{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-31_4_StR_449_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-31","aktenzeichen":"4 StR 449/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn \\\nDEE SFUEEN BIEER |\n\n‚Für das Hachschlagewerk | ! . 2263 095 Ä T\n\nNicht für die Amtliche Sammlung !-\n\nrn mn mmdah Gmnge De narın GAan wu ana: Auge nom Ges Auibnamı Do: GumeD vorne ausiärien Tab den mm. m\n\nnom en Wenden Emm ann u main nn an Ahmed mm an m\n\nGesetze StPO §§ 2, 4\n\n. Rechtssatz: Das Verfahrenshinderiis anderweiter\nna oe Rechtehängigkeät entfällt für das verbindende Gericht durch späteren Ver-\n\n.indungebeschiuß.\n\nM\n\nAktenzeichen 4 StR 44957\n- Urteil des BGH vom 31. Oktober 1957 . LG Dortmund\n\nIm nanxnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Netallarbeiter Horst G Em zus DEE: «toren\nam MD. EEE GE ir DEE Do, zur Zeit in diener\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfallbetrugs u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31.. Oktoher 1957, en der teilgenommen haben:\n\nSeratspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichier Dr. Sauer\n3undesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\nals, beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Vernandiug,\nOberstauisanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes lLar.dgerici.is in Dortmund vom 15. Mai 1957 dahin\nberichtigi, daß er in fünfzehn Tällen wegen Rück--\nfallbetrugs, teilweise in Yateirheit mit Urkundenfälschung, verurteilt ist.\n\nAufgchoben werden die binstellung des Voerlahrens\n\nim Fall IB und dcr Cesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufheburg wird die Sachr zur neuen\nFTerhandlung und Znischeiäurg an das Landgericht\nzurückverwiecen. Diescs bat euch Über die Kusien der\nxechisiäalittels zu befinden.\n\nDie wcisergehende evision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte ist, unter Einstellung im !ibrigen,\nwegen Rückfailbetruges in siedzehn fällen, davon in sieben\n?ällen in Tateirheit mit Urkundenfälschung, wegen einer\nweiteren Urkundenfälschung und wegen Verleizung der Unterhalispflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\n„onater Gefängnis verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Xechts,\n. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\nII. Die Verurteilung wegen Rückfallbr.truges, zum Teil\nin Tateinheit mit Urkunden?älschung ist an sich rechtlich\nnicht zu beanstanden. Was der Verteidiger Nauf kunsch des\nAngeklagten\" in der Rechtfertigungssckrift zusätzlich geltend\nmacht. 1l8uft auf einen unzulässigen Angriff gegen die bedenli:enfreien Feststellungen des Tatrichters hinaus. Auf den Fall\nIB (5. 15 UA) wirä noch cingegansen (IV dieses Urteils).\n\nDie Revision ist auch insoweit unbegründet, als sie\ndie Bejahung von Forisetzungszusammenhang in weiteren Imfang\nerctrebt, als ihn der Tatrichter angenommen hat (5. 14,\n\n15 UA). &s Tehlt nach dessen nicht engreifparen Darlegungen\ninsofern an dem erZorderlichen Gesamtvorsatz; Foriseitzungsvorsatz genügt nicht (BGH NJW 19053, 11125 Dreher/ilaassen,\n2. Aufl. Anm. II c vor 5 73 StGB, S. 111). Anderseits ist\nder Angeklagte durch die Einbeziehung des Falles 11 (Tatzeit: Jahresnende 1956,’1957) in einen Fortsetzungssusamuenhang mit den Fällen 1 und 2 (Tatzeiten: Herbst urd Dezember\n1955) nicht beschwert.\n\nEs waren jedoch nicht siebzehn Fälle des Riickfallbetruges, sondern nur finfzehn. Die Vorkommnisse 1, 2 und 11;\n& und 9; 1%, 14 und 15 stellten nach der Anrahme des Tat-\n\n- 3.\n\nrichterr je eine Fortsetzunsstat dar, rechtlich also drei\nfälle des Aückfallbetruges. Hinzu kommen die Tatbestände\n\nUr. 3, 4. 6, 7, 10, 12, 16 bis 21. Das sind iaszesanmt\n\n15 Fälle. Diessn offensichtlichen Zählfshler des Tatrichinrs\nkonnte das revisionsgericht durch entsprechende Ferichtigung des Urteils beseitigen. Der Schuldspruch in Jiesen\nfünfzehn Fäilen und die dafür lestgesetzten zinzelstrafen\nbieiben unberührt, Dagegen muß ler Gesamtstralaurspruch\naufgehoben werden, da er durcn die irrige Ammahnme von Fieb-\n„onn Beirugrfällen zum Nachteil des Beschwordefülkrers becinilu3l sein kann; vgl. auch die Ausführungen zu IV.\n\nIII. Die Verurteilung wegen Verletzung der Unterhalispflicht (§ 170 b StGB; Fall 25) ist dagegen rechtlich einwandf: si. Nach den Feststellungen verließ der Angeklagte\nen 1. Pebriar seine Ehewohnung. Er trieb rich seitden in\nSED Y: un, nachdem er die „ohlfahriswiterstützimig,\ndie im für ihn selbst und seine Kanilie (Tneiraua und zwei\nkleine Kinder) zustand, für Gen kownenden Monat abschoben\nhatze (%. 12 u, 2 UA). infolgedessen mußte seine farilie\nfür dieser „onat nochials öffentliche Kittel in Anspruch\nnekmen; dern seine Shefrau hatte keinerlei Zitiel zun\nLebensunterhalt für sich unä die Kinder. Dies war dem Angeklagven bewußt (S. 12, 13 und 14 oben UA). Die Rovision\nweist demgegenüber auf die - in Rahnen der Strafzumeszung ]\ngemachten — Ausflinrungen des Landgerichts hin: Der Angeklagte\nhebe sich damals überstürst von seiner Fanilie getrennt,\nweil er nit seiner Verhaftung rechroete; er habe \"offenbar\nriemlich koyflos\" gehandelt (S. 17 UA).\n\nDiese Darlegungen stehen jedoch der Annahme eines vorsätzlichen Vergehers gegen § 170 b StGB nicht entgegen.\n\nnach den genannten Ausführwigen aucszugshen ist — reine Ya-\n\n-4-.\n\nailie in einem Zustend ziemlicher Verwirrung verlassen haben,\nJene Urteilswenaungen sind jddoch nicht dahin zu veretenen,\ndeß diese Geistesverfassung auch gegeben war, alr er die £usamte Ferilienunterstützung abhob. Jedenfalls war ikn bewußt,\ndaß er seine Parilie olıne irgendwelche Liittel zurücklie:,\n\n(8. 13, 14 UA). Die Siralkammer wolite ihm lediglich dio\n\nfür ihn entstandsis schwierige Lage bezüglich des § 264\n\nAbs. 2 StGB (Bewilligung niidernder Uastände) zuzute halten.\n\nDer Angeklagte hast allerdings nach seiner Verhaftung\n- ände Februar 1957 - die 3560,- DH, die er bei siciı Zihrt”,\nalsbald seiner Frau zukommen lessen (S. 15 oben Ui), Dieser\nUrstand beriihrte jedoch die Schuldfrage nicht. Bei der \"iral-\n\nrücksichtigen, mußte es aber nicht (vgl. auch BGH VKRS i2,\n199, 205). Yür das Vergehen gegen § 170 b SiCB ist überdies\nvon allen abgseurieilten Straftaten üle niedrigste Zinzelesrafe - vier lionate Gefängnis - fesigesetzt worden (S. 18\noben UA).\n\nIv. In Feli Jorzik (S. 5, 6, 13 UA) hat das Landge:icht\ndurch dasselbe Urteil das Verfahren unter Anwendung des\n§ 260 Abs. 3 StPO wegen des Verfahrenshindernisses anderveiter Rechsshängigkeit eingestellt;\n\nAuch hiergegen wendet sick die Xevision des Angeklagten.\nDies ergeben der Revisionsamtrag und der Inhalt der 5egründungsschrift.\n\nDer Angeklagte ist durch diese Sinstellurg beschweri,\nde er geltend gemecht hat, ew rüsse froigeeprochen worden;\nvgl. auch den ähnlichen Fall des § 206 a Abe. 2 5320, in\ndem die Köglichksit der Anfechtung sogar wmeingercurinkt\n\ngewährt wird,\n\nJis Levision muß in dieser Hinsicht ErTolg heben. ürgca\ndes 5etrugelallns IE hatte die Stasisa.maitschaft am\n5. Februsr 1957 vor dem Autsgericht in Dorimund gegen den\nBeschwerdeführer Anklage erhoben, Am 22. Februar 1957 ur-13>8 das Amisgericht dieserhalb einen aröffinungebeschluß\n(28 Dis 65/575 Bl: 102, 103 d.A. 7 Kls 5/57). Am 29, März\n1957 beantragte die Staatsanwaltschaft gegenüber Ger erkennenden Stra/kanmer unter Finweis auf diese Vorgänge,\ndas Verfahren 28 DLs 6/57 gewäß 88 2, 4 StPO ais don bereiis\nbeim Lordesricht anhänsgigzen Verfahren gegen ien Angsklügven\nzu verbinden (Bl: 69 a d.A.). An 18. Avril 1957 erlieä\nderaufhin die Strafkammer üen beentragienr Verbindurgsbeschluß (Bl. 71 &.A.). Das Amtsgericht and der Beschverdeführer wurden hiervon benachrichtigt (Bl. 72 oben d.A.).\n\nder Vorfall zun Nachteil IB var allerdirgs gleich-\n\nzeitig Gegenrtand der Strarkamner-Anklage vom 9. zärz 1957\n(kl. 55, 60 d.A.) und des Eröffnungsbeschlusses der ı!trarkanmer vom 22. Härz 1957 (Bl. 65 R d.A.) geresen, Weil\ndiese Sache aber damals, wie erörtert, bereits bein .mtsgericht Dortmund anhöngig war, hätte der Eröffnungs-Peechinß der Strafkamaer sich hierauf nicht ersirecken dlir!er,\nDa sich dieses Verfshrenshindernis erst nach ärdffnurg das\nSiralkammer-Verfahrens herausstellte, hätte das Landgericht\nmit Rücrrichi darauf das Verfahren insoweit nach § 206 a\n\nS+PO eirstellen müssen (vgl. auch RGSt 29, 174 2). Die\n1 ‚aatsanvaltschaft ist diesen Schwierigkeiten daäurch te-Tenägericht a arhängigen Hbrigen Verfehren bauntraete,. was\ndann auch beschlossen wurde (§ 4 Abs. 1 und 2 StPO). Durch\ndivsen Beschluß hat die Strafkaemmer als Guricht Köhcrer\nOrdnung (5 2 Abs. 1 St2C) das amisgerichtliche Vorfahren\nin ewlägsiger Yeire endsültig an sich gezosen (vel. auch\n\nLöwe/Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4, 10; Eb. Schmidt, Lehrkomm.\nII nm. 10, 11 zu % A StPC). Damit eıtfiel für die Strar-.\nkanmer als verbindendes Gericht das Verfahrenskindernis\nanderweitsr Rechtohängigkeit. Der § 4 StPO trifft in Iirweiterung des § 2 unter anderem gerade für den Fall Vorsorge, daß Verfahren bereits bei verschiedenen Gerichien\nenhängig sind (KER, 3. Aufl. Anm. la zu § 4). Daß die\nRechisaängigkeit bei dem anderen Gericht durck sine Verbindung nach 5 13 «bs. 2 ItPO entfällt, ist anerkannt\n(ENR, an. 2 c zu § 12 StPO). Bei einer Verbindung nach\n\n§ 4 StPO mu3 dasselbe gelten. Die Große Strafkammer hatte\nalso auch den Yail JB mit zu entscheiden. für eine\nRinstellung nach § 260 Abs. 3 StPÜ war kein kaum. Das\nangefochiere Urteil ist daher im Fall TB, nit den\nhierzu bisher getroffenen Feststellungen, aufzuheben\n\nund die Sache insoweit an das Landgericht zur Herbeiführung sirer Sachentscheidung zurückzuverweisen.\n\nDer § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht, falls Verurteilung\nerfolgi, der Festsetzung einer Einzelstrafe für den Fall\nICE richt enigegen, auch nicht einer etraigen Verschärfung der bisherigen Gesamtstrafe. Der Fall BEli3v 4,\n245, 346 lag anders; dort war Verurteilung erfolgt und\nnur die resisetzung der einen kinzelstrafe vergessen\nworden.\n\nDurch die vom Senet ausgesprochene Berichtigung wird\nder Tatrichter nicht gehindert, venn der Fall SW ::in-\n\nfallbetxuges, vweilweise in Tateinheit mit Urkundenfälsckung,\n\nzu verurteilen. im übrigen gilt § 260 Abs. 4 Satz 4 StPO.\n\nV. Sonst i&äßt das Urteil keinen Rechisfechler zur Nachteil des Angeklagien erkennen. Seine weitergehende Kevirion\nist daher zu verwerfen.\n\nRoiberg Krumme Sauer\nSeibert Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-31/4-str-449-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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