{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-14_4_StR_503_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-14","aktenzeichen":"4 StR 503/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 007\n\nim Nansxı des Vııkes\nTn der Strafsarhe\ngegen\n\nden Landwirs Werner KK aus Stop.\ner a 0m,\n\nwegen fohrlässiger Körperverletzung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siwzung\n\nvom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBunde sricht er Krumms\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichte: Prof.Dr.Lang Hinrichsen\n\nBuudesrichter Dr.Fli.tner\nals beisitzende Richter,\n\nObersiaatsanwalt Dr.Dr CD\nals Verireier der Bundesanwaltischaft,\n\nJustizangestelliter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers Rüdiger WEB wirä das Urteil\ndes Landgerichts in Karisruhe vom 165. Mai 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmitiei, an das\nLandgeri.cht in Neidelberg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPT\n\nD\n\nGeündasr\n\n—— |. mn m m mr une\n\nio Am 24, Dezember 956 wurde der 12-jährige Sohn Hartmut des Studienrais Rüdiger VB aus Koiiiiib etwa um.\n18.00 Ihr auf der von e 5 3 N in Richtung TraB-\n_ führenden, etwas über 5 m breiten Landstraße\nNr. 184 { (FEEEEtraße) von einem entgegenkommenden Per.\nsonenvager- etwa einen Kilometer nordwestlich des Thoo) gegen. DEE =. angefahren, Hartmut VveriD befand\nsich mit seinen Eltern und ‚seinen zwei Schwestern auf einer\nWanderung, .Alle gingen, und. ZVar der Sohn Hartmui als erster\nund sein Vater als’ zweiter, hintereinander em äußersten\nlinken Straßenrand. Kurz nachdem sie von zuei Fahrzeugen,\neinem Pcstcmnibus und einem Personenvagen, überholt worden\nwaren, näherte sich ihnen aus entgegengesetzter Richtung\nein Personenwagen mi.t hoher Geschwindigkeit. Ais der Vater\nvo die Lichtkegel dieses noch hinter einer Kurve belindlichen Fahrzeugs auftauchen sah, forderte er Frau und Kinder\nauf, so nahe wie möglich an den linken Straßenrand. zu treten,\nund’rief nach seinem Hund, der ‚trei herunlief, Auf die Wei.\nsung seines Vaters, das Tier festzuhalten, nahm es Hartmut\nzwischen seine rüße und beugte sich zu ‚diesen Zueck leicht\nnach unten. wobei die Vorderseite seines, ‚Rürpers der Straße\n-, zugekehrt ver, Aus etwa 40 m Entfernung. fuhr der enigegen-\n\n' kommende lagen, der sich zunächst in der Mitte der. Straße. :\n\n\"hielt, plötzlich geradeaus mit aufgeblendeten Scheinierfern\nauf die Fußgänger zu. Teil’ diese wegen. der. euffälligen Fahr.\nweise glaubten, sie seien vom Fahrer nicht bemerkt worden,\nwinkten sie, um ihn auf die Blenäwirkung aufmerksam zu.\nmachen. Im nächsten Augenblick wurde der Junge, der mit\nseinen Fersen die Grasnarbe am linken Straßenrand berührie\nund mit seinem nach vorn über den Hund gebeugten Oyerkörper\netwas in den Iuftraum über der Straße ragte, vom Personen -\n\nva: oe\nFa nz ”\n\nx gem\n\nRUE\nN\n\nDre\n\n‚die Zeit des Unfalls mit seinem Goiiath-Personenwagen aus a\n\nwagen erfaßt, hochgeschleudert und gegen den Oberkörper sei.\" '\n\nnes hinter ihm stehenden Vaters geworfen. Auch dieser swürzte etwa 2 m rückwärts zu Boden und erlitt eine mittel-.\nschwere Gehirnerschütterung. Der Junge wurde schwer verletzt,\nDer Unfallvagen [uhr, nachdem er seine Geschwindigkeit vorübergehend etwas vermindert hatte, rasch davon.\n\nII, Anklage und bröffnungsbeschluß gingen davon aus,\ndaß der Angeklagte der Fahrer des Unlailwagens gewesen sei.\nEr war nänlich nach den Feststellungen des Landgerichts m\n\nRichtung Se nach Ko auf der REEBStraRe\ngefahren.“enige kinuten, nachdem er den beiden oben erwähnten lahrzeugen (Postomnibus und Personenvegen), die die\n\nFußgängergruppe überhoit hatten, zwischen TE und\n\nSte> und zwar in der dicht hinter dem Tniiiii>\ngelegenen Haarnadeikurve begegnet war, bemerkte er die\nFußgängergruppe nordwestiish unterhaln des Tre .\n\nAls er hupte, hatte er — seiner eigenen Einlassung zufolge -\nden Eindruck, als ob ihm aus der Gruppe zugewinkt würde.\nSeine Geschwindigkeit betrug etwa 50 im/st. Den Abstand\n\nvon den Fußgängern gibt er selbst mii etwa 50 cm &üo\n\nIII. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vcr--\nwurf, er sei der Täter gewesen, er habe durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung von Vater und Sohn WE ver--\nschuldet und sei nach dem Unfall geflohen, freigesprocheilo\nZuar hatten, wie die Strafkammer erwähnt, sämtliche Mitglieder der Fanilie VTEEEB vekundet, dsß ihnen, nachdem sie\nvom Omnibus iiberholt worden waren, vor dem Unfallwagen kein\nanderes Auto mehr begegnet sei und daß sie auf ihrer gan-- i\nzen “anderung nur einen einzigen Fahrzeug. eben dem Unfallwagen,. rugewinkt hätten, Außerdem hält die Strafkamme'\nauf Grurd der übereinstimmenden Angaben der beiden Fahrer\n\nnn.\n\ndes P;stomnibusses und des ihm folgenden Personenwagens für\n\nerwiesen, daß das erste Fahrzeug, das ihnen nach ihrer\n\n2 Überholung der Fußgänger begegnete, das des Angeklagten.\n\n“ war. Dennoch glaubte die Strafkammer, \"noch erhebliche ver\nnünftige Zweife). an der Täterschalti des Angeklagten\" u,\naus folgenden \"bedeutsamen\" Umständen herleiten zu müssen,\n\n> die gegen seine Unfallbeteiligung sprächens trotz des\n\n“ glaubwürdi.gen Eindrucks der als Zeugen vernommenen Mit -\n\n‘ gli.eder der Familie VB sei ihre ängabe, vor dem Unfal.ı-.\n\n& wagen sei ihnen nach dem Überhoivorgang des Postomni.busses\n\n) nur der Unfallwagen begegnet, \"nicht zuverlässig genug\";\n\nn denn es sei unwahrscheinlich, daß sie. \"sämtiiche an ihnen\n\nvorbeifahrenden Autos gezählt haben\", zumal sie sich\n\n-- der glaubwürdigen Angabe des Nebenklägers zufolge - auf\n\nihrer landerung \"sehr auf die Schönheiten der Natur kon-\n\nI . zentrierten\", Es widerspreche auch der Lebenserfahrung\n\nz. anzunehmen, daß sie sich \"noch genau an jedes einzelne\n\nan ihnen vorbeigefahrene Auto erinnern\". . Überdies hätten\n\n‘sie sich insoweit geirrt, als sie bekundet hatten, de: Post--\n\nomnibus sei das letzte Fahrzeug gewesen, des sie vor dem\nUnfell überhoit habe; denn. erwiesenermaßen habe sie noch\nder. folgende Personenwagen vor dem Zusammenstoß überho..t,\nDie. Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, daß ihnen in\n\nWirklichkeit zuiei, Fahrzeuge begegneten. und zwar nach dem\nFahrzeug des Angeklagten ein zweites, das vielleicht aus\neinem Waldweg auf die ei > treße eingebogen sei,\nnachden der Angeklagte ihnen begegnet war und nachdem der\nFostomnibus und das diesem folgende. Fahrzeug die Einmündungssteile in enigegengesetzter Richtung passieri hätten,\nso daß es ven den Lenkern dieser beiden Fahrzeuge nicht\nhabe wahrgenommen werden können.\n\nSE Diese Zweifel hätten sich noch durch das eingehende\n“ un: wisseuscheftlich begründete Gutachten des verncmmenc:\n\n‚N\n\ntechnischen Sachverständigen verstärkt; dieser habe üher--\nzeugend dargelegt, es sei ausgeschlossen, daß an ei::em\nGciiath- Personenwagen keine Beschädigungen zu erkennen seien,\nwenn ein so.ıches Fahrzeug mit einen 12-jährigen Jungen zisammenstoße und wenn diesem Verletzungen von der Schwere \"“..\ngefügt werden, wie sie Harımut WORD eriitten hatte. Der\nlagen des Angeklagten aber. so führt die Strafkammer weiter\naus, habe. wevon zu seinen Gunsten ausgegangen werden müs--\nse, keine erkennbaren Beschädigungen aufgewiesen, In anderer\nStelle (UA S. il} erwähnt die Strafkammer jedoch, daß die\n\"an dem Fanrzeug des “Angeklagten fesigesteliten Beschäd!..\ngungen\" - Fehlen der rechten vorderen Radkappe, Kratzspt--\nren. auf dem rechten vorderen Kotflügel, Splitterung bezw.\nZerbrümmerung des rechten Entlüftungsflügeis im oberer\nDrittei -- nichi nachweisbar \"aus dem vorliegenden Unlal.ı-\n\n. geschehen stammten\"; deshalb müsse zu seinen tunsten davon\nausgegangen werden, \"daß sich en seinem Fahrzeug keinerle‘.\nBeschädigungen befunden haben, die äurch den zur äburteilung stehenden Unfall hervorgerufen worden sind\".\n\nıW Gegen dieses Urteil machen die Staatsanwaltschaft\n\nund der Nebenkiäger eine Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Einwände geltend. Beide Rechtsmittel\n‚müssen zur Aufhebung des Urteils führen, Der Senat sieht .\ndavon: ab, sämtliche Bedenken, auf die beide Revisionen mi.ü\nguten Gründen hinweisen, zu erörtern. Das Landgericht wird\nGelegenheit; haben, dieses Vorbringen in der neuen Haupt--\n. verhandlung zu berücksichtigen, soweit sich der Senat nicht\nselbst damii euseinandersetzt. Er beschränkt sich darauf,\neinen verfehrensrechtlichen und einen sachlichrechtlichen\nMarge? des Urteils hervorzuheben, die besonders auffällig\nsind.\n\n1.) Von der Vereidigung des Nebenklägers, des Vaters\nVD, hat die Strafkammer nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen,\nda er der Beteiligung en der zur Aburteiiung stehenden Ta;\nverdächtig sei.. Mit Recht rüsen beide Revisicnen dies ais\n\n. einen Verfahrensverstoß. Hätte der Nebenkläger au? strafbare\n\nWeise, etwa durch eigene Fahrlässigkeit, zu dem Unfali,\ndem in erster Linie sein Sohn zum Opfer fiei, beigetragen,\noder hätte er auch seine eigenen Verletzungen dabei durch\nUnvorsichtigkeit mitverschuldet, so hätten sowch]. eus dern\neinen wie dem anderen Grund die Voraussetzungen für seine\nNichtvereidigung vorgelegen (BCISt 10, 65, 69). Die Fest--\nstellunger. der Strafkammer über den Unfallverlauf. insbe-.\nsondere über das Verhalten des Nebenklägers, ergeben aber\nnicht nur keifien - sei es auch einen entfernten -- Verdacht\neiner soichen Beveiligung, sondern lassen im Gegenteil er.-\nkennen, daß er sich verkehrsgerechi verha:ten hat. Er ging\nund auf seine \\leisung gingen auch seine Familienangehörigen\nauf der vorgeschriebenen äußersten linken Streßenseite\n\n(§ 37 Abs, 3 Saiz 1 StPO). Als er das Scheinwerferlicht des\n\n entgegenkommenden Vagens wahrnahn, ermahnte er sie zusätzlich zu. besonderer Vorsicht und dazu, so weit als möglich\nmach links zu treten, Durch das kinken gab er ein Zeichen,\n\n\\ ‚das- den Fahrer des Personenvagens hätte aufmerksam machen\n„müssen. In der Aufforderung. an seinen Sohn, er möge den\n‚Hund. festhalten, kann keine Fahrlässigkeit gesehen werden.\nZwar ragte der Cberkörper des Jungen, als dieser der Auf?or.-\n\\ derung folgend’ das Pier festhielt und. sich dabei beugte,\n\nin.die Straße hinein. Die ‚Strafkammer steilt aber fest, daß\n\n‘der Junge mit seinen Fersen an der Grasnarbe stand und sein\n\nOberkörper nur etwas in den Iuftraum hineinreichte. So\ndurfte sich der Junge verhalten, da das entgegenkommende\nFahrzeug dennoch auf der über 5 m breiten Straße genügend\nPlatz hatte, der Fußgängergruppe zu begegnen, ohne sich oder\n\nsie zu gefährden. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechifertigten es deshalb nicht, den Nebenkläger\ngemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen (BGHS4 10, 65, 70),\n\n2.) Nicht ersichtlich ist — und darin liegt ein sachlishrechilicher Fehler des Urteils — warum die Strafkammer\nden Nachweis nicht für erbracht hielt, daß die von ihr fesigestellten Beschädigungen am Wagen des Angeklagten vom Unfall\nherrührien. Die von ihr erwähnten Beschädigungen sind keinesvegs von der Art,daß sie als bedeutungslos hätten behandeit\nwerden dürfen, Da aber die Strafkammer der Überzeugung Ausdruck gibt, der Nachweis sei nicht erbracht worden, daß\ndiese Beschädigungen beim Aufprali auf den Jungen entstanden waren, so wäre sie verpfiichtet gewesen, die Gründe\nfür den angeblich mangelnden Nachweis ‚anzugeben. Dieses\nUnterlassen ist eine Lücke in ‚der Beweiswürdigung, die im\nvorliegenden Falle einem sachlichrechtlichen. Mangei. gieichkomint o\n\n\"Dieser Fehler des Urteils wirkt in der Würdigung des\nvutachtens des technischen Sachverständigen fcrt. Die Strafkammer setzt sich nämlich dabei nicht mit der Frage auseinander, ob und aus welchen Gründen die keineswegs nebensächlichen Beschädigungen an der rechten Vorderseite des\nFahrzeugs des Angeklagten bei einem Unfallverlauf wie dem\nfür erwiesen erachteten und bei den festgestellten Unfall.\nfolgen der Opfer, besonders den Verletzungen. die Hartmut\nVER an der linken, dem begegnenden Fahrzeug zugewandten\nKörperseite davontrug, nicht entstanden sein können.\n\nx\n\nPR\n\nKl\n\nur wsgi ur ar\n. x\n\nur\n\nV. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein\nbenachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO\nzurückzuverveisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.\n\nKrumme .. 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