{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-31_4_StR_371_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-31","aktenzeichen":"4 StR 371/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 0°C\n\nIm namen des Volkes\n\nIn ser Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Josef G mm aus VER ir ci,\ndort geboren en. EEEEED EB, zur Zeit in dieser Sache\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Bsihilfe zum besonders schweren Raub\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumms\nBundesrichter Dr, Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nSundesrichter Dr. Flitner\nals beisit:snde Richter,\nObersteatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwalischaft, ;\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nSchwurgerichts beim Lardgericht in Münster (Westf.)\nvon 17. Januar 1957 wird vervorTon,\n\nzr hai die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nIhm wird die in dicser Sache nach dem 17, Januar\n1957 erlittene Untersuchungshafi, soweit sie Grei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet:\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum besonders schweren Raub zu fünf Jahren Zuchthaus una\ndrei Jahren Ehrverlust verurteilt, Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung rachlichen Rechts,\ninsbesondere die vermeintlich fehlerhafte Fichtanwendung\ndes § 52 6163.\n\nIn der Kacht zum 9. Juni 1945 überfisl eine Gruppe\nvon Ausländern - ehemalige Fremdarbeiter - den 'lof des\nBauern Heinrich WED ir VD KO: Zwei von\nihnen führten lange Messer, ein dritter eine Pistole bei\nsich. Nachdem sie zunächst gewaltsam in das Wohngebäude\neingedrungen waren, crstach einer von ihnen den Bauern,\nals dieser den Verbrechern entgegenirat, Sodann Lrieben\ndie Eindringlinge die anderen im Haus befindlichen Personen — mit Ausnahme der Ehefrau des Getöteien - unter\nDrohungen, sie ebenfalls zu töten, und unter Gewaltanwendung in einen Raum und sperrten sie dort ein. Sie durchsuchten dar Laus und nehmen einige Fahrräder, Lebensnitielvorriic, Kicidungsstücke, Wäsche urd andere ihnen wertvoll\nerscheinende Sachen fort. Mit der Beute zogen sie sich auf\ndas einige hundert Meter enifernt licgande Gehöft Sn\nzurück.\n\nDort hatten sie bereits seis den Nachnittagsstunden\ndes 8. Juni mit dem Angeklagten gezecht und gesungen. Dabei unterrichteien sic ihn von dem geplanten Raubüberfall,\nbei dem er ihnen als Ortskurdiger behilflich sein, nänlich die Lage des hofes und der einzelnen Räume im Haus\nzeigen sollte. Der Angeklagte erklärte sich aus freien\nStücken dazu bereit und führte die Ausländer nach ültter-\n\nSb:\n\n-3-\n\n. necht bis vor dae Wohnhaus VER. Hachacı er sie dort\n\na U.B., über die Lage der Küche, der Vorratsräume und des\nSchlafzimmers der Eheleute TÜB unterrichtet nette.\nu “ wartete er in einiger Entfernung, bis die Täter nit ihrer\n\nwon Beute zurückkehrten. Zu Hause erhielt der Angeklagte auch\n\nu \\ 5 einen Anteil an dem geraubten Gut. Die Ausländer konnten\n\n“: . später nicht nehr ermittelt werden. Den mitangeklagten\n\n| Schwager GEM, Arnold Sie het das Schwurgericht\n\nmangels Beweises freigesprochen. .\n\n| Die Revision ist unbegründet.\nFR 1. Es bedeutet keinen Rechtsfekler, wenn das Schwurbr e u gericht seine Überzeugung von dem Verlauf der Ereignisse\nInu. ‚in der Nacht zum 9. Juni 1945 im wesentlichen auf die An-Bere . . gaben des ültangeklagten Se gründet, denen die Einer lassung Cm sen entscheidenden Punkten widerspricht,\nEu Bu ‚ Der Tatrichier hat den Beveiswert der beiderseitigen #inwa u lassungen eingehend gewürdigt und im einzelnen dargelegt, R\na ‚. weshalb er die Darstellung des Litangeklagten Sg, ”\nBe ' soweit sie don Tatbeitrag Gi veiref, für glaubwürdig j\nx°hn ‚und die des Beschverdeführers als unglaukhaft und widerlegt\nBe \"erachtet, den es euch aus anderen Gründen seiner Persön-2” lichkeit nach, als unglaubwürdig kennzeichnet (S. 29/30).\nm. ‚Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu bean-2 - e standen (§ 261 StPO). Die allgemeine Unglaubhaftigkeit Ce»\nen \\ konnte das Schwurgericht auch aus seinem, dem ir vorliegenden\n\nFall ähnlichen, in einem anderen Verfahren gezeigten Verhalten entnehmen (S. 29/50), zumal es sich um Vorkommnisse\nFa handelte, die zeitlich vor dem jetzigen Sirafverfahren\n\nans ‚lager. Die Darlegungen des Tatrichters lassen ferner nicht\n\nFu erkennen, daß Sp die den Angeklagten Ge velastenden\n\neu es FE\n\n--\n\nAngaben etwa aus Teindschaft oder Rachsucht gemacht hat;\nvielmehr bezeichnete Gi bei Beginn des Srmittlungsver-\n': Zahrens seinen Schwager SED selbst mit Nachdruck\n\nals glaubwürdig und änderte seine Haltung erst später,\n\nals er dessen Aussagen kennenlernte (S. 29 unten /30 oben).\nEs gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß Bekunäungen über\njahrelang zurückliegende Sreignisse wegen der damit verbundenen Trübung des Erinnerungsbildes in jedem Fall so\nunzuverlänsig seien, daß sie keine geeiguete Grundlage für\n‚die Tatsachenfesistellung bilden könnten.\n\n‚2. Das Schwurgericht hat bei der Bevieiswürdigung nichts\nals. eigene Einlassung des Angeklagten verwertet, was er\nnicht nach der Darstellung auf den Seiten 15 ff selbst zugegeben hat. Auf 5. 27 des Urteils (und an anderen Stellen,\nzB. S. 8, 11, 36,:37) ist zwar ausgeführt. daß die Ausländer rech der eigenen Einlassung des Angeklagten auf\n\nseine Begleitung Wert legten, weil er ihnen wegen seiner\n\n\" genauen örtlichen Kenntnis die Lage des Wohnhauses, der\nSchlaf- und Vorratsräume näher bezeichnen, insbesondere\ndas Schlafzimmer des Bauern zeigen sollte. Das bedeutet\n\n» aber keine Unstimuigkeit zu der auf S. 17 mitgeteilten\n\n#inlassung, einer der Ausländer sei auf ihn zugetreten\n\nund habe ihm gesagt, er müssc auch mitgehen, um ihnen auf\ndem EoZ VB das Haus und die Koller zu zeigen. Die\nWendung \"das Esus v; rd die Kellor\" bezeichnet o@fensichtlich\nund unter Berücksichtigung des Zusammenhangs nicht lediglich das Gebäude in seiner äußeren Erscheinungsform; denn\nwelches das Wohngebäude war — im Gegensatz zu Schuppen und\nScheunen - und wo es stand, wußten die Ausländer auch ohne\nden Angeklagten (vgl. S. 11). Einer von ihnen hatte sogar\nmit der dort bis Kr iegsende beschäf tigten Ukrainerin Olga\n\na hmuN-\n\n.\n\nBm\n\n7%\n2%\nBR\na »\n\nA\n\nR,\nRi\n\nBe “\nFa\n\nBe\nx\n\n”\nEr uud Sl\nj1 .\nPER SE\n\nEr\nx\nEy\n\nBE\n\n#E\n4\nEr *\n\n2) \"ii\nen\n\nKorn.\nSEHE\n\nein Verhältnis (3. 8). Das Verlangen, sich von Jem ortskundigen Angeklagten \"das Haus und die Keller\" zeigen zu\nlassen, wird erst dann sinnvoll und verständlich, wenn man\ndarunter die Sinteilung des Hauses und der Kelier in Räume\nund Kammern, .soweit sie für die Durchführung des Raubüberfalls wesentlich war, begreift, wie sie auf 3. 27 er-\n\n‚läuternd dargestellt ist. Dazu benötigten die Ausländer\n\nnach ihrem Plan die Hilfe des Beschwerdeführers. Die auf:\n5. 17 des Urteils wiedergegebene und richtig verstiandene\n\nEinlassung des Angeklagten ist als tatsächliche Grundlage\nfür die spätere Beweiswürdigung ausreichend. Die Revisior\nvermißt sie zu Unrecht in dem angefochtenen Urteil.\n\n3. Das Schwurgericht hat bezüglich des Vorliegens eines\nNötigungsstenäes die Einlassung des Angeklagten nicht völlig\nunbeachtet gelassen, einer der Ausländer habe auf die Nazis\ngeschimy?t; dies habe er au? seine Persor bezogen und des-\n\n‚halb Angst bekommen. Das Urteil (TA S. 40) weist vielmehr\n\nrechtlich unengreifbar darauf hin, der Angeklagte habe,\nwenn er gewollt hätte, schon am Nachmittag Tortgehen und\n\n-dadurch eine ihm etwa drohende Gefahr für Leib oder Leben\n\nvon sich abwenden können. Der Hinweis der Revision, er hätte\nin diesem Fell die Eache der Ausländer befürchten müssen,\ngeht fehl. Der Angeklagie hüöättie nämlich in jedem Falle\nGelegenheit gehabt, die Bewohner des fofes VD rscht-\n\nnn nn\n\nKenntnis zu setzen‘ Dies hat das Schwurgericht ersichtlich\n\nerwogen (vgi. 5. 41). Das Gesetz entschuldigt in § 52 StGB\n\nden Täser nur dann, wenn die Gefahr für Leib oder Leben\nso beschaffen war, daß ihm die Unterlassung der strafbaren\nHandlung nicht zugemutet werden kann. In einer solchen Zwangs-\n\nlage hat sich der Angeklagte nach den Fes;stellungen nicht\n\nbefunden. Er hat sogar seine angetrunkenen Gäste ins Freie\n\nBEE n\n\nnenn\nA Et 2 \\ . ”\n\nu Tue,\nBEE\n\n.\n\nBu\n\nRR,\n.'r :\n\n2\n>\n\nGE\n. = “\n\narm en NE\n\nor\n\nRE .\n= .,\n: BA\nar. .\nvi ..\n\n3\n\n“ra u a En BE SE\n\ngeführt und ihnen gessgt, sie sollten nicht soviel\ntrinken, sondern dafür sorgen, daß sie frisch blieben\n(S. 9), Er hat also aus eigenem Antrieb etwas zum Gelingen des geplanten Überfalls getan, was mit der Ar-\n\"nahme einer aufgenötigten Zwangslage nicht zu vereinbaren ist. Auch dies hat der Tatrichter offensichtlich\nberücksichtigt.\n\nDia Verneinung eines für Göring gegebenen Nötigungs-\n\n\"standes wird auf jeden Fali schon durch die Derlegung\n\\ getragen, er habe selbst nicht belsuptet, durch eine\n\nDrokung mit Gefahr für Leib oder Leven zu seinem Tatbeitrag genötigt worden zu sein (S. 39). Das Schwurgericht bezeichnet es außerdem als unglaubhsft, daß\ndie ihm vertrauten Ausländer ihn plötzlich bedroht.\nhaben sollten. Dies war indes nur eine Hili’serwägung\n(\"Es wäre auch in sich unglaubhaft ... \"), auf der das\nUrteil nicht berurt. Es kommt daher nicht darauf an,\nob der Tatrichter bei dieser krwägung berücksichtigt\noder überseken hat. daß manche Angehörige slawischer\nVölker, zumal nach Alkokolgenuß, leicht zu plötzlichen\nStimmungsunschwung neigen.\n\n4. Das Urteil ist auch sonst rechtlich nicht angreifbar. Das Sohwurgericht hat die Gründe für die\nFreisprechung des Mitangeklagten SB in Einzelnen\ndargelegt (S. 41/42 UA). Ein dem Beschwerdeführer\nnechteiliger Widerspruch hinsichtlich Ger Beurteilung .\n\nseines Verhaltens findet sich darin nicht. Im übrigen\n\naber kanr der Angeklagte CEEEW, mangels Beschwer, mit\nseiner Revision nicht geltend machen, daß SW zu\n\nUnrecht freigesprochen worden sei (RGSt 46. 363, 371 unten),\n\nNach alledem war die Revision als unbegriindet zu ver-\n\nwerten.\nEu Rotberg Krumme “ Sauer\nSeibert Flitner\nBe:\nIL; iz\nEr\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-31/4-str-371-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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