{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-14_4_StR_364_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-14","aktenzeichen":"4 StR 364/57","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bu 2263 043\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n“den Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Dieke No EEEEED aus\nNEED, seboren an. EEEED GEB ir OGEEEEEEED,\n\nwegen Trunkenheit am Steuer,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr. Sauer\nEundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der. Verhandlung,\n‚ Oberstaatsanwalt Dr. Dr. EEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > RE\n'\" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ; ze\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Me\nLandgerichts in Aurich vom 9. November 1956 wirä ver- Re\nworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu Eu x\ntragen. nn\n\nVon Rechts wegen\n\nBE ae .\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte steuerte in der Nacht zum 7. Juii 1955\nseinen Personenwagen auf der Landstraße II. Ordnung von\nVe nach NEED. Er war angetrunken. Sein Blutalkoholgehalt betrug 2,14 °/oo. Seinen Führerschein aus dem Jahre 1935\nhatte er nicht bei sich; er hatte ihn schon seit Monaten verlegt, erst nach mehr als drei Monaten fand er ihn wieder in\n\nseinem Büro.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens\nnach § 24 Abs. 1’Nr. 1 StVG zu 250.- DU verurteilt und ihm die\n\n7\n\nKosten des Verfahrens in vollem Umfange auferlegt. In den Gründen\n\nIhres Urteils führt sie aus, der Angeklagte habe sich außerdem\neiner Übertretung der §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht; insoweit\naber dürfe er nicht bestraft werden, weil seine Tat. die zugleich das schwerere Strafgesctz des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG:\nverletzt habe, nur dieser Strafdrohung unterliege,\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte die allgemeine\nSachrüge geltend. Darüber hinaus beanstandet er insbesondere\n: die Bejahung des Übertretungstatbestands des § 2 StVZO; insoweit habe nämlich das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden müssen. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg\nhaben.\n\n'1.) Da die Strafkammer mit Recht davon ausgeht, daß\n\nder Angeklagte die beiden in Betracht kommenden Straftaten\ndurch dieselbe natürliche Handlung begangen hat, wäre eine\nEinstellung des Verfahrens hinsichtlich der Übertretung selbst\ndann unzulässig gewesen, wenn die Strafverfolgung insoweit\n\nim Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkarmer verjährt gewesen\nwäre. Denn wenn mehrere Straftaten tateinheitlich zusammen-—\ntreffen oder wie hier die eine die andere kraft besonderer\n\ngesetzlicher Bestimmung aufzehrt (§ 71 StVZO\\. so darf der\nSchuldspruch nur einheitlich auf Verurteilung, Einstellung\n\n‘dem StVG schuläig gemacht hat, mußte er insoweit verurteilt\n\n. 19. April und der Verfügung des Strafkammervorsitzenden vom\n\ntrag der Staatsanwaltschaft, dem Angelilagten gemäß § 11l a\n“ ‚stPo die Fahrerlaubnis vor}äufig zu entziehen, abgelehnt. Für\n\nUrteil auf den Rechtsstandpunkt des OIG in Hamm (DAR 1955,\n\noder Freispruch lauten. Da der Angeklagte sich eines Vergehbens nach\n\nwerden. Daneben war kein Raum für eine Verfahrenseinstellung\nhinsichtlich der Übertretung nach § 2 StVZ0, selbst wenn die\nStrefverfolgung insoweit verjährt gewesen wäÄTe.\n\n2.) In diesem Fall könnte er allerdings mindestens durch\ndie Kostenentscheidung, äie in vollem Umfang zu seinen Lasten\nergangen ist, beschwert sein. Denn möglicherweise sind gerade\ndurch die Aufklärung des Übertretungs»#thesvenäes. besondere\nVerfahrenskosten entstanden. Deshalb bedarf es der Entscheidung\nüber die Frage, ob die Strafkammer mit Recht eine Unterbrechung\nder Verjährung angenommen hat.\n\nDiese Meinung der Strafkamner unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Sie sieht eine zur Unterbrechung der Verjährung\ngeeignete Handlung nicht in ihrem Beschluß vom 14. Juli 1956,\nder zwischen dem aufhebenden Urteil des erkennenden Senats vom\n\nl. Oktober 1956 liegt, durch die Termin zur neuen Hauptverhandlung enberaumt worden ist. Durch jenen Beschluß wurde ein An-\n\nihre Auffassung beruft sich die Strafkammer in ihrem jetzigen\n\n222). Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht, ein\nderartiger Beschluß sei nicht geeignet, die Verjährung zu\nunterbrechen, zutrifft. Jedenfalls ist der Auffassung des\nLandgerichts zuzustitiien, daß die Verjäkrung durch die Verfügung des Rammervorsitzerden vom 9. Juli 1956 unterbrochen\nwurde. In dieser Verfügung hat er einen Berichterstatter zur\nVorbereitung des Beschlusses vom. 14. Juli 1956 bestellt. Nach\n§§ 68 StGB unterbricht jede Banälung des Richters, die wegen\nder bogangenen Tat gegen den Täter gerichtet ist, die Verjährung\n\n-4-\n\nDiese Eignung kommt einer richterlichen Handlung dann zu, wenn\nsie bestimmt und geeignet ist, das Strafverfahren gegen den\nTäter einzuleiten oder fortzusetzen. Nicht ist vorausgesetzt, ;\ndaß er durch eic überführt werden soll. Im vorliegenden Fuile\nwar die Bestellung eines Berichterstatters zur Vorbereitung\nder Strafkammcerentscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, sowohl geeignet wie dazu bestimmt, das Verfahren gegen\nihn fortzuführen, Denn sie war dazu bestimmt und geeignet, eine\nvorläufig sichernde Maßnahme nich’ § 111 a StPO vorzubereiten,\ndie ihrerseits von Einfluß auf eine möglicherweise endgültige\nEntziehung der Fahrerlaubnis nich & A2 m StGB sein konnte.\n\nDaß die Sachentscheidung zu Gulsten des Angeklagten ausfiel,\nsteht nicht entgegen.\n\n4.. Die Überprüfung de» Urteils hat auch im übrigen, insbesondere soweit die Verurteilung des Angeklagten wegen eines\nVergehens nach § 24 Abs. 1 Nr, 2:StVG in Betrach# Kormt,, keinen\n\n\"Rechtsfehler erkennen lassen, \".\nKrumme Sauer Seibert.\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-14/4-str-364-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-14/4-str-364-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:59.187101+00:00"}}