{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-11-07_4_StR_486_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-11-07","aktenzeichen":"4 StR 486/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"euren,\nr tr . .\n\n.ır\n\nKan Lei Bann AT 1 au Ze\n\nzur me malen „\n\nA StR 486/57\n\nen nr rn m\n\n2263 055\n\nIm Kamen des Velkes3\n\nIn der Strufisäache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Waldemar 7 EB aus\n\nSCHERE; zeboren an @. WED ED :: un CO a,\n\nwegen fahrjiässiger Tötung u, &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nvom 7. November 1957, an der teilgenomuen habens\n\nSenatspräsiden+ Dr. Rotterg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundeszichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\na:s beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,\ntsaatsanwalt EP Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\neis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts-\n\nDie Kevision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Waldshut vom 4. Juni 1957 wird verworfen. -\n\nDie Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse\nauferlegt. j\n\nVon Rechts wegen\n\nm,\n\nDie Stralkarner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\n\"ötung in Pateinheiv mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\nund Fehrlässiser Körperverletzung zu acht Honaten GeTüngnis\nverurteilt- Sie het die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und\nvon ciner Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten ab-\n\ngeschen.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendes sich mit sachlichre:htlichen Angrifien gegen den Strafausspruch, die Bevilligung\nder Sirafaussetzung zur Bewährung und die Nichlentziehung der\nPehrerlaubnis. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwal‘\nnır insoweit vertreten wird, als es sich gegen die Strafaussetzung zur Bewährung richtet, muß erfolglos bleiben.\n\n1.) Die Ausführungen des Landgerichts zum Strafmaß\nenthalten die kierfür maßgeblichen Umstände. In den Strafzumenseungservägungen vird allerdings der Umstand nichi erörtert, daß der Angeklagte ein ihm unbekanntes Fahrzeug zuf einer\nFrobefahr:; lenkte, cinc Tatsache, die das Lendgericht bei der\nSchilderung des Sachverhalts ausdrücklich ervälint. Doch selbst\nvonan es ihm diecren Umstand straferschwerend hätte anrechnen\n\ngehliche Badcutung brauchte ihm nicht beigemessen zu werden.\nGorigens kann daraus, das in den Strafzumessungserwägungen\neines Urteils eine bestimmte Tatsache nicht erwähnt wird,\nnichv gerchlossen werden, sie sei beim Strafmaß unberücksichtigt geblieben.\n\n2.) Auch die Erwägungen, mit denen die Strafkamner das\nör’fentlichte Interesse an der Strafvollstreckung verneint,\n\nsind rechtlich unangreifbar. \\ienn der Senat auch in stindiger\nRechtsprechung die Auffassung veriritl, das bei einer auf Trunl:enheit beruhenden Verkehrsstraftai besonders strenge Anforderungen für die Verneinung des nier in aller Regel zu bejahenden Öffertlichen Interesses an der Sirafvollstreckung gestellt\nwerden müssen, so darf doch die Besondericit des vorliegenden\nFalles niclıt übersehen werden. Auf sie weist die Strafkamner\n\nmit Recht hin: der Angeklagte vrrußte nicht schon bei Beginn des\nAlkorolgenuuses, daß er in die Lage kornen werde, cin Fahrzeug\nzu lenken, vielnehr \".:7de an ihn eine solche Aufforderung erst\ngerichtet, als er einen Blutaikoholgcehalt von :,01 O/co aufwies\nund pereits enthemmt war. Der Tatrichter hat sein krmessen nicht\nüberschritten, wenn er, auch mit Rücksicht auf die übrigen Unstände, dic zugunsten des Angeklagten sprachen. in Gaiesem besonderen Falie das Öffentliche Interesse an einer Strarvolistreckung verneint hat. Dafür, daß er bei dieser Entscheidung\neiwa den Stiratzweck der allgemeinen Abschreckung und das Interesse der Verletsten und der Allgemeinheit an gerechter\n\nsühne des von Angeklagten begangenen Unrechts nicht berücksichtigt hätte, fehlt es an jedem Anhalt. Im Gegenteil hebt die Strafkermer ausdrücklich die schweren Folgen der Tat des Angeklassten\nhervor.\n\nSie hat offensichtlich die Gesichtspunkte berücksichtigt,\ndie der Senat in seinem Urteil 4 StR 4/5” vom 28. 2. 1957\n(HDR 1957, 369) als Richtlinien für die Entscheidung des Tatrichters über die Frage, ob das Öffentliche Interesse die\nStrafvollstreckung erfordert, aufgezeigt hat.Dies ist umso\nweniger zweifelhaft, als der Senat in jenen Urteil sich mit\neiner Entscheidung derselben Strafkazmer zu befassen hatte.\ndie 2uch im vorliegenden Fali, und zvar geraume Zeit nach Erß jenss Urteils als Yatgerichi entschieden hat,\n\n3.) Ebensowenig int die Begründung, mit der sie von einer\nsntziehung der Fahrerlaubnis Abstand genommen hat, rechtlich\nzu beanstanden. Offensichtlich beruht die Auffassung der Straf-\n\narmer, der Angeklagte bedaure seine Ta+ aufrichtig md tief,\n\nauf dem Einäruck, den sie in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, und ecincm Verhalten nach der Tat. Den Zeitablauf seit\nfreiwilliger Abgabe des Führerscheins durch den Angeklagten\n\nbis zur Hauptverlhandlung konnte die Strafkammer bei der Entscheidung nach § 42 m StGB zu seinen Gunsten berücksichtigen.\n\n4.) Der Senat sah kcinen Anlaß, die den Angeklagten im\nKevisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S, 2 StPO).\n\nRotberg Krumne Sauer\n\nSeibert+ rlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/4-str-486-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-11-07/4-str-486-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.839857+00:00"}}