{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-31_4_StR_441_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-31","aktenzeichen":"4 StR 441/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 445/57 2263 00€\n\nImNamen des Volkes\n\nin der Strafsache Dan.\n\ngegen rt\n\nden Hilfsarbeiter W111 Rip aus HEEEB, geboren u\nZe!\n\nIF\n\nwegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung Du\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, ; ri\nvom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: BR\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END\n. als Vertreter der Bun esanwalischafi,\n\nJusiizangesteilter >\nal.s Urkundsbeanter der Geschäftssteile,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagien wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom .9. Mai 1957 mit\nden Fesisteliungen aufgehoben, Iie Sache wird\nzar neuen Verhandlung und Enischeidung, auch\nüber die Kosten des Hechtsmitteis, an das Land- Ze\ngericht zurückverwiesen. ,\n\nVon Rechts wegen\n\neg\nEEG\n\n[a\nYe\nr\nPN\n&\n\n_.\nTa,\nIn\n\nEEE\n\n[4\nZr\n\nPe\n\nSEE\n\nEEE BEER AT ER OLTTRRE,\n\n. Far\nL\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaft.-\nlicher versuchter räuberischer Erpressung zu zehn Monaten\nGefängnis verurteilt. De er — ebenso wie sein Tatgenosse —\nwährend des Abends und der Nacht vor der um drei Uhr begengenen Tai in zwei Wirtschaften erhebliche Mengen an\nAlkohol getrunken hatte, hieit sie es nicht Tür ausgeschlossen, daß beide im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich enthemmt waren. Sie hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und außerdem von der Möglichkeit der j\nStrafermäßigung sowohl nach § 51 Abs, 2 wie auch nach § 44\nStGB Gebrauch gemacht.\n\nMit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße und die allgemeine Sachrüge geltend. Zur Begründung:\nseines Rechtsmittels bringt er u.a. vor, wegen der ihm zur\nLast gelegten Tat hätte ihm ein Verteidiger bestellt werden .\nmüssen.\n\nDiese Rüge muß zur Aufhebung des Urteils führen. Der _\nBeschwerdeführer hält § 140 Abs, I Nr, 2 StPO für verletzt.\nOb dies zutrifft, vermag der Senat schon deshalb nicht zu.\nprüfen, weil es in der Revisionsbegründung an der Behauptung fehit, der Angeklagte habe die Besteilung eines Ver- \\\nteidigers beantragt. Er entnimmt dem Revisionsvorbringen aber,\nder Sache nach außerdem die Rüge, § 140 Abs._2 StPO sei\nnicht beachtet, weil \"die dem Angeklagten zur Last gelegte\nTat! die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert\nhabe.\n\nDiese Rüge ist begründet. In Anklage und Eröffnungsbeschiuß war dem Angeklagten ein Verbrechen der versuchten °\n\nräuberischen Erpressung vorgeworien. Wegen der Schwere dieser.\n\nTat nätte im vorliegenden Falı der Vorsitzende dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. 0ffensichtiich hatte die Staatsanwaltschafti !hre Anklage nicht\ndeshalb zum Landgericht erhoben, weil dem Fail besondere\nBedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 GVG beizumessen\ngewesen wäre, sondern weil ein Verbrechen den Gegenstand\nder Untersuchung piideve und nach ihrer Meinung eine höhere\nSirafe ais zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten warjBGHSt 6,\n199). Daß die Strafe die vorgesehene Grenze nicht überschritt, k\nsveht nichs entgegen. Demnach wog die Tat des Angeklagten\nso schwer, daß die Besteilung eines Pflichirerteidigers geboten war, zumal die Beurteilung des Falles auch einige\nrechtliche Schwierigkeiten aufwarf. ”\n\nBei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge des Angeklagten, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht mehr erörter; zu werden. Die Strafkammer hat\nGelegenheit, in der neuen Verhandlung dieses Vorbringen:\nzu würdigen.\n\nRT ee Were IE\n\nee\n\n1 . -\nvi au\n\n£\n\nur . Ar\nu.\n[3\n\nu\nT\n\nt\n!\n>\n!\n„her:\n\nK\nBi um\n\nFür entbehrlich hält der Senay auch eine Erörterung\nder sachlichrechtlichen Seite des Rechismitlels. Bedenken “;\nunterliegt das Urteii insoweit auf der Grundiage dei bisherigen Feststeilungen freilich nicht. 7\n\nRotberg Krumme' Sauer\nSeibert Flitner u ’\n\n2\n\n- r r\nwer, “ ,\nm\n\n04\n..\nx\n.\n0 . AN\nwer\n” „\nar\n.\nv1 RD,\n’. \"aM\n» .\nPr Ha\nvu\n\nu\n2\n\nwe”\n€ .\n\nL}\n,\ng ner\nte\nKl\n> 0\n\nr\nFo\nbei r ”n Fr Er\nen! rar z\nne et\nLa _. er ’","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-31/4-str-441-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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