{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-07_4_StR_519_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-07","aktenzeichen":"4 StR 519/57","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen versuchter Gevaltunzucht \"und versuchter\n: Notzucht ist eine Wahlfeststellung unzulässige .\n\" Ingowieit ‚gilt ‚der Grundsatz \"im Zueifel zugun- BE\n‚oben des Angeklagten\". . el ve\n\n1\n\nVrves1 des- BGH vom. Te. Noveniber. AT -5 1/20’ Marburg ie\n\n“ 2 a Fe Da Fa . i “Fe","text_plain":"fe werte RSEHIN\n\nFür das Nachschlagewerkl . -. . . r\nFür die Amtliche Sammlung; en Bu\nGesetz: StEB 3 85 176. Abs. Li ND; ı ‚(erster Fell), 177 Abo 1. TER\n\n‘ (erster Fali), 43: BR\n\nRechtssatz; Zwischen versuchter Gevaltunzucht \"und versuchter\n: Notzucht ist eine Wahlfeststellung unzulässige .\n\" Ingowieit ‚gilt ‚der Grundsatz \"im Zueifel zugun- BE\n‚oben des Angeklagten\". . el ve\n\n1\n\nVrves1 des- BGH vom. Te. Noveniber. AT -5 1/20’ Marburg ie\n\n“ 2 a Fe Da Fa . i “Fe\nAktenzeichen: 4.StR. 519/51. RA FREE 3\nFr .. . .. Kr .\n\nur Ri ’. h 67\njet Dre ...\nE13 . x ER ww r Dan \"\n„. in x 2 . Ken\nFr N, N oT. x\nen FORT € ur Br ig \"x } WB\nup: TR a R u , £ ET\neg it .” “\" , .t LABOUR TE\nu BL, 1 EN\nee ER en: ng ’ Br\nz FE Eu 2 ZEN Lauras » “ FIR,\n\nim Namea des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarneiter Heinrich K ip aus KiGBEENED. getsren\naı @: ED ED in Schi, Kreis MD, EB. = 2%\n\nin Untersuchungshafi,\nwegen versuchter Notzuchs uU.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. November 1957. an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Rotberg\nal.s Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichier TDro Fiitner\nais beisitzende Richter,\n\nOberstaetsanvalt Dr-Dr ED in üer Verhandlung,\n\nStaatsanwalt WW Dei der Verkündun\neis Verireter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\n\nvun\n\nfür Recht erkannt;. . ,\n\nDi.e Revision dee Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg vom 12. Juii. 1957\nwird verworfen. Jedoch entfälit die wahlweise\nVerurteilung viegen versuchter Nctzucht.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtmittels\nzu tragen»\n\nVon Reohts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nseuohnheitsverbrecher der versuchten Gewaltunzucht oder\nder versuchten Notzucht in Tateinheit mit vorsätziicher\nGefährdung des Streßenverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr, 1. StGB:\nund mit gerähriicher Körperverietzung schuldig beiunden und\nihn zu zwei. gehren. und sechs Monaten Zuchthaus verurteilte\nFerner hai es die Sicherungsverwahrung des Angeklagten an\ngeordnei ihm die bürgeriichen Ehrenrechtie auf die Dauer\nvon drei. Jahren aberkannt und ihn verurteilt, der verletzten\nSieglinde Seidel 357 DM als Schadenersatz zu zahlen.\n\nDem siegt Zolgender Sachverhalt zugrunde:\n\nNachdem der hinter einem Baum versteckte Angeklagte\ndie zuvor bereits an ihm vorbeigefahrene 17 Jahre alte,\nihm gut bekannte Sieglinde Sb am Abend des 29. April.\n1957 durch einen in das Vorderrad ihres Fehrrades getorlenen\n Holsknüpvel zu Fall gebracht hatte, so daß ihr Körper-- und\nSachschaden entstand, erfaßte er sie nach einem Wortuech--\nsel und zerr'ie sie, trotz ihres Widerstandes, zun Straßenran und in die dort befindliche Böschung, um sich an ihr\ngeschlechtlich zu vergehen. Als sie, nachdem sie beide zu\nFell. gekonmen waren und er über ihr lag, sich weiterhin\nwehrte und schrie, würgte er sie heftig, verletzte sie am\nHals sowie im Munäinnern und:zorrte sie die Böschung weiter\nhinunter. Dort schlug er auf ihren Kopf, £rst als der Zeuge\nNORD auf dic Hilferufe des Nädchens herbeigeeiit kam,\n\nieß er von diesem ab und flüchtete. Zu geschlechtliichen\n\nBerührungen kam es zuver nicht, - ii\n\nDi.e Revision beanstandet die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie führt jedoch nur zu einer Berichtigung dcs\nSchuldspruchs insoweit, als die vahlvreise Verurteilung\nwogen versuchter Notzuocht entzällt,\n\n\"91\nfi\n\nDie Dariegurngen des Landgerichts lassen erkennen, daß\nsich trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht eindeutig\nhei fesistellen lassen. od der ausschließlich aus geschlerht..\nlicher Gier handelnde Angekiagie darauf aus gewesen ist,\nden Geschlechtsverkehr mit Sieglinde SW zu erzwingen\noder nur andere unzüchtige Handiungen an ihr vorzunehmen,\nDie vom Landgericht getroffene Viehlfeststellung kommt den.\nnoch nicht in Betracht.\n\nEine Wahlfeststellung kann unter den in der Entschei.\ndung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 9, 390 ff gekennzeichneten Einschrönkungen nur\ndann getroffen werden, wenn die nach dem Sachverhalt mög--\nlichen mehreren Geschehensveisen tatsächlich und rechtlich\nin keinem \"Sturenverhältnis\" zueinander stehen, so daß die\neine Geschehensweise die andere nicht ausschließt, wie das\netvan bei Diebstahl und Hehlerei der Fall ist. Anders verhält\nes sich dagegen, wenn ülc eine Geschehensueise sich gegenüber\nder anderen als eine Steigerung darstellt, wie etwa bei Diebstahl und schverem Diebstehi (Peters, Strafprozeß, 1952,\n\nS. 255/254). In einem Falle, .in dem der Grundiaibestend\nerfüllt, jedoch nicht als erwiesen anzusehen ist, daß eıne\nin Gesetz vorgesehene Erschwerung vorlicgt, ist nach dem\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" allein wegen\nVerletzung des Grundtatbestandes zu verurieilen (BCH 1 StR\n405/56 vom 22.5.1957 bei Dallinger MDR 1957, 396).\n\nEin \"Stufenverhältnis\" besteht zwischen § 176 Abs. 1\nNr. 1 erster Fall und § 177 Abs, 1 erstor Fall StGB auch in\nVersuchsstedium. In beiden Fälien handelt es sich um unzüchtige Handlungen, Die Notzucht ist als unzüchtige Hand.-\nlung in § 177 Abs. 1 Fall i StGB wegen ihres besonders wejitgehenden AngrifTs eu? die Geschlechtsehre der Frau gegenüber\nGen sonntigen gewaltsemen unzüchtigen Handlungen on ciner\nFrau \\§ 176 Abe. 1 Nr. 1) herausgehoben und unter erhöhte\n\n[ak Soc ut,\nre. rn RE\n\nDON\n\nSEHR\n\n0\n\nStrafdrohung gesteilt. Die genannten Vorschrifien stehen\nin Geseöszeseinheit zueinander, Eine Wahlfeststellung sche!--\ndet infolgedessen aus,\n\nNach dem Sachverhalt hat der Angeklagte aus geschlechv--\nlicher fier sehendelt. Danach genügte sein Vorsatz mindestens\nden Anforderungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1. Konnte der Tatzichter nicht feststeilen, daß der Angeklagte die unzüchti.-\ngen Handlungen mit dem Ziele vornehmen wollte, Sieglinde\nSED äurch Gewalt zur Duldung des außcerehelichen Beisehlaefs zu nötigen, so hätte er ihn nur wegen versuchter\nGewaltunzucht (§§ 176 Abs, 1 Nr. 1, 43 StGB) verurteilen\ndürfen.\n\nDer Senat ist in der Tage, den Schuldspruch dadurch\nrichtigzustellen, daß die wahlweise Verurteilung wegen versuchier Notzucht entfäilt.\n\nIm übrigen hat die Revision keinen Erfolg. Insbesondere\nhat das Landgericht zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte zur Gruppe der Gewohnheitsverbrecher gehört. Di.e Darlegungen des Landgerichts hierzu Ileßen sich dahin ergänzen,\ndaß die vom Angeklagten am 1, August 1952 begangene Kör--\nperverleizung und Beleidigung einer Trau, deretwegen er\nsu sechs Wochen Gefängnis erurteilt worden ist, die Beleidigung und Bedrohung eines Polizcibceamien im Jehre 1954,\ndereiwegen er am 3. August 1954 zwei Monate Gefängnis er.-\nhalten hat, und die in der angefochtenen Entscheidung abge--\nurteilte am 29. April 1957 begangene Tat kennzeichnen\nfür den Hang des Angeklagten zur Begehung von Roheitshand.-\nlungen sind, ur\n\nUn\n]\n\nEinen Teilerficig im Sinne von $-473 Abs. 1 StPO hat\nder Angeklagte troiz der Berichtigung des Schuldspruchs\nnicht erzieit; denn er hat sein auf Aufhebung des Urteils\ngerichtetes Begehren auch nicht teilweise durchgesetzt,\nInfolgedessen hat er die Kosten des Rechtsmitteis ohne\nGebührenermäßigung zu tragen,\n\nRotberg Krrunme Sauer\n\nSeiberti . Flitner'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/4-str-519-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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