{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-31_4_StR_471_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-31","aktenzeichen":"4 StR 471/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1,\nI\nKu\n[|\n\nStR\n\n}\nl\n7\n\n2263 GOF\n\nIm Namen des Volkes,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Sc ı EEE zus EB, gevoren\nem WS: En > in POEEEED/ O=tpreußen, 2. Zt. in Unter-\n\nsuchungshaft r\nwegen räuberischer Erpressung u. &\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\n. als beisitzende Richter,\n‚ Oberstaatsanvelt m .\n: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle, a‘\n\n; für Recht erkannt: , ' u\n\nwe Die Revision des \"Angeklagten. gegen das Urteil des - !\n‘ Landgerichts in Bielefeld vom 18. April 1957 wird\n\nverworfen.\n\na nn . Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtänittels.\n\nDie seit dem 19. April. 1957 erlittene Untersuchungs-—\n‚haft wird, soweit sie die Dauer. von drei Monaten über-\n\"steigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nu “ Von Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung (Verbrechen gegen §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 StGB)\nzu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechte hat ihm das Landgericht auf die Dauer von 5 Jahren\n\naberkannt.\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrundes\n\nAm 14. Januar 1957 gegen 22 Uhr stellte üer Angeklagte\nnach Genuß einiger Gläser Bier an der Tür des Hauses, in\n‘ dem der Fabrikant Kg wohnt, im Gespräch mit der bei diesem\ntätigen Wirtschafterin T@@B fest, daß Kg nicht zu Hause\nsei. Als die Wirtschafterin im Begriffe war, die Tür zu schließen,\nzog der Angeklagte, einem vorgefaßten Plan folgend, aus der\nHanteltasche eine Schreckschußpistole, richtete sie auf die\nWirtschafterin und äußerte dazus \"Gehen Sie rein, sagen Sie\nkeinen Ton. Sie sind nicht die erste Leiche!\" Tie Wirtschafterin\nTB hielt die Pistole für eine Schußwaffe. Sie befiel lähmender\nSchrecken. In der Befürchtung, daß der Angeklagte ihr etwas tun\nwerde, zeigte sie ihm auf sein Gehciß die Räume der Wohnung des _\nFabrikanten Kg. Der Angeklagte Torschte nach Geld. Als er nichts\nfand, ließ er sich bei drohend vorgehaltener Pistole von der\nWirtschafterin vom» 5 DM, die sie von Kg als Wirtschaftsgeld\nempfangen ‚hatte, aus ihrer Geldtasche geben. Er händigte sie\nihr dann aber wieder ein, weil ihm die Beute zu gering erschien,\nund forderte sie auf, mit ibm erneut in’das Arbeitszimmer des\n‚Febrikanten KB zu gehen. Die Wirtschafterin entsprach den.\nDer Angeklagte folgte ihr in das Erdgeschoß mit vorgehaltener.\nPistole. Als er dort von der Straße her eine Autotür zuklappen\nhörte und die Wirtschafterin Tietz ihm bedeutete, daß Kg gekommen sei, forderte er sie auf, ihn durch die Hintertür herauszulassen. Daraufhin ging sie mit ihm zum Hofäusgang. Kg vlied\njedoch aus, und der Angeklagte ließ sich, neuen Kut fassend, durch\näie Wirtschafterin TEMP in die oberen Räume zurückführen.\n\n„A\ni\n\nüberraschen könne, anderen Sinnes, erhob die Schreckschußpistole, .\n\n Eaustür erneut Einlaß. Die Wirtschafterin öffnete aber nicht,\n\n' . rechtswidrig war, bedarf, wie das Landgericht mit Recht be-\n\n$. 12 unten/13).\n\n“ lich einwandfrei dargelegt; nach § 255 StGB gleich einem Räuber\n\n\"StGB vorliegen. .\n\nPlötzlich wurde er aber, aus Furcht davor, daß Kg ihn im Heuse\n\ndie die Wirtschafterin noch immer -ür eine Schußwaffe hielt,\nund forderte sie auf, ihm die 5 Dit wiederzugeben. Aus Angst\n+at sie dies. Der Angeklagte Jieß sich daraufhin die zum Hofe\nführende Tür öffnen und verschwand durch sie. Einige Zeit\ndarauf begehrte er mit gezogener Schreckschußpistole an der\n\nsondern rief die Polizei an.\n\nDie Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts, jedoch\n\nohne Erfolg. § 1. Das Landgericht. hat rechtsbedenkenfrei dargelegt,\n\ndaß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 253 StGB vorliegen. Dabei hat es als Mittel der Nötigung die Drohung mit\neinem empfindlichen Übel bezeichnet. Die Drohung besteht darin,\ndaß die Wirtschafterin Tg die Schreckschußpistole für eine\nSchußwaffe angesehen und infolgedessen ihr Handeln dem Verlangen\ndes Angeklagten untergeordnet hat. Ohne Bedeutung bleibt in diese\nZusammenhang, daß die Schreckschußpistole des Angeklagten möglicher\nweise keine. Schußwaffe war. Daß das Verhalten des Angeklagten\n\nmerkt, keiner weiteren Erörterung. Frei von Rechtsirrtum sind\nauch seine erschöpfenden Darlegungen zum inneren Tatbestand (UA\n\nDer Angeklagte ist, ‚wie vom Landgericht ebenfalls recht-\n\nzu bestrafen (UA ER 13). Infolgedessen hatte es zu erörtern, ob\ndie Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nAuch diese Darlegungen des Landgerichts lassen keinen\nRechtsirrtum 'erkennen. Der Angeklagte wollte sich nach dem\n\nnF}\n\nm.\nage\n\nI, .\n\nAr\n\nDe\n\n. . » - - - Pi E3 2 .\n\ndie Anwendbarkeit des § 250 Ans. 1 Nr. -4 StGB vorliegen.\n\nSachverhalt nicht lediglich zunutze machen, daß die von ihn\nnitgeführte Schreckschußpistole, ein Werkzeug, das nicht allgemein dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege zu verletzen, einer echten Schußwaffe ähnlich sieht.\nDies würde den Erfordernissen des § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB nicht\ngenügt haben (BEIISt 3, 229, 2325 4, 125, 127). Das Landgericht\nhat vielmehr festgestellt, der Angeklagte habe damit gerechnet,\ndaß sich die Pistole zum Schlagen und darüber hinaus dazu\neigne, durch einen Schreckschuß eine lähmende Wirkung auf das\nNervensystem des Angegriffenen oder des Widerstand Leistenden\nauszulösen; auch habe der Angeklagte in seine Vorstellungen\naufgenommen, mit der Schreckschußpistole noifalls erhebliche\nVerletzungen zuzufügen. Damit sind die Voraussetzungen für die\nAnwendung von § 250 Abs. 1 Hr. 1 StGB hinreichend dargelegt.\n\nDanach hat sich der Angeklagte einer räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Somit kann dahingestellt bleiben,\nob die vom Landgericht ebenfalls bejahten Voraussetzungen für\n\n2. Bei der Strafzumessung hat das Lendgericht den Angeklagten im Hinblick auf seine Vorstrafen, die ihn als völlig\nhalt- und hemnungslosen Mengchen 'kennzeiclaen, mildernde Umstände\nversagt. Darin liegt kein Rechtsirrtum. Die \"erheblichen seelischen Qualen\". der Wirtschafterin TB hat es darin gesehen, daß:\nder Angeklagte Fast fortwährend die Pistole auf sie gerichtet ..\nhatte. Das Landgericht konnte dies entgegen der Ansicht der\nRevision bei seinen Erwägungen darüber heranzichen, ob mildernde .\nUmstände zu gewähren seien oder nicht; denn nicht jede Drohung\nhat \"erhebliche seelische .Qualen\" zur Folge. Die in den Strafzumessungsgründen schärfend berücksichtigte Kaltblütigkeit des .\nAngeklagten bei Begehung der Tat ist eine mit der Revision nicht\nangreifbare tatrichterliche Feststellung. Sie ist entgegen der\nIn der. Revisionsbegründung vertretenen Ansicht Trei von Wider-\n\n3\n4\nTo\n\nm\nFr „u “\nut\nan\nPL4 ..\n“\nz\ner\nFEyaE\nKetı\nit .\nL\nPi Dee;\n03 er .\nRn\nu;\nIRRE Eye\nap\"\nFr Be\nBar U\n\" un.\nea\nEr\nh\n\nor\nBm\nDe \"5\n14\n\nor\n\nAa”\n\n“spruch. Daß und warum das Landgericht den Angaben des Angeklagten\n\nüber den Grad seiner Beeinflussung durch Alkohol nicht gefolgt\nist, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen über sein\nVerhalten bei der Tat und im Verfahren, ohne daß dies mehr als\ngeschehen erörtert zu werden brauchte.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen,\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nSeibert Flitner\n\nU?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-31/4-str-471-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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