{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-14_4_StR_512_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-14","aktenzeichen":"4 StR 512/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tea,\n\n.n\n\nIm\n\nnm ır\n\n. u.\nSins . Pe\n1 u ae\n\nA Pr .\n\n4 5:R_842/87 2263 00°\nımn Namen des Volkes\n\nIn der Ssrafsache\ngegen\n\nGen Eisenanstreicher Ernst S ERENED aus GeiEREEEE\ndort geboren am @&. EB EB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Zuhöälterei\n\nhat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krunmme\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung.\nObersvaatsanwait Dr. Dr. EBD bei der Verkündung\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennie\n\n\" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 22. Mai 1957 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsaittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nf Yon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit der Revision\nrügt er die Verlstzung ve rfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.\n\ni:- Die Verfahrensrüge ist nicht begründet worden und\ndaher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n- 2. Die allgemeine Sachrüge greift durch,\n\nDas jandgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte\nseinen Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum teilweise aus den Einnahmen der den Unzuchtsgewerbe nachgehenden Ehefrau bestritten hat. Es erörtert jedoch nicht, wie\ndie versünlichen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau gestaltet waren. Daher ist nichi erkennbar, ob diese\nvon der Art gewesen sind, wie sie § 181 a SiGCB voraussetst.\nTer Tatrichter legt dar: Dem Angeklagten war bereits vor der\nEheschi ießung bekarn:;, daß seine jetzige Ehefrau der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Nach der Verlobung erkiärte er ihr\n\nmehrfach ausärücklich, er werde sie nur heiraten, wenn sie mit\n_ er Eeirst aucü ihr unzüchtiges Gewerbe aufgeben würde. Sie\n‚versprach ihm dies. Schon bald nach der Eheschließung merkte\n‚der Angeklagte, daß seine Frau ihr Versprechen nicht hielt.\nEr machte ihr deswegen Vorhaltungen und verbot ihr ständig,\n\n. über einen längeren Zeitraum hindurch, sich weiterhin als\n\nZohndirne zu betätigen, und drohte ihr sogar mit einer Ehescheidung. Seine Ermahnungen blieben jedoch ohne Erfolg. är\n‚ging daraufhin dazu über, sie mebrfach zu schlagen, wenn sie\nvon ihren \"Gängen\" zurückkehrie. Als er auch hierdurch seine\n‚Frau von ihrem. Gewerbe nicht abhalten konrte. wußte er kein\nMittel mehr, seinen Willen durchzusetzen. Er gelangte zu der\n\nÜberzeugung, daß sie sich durch nichts ven der Ausübung ihres\nSewerbes abnalten Zassen würde. Diese Erkenntnis brachte ihu\ndazu. gie in Zukunft gewähren zu lassen.\n\nGerude unter diesen Umständen hätte das Landgericht\nvrüfen müssen, welches der eigentliche Zweck der von dem Angeklagten aufrecht erhaltenen Verbindung mit seiner Ehefrau\nwar. Wie der Bundesgerichtsiof wiederholt ausgesprochen har,\nrechtfertigt seibst die wiederholte Annahme von Vorteilen\naus dem Unzuchtsgewerbe einer Dirne die Verurteilung wegen\nausbeuterischer Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilserlangung den Hauptzweck der vom Täter aufgenonmenen Verbindung\nnit der Dirne darstellt. Es muß ihm also aus eigensüchtigen\nBewsggrrinden an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erveichendeu Einnahmen gelegen sein. Ein auf die Unterhaltung\ngeschlechtlicher cäer sonstiger versünlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nicht. Ter Vorsatz des Täters\n\n\"muß mithin den Ausbeutungswillen umfassen, also auf die Erlangung. des. Lebensunterhalts auf eine gewisse Dauer gerichic:t\n‚sein (BGHSt 4, 516; 5 StR 775/52 Urteil vom 25. Juni !955 =\n„IM § 181 a StGB Mr. 4 ; 3 SiR 748/53 Urteil vom 24. Juni i954 =\nIM § 18:1 a StGB Nr, 5), Das Urteil enıhült in dieser Hinsicht\n- nur die formelhafte Schlußfeststellung, daß der Angeklagte\n\"unter Ausbeutung des unsittlichen Gevrerbes seiner Ehefrau\n\n. seinen Lebensunterhalt von ihr teilweise bezogen habe, da\n‚er, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, das unsi.vtliche Gewerbe seiner Ehefrau als eine Erwerbsquclle für seinen Lebensuntcrkalt benutztet. Dies genügt pei dem gegebenen\nSachverhali nicht,\n\nIn der ersten Zeit nach der Fheschließung ist der Angeklagte häufig und energisch gegen die Fortsetzung des Unzuchlis-\n\nURN\n\nA -\n\ngewerhes eingeschritten und ließ seine Frau in Zukunft ers;\ngewähren, els er auch durch Schläge nichts erreichen konnte.\nDer Zeitpunkt, seit den er ihren unzüchtigen Lebenswandel\nwiderspruchslos hinnahn, ist aus den Urteilsgründen nicht\nzu entnehmen. Zum mindesten bis zu diesem Zeitpunkt hätte\nes einer besonderen eingehenden Begründung bedurft, daR eigensüchtige Beweggründe den eigentlichen Zweck des weiteren\nZusammenlebens mit seiner Frau bilden. Aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus kann aufgrund des bisher festgestellton Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden. daß andere\nMotive für die Aufrechterhaltung der chelichen Lebensgemeinschaft, wie persönliche Zuneigung und sonstige menschliche Bindungen, maßgebend gewesen sind, obwohl er einen\nerheblichen Teil seines Lebensunterhalts aus den Unzuchtseinnahmen seiner Ehefrau bestritten hat.\n\nDa dem Urteil in dieser Hinsicht nichts entnommen\nwerden kann, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der\nzur Aufhebung des Urteils führt. .\n\nKrumme = gäner‘t Seibert\nLang-Hinrichsen Flitner\n\n... .\nen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-14/4-str-512-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-14/4-str-512-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.230325+00:00"}}