{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-25_4_StR_458_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-25","aktenzeichen":"4 StR 458/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2661 095 5\n\nFür das Nachschlagewerk:\nFür dıe Amtliche Sammlung!\n\nGesetz; StGB §§ 223 £L, 3405 GG Art: 1 u. 2 Abe. 2 Satz );\nVerfassung des Landes Hessen v. i. Dezember 1946\n\nArt. 56 Abs. 4\n\nRechtssatzs 1. Die körperliche Züchtigung der Schüler\ndurch den Lehrer erfüllt den Tatbestand\nder Körperverletzung (§ 227 StGB). Sie\nist jedoch nicht strafbar, wenn der Lehrer\nzur Züchtigung rechtlich befugv ist und\nsich innerhalb der Grenzen dieser Befugnis\nhält.\n\n2. Im Lande Hessen ist der Volksschuliehrer\nkraft Gewohnheitsrechts auch heuie befugi,\ndie Schüler seiner Schule zu Erziehungszwecken aus hinreichendem Anıaß maßvoll\nkörperlich zu züchtigen.\n\n3. Eine auf Gewohnheitsrechi beruhende Züchtigungsbefugnis kann nur durch materieiles\nGeseiöz oder Gewohnheitsrecht aufgehoben\nwerden, nicht durch bloße Verwaltungsan -\noräünungen. .\n\n4. Die Grenzen der Züchtigungsbefugnis nach\nAnlaß, Zweck und Maß werden in Hessen\nebenfalls durch das Gewohnheitsrechi be--\nstimmt. Danach ist jede quälerische,\ngesundheitsschädliche, das Anstands- und\nSittlichkeitsgefühl verletzende, nicht\ndem Erziehungszweck dienende Züchtigung\nverboten.\n\n5. Der Richter hat im Einzelfall nachzuprüfen,\nob Ger Lehrer sich bei der Züchtigung in\nden rechtlichen Grenzen der Züchtigungsbefugnis gehaiten hat.\n\nAktenzeichen: 2 StR 458/56\nUrteil des BGH vom 25. Oktober 1957 16 Darnstadt\n\n(L>5 ang +\n\na\n\nin Namen des VclIkes\nIn der Straisache\ngegen\n\nde rekt jchennes Karl E\ngeboren am\nKreis „\n\nwegen Körperverletzung im Amt\n\nhat der !, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. Oktober 1957, an der veilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter .Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichier Scharpenseel\n\nBundesrichter ‚Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt «EE>\ner desanwaltschaft,\n\nals Vertreier\n\nJustizangestellter ul\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17.März\n1956 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\neinschiießlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm... 0 me mr non\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt, Körperverletzung\nim Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) durch mindestens vierzehn selbständige, zum Teil in sich fortgesetzte Handlungen begangen\nzu heben, indem er in seiner Eigenschaft als Lehrer und\nKonrektor der VEWDschule in TE. üic diese\nVolksschule besuchenden Schüler SchmB,. (iD iD:\nSED: vB: SB uni ve teils surch Ohrfeigen,\n\nteils durch Schläge mit einem Rohrsiock auf die Hand körperlich züchtigte. Das Landgericht hat ihn in allen Fällen\nfreigesprochen\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zunächst im voilen Umfange\nRevision eingelegt, diese jedoch in der Revisionsbegründungsschrift in den Fällen Mg und Se zurückgenommen,\nSie rügt, das sachliche Recht sei dadurch verletzt, deß der\nAngeklagte nicht nach § 340 Abs. 1 StGB verurteilt worden\n\nsei.\n\n‚Lo\n\nIn den Fällen, in ‚denen das Urteil danach vom erkennen- '\n\nden Senat zu überprüfen‘ ist, hat die- Strafkammer folgenden\nSachverhalt festgestellt. nl\n\n1. Der fast acht Jahre alte Sch gehörte der\nzweiten Klasse an, in der der Angeklagte ab Ostern 1955\nReligionsunterricht erteilte. Schon während der ersten\nStunde, am 28. April 1955, störte Sch durch unruhiges\nVerhalten dauernd den Unterricht. Wiederholte Ermahnungen\ndes Angeklagten fruchteten nicht. In der zweiten Stunde,\nam 2. Mai 1955, setzte er dieses Verhalten fort. Da mehrfaches Zureden ohne Erfolg blieb, gewann der Angeklagte\nden Eindruck, daß Schi zus reiner Böswilligkeit den\n\n-\n\nErmahnungen nicht gehorche. Er sah keine andere Möglich.-\nkeit, den Schüler zur Mitarbeit zu verani.assen, als eine\nkörperliche Züchtigung und gab ihm einen leichten Klaeps\nauf den Hinterkopf und anschliessend — da der Junge die\ndrohende weitere Ohrfeige mit dem Arm abwehrte - unter\nFesthalten am Ohr eine \"gezielte\" Ohrfeige, die keine\nZeichnung auf der Wange hinterließ.\n\n2. Der am 5, Februar 1946 geborene ie] war der\ngrößte Störenfried seiner Klasse. Der Angeklagte war im\nSchuljahr 1954/1955 Klassenlehrer dieser Klasse, Während\ndieser Zeit hat er den Schüler, weil dieser \"Unfug.und\nFaxen\" machte, :@5'mal geohrfeigt und einmel mit dem Stcok\nauf die Finger geschlagen, Ein drittes Mal gab der Angekla\nte ihm \"links und rechts\" je eine Chrfeige. Anlaß hierzu\nwar Tolgender Vorfall, Der Angeklagte ließ die Tische, die\nvon den Kindern verstellt worden waren, zurecht rücken.\nxD drehte sich zu den damit beschäftigten Kindern um,\nrief ihnen zu und machte Anstalten, von seinen Piatze wegzulaufen. Der Angeklagte arguöhnte, Kg wolle noch mehr\nUnruhe stiften, als schon in der Klasse war. Diese beiden\nOhrfeigen haben Kb für kurze Zeit Kopfschmerzen verursacht.\n\n3. Im Januar 1954 gab der Angeklagte dem damals vierzehnjährigen Schüler GW, der nach der Aussage seines\nKlassenlehrers sehr ungezügelt und zu Widersetzlichkeiten\ngeneigt war, zweimal auf freches Verhalten hin eine Ohrfeige \"mittlerer Stärke\". Das erste Mal hate Gi die\nAufforderung des Angeklagten, ihm die Teilnshmer einer\nau? dem Heimvvege gegen das Verbot der Schulleitung abgeheltenen Schneeballschlacht aufzuschreiben, mit den Worten\nquittiert: \"Halten Sie mich tetsächlich für so blöd?\"\n\nDas zweite Mal \"hielt er uneinsichtig Widerrede\", als der\n\n&\n\na}\n\nAu)\n\nAngeklagte ihn darauf aufmerksam machte, daß das Werfen mit\nden wegen des herrschenden Tauwetters sehr harten Schnee--\n\npällen gefährlich sei.\n\n4.Der am 5. Januar 1939 geborene Schüler Sg var von\nder höheren Schule an die Mittelschule gekommen. Er zählte\n\nzu den größten Unruhstiftern der Schule und erkannte keine\nnicht mit Macht ausgestattete Autorität an. Im Sommer 1954\nhatte er sich dem Angeklagten gegenüber frech und taktlos\nbenommen. In der Schule ist angeordnet, daß auf den Treppen\nrechts zu gehen ist. Der Angeklagte ging einmal ausnahnsweise links die Treppe hinunter, weil er äie rechte Hand\nwegen einer Entzündung in der Schlinge trug und sich daher\nmit der linken Hand am Treppengeländer festhalten mußte,\nWegen einer schweren Kriegsverletzung, die er im Jahre 1915\nerlitten hat, ist sein rechter Unterschakel ampwiiert und\nsein linkes Fußgelenk versteift. Als ihm einige Schüler\nentgegenkamen, bat er sie unter Hinweis auf seine Behinderung, ihm aus dem Wege zu gehen. Auch SP, der unter diesen Schülern war, wich ihm aus, sagte jedoch im Vorbeigehen\n\"aufbegehrend\"; Seit wann wird denn bei uns links gegangen?\"\nDer Angeklagte hatte wegen dieses Vorfalles mit ihm eine\nanderthalbstündige Unterredung in seinem Amtszimmer, die\nergebnislos mit der Feststellung Sg endete, daß bei\neiner Auseinandersetzung zwischen Lehrern und Schülem\n\nder Lehrer immer im Vorteil sei. Drei Monate später geschah\nes, daß der Angeklagte nach dem Übergqueren eines Bahnüberganges mit seinen- Fahrrad langsam fahren mußte und dabei\nwegen seiner aus den Kriegsverletzungen herrührenden Körperbehinderung Mühe hatte, das Gleichgewicht zu halten. Er\nstreifte deshalb den links von ihm gehenden so» leicht\n\nan der Seite. s» sagte daraufhin: \"Welcher Idiot kann\ndenn da nicht aufpassen?\" Aus der Feststellung, daß der\nAngeklagte und Sg einander bereits gesehen hatten.\n\n..f\n\nwährend sie vor der zunächst noch geschlossenen Bahnschreenke warteten, ergibt sich die Überzeugung des Tendgerickis,\nsn habe gewußt, daß der Angeklagte ihn streifie. Tor\nAngeklagte forderte sg auf, sich in der Schule sofori\n\nbei. ihm zu melden. Als Sg in der Schulc an den Angeklagten\nvorbeigehen wollte, hielt dieser ihn an und fragte, warun\n\ner nicht sofort zu ihm gekommen sei. Als Sg aufpeschrie\nund sagte, er habe geglaubt, sich ersi in der Pause melden\nzu sollen, er wolle außerdem erst noch mit seinem Klassenlehrer sprechen, gab ihm der Angeklagte eine Ohrfeige.\n\nWach diesen Feststellungen war das Landgericht - auch im\nHinblick auf den früheren Vorfall -- ersichtlich überzeugt. 2\ndaß Sb Antwort eine freche Ausrede war und daß der Angeklagte sie auch als eine solche verstanden hat.\n\n5. Der damals sieben- bis achtjährige Schüler Mg\nerhielt vom Angeklagten in der Zeit vor August 1953 \"aus\nnicht mehr feststellbaren Anlässen\" viermal mivw einem 30 cm\nlangen Rohrstock Schläge auf die geöffnete linke Handfläche. Ende August 1953 gab ihm der Angeklagte aus einem\nebenfalls nicht mehr feststellbaren Anlaß eine Ohrfeige.\nDas Landgericht hat dem Angeklagten geglaubt, daß jeweils\nein begründeter Anlaß für die Schläge bestand. Mg 1iii,\nals er die Ohrfeige erhielt, an einer Mitielohrentzündung: Ds)\n- die im Abflauen war. Nach der Ohrfeige trat eine nochmelige Verschlimmerung ein. Das Landgericht hält es für\nunwahrscheinlich, daß die Ohrfeige diese nochmalige Verschlimmerung verursacht hat. Der Angeklagte hatte von Ce”\nMittelohrentzündung des Schülers keine Kenntnis,\n\nII,\n\nBei der rechtlichen Würdigung geht das Landgericht zu-\n\ntreffend von der seitens des Reichsgerichis und des Bundes\n«\n\ngerichtshofs in ständiger Rechtsprechung vertretenen An\nsicht aus, daß jede körperliche Züchtigung den äußeren und\ninneren Tatbestand der Körperverletzung in der Form des\nkörperlichen Mißhandelns - § 223 Abs. 1 StGB - erfüllt\n(BGHSt 6, 263, 2645 BGH NIJW 1953, 1440; RGSt 73, 257). Im\nSchrifttum wird zwar mehrfach die Meinung geäußert, die\nkörperliche Züchtigung von Kindern durch die Eltern oder\ndurch den Lehrer zum Zwecke der Erziehung sei, wenn sie\nsich in den üblichen maßvollen Grenzen halte, überhaupt\nnicht tatbestandsmäßig, vielmehr eine Maßnahme der Fürsorge, die nicht dem Unrechtsiyp der Mißhandlung unierfalle.”) Jedoch wird dabei der Begriff des Mißhandelns\n\nzu eng gefaßt. Entweder wird er auf schwere Beeinträchtigun. -\ngen des körperlichen Wohlbefindens beschränkt, oder es\nwird als inneres Merknal eine üble Gesinnung, etwa Böswilligkeit oder Roheit, für wesentlich erachtet, Dafür bietet\n\ndas Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine so geartete Begriffsbestimmung würde den Anwendungsbereich des § 223 StGB im\nGegensatz zur historischen Überlieferung und der ihr folgenden ständigen Rechtsprechung erheblich einschränken.\n\nDa die körperliche Züchtigung, auch wenn ihr die Erziehungsabsicht zugrundeliegt, ihrem Wesen und ihren Zwecke nach in\nder Zufügung körperlichen oder seelischen Schmerzes besteht (BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23), 1äßt sich ihre Tatbestandsmäßigkeit nicht ernstlich bezweifeln. Sie kann also\nstraflos nur dann sein, wenn sie äurch eine Züchtigungsbefugnis gerechtfertigt wird.\n\nEs war deshalb zu prüfen, ob der Angeklagte in seiner\nEigenschaft als Volksschullehrer ganz allgemein befugt war.\n\num\n\n+) So Schönke-Schröder, E23 Aufl. VI 2 zu § 223, aber aufgegeben in der 8, Aufl,; Kohlrausch-Lenge, 41, Aufl. II\n§ 223; Redelberger, NJW 1952, 1161; Würtenberger,\nDR& ‚1048, 291; Frank, 18, Aufl, 17. Abschn, Vorbem, iI 1,\nallerdings nur bezüglich der Züchtigung Tremder, waartiger Kinder auf frischer Tat,\n\nI\n\ndie Schüler seiner Schule körperlich zu züchtigen, und. wenn\ndies der Fall wer, ob er sich bei den hier in Betracht konmenden Züchtigungen innerhalb der Grenzen seiner Befugnis\ngehalten hat. Das Lendgericht hat beide Frragen bejeht,\nwährend sie die Revision der Staatsanwalischaft verneinen\nwill. Sie ist der Ansicht, deß die Züchtigungsbefugnis\n\nder Volksschullehrer in Hessen als Rechtfertigungsgrund\nbeseitigt sei, weil der Hessische Minister für Kultus und\nUnterricht in Nr, 8 des Erlasses betreffend Schulstrafen\nvom 13. Mai 1946 (abgedruckt im Amtsblatt 1949 S. 372) jede\nArt körperlicher Züchtigung verboten habe, Sie meint ferner,\ndas in Art. 56 Abs. 4A der Verfassung des Landes Hessen vom Y\n11. Lezember 1946 \"verankerte\" Erziehungsziel der Schule\nschließe jede körperliche Züchiigung in den Schulen des\n\nLandes Hessen eus; die Züchtigung der Schüler KB uni\n\n> durch Schläge mit einem Rohrstock auf die innere Handfläche verstoße zudem gegen Art. 1 GG, weil eine solche\nBehandlung das natürliche Selbstwertgefühl des Schülers\n\nund demit die menschliche Würde verletze, insbesondere wenn\nsie vor der versammelten Klasse vollzogen werde.\n\nDer Senat pflichtet im Ergebnis der Ansicht des landgerichts bei.\n\n%\n\nIII.\n\nl. Die Züchtigungsbefugnis des Lehrers war weder reichsgesetzlich, noch ist sie bundesgesetzlich geregelt. Die gesetzgeberische Zuständigkeit liegt insoweit bei. den Iändern. Denn die sachliche Begründung für das Züchtigungsrecht kann nur aus der Erziehungsaufgabe hergeleitet werden,\ndie dem Lehrer allgemein gestellt ist. Als Lehrer ist er\naber Landesbeamter; in dieser Eigenschaft sind ihm Recht\nund Pflicht zur Erziehung der ihm anvertreuten Schulkihder\n\nals Amtsbefugnis und Amtspflicht übertragen. Die Frage der\nZüchtigungsbefugnis ist also ein Gegenstand des \"Schulrechts\", das nach der Zuständigkeitsverteilung zwischen\nBund und lIändern nach dem Grundgesetz ebenso wie früher\nunter der Reichsverfassung von 1871 ausschließlich den\nLändern zusteht. Die Weimarer Verfassung von 1919 räumte\nabweichend hiervon dem Reich in Art. 10 Abs, 2 immerhin\ndie Befugnis ein, im Wege der Gesetzgebung Grundsätze für\ndas Schulwesen aufzustellen; doch hat der Reichsgesetz2-\ngeber davon keinen Gebrauch gemacht.\n\nFür einen reichsgesetzliich geregelten Verbrechenstatbestand kann sich ein Rechtfertigungsgrund aus dem Landesrecht ergeben, Des ist in Rechtsprechung und Schrifttum\nunbestritten (vgl. RGSt 47, 270, 276, 2775 v. Liszt-Schmidt,\nLehrbuch, 26. Aufl., S. 187, 189). Das £olgt einerseits\naus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen\nBund und Ländern und andererseits aus der Einheit der Rochtsordnung, die alle im Bundesgebiet geltenden Normen ohne\nRücksicht auf den Normengeber umfaßt. Rechtfertigungsgründe\nkönnen, weil sie den sachlichen Geltungsbereich der Strafgesetze einengen, indem sie das Unrecht tatbestandsmäßigen\nVerhaltens ausschließen, nur durch Rechtssätze, jedoch\nnicht allein durch materielles Gesetz geschaffen werden,\nSie können auch auf dem Wege des Gewohnheitsrechts entstehen, Das ist unbestritten.\n\nBis zum Jahre 1945 stand in den deutschen Ländern, in\ndenen eine gesetzliche Regelung fehlte, dem Volksschullehrer kraft Gewohnheitsrechts die Befugnis zu, seine\n\nSchüler aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll zu züchtigen.\n\nDiese Befugnis verstand sich - wie allgemein kundig\nist und vom Landgericht zutreffend hervorgehoben wird -\n\nnach der bis ins 20. Jahrhundert herrschenden Auffassung\nyon selbst\". Sie ist bis dahin von den Lehrern swändig\nausgeübt worden. Das Reichsgoricht hat sie in ständiger\nRechtsprechung als Gewohnheitsrecht anerkennt, indem es\naussprach, daß die Züchtigungsbefugnis des Lehrers keiner\ngesetzlichen Begründung bedürfe, sondern aus dessen Recht\nund Pflicht zur Erziehung \"ganz von selbst\" folge (RGSt\n55, 132, 183; 40, 452, 435). Diese Ansicht wurde In den\nKommentaren zum Strafgesetzbuch und in den Lehrbüchern\n\ndes Strafrechts und - soweit ersichtlich - auch im sonstigen\nstrafrechtlichen Schrifttuf Alsnahnmslos verireten. Von der\nBevölkerung wurde die Züchtigung der Schulkinder durch den\nLehrer in den angegebenen Grenzen allgemein gebilllgt, ron\nden Eltern der Schulkinder ganz überwiegend im Interesse\nder Erziehung gewünscht. Die obersten Schulbehörden der\nfrüheren Bundesstaaten und späteren Länder setzten die\nZüchtigungsbefugnis des Volksschullehrexs als unbestrivien\nvoraus, indem sie Vorschriften über die Art und Weise der\nZüchtigung erließen.\n\nSo war es auch bis 1945 im demals kleineren Staate\nHessen, zu dem Rüsselsheim gehörte. Dabei braucht nicht\n wutersucht zu werden, ob das vom landesherrn auf Grund\ndes Art. 73 der Verfassung des Großherzogtums Hessen erlassene Edikt, das Volksschulwesen betreffend, vom 1l.Juli\n1852 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 451) mit\nden Bestimmungen der Art. ?8 und 39 für die Züchtigungsbefugnis des Volksschullehrers eine gesetzliche Grundlage geschaffen hat. Denn dieses Edikt ist durch Art. 83\ndes Gesetzes, das’ Volksschulwesen in Hessen betreffend,\nvom 16. Juni 1874 (Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 377) außer Kraft gesetz worden. Dieses Gesetz enthielt in Art. 15 lediglich die Bestimmung:\n\n’)\n\n- 10 -\n\n\"Die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel\nund die Voraussetzungen ihrer Anwendung werden von\nUnserem Ministerium des Inneren bestimmt,\"\n\nIn Ausführung dieser Gesetzesvorschrift erließ das Großherzogliche Ministerium des Innern die Bekanntmachung von\n\n19. April 1904 betreffend die in der Volksschule zulässigen\nDisziplinarmiitel (apgedruckt in Bach-Backes-Jung, Das Velksschulwesen im Volksstaat Hessen, 1931, 8. 282).\n\nIn § 1 dieser Bekanntmachung wird unter den zulässigen\nDisziplinarstrafen die körperliche Züchtigung aufgeführt\nund in § 2 bestimmt:\n\n\"Die Strafe der körperlichen Züchtigung ist nur denn\nzulässig, wenn nach der Eigenart und dem ganzen\nVerhalten eines Schulkindes anzunehmen ist, deß die\nübrigen Schulstrafen sich als umwirksem erweisen\nwürden, namentlich, wenn ein Schulkind in Ürägheit\nund Lügenhaftiigkeit versunken ist, offenbaren Trotz\nund Böswilligkeit an den Tag legt oder die Gegetze\nGer Zucht und Sittlichkeit gröblich verlotzi.\n\nSie soll stets in väterlicher Weise unter Beobachtung\nder äurch das Lebensalter und das Geschlecht gebotenen\nRücksichten vollzogen werden und darf die Grenze der\nelterlichen Zucht keinesfalls überschreiten.\"\n\nDas Gesetz, das Volksschulwesen im Großherzogtum Hessen be- ,\ntreffend, vom 16. Juni 1874 wurde im Volksstaat Hessen aufgehoben und durch das Hessische Volksschulgesetz vom 25.0ktober 1921 (Hessisches ‚Regierungsblatt 303) ersetzt. Art. 15\ndieses Gesetzes lautet: '\n\n\"Die in der Volksschule zulässigen Disziplinarmittel\nund die Voraussetzungen ihrer Änwendung werden von\ndem \"andesamt für das Bildungswesen bestimmt.\"\n\nZur Ausführung dieser mit Art. 15 des Gesetzes vom 16.Juni\n41874 inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift sind keinerlei Bestimmungen ergangen. Yielmehr wurde, wie der Regie-\n\n- 11 -\n\nrungspräsident in Darmstadt auf Anfrage dem Senat mitxeteilt hat, weiterhin nach der Bekanntmachung vom 19. April\n1904 verfahren. Sie wird auch von Bach-Backes-Jung ar0 in\nden Erläuterungen zu Art. 15 des Hessischen Volisschulgesetzes als \"die 2.21. güliige Verordnung über die in der\nVolksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraus.\nnetzungen ihrer Anwendung\" bezeichnet.\n\nAus der Weitergeltung der Bekanntmachung vom 19. April\n1904 unter dem Volksschulgesetz von 1921 ergint sich, daß\ndie oberste Schulbehörde in Hessen jedenfalls bis 1945 die\nBefugnis des Volksschullehrers, Schüler körperlich zu züchtigen, als bestehend angenommen hat, Die rechtliche Grundlage der Züchtigungsbefugnis bildete die Bekanntmachung\nallerdings nicht. Sie hat, soweit sie sich mit der Züchvwigungsbefugnis befaßt, nicht den Rang eines materiellen\nGesetzes, auch nicht in Gestalt der Rachtsverordnung,\n\nArt. 15 des Volksschulgesetzes ormächtizt nur zum Erlaß\n\ndisziplinärer Anweisungen für die Ausübung der Erziehungsvwätigkeit der Lehrer, nichi aber dazu, über den sachlichen\nGeltungsbereich der §§ 225 ff StGB zu entscheiden. Verweltungsverordnungen kenn nicht die Wirkung beigelegt werden,\n\nUnrecht ist oder nicht.\n\nNach allem hatte in Hessen bis zum Mai 1945 der Volksschullehrer kraft Gewohnheitsrechtes die Befugnis, seine\nSchüler aus begründetem Anlaß zu Erziehungszwecken maßvoll\nkörperlich zu züchtigen, wohei die Grenzen dieser Befugnis\nnach Anlaß, Maß und Erziehungszweck ebenfalls durch das\nGewohnheitsrecht gezogen sind.\n\n2. Dieses Gewohnheitsrecht ist bisher nicht beseitigt\nworden; weder durch Gesetz oder Verordnung mit Gesetzesrang noch durch entgegenwirkendes Gewohnheitsrecht.\n\nL\n\nN\n\n%\n\nNN\n\n.12 -\n\na) Die von der Revision der Staatsanwaltschaft vorgetragene Ansicht, die Züchtigung von Schülern durch Schläge\nmit einem Rohrstock auf die innere Handfläche verletze die\nwenschliche Würde und verstoße deshalb gegen Art. 1 66,\nwird auch vereinzelt im Schrifitum und zwar für jede körperliche Züchtigung vertreten. Begründet wird sie demi.t,\ndaß die \"Unantastbarkeit der Menschenwürde\" auch für Kinder\ndie körperliche Strafe ausschließe, weil sie in einem Kulturstaat grundsätzlich als ehrverletzend und semit als\nentwürdigend gelte (v. Kopp, JZ 1955, 319). In derselben\nRichtung liegt die Äußerung Baders, das Verbot der \"Prügelstrafe\" müsse als Bestandteil des modernen ordre publio\ngelten (JZ 1954, 755).\n\nDiese Auffassung ist nach Ansicht des Senats nicht\nhaltkar. Sie wird schon dadurch widerlegt, daß bis weit\nin das 20. Jahrhundert hinein in Deutschland wie in den\nübrigen Staaten des europäischen Abendlandes die auf den\nErziehungszweck ausgerichtete maßvolle Züchtigung von Schulkindern nicht nur gebilligt, sondern allgemein als ein selbst-\n\n‚verständliches, aus der ‚Erziehungsaufgabe des Lehrers flies-\n\nsendas Recht angesehen worden ist. Niemand wird behaupten\nwollen, daß während der unangefochtenen Bejahung der Züchtigungsbefugnis des Lehrers diese Staaten keine Kulturstasten @wesen seien. Die ‚gegenteilige Auffassung sieht sich\ndenn auch gezwungen, “eine Ausnehne für das Züchtigungsrecht\nder Eltern einzuräumen. Man. hat diese Ausnahme bisher aus\nden Vorschriften der §§ 1631 Abs. 2, 1684, 1800 BGB &.Fo\nabgeleitet (v. Kopp‘ ae0). Nach allgemeiner und kaum angefochtener Meinung schloß das in 8 1631 Abs, 2 BGB a.F.\nnormierte Recht des.elterlichen Gewalthabers zur Anwendung\nangemessener Zuchtmittel die maßvolle körperliche Züchtigung\nein. Diese gesetzlichen Vorschriften wären indessen nicht\ngeeignet gewesen, des elterliche Züchtigungsrecht gegenüber\n\n-. 13 -\n\neinem die körperliche Züchtigung ausschliessenden Sasas des\nGrundgesetzes zu rechiferiigen. Wenn man die küörperiiche\nZüchtigung der Schulkinder als eine Verietzung der in Art, 1.\nGG gewährleisteten Menschenwürde erachten woilte, so müßte\ndasselbe für die Züchtigung der Kinder durch die Elicia gel..\nten. Denn der Zweck der Züchtigung als Erziehungsmitts: ist\nderselbe, mag sie von den Eltern oder von dem Lehrer vorge -\nnonmen werden. Es bestand auch vcllkommene Übereinstimmung\ndarin, daß das Züchtigungsrechi des Lehrers niemais über\n\ndie dem Züchtigungsrecht der Eltern gezogenen Grenzen hinaus--\ngehe, Würde also jede körperliche Züchtigung die Menschen--\nwürde des Kindes antasten, so wären die Vorschriften der\n\n§§ 1631 Abs. 2, 1684 und 1800 BGB (a.F.) durch Art. 1 GG\naußer Geltung gesetzt worden. Jetzt ist in der neuen Fassung des Gesetzes om 18. Juni 1957 (BGB1 I, 609) in § 1631\nAbs. 2 BGB der Satzs \"Der Vater kann kraft des Erziehungs.-\nrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anwenden\" weggefallen. Ferner heißt es nicht mehr, daß das Vormund.-\nschaftsgericht die Eltern auf Antrag durch geeignete Zucht--\nmittel zu unterstützen hat; das Gesetz spricht jetzt von\ngeeigneten Meßregein; Darin l1l1egt aber keine Änderung des\nbisherigen Rechtszustandes hinsichtlich der elterlichen\nZüchtigungsbefugnis, Vorausgesetzt, daß Art. 1 GG dieser\n\nBefugnis nicht. entgegensteht, ist mit der Streichung des )\n\n§ 1551 Abs. 2 Satz 1 BGB.(a.P.), der als ausdrückliche\nBestätigung des beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseizbuches bestehenden Gewohnheitsrechies geiten konnte, dieses\nGewohnheitsrecht selbst nicht angetastet worden. Jedenfalls\nkann die Frage, ob die Züchtigungsbefugnis mit Art, 1 66\nvereinbar sei, für Eltern und Lehrer nur einheitlich beantwortet werden.\n\nDes Urteil darüber, was der Würde des Menschen entspricht, wird durch die fortschreitende Erkenntnis der sitt--\n\nlichen Werte und der aus ihnen sich ergebenden Grundsätze\nfür das menschliche Handeln bestimmt, Die auf dem jetzi.gen\nStande der Erkenntnis beruhenden, in der Rechtsgemeinschaft\nherrschenden sittlichen Anschauungen haben bisher die mas3-\nvolle Züchtigung der Kinder durch die Eltern und die sonstigen Erzieher für zulässig und in Recht und Pflicht zur\nErziehung begründet angesehen, Aus Art. i GG ist deshaih\nnichts gegen eitme maßvolle körperliche Züchtigung der Kinder\nzu entnehmen. Insbesondere ist es nach Ansicht des Senats\nnicht angängig, sich auf diese Vorschrif‘ des Grundgesetzes zur Durchsetzung einer bestimmten pädagogischen Auffassung zu berufen, die keineswegs Anspruch auf aligemeine\noder unbezweifelte überwiegende Anerkennung erheben keun.\n\nFür unhaltbar erachtet der Senat die ebenfalls im\nSchrifttum vereinzelt geäußerte Ansicht, ein Züchtigungs--\nrecht des Lehrers sei unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz .\nGG, der das Recht auf körperliche Unversehrtheit garantiert.\nNichts spricht dafür, daß das Grundgesetz die meßvolle Züchtigung der Kinder durch den Lehrer oder gar die Eltern als\neine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ansehen und\nfür verfassungswidrig erklären wollte. Eine solche Auffassung ist nur dazu angetan, den Ernst dieses Grundrechtes\nin Frage zu stellen. Es ist unmittelbar einsichtig, daß mit\ndessen Formulierung schwerwiegende Eingriffe, wie z.B, die\nUnfruchtbarmachung oder Zwangsbehendlungen ohne gesetzliche\nGrundlage, ausgeschlossen werden soliten vel» v. Mangold,\nDas Bonner Grundgesetz 2. Aufl. V 5 und 4Art, 2 GG). Im\nübrigen steht dieses Grundrecht unter dem Vorbehalt gesetzlicher Einschränkung. Gesetze, die bereits vor Erlaß des\nGrundgesetzes zu Eingriffen in die körperliche Unversehrt.-\nheit ermächtigten, wie z.B. die Vorschriften des Impfgesetzes\nvom 8. April 1874 (RGBI 31) und der §§ 81 a ff StPO, sind\n\nauf Grund dieses Vorbehaltes in Kraft gehlieben. Ebensc\nbleilui bestehendes Gewohnheitsrecht bis zu anderweiver geseizlicher Regelung in Kraft (so zuireffend OLG Schleswig,\nJZ2 1957, 451 und -- dort zitiert - Kem in Nevmenn-Nipperdey-Scheuner. Grundrechte Bd. 2 S., 52, 50 £f% ebenso Helimush\nMayer. DVB1 1956, 471; ferner zustimmend Bruns, JZ 1957,\n415; Friebe, ZBR 1956, 174 N. 5)»\n\nAuch die Verfassung des Landes Hessen vom 1]. Dezember\n1945 {GVBl 229) schließt ein Züchtigungsrecht des Lehrers\nnicht aus, Die in Art. 55 bis 62 über Erziehung und Schule\n\naufgestellten Grundsätze behandeln das Züchtigungsresni vede)\n\nausdrücklich, noch ist ihnen im Wege der Auslegung ein Ver-.\nbot der körperlichen Züchtigung von Kindern durzn die Eltem\ncder den Lehrer zu entnehmen. Im Kommenvar zur Verfassung\ndes Landes Hessen, herausgegeben von Zinn und Stein. Bd. I,\n1954, vertritt allerdings Stein die Ansicht, das in Art. 55\nAbs. 4 umschriebene Erziehungsziel schließe eine körperliche\nZüchtigung aus (Erl. 10 Abs. 4 zu Art. 56). Die Bestimmung\nlautet: :\n\n\"Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche\nTüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantworilichen Dienst\nam Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeii, Reälichkeit und\nWahrhaftigkeit;t.\n\nEs ist nicht ersichtlich, ob Stein diesem Verfassungssatz\nein unmittelbar als Rechtssatz wirkendes Verbot körgeriicher\n\nZüchtigung zu Zwecken der Erziehung eninehmen will wie offen-\n\nbar die Staatsanwalischaft meint, oder on er darin nur eine\nden Gesetzgeber oder die Regierung bindende Anweisung sieNie\nDies kann jedoch auf sich beruhen, in der Bestimmung des.\nArt. 56 Abs. 4 ist kein wie auch immer gearvetes Verbot\nkörperlicher Züchtigung von Kindern zu Erziehungszwecken\n\nwent\n\n+16 -\n\nzum Ausdruck gekommen. Das daselbst umrissene Ziel der Erziehung ist auch seinem wesentlichen Gehalts nach nicht neu,\nsondern entspricht dem spätestens seit dem ausgehenden\n\n18. Jahrhundert allgemein anerkannien und verlcligten Errie-.\nhungsziel. Mit diesem Erziehungssiel hat man bis in die\njüngste Vergangenheit hinein eine.maßvoile körperliche Züchtigung durchaus vereinbar gefunden.\n\nNach allem steht weder das Grundgesetz noch die Hessische Verfassung. der Annahme einer Züchtigungsbefugnis des\nVolksschullehrers entgegen.\n\nb) Ein Gesetz, das dem Volksschullehrer verböte, die\nSchüler zu züchtigen, ist in Hessen bis zum heutigen Tage\nnicht erlassen worden.\n\nDer Erlaß des Hessischen Ministers für Kultus und Unter--\nricht vom 13. Mai 1946, der in Nr. 8 die Bestimmung enihält:\n\"Alle entehrenden Strafen, insbesondere jede xrperliche\n\"Züchtigung und Beschimpfung, sind ausdrückiich uniersags\",;\nhat das bestehende Gewohnheitsrecht nicht außer Kraft gesetzt. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Erlaß eine mit\nGesetzesrang ausgestattete Rechtsverordnung wäre.\n\nDas Reichsgericht hat Zwar in ständiger Rechtsprechung\ndie Ansicht vertreten, das Züchtigungsrecht könne über die\nihm durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen hinaus durch\nVerwaltungsvorschriften mit der Wirkung eingeschränks werden, daß eine diese Einschränkung nicht beaechtende Züchvigung stets strafbare Körperverletzung sei (vgl. zuletzi RGSt\n75, 257). Das Reichsgericht hat diese Wirkung allerdings\nseit der Entscheidung RGSt 19, 265 nur solchen Verwaltiwngsvorschriften beigelegt, die nach dem Willen der erlassenden Behörde allgemein bindende, zur Ausführung eines Gesetzes\ndienende Bestimmungen enthalten und auf Grund eines dieser\n\nne\nr\n\n- 17 -\n\nBehörde hierfür verliiehenen verfassungsmäßigen Verordnungs\nrechts und in der für solche Anordnungen vorgeschriebenen\noder üblichen Form erlassen worden sind. Von diesen gcog».\n\"präskriptiiven\" Anordnungen der Verwaisungsbehörden ha; das\nReichsgericht die \"instruktionellen\" unserschieden. dio\n\nnur Empfehlungen, Ratschläge oder Anweisungen üher die Aus:\nübung des Züchtigungsrechts enthalten, aber keine allgemein\nbindenden Verbote oder Gebote. Ihnen hai es mur disziplinar:\nrechtliche Bedeutung beigemessen. Wäre der Rechtsansicht\ndes Reichsgerichts zu folgen, so könnte die Befugnis Jer\nobersten Schulbehörde nicht bezweifelt werden, durch eine\n\"präskriptive\" Verwaltungsverordnung das Züchiigwigsrecht\nals Rechtfertigungsgrund auch ganz auszuschliessen; denn\njede Einschränkung gegenüber den durch das Sitiengesetz\ngezogenen Grenzen enthält bereits ein Teiiverbot,\n\nDie Ansicht des Reichsgerichts, durch präskripiire Verwaltungsanoränungen könne das Züchtigungsrecht des Iehrers\ninnerhalb der durch das Sittengesetz gezogenen Grensen mi;\nWirkung für das Strafrecht geregelt und nach Belieben eingeschränkt oder aufgehoben werden, wurde bisher im Schriftitum - soweit ersichtlich nahezu einhellig..- geteilt. Erst\nder 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat sie in jüngster\nZeit aufgegeben und ausgesprochen, daß das Verhalten eines J:\nLehrers weder allein um deswillen als Körperverletzung ;\nsirafbar ist, weil eine solche Anordnung es verbietet, noch\nallein um deswillen straf£rei ist, weil ein solches Verhot\nfehlt (BUHSt 6, 265, 268). Dieser Auffassung heben sich das\nLandgericht und inzwischen weiter die Oberlandesgerichte\nin Schleswig (JZ 1957, 450, 451) und in Hamm (JZ 1957, 415)\nangeschlossen,\n\nAuch der erkennende Senat vermag der Ansicht des Reichsserichts nicht beizupflichten,. Ebensowenig wie bloße Verwal-\n\n2 BET TE EI E y RL\n.. tn . Rt or So\n\nD u\na yet Huf zu De Para\n\nu\n.\n\na 3 Sn\n\nDENN\n\nUn\nx\n\nau\n\nu\nEX; ER\n“ Erpe 6\n\nBE\n\nPe\n.\n\nnn“\nN\n\ny\n\nen‘ w .\n\nnn\n\nN\n3.2\n\n-18 -\n\ntungsverordnungen einen Rechtfertigungsgrund schaffen, d.hden Geltungsbereich des Strafgesetzes einengen können, haben\nsie die Kraft, einen das Unrecht taibestvorcmäßigen Verhaltens\nausschließenden Rechtssatz, mag er auf matcriellem Gesetz\noder auf Gewohnheitsrecht beruhen, aufsizeben und damit ein\nVerhalten, das bisher nicht strafbar war, zu kriminellem\nUnrechi zu erklären. Verwaltungsverordnungen sind nicht\nGesetz im materiellen Sinne. Diesen Shareiiver haben nur\nRechtsverordnungen. '\n\nDer Ministerialerlaß vom 13. Mai 1946 isi keine Rechtsverordnung, jedenfalls nicht soweit er in Nr. 8 jede körper.--\n\nliche Züchtigung untersagt.\n\nDie Auffadsungen über die Abgrenzung zwischen Rechtsverordnung und Verwaltungsverordnung sind, soweit ersichtlich, in der Verwaltungsrechtsprechung und im verwaltungs--\nrechtlichen Schrifttum nicht völlig einheitlich. Übereinstimmung besteht aber darüber, daß zur Rechtsverordnung in\nformeller Hinsieht gesetzliche Ermächtigung und gehörige\nVeriündung, in materieller Hinsicht inhalbliche Übereinstimmung mit dem Gesetz gehört. Ein durch Gesetz geregeltes\nZüchtigungsrecht könnte demnach durch eine Rechtsverordnung\naus aufgehoben werden, wenn das sie regeinde Gesetz oder ein\n\"neues Geseiz im formellen Sinne unter bestimmten Voraussetzungen die Aufhebung vorsehen und eine nach der Staatsverfassung zugelassene Behörde für den Fall des Eintretens\nder Voraussetzungen ermächtigen würde, die Aufhebung durch\n\n‚ Rechtsveroränung auszusprechen. Rin gewohnheitsrechtliches\nZüchtigungsrecht könnte durch Rechtsverordnung ebenfalls\nnur in der Weise aufgehoben werden, daß zunächst ein formelles Gesetz die Aufhebung unter bestimmten Voraussetzungen\nfür zulässig erklärt und eine nech der Verfassung zulässige\nStelle ermächtigv, bei Eintritt der Voraussetzungen die Auf.\nHebung auszusprechen,\n\n- 19 -\n\nEine gesetzliche Ermächtigung des Ministers für Kultus\nund Unterricht, das krafi Gewoblnheitsrecht besiehende\nZüchtigungsrecht der Volksschullehrer im Tande Hessen durch\nRechtsverordnung aufzuheben, könnte in Ermangelung eines\nanderen Gesetzes mur in Art. 15 des Voiksschulgesetzes vom\n25. Oktober 1921 gesucht werden. Tieses Gesetz ist, wie\nsich aus § 34 Abs. 5 des Hessischen Schulverwaltungsgesetzes\nsom 16- Juli 1955 (GVBl 131) ergibt. mit Ausnahme des hier\nnicht in Betracht kommenden vierien Abschnittes im jetzigen\nJande Hessen weiter in Geitung, Es ist ferner davon ausm.-\ngehen, daß anstelle des Landesamtes für das Bildungswesen\nim neuen Staaie Hessen der Minister für Kultus und Unter-- .\nricht (jetzt: Erziehung und Volksbildung) durch Art. 15 3\ndes Velksschulgesetzes ermächtigt ist, die in der Volks-\n\nschule zulässigen Nisziplinarmitiel und die Voraussetzungen +\nihrer Anwendung zu bestimmen. *\nDie gesetzliche Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver- j\nordnungen, die einen gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich y\n. begründeten Rechtssatz sollen aufheben können, muß dies f\ngegenständlich klar zum Ausdruck bringen. Das gilt vor R\nallem für den Fall, daß der eu?zuhebende Rechtssatz einen z\nstrafrechtlich erheblichen Rechtfertigungsgrund enthält, “\ndie Aufhebung des Rechtssatzes also die Wirkuiug hat, daß\nHandlungen, die bisher -— unter Umständen schon sehr lange +\nZeit - als rechtmäßig und mit dem Sittengesetz in Einklang E\nstehend angesehen wurden, nunmehr nicht nur rechtswidrig, :\n\nsondern auch strafbar werden und damit kriminellen Charakter\nerhalten, Diesen Anforderungen genügt Art. 15 des Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 nicht, indem er ausspricht,\n\nGas Landesamt für das Bildungswesen bestimmne die in der\n\"Volksschule zulässigen Disziplinarmittel und die Voraussetzungen ihrer Anwendung, Dieser Says ermächtigt nur zum\nErlaß von disziplinären Anweisungen für die Ausübung der\nErziehungsiätigkeit der Lehrer, nicht aber dazu, die Aus-\n\nvos.\nre;\n\nne 2 1 ER\n\naan\nBr\n\ntr\n\n%\nKr\n€\nx\nr\n%,\nBR\n\\\n3\n&\n\n=\ner”\nP\n\n%\n\n= DM .-\n\nübung des gewohnheitsrechtlich begründeten Rechtes zu maßvoller körperiicher Züchtigung zum krimineli.en Unrecht zu\nerkiären, Der Ministerialerlaß vom 15. Mai 1946 war demnach schon mangels einer gesetzlichen Ermächtigung nicht\ngeeignet, das Züchtigungsrecht der Voiksschullehrer in\nHessen mit strafrechtlicher Wirkung zu beseitigen, Es braucht\nalso nicht erörtert zu werden, ob er auch deshalh nicent den\nCharakter einer Rechtsveroränung hat, weil er niemals im\nGesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden ist und nach\n8 2 des Hessischen Gesetzes über den Erlaß von Rechts.\nvorschriften vom 11. März 1949 {GVBl 47) nicht als gültige\nRechtsverordmung bestätigt worden ist.\n\nc) Auch durch entgegenwirkendes Gewohnheitsrecht ist\ndie Züchiigungsbefugnis nicht aufgehoben werden,\n\nSeit vielen Jahren wird die Frage erörtert, ob die\nZüchtigung der Schüler durch die Lehrer weiterhin gestattet\nsein soll. Weder in Hessen noch in einem anderen Lande der\nBundesrepublik ist es bisher zu einer .einmitigen oder wenigstens überwiegenden Ablehnung der Züchtigungsbefugnis des\nLehrers geikommen. Auch die Eltern lehnen es in ihrer Mehr--\nheit nicht ab, daß der Lehrer bei begründetem Anlaß die\nSchüler zum Zwecke der Erziehung und in den durch diesen\nZweck gezogenen Grenzen körperlich züchtigt, Das angefochtene Urteil weist darauf hin, daß bei einer vom Angeklagten\neinberufenen Elternversammlung im Schuljahr 1955/1954 nach\n\neiner Diskussion 80 % der anwesenden Eltern sich mit der\n\nkörperlichen Züchtigung ihrer Kinder einverstanden erklärten. Unter den Pädagogen ist die Züchtigungsbefugnis des\nLehrers umstritten. Zwar besteht seit langem eine starke\nRichtung, die jede Züchtigung in der Schule abschaffen will:\nSie kann aber keineswegs [Tür sich in Anspruch nehmen, daß\nsie sich widerspruchslos durchgeseizt hehe, Sehr viele\nLehrer, wenn nicht sogar die überwiegende Menrheit, sehen\n\n- 21 -\n\ndie Voraussetzungen für eine Bese.tigurg der Züchtigungsbefugnis unter den heutigen Verhältnissen nichı für gegeben an\nund halien es auf Grund ihrer tägıichen Erfahrung für wirklichkeitsfremd, heutzutage chne ernsthafte Gefährdung der\nErziehungsaufgabe gegenüber allen Schülern im vollsschulpflichtigen Alter gänzlich ohne körperiiche Züchvigung auskommen zu wcilen. Die Auffassungen und Anordnungen der\n\nSchulserweltungen in den einseinen Ländern sind ebensc--\nwenig einheitlich. Der bayerische Iendesschulrai hat erst\nvor kurzem - am 15. September 1955 - mit den Stimmen der\nVertreter der Lehrerverbände es abgelehnt, dem Kultusministerium die Aufhebung des die körperliche Züchtigung zulassenden Ministerialerlasses zu empfehlen (berichtet von\nBruns aa0 $. 415).\n\nAuch aus der Beseitigung anderer Züchtigungsrechte in\n19. und 20. Jahrhundert ergibt sich nichts für die Entste-\n\nhung derogierenden Gewohnheitsrechts.\n\nSoweit hier die Abschaffung der Frügelsvrafe für kriminelle Delikte und der körperlichen Züchtigung von Soldaten\nengeführt wird, ist der Hinweis ver?ehit, weil jene Prügelstrafe und Züchtigung mit der allein als Rechtfertigungsgrund in Betracht kommenden maßvollen Züchtigung von Kindern\nnicht vergleichvar ist, Vergleichber ist hier allenfalls die\nZüchtigungsbefugnis, die früher dem Lehrherrn gegenüber dem\nkaufmännischen und dem gewerblichen Lehrling zusiand. Indessen nleibt zu beachten, daß die Züchtigung älterer\nSchüler der höheren Schulen von dem Alier an, in dem die\nVolksschule durchlaufen zu sein pflegt, schon immer — ge--\nwohnheitsrechtlich -- untersagt wer. Das Verbot der Züchtigung des kaufmännischen und — seii dem Gesetz vom 27, Desember 1951 — auch des gewerblichen Lehrlings schafft demnach\nlediglich gieiches Recht für dieselben Alierskiessen, Daraus\niäßt sich nich; schließen, .daß auch die xörperliche Züchti-\n\nPD\n>}\n\ngung von Schulkindern der Volksschule nicht mehr Rechtens\nwäre. Gerade weil der Gesetzgeber in diesen Fällen eingegri!--\nfen, sich aber auf diese Verhote beschränkt hai, ist zu [olgern, daß er die gewohnheiisrechtlich besichende Züchtigungsbefugnis der Eltern und der Lehrer nicht beseitigen wollte.\n\nNoch weniger sind für die Annahme derogierenden Gewohnheitsrechtes die vereinzelten landesgesetzlichen Verkote\nnach 1918 zu verwerten, In Thüringen und Mecklenburg-Schwerin wurden die -- dort durch Gesetz, hier durch Verordnung -— ausgesprachenen Verbote nach kurzer Zeit wieder\naufgehoben. Von einiger Dauer war nur das im Sächsischen\nSchulbedarfsgesetz vom 4. August 1923 verfügte Verbot. Das\nReichsgericht hat jedoch in der Entscheidung R6St 61, 191,\n195 trotz dieses Verbots die körperliche Züchtigung eines\nSchülers für .rechtmäßig erklärt, wenn der Lehrer in Ausübung des von den Eltern übertragenen Züchtigungsrechts gezüchtigt hat. Es kann auf sich beruhen, ob diese Entschei--\ndung rechtlich bedenkenfrei ist. Ersichtlich war sie von\nder Erwägung getragen, daß es der allgemeinen Rechtsauf?-\nfassung widerspreche, wegen des in diesem Gesetz ausgesprochenen Verboiss jedweder körperlicher Züchtigung auch\ndie bisher stets für rechtmäßig erachtete, sich in den durch\ndas Sittengesetz gezogenen Grenzen haltende, maßvolle |\nkörperliche Züchtigung eines Schulkindes zum kriminellen\nDeliki zu stempeln, ‘ -\n\nSoweit die obersten Schulbehörden nach 1945 den Volks--\nschullehrern verboten haben, Schüler zu züchtigen, ist dadurch lediglich eine Entwicklung eingeleitet, die zu gewohnheitsrechtlicher Aufhebung der Züchtigungsbefugnis des\nbehrers führen kann; von dem Abschluß einer solchen Entwicklung kann aber keine Rede sein.\n\nNach ailen ist bis zum heutigen Tage das Recht des\nVolksschullehrers, zu Erziehungszweckeu maßvoll zörperlich\nzu züchtigen, in Hessen und, soweit ersichtlich, auch in\nden übrigen Bundesländern durch Gesetz cder Gewchnheitsrecht\nnicht mit strafrechtlicher Wirkung beseitigt worden. Dicos r\nist die Rechtslage, Es wäre nicht angängig und nicht Rechten, M\nwenn sich der Sirafrichter die Aufgabe sielien wollie, den\nim Fluß befindiichen pädagogischen Streit um die Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Eignung der Züchtigung Zür die\nErziehung der Schüler zugunsten einer bestimmten Richtung a {\nzu entscheiden und dieser so mit dem Mittel der strafrecht- Er\nlichen Ahndung - ohne Rechtsgrundlage - zum Sieg zu verhel.-\n\nfen.\n\nDem Lendgericht ist also darin beizutreten, daß der\nAngeklagte in seiner Eigenschaft als Volisschullehrer all.\ngemein die Befugnis hatte, Schulkinder seiner Schule gegebenenfalls körperlich zu züchtigen.\n\n”\ns .\n.\n» ” . s\n, t r s\n. ’\n\nDer Züchtigungsbefugnis sind gewohnheitsrechtlich Gren- d ©\nzen nach Anlaß, Zweck und Maß gesetzt. Die vom Lehrer vorgenommenen Züchtigungen sind durch das ihm grundsätzlich\nzustehende Züchtigungsrecht nur dann gerechtfertigs, wenn\nim einzelnen Falle ein hinreichender Anlaß zur Züchtigung\nbestand, wenn der Lehrer in der Absicht richvig verstandener\nErziehung gehendelt und wenn er die rechtlichen Grenzen des\nZüchtigungsrechts eingehalten hat. Dazu gehört, daß die\nZüchtigung angemessen war, '\n\nDas Reichsgericht hat lange Zeit die Ansicht vertreten, die Entscheidung, 0% diese Voraussetzungen vorliegen,\nL ;\n\nmr a: ..\nee re 24\n\n“\n\nNE Sue\nLE\n\n..\n\nD wen PRO en\n\nein SFR nr\n\n-\n\nPer Bere Zuerem\n\n” ..\nFa\n*\n\nu un. Ti TE .\n\nDee\nre\n\n3\n\n- 2 -\n\nhätten die Schul- oder Dienstbehörden zu treffen, weil es\nsich im wesentlichen um Fragen des pädagogischen Ermessens\nhandele, Verhältnismäßig spät unä auch nur hinsichtlich der\nFrage, ob überhaupt ein Anlaß zur Züchtigung vorgelegen und\nob der Lehrer zum Zwecke der Erziehung gezüchtigt habe, hat\nes diese Ansicht aufgegeben (RGSt 55, 265 und 67, 324). Aber\nselbst in der Entscheidung RGSt 65, 263 wird noch daran\nfestgehalten, es unterliege der pflichtmäßigen Beurteilung\nder Schulorgane, ob und in welchem Umfange innerhalb der\nzugelassenen Grenzen ein objektiv feststehendes Verhalten\nAnlaß zurkörperlichen Züchtigung eines Schülers geben\nkönnte. Dae Reichsgericht nimmt die gerichtliche Prüfung\nnur für die Frage in Anspruch, ob der Schüler die Handlung,\nderetwegen der Lehrer ihn gezüchtigi hatte, tatsächlich be-\n\ngangen habe. Noch im Urteil RG DR 194%, 580 wird die Ansicht\n\nvertreien, die Prüfung, ob der angeklagte Lehrer verfrüht\ngezüchtigt habe, falle in das eigentliche Gebiet der Schulaufsicht und sei deshalb dem Strafrichter entzogen,\n\n. Auch das Landgericht führt aus, das Gericht habe nur\n\nzu prüfen, ob überhaupt ein Anlaß für die Züchtigung gegeben\nsei, nicht aber, ob der-Anlaß die Züchtigung rechtfertige\n\n- ein offenbarer Tiderspruch in sich —, Weiter hat nach der\nAnsicht des Landgerichts 'der Richter zu prüfen, ob die\nZüchtigung aus erzieherischen Gründen vorgenommen wurde und\nob sie nicht so übermäßig war, daß keinesfalls mehr von\neiner sinnvollen Erziehungsmaßnahme gesprochen werden könnte; dagegen habe der Strafrichter nicht nachzuprüfen, ob\ndie Züchtigung im Einzelfalle erforderlich und maßvoll war.\n\nDem kann nicht beigepflichtet werden. Das gewohnheitsrechtlich begründete Züchtigungsrecht gibt dem Lehrer die\n\nBefugnis, den Schüler zum Zwecke der Erziehung angemessen,\n4. h. maßvoll zu züchtigen. Wo immer ein Rechtssatz ange-\n\n.\n\nvs\n\nwendet wird, hat der Richter zu prüfen, ob seine rechtlichen |\nVoraussetzungen vorliegen, d. h. ob der Tatbestend gegeben ist, E\nan den durch den Rechtssatz eine Yestimmie Rechtsfolge - hier |\ndie Rechtfertigung (Rechtmäßigkeit) einer den Tethbestand der KR\nkKörperrerletsung erfüllenden lleandlung - geknüpft wird. Es\nist nicht einzusehen, wie der fichter soll entscheiden\nkönnen. ob die Züchtigungshandiung durch das Züchtigungs--\nrecht gerechiferiigt ist, wenn ihm die Entscheidung darüher\nentzogen sein soll, ob ein hinreichender Anla3 u körperlicher Züchtigung vorgelegen und ob die Züchiigwig sich\nın den äurch den Erziehungszweck gezogenen Schranken gehalter®\nheat. in diesem Punkte kann kein Unverschied zwischen den\nZüchtigungsrecht und anderen Rechtsferiigungsgrtinden gewacht werden, Die Bsaniwortung dieser Fragen tietet auch,\nenigegen vielfach geäußerter Ansicht, in der Regel für den\nRichter iieine Schwierigkeiten. Sollten sich im Einzelfalle\neusnabusweise schwierige Fragen sder Zweifel ergeben, so\nkann der Richter einen Sachverständigen hören, wie er das\nbei der Beurteilung anderer Jebensgebiete ebenfalls zu tun\nverpflichtet ist, wenn er die nötige Sachkunde nicht hat.\nDie - auch im Schrifttum weitverbreitete - gegenteilige\nMeinung der bisherigen Rechtsprechung, das Gericht habe FR\nkeinesfalls nachzuprüfen, ob der Erziehungssweck im gegebeneugp E\nFalle körperliche Züchtigung erfcrderte und ob sie angemessen war, ist demnach rechtlich nicht haltbar.\n\nDer erkennende Senat ist daher der Auffassung, daß das ; h\nGericht zu prüfen und zu entscheiden hat, ob die - oben Bar\nangeführten - Voraussetzungen für die Ausübung des Züchti- R\ngungsrechtes im Rinzelfalle vorlicgen, Das Landgericht hat °\nÜbrigens, wiewonl es annimmt, nicht nachvrüfen zu dürfen,\ncb die Züchtigung in jedem Falle durch den Anlaß gerecht:\nfertigt und angemessen war, tatsächlich doch die Angemesnen-\n\nee\nn\n\nSen\" Zee\na\n\n..\n.\n\nFr\n“\nrn\n\nx.\n\n.. 26\n\nheit geprüft. Denn es stellt auf Grund der Bekundungen der\nSchüler und der Persönlichkeit des Angeklagten Test, daß\ndie Züchtigungshandlungen in \"allen Fällen \"durchaus maß-\n\nvoll\" waren.\n\nv\n\n1. In den Fällen Kgi>, CD, Sp :i ng var\n\nnach den Urveilsfeststellungen jeweils für die einzelne\nZüchiigung ein hinreichender Anla3 gegeben. CB und Sp\n\nhatten sich gegenüber dem Angeklagten Frechheiten erlaubt, die\n\nkeineswegs geringfügig waren, Kg Hatte sich gegen Zucht\nund Ordnung während des Unterrichts vergangen und damit un-\n\ngehorsem verhalten.\n\nFrechheiten, Ungehorsam und vorsätzliche Störungen des\nUnterrichts können ein hinreichender Grund zu körperlicher\nZüchtigung sein. Ein solcher ist gegeben, wenn ein verständiger Pädagoge in einem solchen Falle es für erzieherisch\nzweckmäßig halten kann, den Schüler körperlich zu zliohtigen. Feste Regeln lassen sich dafür nicht aufstellen,\nVerfehlt wäre es aber, anzunehmen, die Züchtigung sei nür\ndann rechtmäßig, wenn alle sonst zur Verfügung stehenden\nSchulsirafen oder Zuchtmittel ausgeschönft wären. Es wäre\nirrig, zu meinen, die körperliche Züchtigung sei die schwerste und somit \"letzte\" Strafe. Der Wlinistericalerlaß vom\n15. Mai 1946 sieht unter anderem die Einveisung in eine\nendere Schule, der Erlaß vom 11. Juni 1955 (Amtsblatt 1956,\n553) die Versetzung in eine Farallelxklasse innerhalb derselben Schule oder der benachbarten Schuie oder in eine\nbesondere Klasse für erziehungsschwierige Kinder ver. Diese\nMaßnahmen wiegen Tür den beirof.enen SchtiLer sehr oft weit\nschwerer als eine Onrfeige oder Stockschläge, Zutreffend\nführt Helimuth Mayer (DVB1 1956, 470) aus, es sei eine\n\nIRN\n\nunerlaubte Verharmlosung des Sachrerhelves, wenn man die\nDinge so darstelie, als wären die anderweitigen Strafnit\ntel milder und stets weniger erfährlich. Es läßt sich keine\nallgemeingültige NRangordnung\" der Erziehungsmitiel aufsiel.-\nlen. Die Vahl des Zuchtmitsels muß sich nach der Ari der\nVerfehlung und nach der Persönlichkeit des Schülers richten,\n\nDas Tanagericht stellt Lest, das CB: SD ur\n® von ihren Lehrern als widersetizlich, wild, vungezügelt\nund als große Störenfriede geschildert werden, Im Hinblick\nauf diese charakterlichen Figenschaften der Schüler waren\nihre festgestellten Unbotmäßigkeiten für einen verständigen\nPädagogen hinreichender Anlaß zu den vom Angeklagten vorgenommenen Züchtigungen., '\n\nDagegen hai üas Landgericht nicht mehr feststellen können, was im einzelnen den Argellagten dazu veranlaßte, dem\nSchüler I] in zwei Fällen jeweils eine Ohrfeige zu geben. .'\nEs ist aber zu der Überzeugung gelangt, daß jedes Mal ein .\nbegründeter Anlaß vorhanden war. Ersichtlich hat der Schüler\n> nicht mehr angeben können, wodurch er jeweils die\nOhrfeige verenlaßt hat, aber auch nicht behauptet, daß er\nsie aus einem unzureichenden Grunde erhalten habe, Auch A\nMED ist von seinen Lehrern als unbotmäßig und als Frie.- _\ndensstörer beurteilt worden. Yenn das Landgericht deshalb\nunter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nund seines Verhaitens in den übrigen Fällen zu der Überzeugung\ngelangt ist, daß er auch den Schüler I] in jenen beiden\nFällen aus besvündetem Anlaß eine Onrfeige gegeben habe, so\nist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Zum\nmindesten ist seine Einlassung, aus begründeten Anlaß „ “\ngeztichtigt zu heben,nicht widerlegt. \"\n\n3 on san\n\nEr\nEr\n\nvr\n\ngi >\nr%\n\n.\nFE\n\n“Ss\n\n= 28 -\n\nIm Falle Sch ist zweifelhaft, ob ein begründe--\nter Anlaß zu körperlicher Züchtigung nur scheinbar, in\n\nWirklichkeit aber nicht vorgelegen hat. Sch hatte\n\ntrotz der wiederholten Ermahnungen des Angeklagten durch\nsein unruhiges Verhalten fortgesetzt den Unterricht gestört. Er war also - rein äußerlich gesehen - hartnäckig\nungehorsam gewesen, Das Landgericht hält es aber für nicht\nunwahrscheinlich, daß dieses Verhaiten ein erstes Anzeichen\nseiner wieder in ein akutes Stadium tretenden Erkrankung\n\nan einen Gehimtumor war, von welcher der Angeklagte allerdings nichts wußte. Träfe das zu, so hätte dem Schüler\nSch ier Wille, ungehorsam zu sein, gefehlt. Es\nkönnte deshalb von Böswilligkeit nicht die Rede sein.-Da\nsichere Feststellungen nicht getroffen werden können, muß\ndie dem Angeklagten günstigste Gestaltung der Dinge der\nBeurteilung zugrunde gelegt und davon ausgegangen werden,\ndaß Sch dewust ungehorsan, für die körperliche Züchtigung mithin ein hinreichender Anlaß gegeben war. Wenn .\nfestgestellt hätte werden können, daß das Verhalten Schi\n\nGEB iurch seine Krankheit bedingt und keinem bösen Wil-\n\nlen entsprungen war, so würde zwar kein hinreichender Anlaß zur Züchtigung vorgelegen haben. Der Angeklagte wußte\naber nicht, daß.Sc an einem Gehirntumor litt oder\ndaß doch diese Möglichkeit bestand, und konnte das nach\nden Feststellungen des landgerichts auch nicht wissen. Daher\nwürde, wem das Verhalten Sch durch seine Krankheit\nbedingt gewesen sein, und wenn er sich nicht bewußt ungehorsam verhalten haben sollte, dem Angeklagten doch ohne\nSchuld die Kenntnis hiervon gefehlt haben. Er hätte dann\nunrerschuldet angenommen, daß ein hinreichender Anlaß zu\nkörperlicher Züchtigung gegeben sei. Wer irrtümlich, aber\nunverschuldet, annimmt, daß die tatbestandlichen Voraussetsungen eines Rechtfertigungegrundes vorliegen, bleibt von\nstrafrechtlicher Verantwortlichkeit frei.\n\nm.\n.\n\nGa du\n\n18\n\na 2\n\nDan Wr\n\nDe 2\n\n2, Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nin allen Fällen zum Zwecke der Erziehung körperlich gezüchtigt hat. Die Schüler KB: ED; SED uni >\nhatten sich häurig als \"Störenfriede\" erwiesen und sich\nwidersetzlich geseiwt. Die Vorfälle, die dem Angeklagten’\nAnlaß zur Züchtigung gaben, waren ziso keine rereinzelien\nVorkommisse und keineswegs ersie Verfehiungen. Schg>\nhatte sich in zwei Stunden forigescvzi unrunig und störend\ngezeigi. Der Angeklagte wollte die Schüler äurch die körperliche Züchtigung von ihrer fehlerhafien Haltung ebhringen und \"zu einem dem Erziehungszweck dienlichen Verhalten\nveranlassen\", Sämtliche Züchtigingshsndlungen waren demnach\nvom Erziehungszweck getragen.\n\n5. Dem Landgericht ist ferner darin beizupflichten,\ndaß der Angeklagte die Grenzen der Züchtigungsbefugnis in\n\na\nx\n\nkeinem Faile überschritten hat. PR\noc\n\nJede quälexrische, gesundheitsschädliche, das Anstands- a\n\nund Sittlichkeitsgefühl verletzende Behandlung des Zög- ”\nlings ist grundsätzlich und ausnahmslos verboten (RGSt 73, 2,\n\nnn.\n37\n\n257, 258);\n\n.\nSom\n\nDer Angeklagte hat sowohl Schläge mit einem Rohrstock ö\n- einmal auf die Finger (KW) und viermal auf die Handfläche (B) - ais auch Dürfeigen ausgeteilt. Bei den\nSchülern KB s@D und SD ist fcsigestellt, daß eine\nGesundheitsbeschädigung.nicht eingeireten ist. Zwar hat\nKB Heisınaet, er habe nach Empfang er beiden Ohrfeigen “l\nkurze Zeit Kopfschmerzen gehabt, Eine Gesundkeitsbeschääigung hat das Landgericht darin zuireffend nicht gelunden,\nBei Sch una u nat sich nicht feststellen 1assen, daß die Onrfeigen die Gesunäheit dieser Schüler beschädigt heben, Des Lendgericht hält es für wuwahrscheinlich, daß die nochmelige Verschiimnerung der Ohrenentzündung\n\n0 $\n\n. zu it Bi el n :\nem ERTReS 2 ve me Ze .\n\n- 30 -\n\nbei MB, die nach der Ohrfeige eintrat, durch eben diese\nOhrfeige her,orgerufen worden ist. Es stützt sich dabei\nauf die sachverständige Bekundung des behandelnden Arztes\nund ersichtlich - wenn auch nicht ausdrücklich - darauf,\ndaß die Ohrfeige keinerlei Schlagmerkmale hinterlassen hat;\n\nSch ist an 17. Juni 1955 infolge eines inoperablen Gehirntumors gestorben, dessentwegen er bereits im er.\nsten Vierteliahr 1954 in der neurciogischen Universitätsklinik in Freiburg im Breisgau behandelt werden war. Am\n3, Mai 1955 - also einen Tag, nachdem der Angeklagte ihm\nwegen seiner Unaufmerksamkeit und seines unrunigen Verhal.-\ntens einen \"Klaps\" auf den Kopf und eine \"gezielise\" Ohrfeige gegeben hatte, — zeigten sich erstmals wieder Sehund Sprachstürungen, am 5. Mail 1955 Gleichgeviistissiörungen..\nAm 18. Mai wurde er in die Kinderklinik der Universität\nMainz gelegt. Das Lendgericht sieht es nicht als erwiesen\nan, daß der Klaps euf den Hinieri:opf und die Ohrfeige für\nden Beginn oder auch nur für die Beschleunigung der zum\nTode führenden Entwicklung des Tumors ursächlich waren.\n\nEs ist also bei der strafrechtlichen Beurteilung davon\nauszugehen, deß die den Schülern Mg und Sch eogebenen Olırfeigen nicht gesundheitsschädlich waren, Säntliche Züchtigungshandlungen waren nach den Feststellungen\nnicht quälerisch, Sie verletzten ferner nicht das Anstandsund Sittlichkeitsgefühl, Schläge mit dem Rohrstock auf\ndie Hand oder auf das Gesäß sind die allgemein üblichen und\nwegen ihrer Ungefährlichkeit zweckmäßigsten Züchtigungs--\nmittel. Sie begegnen also, wenn sie maßvoll sind, keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nUmstritten ist dagegen, ob auch Ohrfeigen zulässige\nZuchtigungsmittel sind. Bei ibnen bestent wie bei anders\n\nap\n\ngearteten Schiägen an den Kopf die - wenn auch sehr ent.\nfernte - Gefahr gesundheitlicher Schädigung, wenn der\nSchlag infolge einer Bewegung des Schülers anders trifft, als\nbeebsi.chtigt, oder wenn der Schüler infolge einer dem Lehrer\nunbexennten ebnormen Konstitution oder Krenkheit für irgend.\nweiche gesundheitsschädlichen Wirkungen besonders adispeniert\nist. Beispiele vieten die Urteile RLSt 75, 257 (Der Schlag\nmi; der flachen Seite eines dünnen Buches auf den Kopf trifft E\ndas rechte Auge, Erplindung) und R$ NR 143, FE0 (Weszhauteblösung), Ersichtlich deshalb verbieten die Yaerwaltungsvor- a\nschriften sehr oft Schläge an den Kopf schlechthin. Der\n\nfrühere 3. Strafsenat hat in zwei nicht reröffentlichten\nEntscheidungen zu der Frage Stellung genommen, ob eine einzelne Ohrfeige ein zulässiges Mittel der körperlichen Züchtigung ist. Im Urteil 3 StR 131/51 vom 17. Mai 1971 wird das\nbejaht; ausnahusweise könne aber auch eine einzige Ohrfeige die Grenzen der Züchtigungshefugnis linerschreiten. Auch\n\nim Urteil 5 StR 527/53 vom 21. Januar 1954 wird anerkannt, Ri\ndaß Ohrfeigen. zu den allgemein gebräuchlichen und rechtlich\nzulässigen Züchtigungsmitieln gehören. Beide Urteile betreffen Süchtigungen durch den elterlichen Gewalthaber. Der\n1. Sirafsenat vertritt im Urteil BGHSt 3, 105, 108 (Züchtigung. von Fürsorgezöglingen) die Ansicht, daß es bei Schlägen\nmit der flachen Hand darauf ankonme, \"inwieweit die sofortige Züchtigung unumgänglich und etwa in ander v Weise nicht\nangängig war\". Das Oberlandesgericht in Hamm (JZ 1957, 452)\nsieht in einer \"sehr kräftigen\" Ohrfeige angesichts der\nschweren liidersetzlichkeit des gezüchiigien Schülers keine\nÜberschreitung des Züchtigungsrechts, obwohl der Schlag\n\neine blau-rote Schwellung der getroffenen Siclle hinterließ, Bruns (aa0 419/420) dagegen meint,wegean des schon mit\nnormalen Ohrfeigen verbundenen Risikos misse der Lehrer eben\nzum Stock greifen und (ungefährliche) Schläge aufs Gesäß,\nausteilen, selbst wenn diese Art der Züchtigung als\n\nInh\n\n. 32 -\n\n\"Prügelstrafe\" vorläufig - von den Schülern -— noch schlimmer gewertet werde, als \"bloße Backenstreiche\",\n\nDem Gesetzgeber ist es selbstverstöändlich unbenommen,\nbei einer Regelung des Züchtigungsrechts jeden Schlag\nins Gesicht, also auch Ohrfeigen, mit der Vliirkung zu verpieten, daß der Lehrer, der sie gleichwohl aussolit, sich\nwegen Körperverletzung strafrechtiich zu verantworten hat.\nIm vorliegenden Falle ist mangels einer ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung zu entscheiden, ob maßvolle Ohrfei.-\ngen, die keine Merkmale an der getroficnen Stelle hinterlassen, die durch das Sittengesetz oder durch das Gewohnheitsrecht gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts überschreiten. Das ist zu verneinen. Ohrfeigen dieser Arı rer--\nursachen erfahrungsgemäß nahezu nie Gesundheitsbeschädi.-\ngungen. Die Möglichkeit, deß infolge außergewöhnlicher Umstände eine Gesundheitsbeschädigung eintritt, liegt bei\nderart maßvollen Onrfeigen so fern, daß daraus kein recht--\nliches Verbot dieser Art der körperlichen Züchtigung hergeleitet werden kann, Ganz allgemein wird eine Ohrfeige\nals minder schwer erachtet als die Austeilung von Stock--\nschlägen. Der Grund liegt darin, daß die Ohrfeige die\nsofortige Reaktion auf ein fehlerhaftes Verhalten ist und\nmehr den Charakter des \"Zur-Besinnung-Bringens\" hat. Stockschläge sind dagegen Vollzug einer für eine Verfehlung zudiktierten Strafe. Dazu kommt, daß es erzieherisch von weit\ngrößerem Nutzen sein kann, eine Unbotmäßigkeit oder Frechheit auf der Stelle mit einer Ohrfeige zu erwidern. Auch\nvom Erziehungszweck her besisehen deshalb ‘seine Bedenken,\nmaßvolle Backenstreche als zulässige Züchtigungsmittel zu\nbewrachten, Sie sind als solche bisher gewohnheitsrechtlich anerkannt,\n\nWenn \\reilich ein Schüler infolge geschwächter Gesundheit oder wegen eines besonderen Teideng auch durch eine\nmaßvolle Chrfeige gefährdet würde, so überschreitet der\nlehrer mit einer solchen Ohrfeige das ihm zustehende Züchtigungsvecht, selbst wenn iteine Gesundheitsschädigung als\nFolge der Züchtigung eintritt, Denn eine bewußte körperliche Gelähräung des Schülers ist mit dem Erziehungszweck\nnicht rereinbar, der immer das Wchl des Zöglings als letztes\nziel im Blick haben muß. Nach den Feststellungen war dem\nAngeklagten der Gesundheitszustand ScuE> ohne sein '\nVerschulden nicht »ekeannt. Er hat deshalp mit der Ohrfeige\ndie ihm zustehende Züchtigungsbefugnis weder vorsätzlich\nnoch fahrlässig überschritten,\n\nDie dem Angeklagten vorgeworfenen xörperlichen ZU chtigungen halten sich somit nach Art und Maß in den Grenzen\nder ihm gewohnheitsrechtjich gegebenen Befugnis.\n\n4. Als der Angeklagte dem Schüler Kg bei dem drit- “\nten Vorfall zwei Ohrfeigen gab, war dessen Mutter zugegen.\nSie hörte dem Unterricht auf Einladung des Angeklagten zu.\nDie Anwesenheit der erziehungsperechtigten Mutter schloß\ndas Züchtigungsrecht des Angeklagten nicht aus. Während.\ndes Unterrichts liegen Recht und Pflicht zur Erziehung des\nKindes Deim Lehrer, Eltern, Gle dem Unterricht zuhören,\nsind nicht beöugt, in den Gang des Unterrichts einzugreifen, selbst wenn sie der Meinung sind, das Verhalten ihres\nKindes verdiene eine körperliche Züchtigung.\n\nDie Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz\nNW 1955, 602 Nr. 22 betrifft einen Fall, in dem die\nLehrerin einen Schüler eine Ohrfeige gan, weil er bei der\nRücksprache seines Veiers wegen einer vorangegangenen,\nwährend dee Interrichss erfahrenen Züchtiigung falsche Angaben über den Anlaß der Züchiigung machte, Ob der Fall\n\n2 EEE\n\nzum un.\n\nzutreffenä entschieden ist, kann auf sich beruhen; denn das\nOberlandesgericht Koblenz hat ein Rechi der Jıehrerin in\ndiesem Falle verneint, weil die Züchtigung \"außerhalh der\nSchule\" vorgenommen worden war; es hat also über einen anderen Sachverhalt entschieden,\n\nVIs\nDer Revision der Staatsanwaltschaft ist somit der Erfolg zu versagen.\n\nDas Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 6, 265 steht nicht\nenigegen; denn es beruht in keinem Pıinkte auf einer Rechts-\n\nansicht, die von der Auffassung abweicht, die der erkennen-\n\nde Senat in der vorliegenden Sache seiner Entscheidung zuerunde gelegt hat.\n\nDie Äntscheidung des erkennenden Senats entspricht dem\nAntrages des Generalbundesanwalten.\n\nBal.dus Busch Dr.Dotterweich\nScharpenseel Dr.Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-25/4-str-458-56","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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