{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-31_4_StR_296_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-31","aktenzeichen":"4 StR 296/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2263 007\n\nIm yamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\na Keufmann A PC % A 3 aus EB, geboren am\n\n2. den Kaufmann Hermann Wa EB au >\ngeborenfan ®=. IE > in EB.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundeganwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\nder großen Strafkammer des Landgerichts Künrter\nbei den Amtsgericht in Bocholt vom 11. Februar\n1957 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte Wagner gründete in November 1953 ein\nSchrotthandelsgeschäft, an dem der üitangeklagte va\nmit 40 % des Gewinns beteiligt wurde. Anfang des Jahres\n1955 wandte sich der ihnen aus dem Schrotthandel bekannte\nArbeiter vpVCll, der sich mit seinem Neffen, dem Kraftfahrer ZB. zur gemeinsamen Begehung von Freileitungsdiebstählen entschlossen hatte, an die Angeklagten mit den\nAnsinnen, das Diebesgut aufzukaufen. Sie erklärten sich\nbereit, die zur Verübung der Diebstähle erforderliche Ausrüstung - Steigeisen und Drahtschere - zu beschaffen und\ndie Beute jeweils am Morgen nach dem Diebstahl in Empfang\nzu nehmen und ohne Zwischenlagerung an die Schrottgroßhendlung P@D in EEE weiterzuverksufen. Von dem Erös sollten sic 1 DM je kg verkauften Drahts für sich behalien und den Rest an ve VB und ZB abführen. Verabredungsgemäß überließen sie ZEEMEB eine in ihrem Besitz\nbefindliche Drantschere und besorgten auch Steigeisen zum\nPreise von 45 DM in Anrechnung auf den Gewinnanteil der\nDiebe. Nach dem Beginn der Diebstähle halfen sie den Dieben\nbei der Anschaffung eines gebreuchten Lasikraftwagens zum\nWegschaffen der Diebesbeute und gaben ihnen die Böcke zum\nEinbauen einer Winde. Im Februar und iärz 1955 nahmen sie\nsodann fiinfmal, jeweils kurze Zeit nach den Diebstählen,\nden aus Freileitungen ausgeschnittenen Drai.t in Empfang\nund veräußerten ihn an die Firma PB. Es waren im ganzen\n1817 kg Kunferdraht und 3 kg Aluminiumdraht, für die sie\ninsgesamt 6866,40 Di& erlösten. Hiervon erhielten sie denvereinbarten Anteil. Auf den Lieferscheinen gab vw in\nEinvernehmen mit Wa erfundene Namen an. Nur bei der\nletzten Lieferung wurde ZEEEB als Anlieferer bezeichnet.\n\nkl\n\n- 3 -\n\nDas Landsericht hat die beiden Angeklagten wegen Bsihilfe zum fortgesetzten einfachen Diebstahl in Tateinheit\nmit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar WB zu 1 Jahr 6 Monaten,\nWe zu 1 Jahr 4 Monaten. Daneben hat en ihnen die\nbürgerlicher Lhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\naberkannt und die Ausübung des Berufs eines selbständigen\nSchrotthändlers für drei Jahre untersagt.\n\nDie Rechtsrittel der Angeklagten können keinen !rfolg\nhaben.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO greift nicht\ndvren:\n\nJarauf, daß sie wegen einer fortgesetzten Handlung\nanstelle der im Eröffnungsbeschluß engeriommenen selbständigen Straftaten verurteilt werden könnten, sind die Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift hinreichend\ndeutlich hingewiesen worden. Denn sie waren im Beistand\nvon Verteidigern erschienen, für die der llinweis auf die\nAnwenäbarkeit des § 73 StGB, aus dem sien die Möglichkeit\nder Annahme einer Tortseizungstat schon ergibt, ohne\nweiteres verständlich war. Sie konnten die Angeklagten\nentsprechend unterrichten.\n\n« gines Hinweises auf den möglichen Wegfall eines Straferschwerungsgrundes (hier des § 17 UnedlMetG) bedurfte es\nnicht (RG GA 55, 309).\n\nAuf die Köglichkeit, daß ihnen die Ausübung des Berufs\nuntersagt werden könne, wurden sie schon in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß äurch die Anführung des\n\nr\nmr Me\n\nIn Ft\n\na\n\nFD SF\n\nPP SE re - n eg\n\nBe a\n\nPen\nf\n;\nf\n5\n5\n\nA“\nu\n\n.-\n\nTa\n\n”\n\nsup\n\nEi ee Bu\n\nPage\n\nIn en 7\n\n...\n\n-.. m 8\n\n§ 42 1 StGB hingewiesen. Das ihnen vorgeworfene Verhalten\nließ auderdem deutlich erkennen, daß es sich um einen\nsißbrauch ihres Gewerbes handelte, der äie Voraussetzung\neines Berufsverbots bilden konnte. Eines weiteren Hinweiscs in der Haupiverhandlung bedurfte es deshalb nicht\n(vgl. BGESt 2, 85). “\n\nDie Vernehmung des Zeugen ZB darüber, daß die\nAngeklagten annehmen, der Leitungsdraht sei aus einem\nstillgelegten Werk gestohlen, war nicht erforderlich,\nweil der Tatrichter den Angeklagten den Erscnwerungsgrund des § 17 UnedllietG schon auf Grund der Aussage des\nAeugen var Voorst nicht zur last gelegt hat\n\nII. Sachlich-recht]iche Rügen:\n\n1. Zu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer, daß\nsie wegen Beihilfe und nicht als Yittiäter an den von ZB\nund VE VD vegangenen Diebstählen verurieilt worden\n\nsind.\n\nDie Würdigung des Landgerichts steht nit der vom\n\n‘ Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung im Einklang,\n\nnach der für die. Frage, ob die an einer Straftat Beteiligten\nals Täter oder Gehilfen gehandelt haben, alle Umstände,\n\ndie von ihrer Vorstellung umfaßt waren, zu berücksichtigen\nsind, also nicht allein ihre innere Einstellung, sondern\nauch Art und Umfang ihres Tatbeitrages, vor allem ihr Anteil an der sog. Taiherrschaft (BGHSt 8, 393). Die Straikammer hat nämlich darauf hingeviesen, daß die beiden Angeklagten die näheren kEinzelheiten der Tatausführung nicht\nkannten, ja nicht einmal wußten, wo der stillgelegie Betrieb lag, aus dem der Leitungsdraht nach der fälsch-\n\nlichen Angabe der Diebe gestohlen werden sollte. Sie glaubten\nnur an eine 2ntfernung von eiwa 200 km. Ihnen fehlte jede\n\nu 2°\n\n‚gesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in der Begehungsform des\n\n: des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofs in BGHSt 7,\n\nörtliche Beriehuug zu den Tatorisr übernaupt. „lit dicsen Far\nAusführungen ist die Taiherrschaft der beiden ängeklagten\nzutreffend verneint. Daneben hat der Tatrichter zulässigerweise auch den geringen Unfang irrer Tatbeıträge berücksichtigt, die sich als iypische Beihilfehandlungen zur Vorbereitung oder Erleichterung der Diebstähle darstellen.\n\nAus ihren Anteil am Erlös, der nach den Pestrtellurgen nur -\netwa 1/3 des Anteils von ZEEMB und ve VERED betruz, hat\ner sodann ebenfalls rechtsbedenkenfrei entnommen, daß die\nbeiden Angeklagten die Diebstähle auch nicht als Ihre eigene\nTat wollten, sondern nur Nutzen aus den fremden Straftaten\nzu ziehen wünschten.\n\ner\nT\n\n—\n\nu.\n..\n\n2. Der Erschwerungsgrund des § 17 UnedlüetG ist den\nAngeklagten als Diebstahlsgehilfen nicht zugerechnet worden,\nweil ihnen in Hinblick auf die Aussage des Haupitäters ve\nVEEB nicht widerlegt werden konnte, daß sie glaubten, der\nLeitungsdraht werde aus einem stillgelegten Betrieb entwendet,\nnicht aber aus Öffentlichen Fernleitungen herausgeschnitten.\nDieser Irıtum ist zu ihren Gunsten auch bei der Strafzumessung hervorgehoben worden. ınwiefern die Strafe etwa\ngeringer ausgefallen wäre, wenn auch ZB hierüber vernonmen worden wäre und die Angaben der beiden Angeklagten\nbestätigt nätte - wie der Beschwerdeführer Ve meint -,\nist nicht verständlich.\n\n3. Der Schuldspruch wegen tateinheitlich veriibter fort-\n\nÄitwirkene zum Absatz läßt cbenfalls keinen Rechtsfehler _\nzum Nachteil des Beschwerdefühnrers erkennen (vgl. Beschluß\n\n134);\n\nEFERRE\n\nET\n\nun u\n=\n\n=\n\nRE BE EN 0, Zu\n\n- a\n2» -n\n\nWiedärzutmachungsberechti gtem gewährten Aufbaukredit von\n\nNach der mit Rechtsgriüinden nicht anfechtbare Jberzeugung der Strafkammer traten die Angeklag“;en bei der\nFirma PO zwar als Verkäufer des gestohlenen Drartes\nauf. Sie nahmen ihn aber von den Dieben, ohne ihn selbat\nenzukaufen, in Empfang und führten ihn mit deren Einverständnis an die Erwerberin ab. Von den Erlös behielten\nsie 1 DM je kg und händigten den Resi an die Fauptiäter -\naus. Zutreffend hat das Landgericht in diesen Verhalten\nein Mitwirken zun Absatz in Sinne des § 259 StGB gesehen.\n\nEs nat sodann auf Grund des festgestellten Sachverhalts auch rechtsirrtumsfrei angenommen, daß die Angeklagten gewerbrmäßig gehardelt haben, weil sie sich durch\nwiederholte Begehung der Hehlereihandlungen eine laufende\nEinnahmequelle von einiger Dauer ver-chaffen wollten.\n\nDer Gewerbebetrieb des Angeklagten WEB war nach\nden Feststellungen noch klein. Wege drückte eine erhebliche Schuldenlast. Es lief eins Reihe von Zwangs- un\nvollstreckungsvorfahren gegen ihn. Um dieser Lage Herr Be\nzu werden, verschaffte er sich die unredliche Einnahmequelle. In einer ebenso ungünstigen wirtschaftlichen Lage\nsah sich der Angeklagte Ve@ip- Er hatte den ihn als\n\nFE “en\n\n4000 DM in das Schro tthandelsgeschäft Vom eingebracht. SE\nSeine Einlage war durch den schlechten Geschäft Tsgang ge-\n\n‚ fährdet. Diese Umstände bewogen auch ihn zu dem Entechluß,\n‘die Geschär sseinnahmen durch die den Haupsiätern von ._ I\n\"vornherein zugesagten Hehlereihandlungen zu verbessern. j\n\nDie Annahre eines Gesamtvorsatzes zur Begehung einer\nVielzahl von Hehlereihandlungen schließt die Verurteilung m\nwegen Gewerbsmäßigkeit keineswegs aus (RGSt 58, 19, 21).\n\nSogar eine einzige selbständige Hehlerei könrte die Feststellung der gewerbsmäßigen Begehung rechtfertigen, wenn\ndiese von einem auf Wiederholung gerichteten Willen zwecks\nErschließung einer einige Zeit währenden Einnahmequelle getragen wird (RGSt 58, 19, 22; 72, 285). Der Annahme der Gewerbeuäßigkeit steht hier auch nicht entgegen, daß die Diebstähle nach der Vorstellung der Besclwerdeführer durch Ausbeutung eines bestinnten gewerblichen Betriebes ausgeführt\nwerden sollten; denn auch diese sollie sich, wie sie schon\nbei den Vorbereitungshandlungen erkannten, wegen der Art\nund des Umfangs des Diebesguts auf eine gewisse Zeit erstrecken.\n\n4. Die Strafzumessung läßt ebenfalle keinen die Beschwerdeführer beeinträchtigenden Rechtsmangel erkennen.\n\n5. Rechtliche Bedenken bestehen nach dem fertgestellten\nSachverkalt auch nicht gegen die Nsbenstrafe des Shrver-\n\nluste und die Sicherungsmaßnahme des Berufsverbots.\n\na) Die Strafkammer meint, die Angeklagten hätten ehr-\n\nu los gehandelt; denn sie hätten durch den vor Begehung der\n\nDiebstähle zugesagten Ankauf (gemeint ist der Verkauf) des\nDiebesgutes erst den Anreiz zu Straftaten größeren Umfangs\ngegeben. Daß die Angeklagten ehrlos gehandelt haben, ist\nnicht einmal erforderlich. Es genügt, wenn der Schuld- und\nUnrechtsgehalt der Tat sowie die Persönlichkeit des Täters\nes gebieten, ihm die in den §§ 33 £? StGB bezeichneten\nRechtssteilvugen zu nehmen (BGHSt 5, 198). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\n‘Art und Ausführung der Tat, Wert und Umfeng der Diebesbeute und die sich über einen Zeitraum von einem konat\nerstreckenden, überaus dreisten Beihilfe- und Hellere!.-\n\n-\n\nhandlungen beweisen schon, daß die Verfehlungen der Angeklagten ungewöhnlich schwer sind. Sie beschafften den Dieben\nnach den Urteilsfeststellungen nicht nur die Werkzeuge zum\nAbschneiden der Fernleitungsdrähte, nämlich Steigeisen und\nDrahtschere, sondern sie halfen ihnen auch beim ürwerb\n\neines Lastkraftwagens und überließen ihnen Böcke für den\nZinbau einer Winde, um die abgeschnitvienen Drähte aufladen\nund vom Tatori wegschaffen zu können. Sodann fuhren sie mit\ndem Diebesgut fünfmal zum Schrotthändler und besorgten allein\nden gefährlichen Absatz der Beute. Vie haben insgesamt über\n1800 kg Kupfer- und Aluminiumdraht in Auftrag der Diebe veräußert und etwa 6800 DM erlöst, von denen sie selbst etwa\n1800 Dä behielten. Alle diese Umstände bezeugen die besondere\nGefährlichkeit ihres Verhaltens und ihre hohe verbrecherirche\nnergie. Sie rechtfertigen die Aberkennung der bürgerlichen\nührenrechte trotz der vom Tatrichter erörterten schwierigen\nwirtschaftlichen Lage der Angeklagten, die bei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt worden ist. \"\n\nb) Dieselben ‚Unstände hat der Tatrichter ersichtlich\nbei dem Ausspruch des Berufsverbots berücksichtigt, wenn\ner den Angeklagten - zu Recht - vorwirft, daß sie ihre\nPflichten gröblich verletzt unä unverfroren gehandelt haben. -\n\nOs\n\nAuch gegen diese Maßnahme bestehen bei der im Urteil ge- ©\n‚schilderten Sachlage keine rechtlichen Bedenken. Die\nzwischenzeitliche Aufgabe des Schrotihardels. steht dem\nAusspruch des Berufsverbots nicht entgegen (RG DJ 1939,\n520); denn die Beschwerdeführer könnten sonst jeder Zeit\nwioder als sclbständige Schrotthändler tätig werden. Wagner\nist als Angestellter bei der Schrotthandeisfirma Puth tätig,\ndie den gestohlenen Fernlsisungsdraht aufgekauft hat. Die\nVersuchung, sich nach Verbüßung der Strafe im Schrotihandel\n\nwieder selbständig zu betätigen, ist für ihn besonders\ngroß. WalB var schon früher bei Wggwww als Kraftfharer\n\\ \"beschäftigt, bevor er als Teilhaber in dessen Geschäft\neintrat. Da er schon nehrrals seinen Beruf gewechselt hat,\nbesteht die dringende Gefahr, daß er demnächst wiederum das\nGewerbe eines selbständigen Schrotthändlers ausüben wird.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nne Seibert Flitner\n\nu\nre, au\nde\n1\n«\nar\n\n‚\nni\n“\n:\n\nY;\n\nwis\nns\n\nFa 27\nFr -\nor\n\n[3\nx\n-\n\nPiz u Sr\n\nrg.\" Je erh\n\n’\n\nte\n\nil,\n\nd\n\n-\n[\nw.\n\nun - Art\n\nr en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-31/4-str-296-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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