{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-07_4_StR_522_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-07","aktenzeichen":"4 StR 522/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"San Tec x\n\"8% =\nDEE a 273\n\nEn\n\nSr\nDe\n\n>\n\nS\n\nERSTER\n\n”\n\nnd\n\nRETEFEETRTIE TER SIBE\n\nEEE TRETEN TER I\n\n1\"\nIt:\n\nSer\n\n[7\n\nrg2.\n\nun\n\nBe\n\n[3\n\n“y\n”.\n\nEEE\n\n1, BE Ba\nKuna\n\nPi\nns\n1%\n\n.\n\nja\nPu\n\n= nr\n\n4\nLI\n\n4 StR 522/51 2263 057\n\n4\n\nImNamen des Voikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Volksschuilehrer Heinz, S t REED aus Te - sem,\n‚geboren an. EEE» ED !n TED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs n der Sitzung\nvom 7. November 1957, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\n. Bundesrichter Dr,Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MB.\n. ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf. die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des. Landgerichts in Trier vom 13.Junl.\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung 'und Entschei-\n- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht :zurückverwiesen,.\n\n‘Von Rechts wegen\n\n2.\n\nAm Fastnachtmontag 1957 fuhr der Angeklagte nach Eintritt der Dunkelheit gegen 19,15 Uhr mit seinem Volkswagen\nin Begleitung seiner Frau, seines Bruders und dessen Frau\nsowie eines Berufskollegen von TWw in Richtung Ru, um\neine Faschingsveranstaltung in einer nahe gelegenen Gastwirtschaft zu besuchen. Der, gepflasterte Teil der von ihm\ntäglich benutzten Ausfallstraße von WB ist 6,80 m breit\nund wird an beiden Seiten von - links 1,20 m und recht#2,30 m\nbreiten — Asphaltstreifen eingesäumt, die noch zur Fahrbahn\ngehören. Zu jener Abendstunde herrschte dort wenig Verkehr.\nDie Sicht war klar. Der Angeklagte fuhr mit einer. Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st mit aufgeblendeten Scheinwerfern. An seinem Fahrzeug, das bis zum Unfall mindestens\n165 000 km, wahrscheinlich sogar 265 000 km gefahren war,\nwar der Seilzug der jinken Hinterradbremse in der Bremsseilhülie verklemnt und 1168 sich nur mit großer Kraftanstrengung bewegen, Etwa 15 m'hinter der Einfahrt des an der\nreöhten Straßenseite gelegenen Bauhofs TB, bei dem\ndig, sonst gerade Straße ir. eine langgestreckte, schon aus\neiner Entfernung von 80 bis 100 m gut übersichtliche Links- .\nbiegung übergeht, geriet der Volkswagen nach rechts. von der‘.\nStraße ab und erfaßte. nach etwa 10 m ‚gen auf dem rechten\n\" Asphaltstreifen in gleicher Richtung ‚gehenden: Nachtwächter.\nHögener. Dieser wurde über die Windschutzscheibe auf das. .\"\nVerdeck des Wagens geworfen \"und sodann nach rechts in den '\nStraßengraben geschleudert, wo er etwa.14 m von der Anstoßstelle entfernv tot liegen biieb, Der Wagen wurde erheblich\" '\n\"beschädigt. Er vollte noch wenige Meter auf dem Asphalt- PIE\nstreifen weiter, fuhr. dann nach links über die Straße Hin-\".\nweg ünd blieb, nachdem er einen kleinen Straßenbaum unge-. »\"\nfahren hatte, in der angrenzenden Wiese stehen. en\n\n}\n\nDas landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe\n\nzur Bewährung ausgesetzt.\nDie Revision muß Erfolg haben.\n\nDer Angeklagte führt den Unfall darauf zurück, daß der\nplötzlich durch die Scheinwerfer eines in der Einfahrt zum\n\n| Bauhof TEE stehenden Personenwagens geblendet worden\n\nsei. Seine Windschutzscheibe sei plötzlich durch ein von\nrechts einfallendes starkes Licht ganz hell geworden. Er\nsei. infolgedessen benommen gewesen und habe wohl instinkti.v\nauf die Bremse getreten, Gleich darauf habe er wieder sehen\nkönnen und unmittelbar rechts vor sich den ersten Straßenbaum nach der Einfahrt wahrgenommen, weshaib er das Steuer\nnach links eingeschlagen habe. Als er geglaubt habe, schon\nwieder auf der Fahrbahn zu sein, habe er plötzlich 5 m\n\nvor sich einen’ Fußgänger gesehen, aber den 2,sammenstoß\ntrotz 'Herumreißens ‚des Steuers nach links nicht mehr ver-\n\nmeiden können.\n\n\"»\n\n3 Lie Strafkamner hat. di.ese Einlassung \"durch die Be-\n\nkundungen der Zeugen und vollends durch die Fahrversuche\n‚. mi$ einer .keinen Zweifel mehr zulassenden Eindeutigkeit\"\n\n.. für widerlegt erachtet, obwohl sie \"die eigentliche Unfail- |\n\nursache nicht einwandfrei feststellen konnte\" und insoweit\n-. nur auf die Vermtung des Sachverständigen hingewiesen\n\nhat, diese könne in der von ihm auf 80 km/st und mehr geschätzten Seschwindigkeit des Angeklagten zur Infalizeit\nbestehen.\n\n' Entgegen der Auffassung der Revision vermöchte der\n\nUmstand, daß.das Landgericht die Ursache für das Abwei-\n\nchen des Angeklagten von der eigentlichen Fahrbahn nicht\n\nI;\n\na “X\nTe\n\nai\n\nun in\nvi\n’\n\n_“\nrg\n\nALL BETT\n\n\"ar\n\nKa 20\n\nBR\n\nermittelt hat. die Aufhebung des Urteils nicht zu rechtfertigen. Denn das Verschulden des Angeklagten hal die Straf.\nkammer eben in dem nach ihrer Überzeugung nicht zu entschuldigenden verkehrswidrigen Befahren des neben der Fahrbahn\nverlaufenden Asphaltstreifens bis zum äußersten rechten\nStraßenrand erbiickt, auf dem mangeis eines bescnderen Gehwegs — namentlich in der Nähe von Wohnhäusern — auch noch\nin den Abendstunden mit Fußgängerverkehr gerechnet werden\nmußte, Aus welchem Grunde der Angeklagte sich so verkehrswidrig verhalten hat, ob dies z.B. auf Unaufmerksankeit oder\neiner zu hohen Tahrgeschwindigkeit beruhte, brauchte der\nTatrichter bei dieser Sachlage nicht mit Bestimmtheit festzustellen. Unerheblich sind mithin auch die Angriffe der\nRevision gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen\ngeschätzten Fahrgeschwindigkeit.\n\nDer Tatrichter ist auch rechtlich nicht verpflichtet,\nalle nur denkbaren Entschuldigungsmöglichkeiten, auf die\n\n. sich der Angeklagte selbst nicht berufen hat, im Urteil zu\n\nerörtern. Vielmehr .genügt es, wenn er die nach der Sachlage naheliegenden, das strafrechtliche Verschulden mindestens\n\n. eihaohränkenden Ungtände $ rechteirrtumsfrei ausschließt.\n\n\"Gleichwohl ‚kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nDa dds Landgericht in den Urteilsgründen den Weg im ein-\n‚zelnen mitgeteilt hat, auf dem es seine Überzeugung von\n‘der Schuld des Angeklagten gewonnen hat, muß das Revisions-\n\ngericht auch prüfen, ob seine Beweiswürdigung Widersprüche,\nUnvollständigkeiten, Unklarheiten oder. Verstöße gegen die\n\n, Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthält, weil sonst\n\ndie festgestellten Tatsachen ihres Beweiswertes entkleidet\nwären (BGHSt 3, 213, 2155 4 StR 294/56 vom 4. Oktober 19563\nRG JW 1951, 1494 Nr. 325 BayObI§ 1949/51 :S. 523 £). In\n\ndieser Hinsicht bestehen gegen die Urteilsdarlegungen durch.\nsreifende Bedenken.\n\n1, Die Strafkammer hält die Behauptung des Angeklagten,\nim entscheidenden Augenbli.ck von den Scheinwerfern eines in\nder Einfahrt zum Bauhof? FEED stehenden Personenwagens\ngebiendet worden zu sein, \"schon durch die Bekundungen\nder Zeugen Lukas HE und Frau OGEEEEB mit ausreichender\nSicherheit\" für widerlegt. Hierbei hat sie indes möglicherweise nicht berücksichtigt, daß diese beiden Aussagen sich\nin wesentlichen Punkten widersprechen. HE hat - nach\nder Ansicht der Strafkammer glaubwürdig — geschildert,\nwie er sein in der Einfahrt TB zum Hof hin abgestelltes Goggomobil zurückgestoßen, dabei das Lenkrad nach links\neingeschlagen habe und sodann in einer Rechtskurve auf die\nStraße in Richtung TB gefahren sei, nachdem er sich\ndavon überzeugt gehabt habe, daß sich weder von links noch\nvon rechts Fahrzeuge näherten. Er hat erklärt, es sei ausgeschiossen, daß ein Personenwagen aus Richtung TB vor--\nbei.gekommen sei, als er sich angeschickt habe, auf die\nStraße zu fahren. Frau OEM, die zur Unfailzeit vor ihrer\nrechts neben der Toreinfahrt iiegenden Haustür stand, hat\ndagegen - wie im Urteil ausführlich mitgeteilt wird - bekundet, sie habe, als sie ihren Hund herausgelassen habe,\nder sogleich einen- Fußgänger verbellte, nach links geschaut\nund dort in der Einfahrt einen kleinen Wagen stehen sehen,\n. dessen Scheinwerfer die - von der Straße aus gesehen -\nrechte Begrenzungsmauer der Einfahrt angeleuchtet habe,\nund zwar die vordere Ecke und einen Teil der Mauer nach\nhinten zum Hofe zu, Im gleichen Augenbiick sei auf der\nStraße ein Personenwagen vorbeigefahren. Kurz darauf habe\nes einen Knall gegeben. Sie habe dann einen Personenwagen\nüber die Straße weg in die Wiese fahren sehen, Daß dieses\n\nvon Frau OD beobachtete Fahrzeug der Wagen des Angeklag-Er ten war, kann nach dem Unfailverlauf nicht bezweifelt wer-\n” b. den; davon ist auch die Strafkammer ausgegangen. Dann ist\n\nAB aber die Angabe des Zeugen HB unrichtig, in dem Augen-\n<a blick, als er sich angeschickt habe, auf die Straße zu fahren,\n\nv4 sei kein Personenwagen aus Richtung vorbeigefahren;\n\nie \" denn die vom Landgericht nicht bezweifelte Beobachtung der\n. Zeugin OB über die Richtung der Scheinwerfer des Kleiner wagens beweist. daß HM mit seinem ursprünglich rück-\n\nBi wärts zur Straße abgestellten Goggomobil schon gewendet\n\n2 hatte und mit den Scheinwerfern nach links auf Tw zu\n\nR zur Ausfahrt; auf die Straße bereitstand, als der Angeklagte\nar mit seinem Toikswagen vorbeifuhr, Diese Unstimmigkei.t der\n\nBR Zeugenaussagen hätte das Landgericht zu besonderer Vorsicht\nR: hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des an dem Unfall möglicherweise mitschuidigen Zeugen HM veranlassen müssen.\n\ner Die Würdigung seiner Aussage im Urteil läßt indes nicht er-\n\nnu kennen, ob es diese geübt hat, da die Unrichtigkeit seiner\n\nrn Angaben in dem für den Unfallverlauf ausschiaggebenden Punkt.\n\nui ‚nicht ausgewertet wird. PER\n\nii Nach der von Frau OMEEB beobachteten Stellung des\n\nBR \"Kieinwagens bleibt nach den bisherigen Urteilsdarlegungen\n\n2 ‚ die Möglichkeit offen, daß ein Teil des Scheinwerferlichte\n\nii an der vorderen Ecke der Begrenzungsmauer der Einfahrt vor-.\n\n24 bei ’auf die Fahrbahn fiel. Auf Grund der beiden Zeugenaussagen allein läßt sich entgegen der Annahme des Landgerichts\n\n& daher auch eine davon ausgehende Blenäwirkung nicht aue-\n\nIR schliessen, zumal nach der Lebenserfahrung berücksichtigt.\n\nY. werden muß, daß der 'abfahrbereite Zeuge HEEED die\nScheinwerfer möglicherweise für einen Augenblick aufgeblendet hat, um zu erkunden, op die Fahrbahn für die Ausfahrt frei sei. Daß das Landgericht nach an diese Möglichkeit gedacht hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\n\nDa zudem drei Insassen des Volkswagens., und zwar auch der\nmit dem Angeklagten nicht verwandte Stadtinspektor Kun,\ndie plötzliche Blendüng.. . durch irgendeine Lichtquelle\nbestätigt; haben. hätte der Tatrichter den Sachverhalt in\ndieser Hinsicht eingehender prüfen müssen.\n\n2. Die vom Landgericht an Ort und Stelle veranstaiteten Fahrversuche haben nach den Urteilsausführungen ergeben,\ndaß bei abzeblendeten Scheinverfern keine irgendwie stören-\n\nde Blendwirkung von dem in der Toreinfahrt stehenden Klein- °\n\nwagen ausging. Ersichtlich hat die Strafkammer nur deshalh\nangenommen, daß Fee mit abgeblendeten Scheinwerfern\ngewendet und dann auch so bis zuietzt vor der Ausfahrt aus\ndem Grundstück angehalten hatte, wei; der Angeklagte nach\nabwechselndem Einschalten des Fern- und Abblendlichrs bei\nder Orisbesichtigung selbst meinte, am Unfallabend könne\n\nan dem parkenden Kleinwagen das Fernlicht nicht eingeschal.-\ntet. gewesen sein. Sie hätte indes, um ihrer Aufklärungspflicht zu. genügen, den Sachverhalt hier von sich aus unter\n\n„allen in Frage kommenden Gesichtspunkten auch zugunsten des\nAngeklagten unabhängig von’ dessen Beurteilung erschöpfend\n: : erforschen müssen. Jene Äußerung bezog sich zudem ersicht-\n\nlich nur auf die vom Angeklagten schon auf eine Entfernung\nvon ca. 150 m beobachtete Lichtstärke der Scheinwerfer des.\nneben der Fahrbahn parkenden Goggomobils, nicht dagegen\nauf ‚den Zeitpunkt seiner Vorüberfahrtz denn in diesem\n\nAugenblick will er, ebenso wie seine Wageninsansen nach\n\nspürt haben. das er dem gleich nach dem Unfall aus der\n\nEinfahrt in Richtung Tee davonfahrenden Fahrzeug zu-\n\nschreibt. Zur Widerlegung dieser Einlassung hätte der Tatrichter deshalb auch in diesem Zusammenhang die Möglichkeit\n\n: ‚ein Starkes von rechts in den Wagen failendes Licht ver- +,\n\neines plötzlichen, wenn auch nur kurze Zeit währenden Aufplendens des Zeugen H@EED erwäsen und gegebenenfails\nunter Berlicksichtigung des eigenen Interesses dieses Zeugen\nan dem Verfahrensausgang ausdrückiich ausschiiessen müssen.\nDa dieser wesentliche Gesichtspunkt in den sonst eingehenden\nUrteilsdarlegungen nicht -erörtert wird, 1äßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht diese Möglichkeit übersehen\n\nhat.\n\n3. Diese” Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, Wenn\nder Angeklagte nämlich durch ein piötzliches Aufblenden der\nScheinwerfer des Goggomobils gebiendet worden und hierdurch\nbenommen und kopflos gewesen sein sollte, so daß er infolge\ndieser Verwirrung nicht gleich entschiossen anhielt und so\nlange wartete, bis er den Verlauf der Fahrbahn im Berei.ch\nseiner aufgeblendeten Scheinwerfer wieder deutlich wahrneh- '\nmen konnte. so würde dieg sein Verschulden unter Umständen\nausschließen. jedenfalls aber mindern können.\n\n4. Bedeutsam für die Beurteilung des Verschuldens des\nAngeklagten wäre auch die Feststellung, worauf es zurückzuführen ist, daß der Angeklagte, nachden er wieder sehen\nkonnte und dem nächsten Straßenbaum nach links ausgewichen\nwar, den Fußgänger erst in einer. Entfernung von 5 m plötzlich vor sich sah. Möglicherweise bieb der Fußgänger dem\nBlick des Angeklagten ‘äurch den Straßenbaum entzogen. Auch\ndies könnte das Verschulden mindern, das darin gefunden wer-.\nden könnte, daß er auch dann noch nicht sofort anhielt, als\ner, nach der Vorüberfahrt an dem Bauhof? TED dem ersten\nStraßenbaum ausweichen mußte, Auch die Ursächlichkeit dieses ‚Unterlassens für den tödlichen Unfall müßte noch geprüft .:\nwerden. v\n\n% “ . >\n\nFalls die unzulängliche Bremswirkung infolge der Ver-.\n\n= klemmung des Seilzugs zur linken Hinterradbremse für den\nsein sollte, müßte noch geprüft\n\nUnfall. ursächlich gewesen\ndiesen Mangeı seines Wagens kannte\n\nwerden. ob der Angeklagte\noder hätte kennen müssen.\n\nu.\nY\n\nZu Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen\nBIT, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das\nLandgericht zurückverwiesen werden.\n\nx\n\nRotberg . .: . .Krumme Sauer\n\nSeibert Filitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/4-str-522-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/4-str-522-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.876971+00:00"}}