen":"4 StR 438/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_ StR 439/57\n\n2263 org\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsäache\ngegen\n\n_ den Galvaniseur Zurt N EEE zu: SCHERE CGEEEERED,\ngeboren an@. ED ED irn zei aim,\n\nwegen Keineids\n\nhat der 4. Strafsenat das Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n“ vom 21. November 1957. an ier teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Seibert\nBunäsesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nBundeszichter Dr. Flitnex\n“als ‚beisitzende Richter,\n‚Steatsanwali [_\n. ‚ats Vertreter, der Sundesammaltschaft,\nTüetinängestell ter: 5\n\"eis Trkundebeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\na8 se: Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Iafägerichts in Bochum vom 28. Februar 1957\nnit der. Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen\n\ndes Offenbarungseids vom 5. Oktober 1954 verurteilt worden ist, sowie im gesamien Strefaus-\n\n© spruch.\n\n‚Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und £ntscheidung, auch über die. Kosten\ndes Rechisiittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnn nn u ne en be a us m ng m\n\nIr\n\nDie Strafkaimmer hst im wesentlichen folgendes festgestellt: Der Angeklagte war Mitinhaber, seit 1950 Alleininhaber, einer Photohandlung ir H@WB. Wegen Überschuldung\ngab er sie 1952 auf, nachdem er sich mit den Gläubigern\nverglichen hatte. im folgenden Jahr gründete er in De»\nein neues Photogeschäft, das jedoch nach außen hin auf den\nNamen seiner Shefrau eingetragen war. In Wirklichkeit fükrte\ner das Geschäft auf eigene Rechnung, um aus den Einkünften\nseine noch bestehenden Schulden abzudecken. Die ühefrau beteiligta sich nicht an der Geschäftsführung, arbeitete auch\nnicht mit; sie nat das Ladenlokal in DEE höchstens einmal betreicn. Das Vorgehen des Angeklagten zielte darauf\n‚ab, seine Gläubiger über die wahre Inhaberschsft au dem Geschäft zu täuschen und ihren Zugrif? auf des Geschäftsvermögen zu verhindern.\n\nIn einen von der Photögroßhanitlung Au in KEED gegen\n‚ihn betriebenen Öffenberungseidverfaehren erklärte er au\n.5. Oktober 1954 zu Protokoll des Vorlebrsomngeechtere u.a.:\n\n\"Ich: heiße Kurt I Tg em ge tra3 « Halte\nmich jedoch in ’ Sad ze auf und\n‚bin meiner zhefrau beim ‚Aufbau; ihres Geschäftes be-\n. hilflich... Ich bin ... zur Zeit: tätig als Hilfe -meiner\n. Frau ir (deren Photogeschäft bei meiner Ahefrau Hilde\nNEED: seh. GI; DEE, Sciiiiilst:. EB und erhalte Kost, Xleidung, Unterkunft und ein Taschengeld\n‘ :in böhe von: 40 »4i monatlich,\"\n\nZur Zeit der sidesleistung befanden sich in seinem Geschäft\npfändbare Gegenstände; sie waren in dem Vermögensverzeichnis\nnicht aufgeführt. Diese bewußt unwahren Angaben beschwor er.\n\n- 3.\n\nIn einen von derselben Giäubigerin betrisbenen Verfahren zur Erglinzung des Offenbarungseides beschwor der\nAngeklazte am 28. Oktober 1955 u.a.:\n\n\"Das Vergrößerungszgerät Amatosix befindet sich in\nDEEEEEED d<:. SEE. SEES iraBe (Hisktro),\nder mehrere Sachen [fir mich verwahrt. ..,\"\n\nAuch diese Erklärung war buwußt unwair. Den fraglichen, an\n21. September 1954 zepfändeten Vergrößerungsapparat hatte\ner nämlich ir. s2iben Jahr dem Techniker Rolf I@Wi- zur\nSicherung übsrcigret und ihn in Januar 1955 dessen Autter\nausgehändigt, die ihn ihren Sohn gab.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrale von eineu Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine\nRevision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und\ndes sachlichen Kechts. Sie hat teilweise rfolg.\n\nIL: .\n\n1.). Die Rowision beanstandet, das Landgericht habe für die\nVerurteilung wegen des srsten, am 5. Oktober 1954 geleisteten\nMeineids die Niederschrift über eine frühere richterliche\nVorhehmung des Angeklagten vom 10. Juni 1955 - Bl. 2 äA. -\nverwertet. Diese sei jedoch nicht verlesen oder sonst in\ngie Kauptverhendlung eingellihrt worden. Die Verteidigung\nverweist insoweit auf die Wendung im angefochtenen Urteil\n(TA S. 5}: \"Ausweislich des darüber aufgenommenen Protokolls\nvom 10. Juni 1955 gab er der Angeklagte; u.a. folgendes\n\nan: 'Im Somner 1953 hebe ich in DB auf den Namen\nmeiner Ehefren ein ?kovogeschäft eröffnet. Ich habe dieses\nGeschäft alleins geführt, meine Ehefrau iet wur gelegentlich wal da gawesen.*!\"\n\nDie Verfäkrenrzfigs muß Surckgreifen: In der Sitzungsniederschri?ti ist ein Vermerk über die Verlesung des Prowokoils vom 0 curi 1955 nicht enthalten. Nach §§ 275\nAos- 1, 274 ZPO isl Jaher davon auszugehen, daß eine\nsolche Vorlerung in der Hauptverhandlung nicht stattgs-\n£funden hat: Anderneiis vergibt die zuvor wiedergegeuene\nWendung der Urteilsgründe (\"Aueweislich des ‚.. Protokolls\nvom 10.6.1955 -.. \"} eindeutig. Jaß die Strafkammer die\nfraglichen Sätze jSnor Vernehmung im Wege des Urkun.denbeweises (§ 249 Satz 1 StPO) verwertet ‚hat. Dies war ohne\nVerlesung unzulässig. Das Verfehren des Landgerichts ver-\n\nletzte somit den § 249 und. den § 261 StPO. -\n\nDie fraglichen Sätze mögen zwar auch dem Argeklagien\nvorgenalten sein. Dies besagt die dienstliche Äußerung\ndes Voreitzenden vom 30. Oktober 1957, während der Verteisiger in der Ravisionsbegründung einen solchen Vornalt\nin Äbrede gestellt Hal. Aus jener Urieilssteile geht aber\nunzweifelhaft hervor, daß die Strafkemner nicht das verwertet hat, was der angeklagite auf den. Vorhalt erklärte\n(3GESt 3, 199, 291). Sie hat vielmehr den Wortlaut der im\nProtokoll von 10. Juni 1955 niedergelegten damaligen Einlassung des \\ugcklagten in der jetzigen Hauptverhandlung\nale Urkunde vsrwertet, ohne sie zur Verlesung zu briugen»\nDies wer, wie scıon dargelegt, unstatthaft. Es handelte\nsich hier zwar nicht um ein längeres Schrifietück. Der\n5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aber in 3CHSt 5,\n278,' 279 ganz allgemein nachdrücklich betont, daß die\nGrenzen zwischen gebotener Verlesung von Urkunden und\nbloßen Vorhalten nicht verwischt werden dürfen.\n\nAuf dem Verstoß kann die angefochtene kntscheidung\nim ersten Vexrurteilungsfall beruhen (§ 357 StPO). Dann die\n\nge!\n\nStrafkammer gründet ihre Auffassung, da2 der Kid vom\n5. Oktober 1954 vorsätzlich falsch geleistet wurde,\nwesentlich au?’ jene Protokollstells.\n\nDa dar Landgericht die vom Angeklagten am 5- Oktober\n1954 basc!worenen Erklärungen mit Recht als eine Ainheit\nangesehen hat, war das Urteil iusoweit ganz aufzuheben.\n\n\"Auf die Sachrügen der Revision insor’err brauchte nicht\nnäher eingegengen zu werden. 3emerki sei indes, daß die\n. pfänibaren laufenden Zirnahuen aus einen Krwerbsgeschäft\nnicht den Firneuwert als solchem (BGHSt 8, 399) betreffen.\nUnrichtige Angaban Über derartige KEiucahnen wie liber sonstige,\npfändbare Vermögensstücke des Schuldners können geeignet\nsein, den GSläubigerzugriff zu vereiteln oder zu erschweren\n(B6HSt 7, 375: 378; 10, 1495 4 StR 304/57 vom 15. August\n1957). :\n2.) Der Schniäspruch im feli des am 23. Oktober 1955 vom\nAngeklagien gelsisieten Zides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Verteiäligung hiergegen vorbringt, ist der\nRevision ajJcht zugänglich, it ihren Derlegungen hat die\nStrafkamner ersichtlich auch einen für die Schuldfrage rechtlich beachtlichen Zrregungs- und Vexwirrungszustand des 3eschwerdeführers im Zeitpunkt der kidesleirtung (RG TW 1928,\n2254 Nr, 54) verneinen wollen.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen\n‚dagegen erkennen, daß die Tatsache der Verurteilung wegen\ndes ersien Aeineids sich auf die Bemessung der Einzelstrafe\n‚für den zweiten zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\nhat (S. a, 10 UVA). Daher wußte das Urteil ferner im ganzen\nStrafaussprucn aufgcioben werden. Das Landgericht erhält\nauch insotern Gelegenheit, das Revisionsvorbringen zu\nwürdigen.\n\nDie weitargeuende Revision war dagegen als unbegründet\nzu verwerien;\n\nRotberg Krunmme Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-21/4-str-438-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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