{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-24_4_StR_437_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-24","aktenzeichen":"4 StR 437/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\nIm Namen des vorkee 2263 004 :\n\ngegen\nden Kaufmann Werner B m aus StB, geboren am. m:.\n\n| | in EB, . »\\ ei\n\nwegen tährlässiger Körperverletzung FE a uud\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sitzung E\n\nvom 24. Oktober 1957, an der teilgenommen. habens . rn Fe\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg 3 &\n\nals Vorsitzender Ber\n\nBundesrichter Krumme \\ EN\n\nBundesrichter Dr. Sauer . a\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen BE\n\nBundesrichter Dr. Flitner . ER\n\nals beisitzende Richter, DE\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. EB . “ 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Ye\n\nJustizangestellter > ei %\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Ra\n\nfür Recht erkannt: \"RR\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des u Ka:\n\ni . Landgerichts in Stade vom 14. März 1957 wird verworfen. \\ Se\n\n„as Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. % E:\n\nVon Rechts wegen I zii\n\n\"'.\n\n'\ne\nN\n\n&\n\n\" 3 Fr\nYba SC EHIgn\n\n«#-\n\n3\n\n®\n.. 2\n\n|. Sachverhalts der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig\n. erachtet,\n\nENTE EEE ION\". EEE IETE TODE\n\n= £ ‚besuchen, erfaßte I 7 drei hart em rechten Straßenrand ; =\n‘ \"in derselben Richt wung mit vorse hriftemäßigr Belcuchtung fahrende. :\n\nreichenden Abstand zu überholen: Jeder der Radler wurde erheb- ars Sir\n\nI. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund folgenden\n\nAm >9, Januar 1957 lud der Angeklagte, der von seiner\nfrüheren Firma eine größere Ausgleichszahlung für seine Ver- u\ntretertätigkeit erhalten hatte, den ihm bekannten und rechts- E\nkräftig verurteilten Nitangeklagten BoD zu einer Zech- |\ntour ein. Zunächst besuchten sie die Gaststätte \"Ze I\nin St@®. Schon auf dem Weg dorthin steuerte Bois den\n\n.‚Personenviagen des Angeklagten mit dessen Einverständnis. Die “\nZeche in der \"U\" bezahlte dieser; Als beide gegen Kur\n\n18.00 Uhr das Lokal verließen, um ein anderes aufzusuchen,\nwar der Angeklagte angetrunken, aber nicht volltrunken. Noch\nvor der Weiterfahrt hatte er seinem Freund Do, der\nden Wagen auch fernerhin lenkte, 50.— DM gegeben, damit dieser\nspäter für ihn die Bezahlung von Getränken übernelime, weil es _.. 5\ndumm eussehe, wenn immer nur er, DB: bezahle. Nach kurzem .G .\nAufenthalt in der zweiten Gaststätte fuhren beide in eine u; N\naritte, \"zZ TB\": Dort tranken sie in Gesellschaft einiger . 2\nanderer Personen mehrere ‚Flaschen Sekt. Als sie gegen 22.00 Uhr, \\\nerhebli ch angetrunxen, in die Stadt zurückfuhren, wobei wieder . ER\nei 5) das Steuer übernabn, - um eine vierte Gaststätte zu.\n\nRadler, obwohl er gentigend Platz gehabt hätte, sie in aus- Be\n\nlich. verletzt. . ör\nDie Strafkamer hat den Angeklagten. wegen fabrlässiger De\nKörperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, ihm GER\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt und die Fahrerlaubnis _ Br ®\nunter Bestimmung einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen. . Re\n\n. PR >\n\n..\n\n- seiner Einladung 50.—- DM aushändigte und sein Tahrzeug zur Len-\n\n‚durch pflichtwidriges Unterlassens Als Halter des Kraftwagens\n\n6, h. in dem Zeitpunkt, in dem er die Weiterfahrt als Halter\n3\" hätte. verhindern müssen, nicht mehr zurechnungsfühig gewesen.\n\nAngeklagten einen äurch tätiges Verhalten bewirkten Beitrag\n\nSeine für die Verletzung der 'Raäfahrer ursächliche Fahrlässigkeit\nsieht sie darin, daß er Eco zur weiteren Teilnahme an\n‘der gemeinsamen Zechtour aufforderte, ihm zur äußeren Bekräftig\n\nkung überließ, obwohl er bei genligender und ihm zuzumutender $org\nfalt hätte erkennen können und müssen, daß Bob in Ver- .\nlauf der späteren Zechen infolge Alkoholgenusses in einen Zus’tand\nder Fahrunsicherheit geraten und denn andere Verkehrsteilnehmer\ngefährden oder verletzen werde. Der Angeklagte sei zwar im\nZeitpunkt des Unfalls volltrunken gewesen. Als er aber seinem\nFreund BoD vor dem Verlassen der \"Vs\" 50.- DM\nschenkte, sei seine Zurechnungsfähigkeit noch nicht ausgeschlossen gewesen. Er habe nicht nur durch tätiges Verhalten eine Mitursache zur Verletzung der drei Radler gesetzt, sondern auch\n\nsei er nämlich verpflichtet gewesen, die Rückfahrt —- von der\nWirtschaft \"ZT\" in die Stedt — durch BoD zu\nverhindern, Zwar sei er bei Beginn des letzten Fahrtabschnitts,\n\nIn diesen Zustand habe er sich- aber durch die vorausgehenden\nZechen fahrlässigerweise versetzt. Denn er habe sich in noch\nzurechnungsfähigem Zustand sagen müssen und können, daß er nach ..\nweiteren Alkoholgenuß nicht mehr in äer Lage sein werde, eine\nFahrt durch seinen angetrunkenen Kameraden zu verhindern.\n\nII. Die lediglich auf sachlichrechtlichem Gebiet liegenden:\nEinwände der Revision gegen das Urteil gehen sämtlich fehl.\n\n1.) Mit Recht sieht die Strafkammer im Verhalten des\n\nzu dem späteren Unfall. Nicht anders als in dem in VRS 4, 527\nvom Bundesgerichtshof beurteilten Fall hat auch im vorliegenden\nder Angeklagte es ermöglicht, d. h. es verursacht, Gaß der\n\na nn\nER\n\nwet\n\nnu\nFE 22\n\nm. “ir SER ERT IEREREENN\nPa #® 3\nPS? 22\n\nEEE WETEETELTEETE VEERTE\n\nbeanstanden. Darin ist in Übereinstimmung mit der Strafkammer\neine fahrlässige Verletzung der Pflichten zu sehen, deren\n\nim späteren Verlauf der Zechtour fahrunsicher gewordene BoB--\nEB anäere verletzte. Daß dieser noch nicht fahruntüchtig war,\nals ihm der Angeklagte sein Fahrzeug überließ und ihn zum weiteren Zechen einlud, steht nicht entgegen. Denn mit Recht nimmt\ndie Strafkanmer an, daß er diese Entwicklung der Dinge hätte\nvoraussehen können und müssen. Vergebens wendet sich die Revision\ngegen diese Annahme des Landgerichts. Die Voraussehbarkeit hat\ndas Landgericht nicht, wie die Revision irrtümlicherweise\n\nmeint, einfach deshalb bejaht, weil der Angeklagte seinem\n\nFreund 50.- DH aushändigte, damit dieser spätere Zechschulden\ndamit begleiche. Vielmehr hat es sie mit Recht daraus hergelei- .\ntet, daß die mit einer Geldhingabe verbundene Z#inladung zum\nZwecke der unmittelbaren Fortsetzung einer bereits begonnenen\ngemeinsamen Zechtour geschah. Daß es aber auf einer solchen Fahrt\ndursh einen angetrunkenen Fahrer zu Unfällen komren werde, ist\neine leider allzu häufig erhärtete Erfahrungstatsache. Auch\nbei einem sonst in nüchternen Zustande zuverlüssigen Fahrer,\nwie es BoD gewesen sein mag, kann es unter dem Alkoholeinfluß zu unsicnerem und gefährlichem Fahren kommen. Der -\nAngeklagte hätte nach der. Uberzeugung der Strafkammer er- '\n\n, kennen können, daß Boll sich trotz seiner voraussehbaren Ben\nSo alkoholbedingten Fahrunsicherheit nicht werde abhalten lassen, - :...\nRi. den Wagen weiter zu steuern.\n\nEr\n\n2.) Auch die Hilfserwägung des Landgerichts, der Angeklagte‘;\n\nhabe sich fahrlässigerweise in einen Zustand versetzt, in\n\nwel.chem er nicht mehr imstande war, seine Halt terpflicht zu er- -\nfüllen, nämlich die Benutzung seines Fahrzeugs äurch den angetrunkenen BoD zu verhindern, ist rechtlich nicht zu\n\nErfüliung ihm als dem über das Fahrzeug Verfügungsberechtigten\noblagen.\n\n+\n\n>. “ur\n\nPe Se\nSt\nfi\n\nee\n\n<« zer\nKr\"\n\nen\n\nYa\n\nAus\n\nPe\n\nPu - >\na Ei\n\nre\n\nins\n\nu . .\n\na\n\n2,\n\nB..\n*\n\n22\n\nr\nre,\n\ny\n3\n\nEr\nx\n\n63\n2 ae n\n\nu.\n=”\n\nns\n\nD\n..\nBi\n\n%\nFire >\n\n-\n-\nnt,\n\nBeer\n\nER Tre\n\nBu\n.\n\nhr\n\nrn\n0,8\n\nau\n\nig\n\nRR\nen\n\n%\n\n1 rn\n\n3.) Die rechtliche Beurteilung des Lendgerichts ist richt,\nwie die Revision zu glaunpen scheint, dahin zu verstehen, der\n\nAngeklagte sei Hittäter Doi> gewesen. Er war vielmehr\nNebentäter der von diesem begangenen fahrlässigen Körper-\n\nverletzungen.\n\n4.) Die übrigen Ausführungen der Revision, auch die zun\nStrefmaß, sind offensichtlich unbegründet.\n\nRotberg Krumnme Sauer\n\nLang-Hinrichsen FTlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-24/4-str-437-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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