{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-24_4_StR_395_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-24","aktenzeichen":"4 StR 395/57","doktyp":null,"leitsatz":"1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn das vorlesgnde Gericht von der stillschweigenden Stellungnahme zu einer Rechtsfrage\n\nabweichen will, die notwendige Grundlage der Entscheidung war.\n\n2, Die Strafbarkeit der Ausübung der Gewerbsunzucht\n\nan bestimmten Stellen (Straßen, Plätzen usw.) ist\ndurch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend geregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinweisen\ndurch Verordnungen von Polizeibehörden in de\nLändern sind unwirksam. .","text_plain":"\" Für das Nachschlagewerk! fi\n\nFür die Amtliche Sammlung 2267 020 Pan\nGesetz; GvG $ i21 Abs. 2; StGB § 361 Nr: 6 bis 6 c,\nEGStGB § 2\n\nRechtssatz: 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn das vorlesgnde Gericht von der stillschweigenden Stellungnahme zu einer Rechtsfrage\n\nabweichen will, die notwendige Grundlage der Entscheidung war.\n\n2, Die Strafbarkeit der Ausübung der Gewerbsunzucht\n\nan bestimmten Stellen (Straßen, Plätzen usw.) ist\ndurch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend geregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinweisen\ndurch Verordnungen von Polizeibehörden in de\nLändern sind unwirksam. .\n\nAktenzeichen; 4 StR 595/57 a\nAG Bielefeld ik\nBeschluß des BGH vom 24. Oktober 1957 . OLG Han -\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nHerta x EEE au: DEE, geboren an EM.\nED in DE,\n\nwegen Übertretung nach § 366 Ziff. 10 StGB\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 531. Mai 1957\nin der Sitzung vom 24. Oktober 1957 beschlossen:\n\nDie Strafbarkeit der Ausühung der Gewerbsun-\n\nzucht an bestimiten Stellen (Straßen, Plätzen usw.)\n„ist durch § 361 Nr. 6 bis 6 c StGB abschließend\n\ngeregelt. Weitergehende Verbote mit Strafhinwei-\n\nsen durch Verordnungen von Polizeibehörden in den\n\nLändern sind unwirksam.\n\ngründe:\n\nI. Die Angeklagte geht in DEEEEEENER der Gewerbsunzucht nach. Sie hielt sich am 8. Oktober 1956 zu diesem Zwecke gegen 23 Uhr in der TEED-E@EB-Straße\nin TEE auf. Der Rat der Stadt DEE hat auf\nGrund der §§ 14, 28 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 (GS S. 77), des Gesetzes Über die\nReinigung öffentlicher Wege vom 1:7:1912 (GS S. 77) und\n\n-2D_-\n\nder Verordnung vom 17.3.1933 (GS 8- 43) gemäß §§ 2, 28 Abs. ı\nBuchst g der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21,/28.:0. ?952 (GV NRW S. 269/283) die Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen der Stadt Bl (Allgemeine\nStraßenpolizeiverordnung) vom 16.1.1956 erlassen, In dem\ndritten Abschnitt (Handel und Gewerbe auf und an den Straßen)\nist in § 24 Abs. 2 Personen, die der Gewerbsunzucht nachgehen, .\nunbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, nicht gestattet, sich zu diesem Zweck auf ®Straßen, Plätzen und Anlagen\ninnerhalb eines umgrenzten Stadtgebietes aufzuhalten, Zu diesem Sperrbezirk gehört die FB-EiB-Straße.\n\nDer Amtsrichter hat.die Angeklagte von dem Vorwurf\nfreigesprochen, § 366 Nr. 10 StGB übertreten zu haben, weil\n§ 24 Abs, 2 der Polizeiverordnung unwirksam sei; § 361 Abs.\nNr. 6 a unä b stellten eine abschließende Regelung dar; durch\ndie Pollzeiverordnung habe kein neues Recht geschaffen wer-\n‘den künnen.\n\nGegen dieses Urteil hat die Steatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die Polizeiverordnung ändere oder ergänze § 361 Abs. ! Nr. 6 a und b\nin sittenpolizeilicher Hinsicht nicht, sie bezwecke ‚auch\nkeine unzulässige Ergänzung des in der StVO und der StVZO\nausschließlich geregelten Straßenverkehrsrechts; sie habe,\nwie sioh schon aus ihrer Überschrift ergebe, zum Ziele, der\nSicherheit und Oränung auf und an den Straßen Bielefelds\nunter Ausführung der Blankettvorschrift des § 366 Nr. i0\nStGB zu dienen,\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung vorgelegt. Es möchte dem Standpunkt des Amterichters beitreten.\n\nsieht sich jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 2.12.1953 (2 Ss 589/53) und von 2.7;\n1955 \\1 88 534/55) gehindert. Die erstgenannte Entscheidung\nbezieht sich auf § 453 Abs. ? der lingistratsverordnung der\nStadt Frankfurt a.u., über die Aufrechterhaltung der ficherheit und Ordnung auf den Straßen in Frankfurt a,N. vom 17:12.\n1951. Wach ihr ist es den Prostituierten nicht gestattet,\nsich zum Zwecke der Gewerbsunzucht in einem bestimmten Sperr--\nbezirk aufzuhalten. In seinem Urteil behandelt das Oberlandesgericht in Frankfurt den Zweck der Magistratsverordnung.\nEs bejaht, daß sie der Üirhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,\nReinlichkeit und Ruhe auf den öffentlichen Straßen diene und\ninfolgedessen zur Ausführung der Blankettvorschrift des § 366\nNr. ‘O0 StGB geeignet sei. Es verneint, daß sie den durch\nStVO und StVZO ausschließlich geordneten Straßenverkehr regele; vielmehr diene die Polizeiverordnung der davon zu unterscheidenden Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit\nauf den Straßen und der Ausschaltung einer über den Gemein- ,\ngebrauch hinausgehenden Benutzung des Straßenraumes. Außerdem begwecke die Polizeiverordnung die wirksame Bekämpfung\nvon Straftaten derjenigen Personenkreise, die mit der Prostitution in engem Zusammenhang stünden. Las zweitgenannte\nUrteil des OLG in Frankfurt befaßt sich mit § 40 Abs. 2 der\nvom Magistrat auf Grund von § 151 der Hessischen Genmeindeordnung vom 25.2.1952 erlassenen Polizeiverorädnung vom 20.7.\n1954, vertriit die Ansicht, daß die neue Fassung gegenüber\nder früheren Verordnung an der Rechtslage nichts geändert\nhabe, und verneint eine Verletzung von Grundrechten. Ob etwa\ndurch § 5361 Hr. 6 bis 6 c StGB eine abschließende Regelung\ngetroffen sei, die dem Erlaß einer Folizeiverordaung im Wege\nstehe, erörtern beide Urteile des OLG in Frankfurt nicht.\n\nDennoch liegt der vom OLG in Hemu angenommene Widerspruch der Rechtsansichten vor, so daß die Voraussetzungen\ndes § 121 Abs, 2 GVG gegeben sind. Hat sich auch das OLG in\nFrankfurt zu der Bedeutung des § 36i Ur. 6 bis 6 c StGB nicht\nausdrücklich geäußert, so liegt seiner Rechtsauffassung doch\nzugrunde, daß keine abschließende gesetzliche Regelung bestehe, die dem Erlaß der behandelten Bestimmungen der Polizeiverordnungen für Frankfurt am M. im Wege sei. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGUSt 7, 314 heißt es zwar,\ngebunden im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG an eine Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs © oder eines anderen Oberlandesgerichts\nsei ein Oberlandesgericht nur, soweit die in der Ents.heidung\ngeäußerten Rechtsansichten Grundlage (Aufhebungs- oder Verwerfungsgrund) der früheren Entscheidung waren. Dem ist aber der\nFell gleichzusetzen, daß eine Rechtsfrage zwar nicht ausdrücklich erörtert worden ist, die frühere Entscheidung jedoch von\nihrer Bejahung oder Verneinung notwendig begrifflich abhängt,\nso daß sie auf der stillschweigenden Stellungnahme zu ihr beruht.Ihm entspricht der Leitsatz, unter dem der Beschluß des\n5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6.4.1955 in BGHSt\n7, 314 veröffentlicht worden ist. Danach sind die Vorlegungsvoraussetzungen gegeben, wenn die Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs oder des Oberlandesgerichts, von. der das vorlegende\nGericht abweichen will, Grundlage der Entscheidung war. Eine\nandere Auffassung, insbesondere auch die des Oberlandesgerichts Köln in NJW 1953, 1156, würde dem durch § 121 Abs. 2\nGVG erstrebten Zweck widersprechen, eine einheitliche Rechtsauffassung zu sichern (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl, § 121\nGVG Anm. i9 a).\n\nEine Vorlegungspflicht des Oberlandesgerichts in Hamm\nan den Bundesgerichtshofs entfällt auch nicht im Hinblick darau, daß § 24 Abs. 2 der PolVO der Stadt DEEP möglicherweise gegen ein Urundrecht verstößt oder mit sonstigem Bundes-\n\nreckt ni chl im Einklang steht. Dem Normenkontroilverfahren. dam\n\nnah Art. 100 Abs. i GG der Vorrang gebühren würde, unterliegen lediglich Gesetze im formellen Sinne, nicht dagegen Ver-\n\nordnungen (BVerfGE ?, i84 f und 202 f).\n\nII. Die Polizeiverordnungen beider Städte gehen auf Erpächtigungen zurück, die im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz getroffen sind. Die Polizeiverordnung der Stadt Frankfurt a.M. erwähnt zwar die §§ 14, 30 des Pr. Polizeiverwaltungsgesetzes nicht ausdrücklich. § 51 Abs. i der Hessischen\nGemeindeordnung, mit Wirkung vom 1.1.1955 durch § 62 des Hessischen Polizeigesetzes vom 10.1.1954 (GVBl 1954 8.205) aufgehoben, lautet aber ähnlich wie § 14: \"Bis zum Erlaß neuer Vorschriften können die Gemeinden Polizeiverordnungen erlassen,\ndie erforderlich sind, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.\" Dazu bestimmt § 151 Abs. 5\nder Hessischen Eemeindeordnung, daß im Gebiet des ehemaligen\nVolksstaates Hessen eine Reihe von Bestimmwigen des PreuBischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 (GS S. 77) gelten; unter ihnen befindet sich § 30 des erwähnten Gesetzes.\n§ 14 des Pr. Polizeiverwaltungsgesetzes weist bereits darauf\nhin, daß die Polizeibehörden im Rahmen der geltenden Gesetze\ndie nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen haben. § 30 bringt noch schärfer zum Ausdruck, daß Polizeiverordnungen keine Bestimmungen enthalten dürfen, die mit\nden Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen einer höheren Behörde\nim Widerspruch stehen. Dazu gehört, daß die Polizeiverwaltung\nmit ihren WHormen nicht ergänzend hinzutreten darf, wo der Gesetzgeber einen Tatbestand erschöpfend geregelt hat (Hatschek\nVerwat.tungsrecht 93: S. 127; Pr. OVG 7, 298, 16, 325; 17, 364;\nSchäfer/Wichards/wille Ann. i und Klausener/Kerstiens Anm. IV\nı zu § 30 PVe):\n\nDagegen verstößt jedes lanGiesrechtliche Verbot und jede auf landesrechtlicher Grundlage erlassene Polizeiverordnung\nmit Strafhinweis, welche die Fernhaltung der Personen, die\nder Gewerbsunzucht nachgehen, von bestimmten Straßen, Plätzen\nusw. abweichend oder den Vorschriften des § 361 Br. 6 bis 6 c\nStGB regeln. DiesesGesetzesgebiet hat bereits im:Sinne des, '\n$ .2. EGSt03 seine eerschöpfende Regelung gefunden.\n\n1. Nach § 361 Nr. 6 StGB in der Fassung des Gesetzes betr.\ndie Abänderung von Bestimmungen des StGB vom 26.2.1876 (RGBl S.\n25/1876) war Strafbar \"eine Weibsperson\", welche wegen gewerbemäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt\nwar, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstands\nerlasssnen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelte, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht srieb. In den vielfältigen polizeilichen Bestimmungen (Reglementierungen), in denen die Prostituierten zum\nZweckeder Sicherung der öffentlichen Gesundheit, der öffentli-\n“chen Ordnung und des &ffentlichen Anstandes unter Polizeiaufsicht gestellt wurden, war u.a. regelmäßige ärztliche Untersuchung, aber auch Kasernierung vorgesehen. In einzelnen Städten\nfinden sich polizeiliche Vorschriften, denen zufolge den Prostituierten verboten ist, bestimmte Straßen und Plätze, öffentliche Gebäude wie Theater, Museen, Badeanstalten und Kasernen\nzu betreten, sich in gewissen Gasthäusern, sowie in der Nähe\nvon Kirchen und Schulen aufzuhalten, in belästigender Weise\noder in Gesellschaft von Zuhältern und Prostituierten herumzustehen, Jänner anzusprechen oder durch Winken und Gesten en\nsich zu locken (Dannemann 1928 Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten. 9. 86 bis 88).\n\n2, Diese bisherige örtlich verschieden ausgestaltete Regelung erhielt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-\n\n|\n3\n\nm\n\nkrankheiten vom :8.2.1927 (RGBl I.61) eine neue in ihrem\nGrundcharakter abweichende Ordnung, die von dem Gedanken gstragen ist. die Allgemeinheit wirkäamer als bisher vor den Geschlechtskranken zu schützen (Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung\nder Geschlechtskrankheiten 1928 Einleitung S. 2?). Die Absicht, von der bisherigen Reglementierung abzugehen, 1äßt\nbereits die amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes ersehen. Dort ist zu § 5 angeführt; daß die als Reglementierung\nbekannte Überwachung der gewerbsmäßigen Unzucht sich als unzureichendes Verfahren erwiesen habe, weil ein großer Teil\nder Dirnen sich scheue, mit der Polizei in Berührung zu kommen und sich der polizeiärztlichen Untersuchung zu entziehen\nsuche, so daß die Zahl der heimlichen Dirnen in den meisten\nStädten erheblich größer sei als die Zahl derjenigen, die der\nPolizei bekannt und bei ihr eingeschrieben seien. Um dem zu\nsteuern, wird u.a. für richtig gehalten, entgegen der bisherigen Regelung die gewerbsmäßige Unzucht als solche straflos\nzu lassen, dafür aber Strafvorschriften gegen solche Personen (auch männliche) aufzunehmen, welche in einer das Anstandsgefühl verletzenden Weise unzüchtigen Verkehr herbeizuführen suchen oder welche die Gewerbsunzucht in einer die\nJugend gefährdenden Weise betreiben (Verhandlungen des Reichstags III. Wahlperiode i924 Band 401 Nr. 975 8. 11/12). Der\nReichsrat billigte die im Regierungsentwurf vorgesehene Strafvorachrift, hielt aber für angebracht, als Strafbestimmung\nhinzuzunehmen; \"wer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die zur\nÜberwachung der gewerbsmäßigen Unzucht erlassenen Bestimmungen übertritt.\" In das Gesetz ist diese vom Reichsrat vorge- -\nschlagene. Vorschrift, die den Ländern das Recht zur Reglementierung vorbehalten wollte, jedoch nicht aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat damit seine Absicht gezeigt, die\nbisherige Regelung auf eine neue Grundlage zu stellen (vgl.\nHellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten\n\n1928 S. 344 f). Diese aus der Intstehungsgeschichte zu entnehmende Absicht ist im Gesetz auch deutlich zum Ausdruck gebracht.\n\nDurch § 6 III des am i-.i0.:927 in Xraft getretenen Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18.2.\n927 (RGB1 1,61} erhielt § 361 Nr: 6 StGB folgende Fassung:\n\"Ver öffentlich in einer Sitte oder Anstand verletzenden\noder andere belästigenden Weise zur Unzucht auffordert oder\nsich dazu anbietet.\" Durch § 16 IV wurde in § 361 StGB hinter 6 eingefügt: \"6 a) Wer gewohnheitsmäßig zum Zwecke des:Erwerhes in d’r Nähe vun Kirchen.ccer in der.Röhe von Sılwien oder anderen zum\nBesudte’ourch Kinder odergugadliche bestimmte Örtlichkeiten oder\nin einer Wohnung, in der Kinder oder Jugendliche zwischen\ndrei und achtzehn Jahren wohnen, oder in einer Gemeinde mit\nweniger als 15 000 Einwohnern, für welche die oberste Landesbehörde zum Schutze der Jugend oder des öffentlichen Anstandes eine entsprechende Anordnung getroffen hat, der Unzucht nachgeht.\" § 17 des Gesetzes lautet: \"Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Straßen oder Häuserblocks zum Zwecke der\nAusübung der gewerbsmäßigen Unzucht (Kasernierungen) sind\nverboten.\" Die Neufassung des § 361 Nr. 6 StGB durch § 16\nIIT des Gesetzes vom 18.2.1927 läßt ersehen, daß gesundheitspolizeiliche, aber auch ordnungspolizeiliche Vorschriften\nzur Regelung des Verhaltens von Prostituierten nicht mehr\nzulässig sind, weil das Gesetz diese Materie in § 16 atbschließend geregelt hat, Der Wille des Gesetzgebers in dieser Richtung zeigt sich darin, daß der die polizeiliche\nReg.lementierung anerkennende bisherige § 361 Nr. 6 StGB\nweggefallen ist. Deutlich wird der Wille des Gesetzgebers\nferner dadurch. daß § 361 Nr. 6 und 6 a StGB fast alle Arten von Tatbeständen reichsgesetzlich geregelt hat, die bisher in der Hauptsache den Inhalt der ordnungspolizeilichen\nReglenentierung gebildet hatten. Hinzu kommt: Die den Län-\n\n;\n‘\n\n-\n\ndern nooh zugebilligte Zuständigkeit ist in Y 36i Kr. 6.2\nStGB (letzte Wendung) genau umgrenzt. Das bedeutet klar\nerkennbar eine abschließende Regelung unter grundsätzlicher\nAbkehr von der bisherigen Ordnung. Mithin kommt eine Abänderung oder Erweiterung dieser reichsrechtlichen Bestimmungen durch landesrechtliche Vorschriften nicht mehr in Betracht (Hellwig, Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten ‘928, 5. 347 f\\.\n\nDieser Standpunkt ist bald nach Inkrafttreten des\nGesetzes vom 18.2.1927 auch sonst in Rechtsprechung und\nSchrifttum vertreten worden (Schäfer/Lehmann B Nr. IV\nAnn. 32 zu § 16; OLG München HRR 1936 Nr. 1206; Sächs.\n\nOVG vom 1.12. 1927, Reichs- und Preußisches Verw.Bl. 49.\nJahrg. S. 918; KG vom 20.1.1928 GA 72, 266 (268); OLG\nBraunschweig vom 21.6.1928 GA 73, 233 (235), die beiden\nletzten nur mit der Folgerung, daß.§ 361 Abs. ! Nr. 6 StGB\ngemäß § 2 Abs. 1 EGStGB die bis dahin auf diesem Gebiet geltenden landesgesetzlichen Vorschriften beseitigt habe).\n\nDiesem Standpunkt entspricht ferner der Runderlaß\ndes Pr. Ministers des Innern und des Pr. Ministers für\nVolkswohlfahrt vom 23.6.1927 (Ministerialblatt für die\npreußische äünnere Verwaltung vom 29.6.1927 Sp. 655). Er\nbeginnt mit der Feststellung, daß durch das Gesetz die\nReglementierung der Prostitution und damit die Sittenpolizei als solche beseitigt sei. und ordnet an, daß bis zum\nInkrafttreten des Gesetzes am 1.10.1927 die Handhabung der\ngeltenden sittenpolizeilichen Vorschriften dem kommenden\nRechtszustand möglichst anzupassen sei, indem diese Bestimmungen grundsätzlich nur noch insoweit benutzt würden, als\nsie gesundheitspolizeilichen Zwecken dienten und den ordnungs;;s4zeilichen Bestirimungen des Gesetzes entsprächen. So\n\n- 10 -\n\nseien u-a. die Bestimmungen über das Verhalten der Prosiitulerten auf Straßen und Plätzen und an anderen öffentlichen\nOrten in Zukunft so anzuwenden, daß ihre Handhabung § 16 .III\ndes Gesetzes gerecht weräe; gleiches gelte für die Vorschriften. welche sich auf das Verbot der Austibung der (werbsunzucht\noder des Aufenthaltes an bestinmten Örtliclhkeiten oder in bestimmten Wohnungen zu diesem Zwecke bezögen; diese seien nur\nentsprechend dem § 16 IV des Gesetzes anzuwenden. Alle übrigen sittenpolizeilichen Vorschriften seien nicht mehr zu\nhandhaben, insbesondere auch das Verbot des Betretens bestimnter Straßen und Orte oder des Verweilens an diesen. In der\nvorläufigen Anweisung von 31.8.1927 zur Durchführung des Gesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsveroränung vom\n24.8.1927 (Amtsblatt des Preußischen Ministeriums für Volkswohlfahrt Spund MBl f. PrJV Sp. 957/27) heißt es unter\nIX 1, die sittenpolizeiliche Aufsicht über Personen, die gewerbsmäßig der Unzucht nachgingen (Reglementierung), sei aufgehoben; es dürften also diesen Personen gegenüber keinerlei\nallgemeine polizeiliche Auflagen oder polizeiliche Verbote\nerlassen werden. In Nr. I 4 seines Runderlasses vom 22.2.1933\n(Min.Bl. für die Preußische innere Verwaltung II S. 67) weist\nder Preußische Minister des Innern darauf hin, es sei unzulässig, Über die Nr. 6 und 6 a hirlaus den Aufenthalt oder das\nVerhalten der Dirnen auf öffentlichen Straßen oder sonstigen\nStätten des öffentlichen Verkehrs durch besdndere Polizeiverordnungen weiter einzuschränken. Solchen gegen diesen Personenkreis allein gerichteten allgemeinen yolizeilichen Verboten\n\n‘ stehe entgegen, daß das Geschlechtskrankengesetz eine abschliessende Regelung vorgenommen habe, Diesem Runderlaß vorausgegangen war die Veroränung des Polizeipräsidenten von Köln vom 15.8:\n1952, womit dieser den Treiben der Dirnen in Köln, das er als\nVerstoß segen die öffentliche Orduung auffaßt, mit Zwangsmaß--\nnahmen nach § 14 des Preußischen Verwaltungsgesetzes entgegen-\n\n- 11 -\n\ntritt (Schäfer, Prostitution und Rechtsprechung, Selbstverlag der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Gesohlechtskrankheiten :933 S- :9).\n\n5. Das Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.:933 (KGBlL I.295) hat den Grundcharakter\nder bisherigen Vorschriften unberührt gelassen. Die Neuerungen in der Fassung des § 361 Nr. 6 und die Ersetzung der Nr.\n6 a durch die ür. 6 a bis 6 c betreffen Einzelheiten, die eine\ngewisse Verschärfung bringen, aber doch keineswegs zum System\nder Regelung vor 1927 zurückkehren, insbesondere die landesrechtliche Zuständigkeit nicht erweitern. Von der Wiedereinführung der durch das Gesetz vom 18.2.1927 beseitigten Reglementierung ist nicht die Rede (vgl. Pfundner/Neubert, Das\nneue Deutsche Reichsrecht, II c 6 S. 18 Anm, i zu Art. I\nNr. 20). § 361 Nr. 6 db engt das in § 361 Nr. ba ı , '%\nalter Fassung enthaltene umfassende Verbot ein, indem es des\nVerbot der Ausübung der Unzucht zum Erwerbe in der Nähe von\nSchulen oder anderen zum Besuch üurch Kinder oder Jugendliche bestimmten Örtlichkeiten oder in einem Hause, in dem\nKinder oder jugendliche Personen zwischen drei und achtzehn\nJahren wohnen, auf die Fälle beschränkt, in denen das Verhalten der Dirnen die Minderjährigen sittlich gefährden könne. Daß der Gesetzgeber weitere Aufenthaltsbeschränkungen\nhabe wieder zulassen wollen, wird aus der Neuregelung mithin\nnicht ersichtlich. .\n\n4. Die Rechtslage hat auch durch die Verordnung vom\n21:10.1940 zur Änderung des Gesetzes vom 18.2.1927 (RGBl I,\n1459) und durch die neue Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung\nder Geschlechtskrankheiten vom 23.7.1953 (BGB1. 1.700 ff) keine ihren Grundcharakter berührende Abänderung erfahren. Die\nErsetzung des Wohnungsbeschränkungen (Kasernierungen) ver-\n\nbietenden § 7 des Gesetzes vom *8-.2.:927 durch die Regelung\n\"Gesundheitsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Gesundheitsamt\" bedeutst nicht: eine solche Änderung. Geht man da--\nvon aus, daß, wie dargelegt. nach Inkrafttreten des Gesetzes\nvom 18.2.1927, die Polizei zu irgendwelcher Reglementierung\nder Prostitution nicht mehr befugt sein sollte, so war 8 17\nmit seinen Kasernierungsverbot von vornherein überflüssig.\nEr brachte nur einen Rechtsgrundsatz, der sich bereits aus\nanderen Bestimmungen ergab, \"zorsichtshalber\" aber nochmals\nausdrücklich ausgesprochen wurde (Hellwig 2 zu § 7, Schäfer/Lehmann 1 zu § 17). § 16 des Gesetzes vom 18.2.1927 ist\ndurch die nit Gesetz vom 23.7.1953 getroffene Regelung aufrecht erhalten geblieben, während die anderen Bestimmungen\ndes Gesetzes aufgehoben worden sind (§ 31 I). Von einer Reglementierung ist im Gesetz vom 23.7.1953 nicht die Rede.\nDaß dies bewußt geschah, ergeben die ‚Ausführungen des Bundesministers des Innern, als er den Gesetzentwurf in der ersten Beratung des Entwurfs im Bundestag begründete: ıyerzichtet wurde auf die immer wieder erhobene Forderung einer allj gemeinen Meldepflicht sömtiicher Erkrankungen en. Geschlechtskreankheiten, und beibehalten wurde das Verbot der Bordelle\n‚ und jeglicher Reglementierung (Verhandlungen des Deutschen\nBundestags I. Wahlperiode i949, stenografischer Bericht Bd,.\nii. 8 8859 D/ 8860 A). Von ähnlichen Überlegungen ging auch\ndie spätere Berichterstatterin des Ausschusses, die Abgeoräd-\n‚hete Dr. Steinbiß, aus (Verhandlungen des Deutschen Bundestages I- Wahlperiode 1949, stenografischer Bericht Bd. 11 8\n8862 D und Bd. 16 S. 13420 D).\n\nDem entsprechend ist auch in neuerer Zeit, vor und nach\nErlaß des Gesetzes zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26:5.:953, in Schrifttum und Rechtsprechung der Standpunkt vertreten worden. daß für ergänzende landesgesetzliche\nStrafbestimmungen gegenüber den der Gewerbsunzucht Nachgehen-\n\n- 13 -\n\nden kein Raum sei (LK 6./7. Aufi. Anm. VI 3; Schönke/Schröder 8. Aufl: Anm. VI am Anfang (unter Beschränkung auf Frauen), Schwarz 19. Aufl. Anm. 6 A,sämtlich.zu § 361 StGB; OLG\nDüsseldorf Ss 521/53 vom 19.11.1953).\n\nSomit ergibt sich; Unter Strafandrohung gestellte Beschränkungen in der örtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht\nsind bundesrechtlich als Materie im Sinne des § 2 Abs. 1\nEGStGB abschließend geregelt. so daß landesrechtliche Bestimmungen und auf ihrer Grundlage Polizeiverordnungen\nnicht erlassen werden .dürfen, die auf demselben Rechtsgebiet weitere Einschränkungen vorsehen, und daß sie rechtsunwirksam sind, wenn sie gleichwohl ergehen,\n\nHat der Gesetzgeber eine erschöpfende Oränung geschaffen, gleichviel welche Gesichtpunkte dabei in Betracht gezogen worden sind, So besteht an die dadurch geschaffene\nSonderregelung eine Bindung, die es rechtlich ausschließt,\neine abweichende Regelung unter Berufung auf andere, das\nSondergebiet der örtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht nicht\nbetreffende bundesrechtliche Vorschriften vorzunehmen, Aus\ndiesem Grunde können namentlich weder § 366 Nr. 10 StGB noch\nirgendwelche siraßenverkenerehtliche Vorschriften des Bundesrechte\nherangezogen werden. § 366 Nr. 10 StGB kann als Bestandteil\ndesselben $trafgesetzes nur im Einklang mit § 361 Nr. 6\nbis 6 c ausgelegt werden. Daraus allein schon ergibt sich,\ndaß er unter der \"Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe\" auf\nöffentlichen Straßen usw. nicht auch die Fernhaltung von\n\nDirnen verstehen und wenigstens insoweit auch keine ordnungspolizeilichen Verordnungen im Auge haben kann. Gegenüber den\ndurch ihre Entetehungsgeschichte eindeutig als Sonderregelung ausgewiesenen Vorschriften des § 36° Nr. 6 bis 6 ©\n\nmuß ferner der von einzelnen Polizeibehörden unternommene:\nVersuch scheitern, für die nicht in Übereinstimmung damit\n\n\"nn\n\nstohende Schaffung örtlicher Dirnen-Aperrbezirke im Verordnungswege auf die §§ 42 Abs. 2 und 3. 49 StVO als bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage zurückzugreifen. Das -\nzur Störung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs geeignete -\"Anbieten gewerblicher Leistungen\" auf den\nStraßen kann im Hinblick auf die besondere Regelung der\nörtlichen Ausübung der Gewerbsunzucht, die ihrer Natur\nnach auch die Werbung durch Dirnen betrifft, diese Werbung nicht mitunfassen.\n\nNach alledem gestattet lediglich § 361 Nr. 6 c den\nLandesbehörden, und zwar nur den obersten, in Gemeinden, und\nzwar nur in solchen mit weniger als 20 000 Einwohnern, im\nInteresse der Jugend oder des öffentlichen Anstands anzuordnen, daß die Gewerbsunzucht verboten ist. Dagegen ist den.\nLandesbehörden und den Polizeibehörden in den Ländern nicht\nerlaubt, gegen den Willen des Bundesgesetzgebers dem durch\ndie erschöpfende Regelung in § 361 Wr. 6 bia 6 c StGB erfaßten Personenkreis Bindungen aufzuerlegen, die für diesen\nPersonenkreis nicht vorgesehen sind, nicht um ihn zu schützen oder gar zu bevorrechtigen, sondern um eine den Interessen der Allgemeinheit entsprechende Ordnung auf einem Gebiete zu schaffen, dessen frühere grundsätzlich anders geartete Regelung nach Ansicht des Gesetzgebers die Belange\nder Allgemeinheit nicht gewahrt hat. Ergibt sich, daß die\n\nRegelung des § 361 Nr. 6 bis6c StGB trotz weiter Auslegung\n\ndes Begriffes \"öffentlich\" in § 361 Nr. 6 StGB durch BGHSt\n10, 194 und trotz der Möglichkeit einer strafgerichtlichen\nVerfolgung nach § 185 StCB sowie nach § 360 Nr. 11 StGB und\nnach den §§ 1. 37 und 49 StVO den Interessen der Allgemeinheit nicht mehr genügt, etwa wegen einer durch die Zeitverhältnisse bedingten Entwicklung, so kann dem nur durch die\nBundesgesetzgebung abgeholfen werden,\n\n— 1.05\n\n15 -\n\nDie Beschlußfornel entspricht der auf die Vorlage\nhin zu beantwortenden Frage.\n\nDiese Lntscheidung stimmt mit der Stellungnahme des\nGenerelbundesanwalts überein.\n\nRotberg Krumme Sauer\nLang-Hinrichsen Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-24/4-str-395-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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