{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-24","aktenzeichen":"4 StR 320/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":"i.\n\nDer Ersatz des möglichen Urkundenheweises\ndurch Vorhalte über den Irhait von Schrif‘;\nstücken zur Herbeiführung bessätigender Er.\nklärungen des Angeklagten oder sonstiger Aus--\nkunftspersonen über diesen Inhalt is unzulässig, wenn es sich um längere Schrifistücke\noder um sol.che handelt, die sprachlich oder\ninhaltlich schwer zu verstehen sind,\n\nIhre wörtliche Wiedergabe im Urteil verstüßt\nauch gegen § 261 StPO. (Im Anschluß an BGHS+\n5, 278%\n\nSchriftstücke, die in den Urteilsgründen nur\nzur Schiliderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet. Die §§ 249. 261 StPO finden\ninsoweit keine Änwendung.","text_plain":"“a\ns\n\n2267 018\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür d'ıe Amtliche Samminng!\n\nGesetz:3TP0 § 8 249, 61\n\nRechtssatz: i.\n\nDer Ersatz des möglichen Urkundenheweises\ndurch Vorhalte über den Irhait von Schrif‘;\nstücken zur Herbeiführung bessätigender Er.\nklärungen des Angeklagten oder sonstiger Aus--\nkunftspersonen über diesen Inhalt is unzulässig, wenn es sich um längere Schrifistücke\noder um sol.che handelt, die sprachlich oder\ninhaltlich schwer zu verstehen sind,\n\nIhre wörtliche Wiedergabe im Urteil verstüßt\nauch gegen § 261 StPO. (Im Anschluß an BGHS+\n5, 278%\n\nSchriftstücke, die in den Urteilsgründen nur\nzur Schiliderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet. Die §§ 249. 261 StPO finden\ninsoweit keine Änwendung.\n\nAktenzeichen: 4 StR 320/57\nUrteil des BGH vom 24. Oktober 1957 1G Bielefeld\n\n(Scan at\n\nrm Namen des Yoikes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich R aus er geboren\nem @. in Fa . Kreis .\n\nwegen Konkursvergehens U.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24. Oktober 1957 in der Sitzung vom 25, Okioper\n1557, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Prof.Dr.1Lang Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nais beisitzende Richter,\n\nCGherstaatsanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n„ustizangesteltber\n1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange\ntlagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Auch der Gesamtstralausspruch\nwird aufgehoben.\n\nIn diesem Umfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosien des\nRechtsmiitels, an das Landgericht Zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegeil\n\n2.\n\nGründe\n\na\nu“\n .. mn a —\n\nDer Angeklagte eröffnete im Jahre 1949 in Hii>\nein Sägewerk, Später stellte er sein Unternehmen auf die\nHersteilung von Parkettfriesen um, Am 16, Februar 1953\ngründete er eine Kcmmanditgesellschaft, in der er persönlich\nhaftender Gesellschafter und seine Ehefrau Kommanditisvin\nmit einer Einlage von 20 0CO DM wurden. Sie nahm diese Stel--\nlung aber nur ais Treuhänderin für den Geschäftsführer der\nRun Co5H in CD - Dr. VE - ein. der sich\nschon an der Einzelhandeisfirma des Angeklagten, ohne nacı\naußen als Teilhaber in £rscheinung zu treten, mis partiari..\nscheu Tarlehen beteiligt hatte, Ürotz der seit Gründung die.\nser Gesellschaft vorhandenen bedrohlich hohen Verbindlich:\nkeiten vergrößerte der Angeklagte sein Unternehmen. Er\nschaffte vor allem zahlreiche neue Maschinen an und mußte,\nda seine Mittel infolge dieser überhöhten Invessitionen\nbald erschöpft waren, nach immer neuen l.ögiichkeiten suchen,\nun die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Kreäi.ve\nzu beschaffen. Das führte zu gewagten Celdgeschäften, die\nden Gegenstand der Aburteilung bilden, Am 21, cuni 1954\nstellte ie Kemmanditgesellschaft ihre Zahlungen ein. Am\n5, Juli 1954 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen\nder Gesellschaft eröffnet und im November 1954 mangels Masse\neingestellt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen\nBankrotts durch unordentliche Führung seiner Handelsbücher,\nwegen Betruges in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tai--\neinheit mit Untreue. wegen eines versuchten Betruges, wegen\nUnterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Nichtabführung\nvon Arbeitönehmerenteilen zur Sozialversicherung zu einer\nGesamtstrafe von einem Jahr und neun konaten Gefängnis und\nzu einer Geldstrafe von 5600 DM verurteilt. Ihm wurde die\nAusübung jeglichen Handelsgevierbes auf die Dauer von m».\njahren untersagi.\n\nSeine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher\nVorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt. kann nur\nzum Teil Er£fol.g haben.\n\nI. Anwendurg des St\n\nmn um - - _\n\n2. Imtgegen der Ansicht der kevisicn kenn das Stralfreineitsgeseiz nicht auf das Konkursvergehen der unordentilichen Buchführung angewendet werden, Diese Dauerverfehlung\nbegann im Herbst 1953 und endete erst im Zeitpunki der Zehlungseinstellung, dem 21. Juni 1954. Das Konkursdelikt isü\naiso noch nach dem Stichtag vom 1. Dezember 955 begangen\nworden.\n\n2. Au.h der Betrug gegenüber der Rhein-Ruhr: Bank durch\nHingabe ungedeckter Schecks (Scheckreiterei.) wurde nach den\nSüichtag forigeseszi; denn die Betrugshandlungen erstreckien\nsich auf die Zeit von Oktober 19553 bis Januar 1954, Das\nIanägericht hat hier ohne Kechtsirrtum eine forigeseszic\nHeudiung engencmmen, so daß die kinsicellung wegen der ver\n‘em Stichtag liegenden Einzelakte ausgeschiossen ist:\n\n5. Dagegen wurden die beiden Unterschlagungen vor dem\nStichtag des Straffreiheitsgesetzes verübi. Diese Verfeh--\nlungen hat das Landgericht in dem Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge vom 15: Januar und 17. Februar 1953\nnit der HD Sch & Co. XG -- HSG -- und Dr. vB\nerhiickt, denen der Angeklagte Maschinen zur Sicherung\nihrer Forderungen übertrug, obwohl er sic schon früher anderen Gläubigern übereignet hatte.\n\nOb für diese Straftaten nach § 2 Abs, 2 StFr&G Straffreiheit gewährt ist, richtet sich nach der Höhc der gemäß\n3 1. Abs, 1 StFrG zu bildenden Gesamtstrafe. In diese sind\nader nicht nur die zinsatzstrafen der beiden vor dem Sti.chsag vollendeten Unserschlagungen von je einem Nonat Gefängni®\n\neinzubezieher. Vielmehr müssen auch die weiteren Straftaten..\ndie vor den Stichtag begonnen, aber nach diesem fortgesetzt\nworden sind, mit einem angemessenen auf die Zeit ver dem\nStichtag fallenden Strafteil berücksichtigt werden; denn\nder Täter darf in den Genuß der Stralfreiheit nicht dadurch gelangen, daß sein strafbarcs Verhaiten in anderen\nFällen über den Stichtag hinaus fortgedeucri, sich aiso\n\nis besonders strafwürdig erwiesen hat. Ticser cm Buados-:\ngerichtshof für das Straffreiheitsgesesz 949 zusgesproche-:\nne Grundsatz (BGCHSt 5, 1365 IM Nr, 8 zu § 4 StIrü 1946,\ngilt ebenso für § 11 StFrG 1954. Bei der Bemessung der\nvom Tatrichter zu bildenden -- gedachten -- Gesaemistrafe\n\nsind hiernach auch die unter i und 2 erörterten Versehen\nmit ihren auf die Zeit vor dem Stichtag fallenden Teiien\n\nzu veranschlagen.\n\nDie TFerurteilun wegen Unterschlagung unteriiegt indes auch noch einem /verPanrensrechtlichen Bedenken (vgl.\nunten II 5).\n\nIl. Verfahrensrügen,\n\ni,. Die Vereidigung des Buchsachverständigen Schwarzlose ist unierblieben, weil \"die Beteiligten keine Anträge\nzu seiner Vereidigung gestellt haben.\" Hierin ist entgegen\nder Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 79 StTO zu finden. Ob die Bekundungen\ndieses Gutachters von besonderer Bedeutung für die Urieils--\nfindung gewesen sind, braucht nicht scprüft zu werden; deu\nauch für einen solchen Fall ist die Verciäigung nicht zwin--\ngend vorgeschrieben (BGH 5 StR 55/55 vom 24. Juni 1955\\,\nDie Strafkemmer konnte hier schon deshalb ohne Ermessens..\nnißbrauch von seiner Vereidigung - auf die übrigens weder\nder Angeklagte noch sein Verteidiger Veri legte -- abschen.,\nweil der Sachverständige als Buchyrüfer allgemein vereidigt\n\nwar and nach den Urteilsgründen nur über solche Fragen ver\nncumen worden sein kann, die mit den Tuchungen und Buchungs\nunteriagen zusammenhängen. Überdies isv nichy ersichtlich.\ninwiefern das Beweisergeonis möglicherweise anders ausge\nfailen wäre, wenn der Sachverständige vereildigt worden wäre,\n\n2, Fehi geht auch die Rüge, daß die Ehefrau des Ange\n„lagsen in der Verhandiung vom 31. Oktober 1956 und sein\nBruder werner RB in den Verhandlungen vom 5. Oxtober und\n2, Novemner 1956 nicht erneut über ihr Zeugnisvorweigerungsrecht gemäß § 52 Abs, 2 StPO belehrt worden seien. Frau\nRp wurde nämiich erstmaiig am 12. Olrtober 1956, Werner\nRED am 15. Oktober 1956 vernommen, beide nach Belehrung\nüber ihr Zeugnisrerweigerungsrecht: Werner RB wurde ver\nseiner Vernemuwung vom 25. Oktober 1956 nochmals auf sein\nZeumisverweigerungsrecht als Bruder des Angeklagten hingeviosen. In den späteren Verhandlungen vom 51. Oktober und\n2, November 1956 wurden beide Zeugen sodann auf ihre Zeugen\n»2lichin!genäß der erfolgten Zeugenbeiehrung\" hingewiesen.\nDiese Bezugnahme reichte wegen der nahen Beziehungen die.\nser Zeugen zum Angeklagien zur Beiehrung aus, zumal. sie\nschon auf Grund der in früheren Verhandiungstierminen ver\nkündeten gerichtlichen Beschlüsse gemäß § 61 Nr. 2 StPO\nals Angehörige des Beschuldigsen unvereidigt geblieben waren\nEs ist deshaib auch ausgeschlossen. daß sie sich bei ihren\nspäteren Vernehmungen ihres Zeugnisvervreigerungsrechts nicht\nbewußt gewesen sein könnten.\n\n5. Ebenfaiis unbegründet ist üje Rüge, die Zeugen\nVGEEED und de Kg hätten nach $_ 60 Nr, 5 StPO wegen\nTeilnahmeverdachtis unbeeidet bleiben müssen, Die Frage, ob\nein Zeuge der Beveiligung an der dem Angeklagten zur Last\ngelesten sirafbaren Handlung verdächtig ist, hat der Tatrichrer nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Kerisionsgericht dar? nur »rüfen, ch er sich des Vereidigungsverbots\n\n«r 6 er\n\nbewußt geworden und ob ihm bei dieser Beurteilung ein Rechts--\nfehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1103 Nr, 20;.1955,\n1402). In dieser Hinsicht 18ßt das angefochtene Urteil\n\nkeine lechtsverletzung erkennen,\n\na) WED war seit November 1949 Buchhalter in dem\nBeirie) des Angeklagten, Er kam von Januar 1955 eb mit der\nBuchführung in Rücksiand, so daß Ende 195% nur bis zum\nni 165% gebucht war und die Bilansen zum %1. Desen)er\n53 nicht erstellt werden konnten, Das Landgericht hat sich\nsoch nicht davon überzeugen können, daß TB schuldhast versagt hat, sondern auf Grund des unsicheren und ungewandten Auftretens dieses Zeugen den Eindruck gewonnen,\ndaß er die im Jahre 1953 ständig zunehmenden Wechselgeschäfte des A\"gekliagten nicht mehr durchschauen konnte und infolge seiner Unvdehoilfenheit in einen Rückstand geriet, den\ner dann nicht mehr zu meistern vermochte. Eine strafbare\nTeilnahme an dem Konkursvergehen der wmordentlichen Buch-Zührung komnt Dei dieser Sachlage nicht in Betracht. Überdies beruht dieser Vorwurf auch nicht auf den Bekundungen\nVoRBEED>, sondern au? dem vom Sachverständigen Tesigesteil.\nten Buchungsbefund und den Aussagen der Zeugen Ci und\n\nb) De KBD wer kaufmännischer Direktor der holländischen Firma Bo :& AED. Er verhandelte mit dem\nAngeklagten über eine Beteiligung seiner Firma an der\nR@WBXGC, dje aber Mitie Februar 1954 abgelehnt wurde. Er\nschloß sodann mit ihm am 24. Februar 1954 einen Darlehns--\nvertrag, in dem, möglicherweise nur aus Entgegenkomnen\ngegenül)er dem Angeklagten, vermerkt wurde, daß veide Firmen\nein Beieiligungsverkältnis erwögen, Nach der Auffassung der\nVerteidigung sc}l sich der Zeuge hierdurch der Beihiie\nzum versuchten Beizug schuldig gemacht haben. Weder der\n\n1. €.\n\nJı\n\n10\n-.\nJ?\n.\n\nRevisionsbegründung noch den Urteilsleststellungen kann in--\ndes enincmnen werden, daß der Angeklagte sich der \"Beteiligungsklausel\"! zu betrügerischen Zwecken bedient habe,\nWegen eines versuchten Betruges gegenüber der Bank für\nGemeimwirtschaft in Bi, bei der nach dem Proüokol.i.-\nberichtigungsamtrag des Verteidigers in Verbindung mis der\ndierstlichen Äußerung des Berichiverstaiters hierüber om\n15. April, 1957 von einem geplanien Besciligungsverhältnis\nzwischen der holländischen Tirma und der Re Kt die !ede\ngewesen sein scll, ist er nicht angeklagt und auch nichi\nvezurteils worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nhat der Verteidiger auch der Vereidigung des Zeugen de\nKg ur 21s Verletzten widersprochen, nicht wegen Teilnanneverdachis. Die vom Verteidiger beantragte Protokollbericriigung wurde von der Strafkaumer abgelehnt.\n\n4. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, die\nNichivereidigung der Zeugen Dr. V@Bund Hogg Dedeute\n\neinen Erwessensmißdrauch und versioße gegen die richierliche\nAufklärungspflicht. Diese Zeugen blieben auf Antrag des Verteidigers als Verletzte gemäß § 51 Nr. 2 StPO unbeeidigt,\nNas Landgericht war hierdurch nicht gehindert, ihren An-.\ngaben Glauben zu schenken, und durfie ihnen sogar eine\n\nfür die Urteilsfindung entscheidende Bedeutung beimessen.\nBei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen mıß\nder Tatrichter nämlich die gesamte Sachlage, nich; wur die\nBesorgnis berücksichtigen, daß der Zeuge, weil er durch die\nTat in seinen Rechten verleizt worden isi, die Umwehrheit\nsagen würde, Daraus, daß er der unbeeideten Aussage des\nFeugen vollen @lavpden gescheukt und den Urveilsspruch\n\n- wie hier — mii auf sie gestützt hai, kenn nicht auf\n\neinen Ermnesseusmißbrauch geschlossen werden (BGH KJW 1952-\n192 Wr. 19), Inwiefern hierin ein Verstoß gegen § 244 Abs.\nScPC liegen soil, hat die Revision selbst nich; dargelegi>\n\n5, Nur in einem einzigen Fall (IV J) kann die Rüge der\nVerletzung des § 249 in Verbindung mit § 261 StPO Erfolg\nhaben.\n\nZur Begründung wacht die Revision geltend, das Landgericht habe eine Anzehl Schrifistücke, die sie in der Rechifertigungsschrift im einzelnen aufführt, zum Zwecke des Beweises benutzt, aber in der Hauptverhendiung nichi vorlesen.\nWie sich weiter aus dem Zusammenheng der Rovisicnsrechtv--\nfertigung ergibt, will die Verteidigung auch die wörtliche\nWiedergabe der genannten Schriftstiücke in allen Fällen\nbeanstanden, in denen diese an den ven ihr angegcbenen\nUrteilsstellen geschehen ist. De sus dem Sitzungsprotcicil\nnicht zu ersehen ist, daß die beseichnescan Szhriftistücke in\nder Heuptrverhandlung verlesen worden sind, muß davon ausgegangen werden, daß dies tatsächlich nicht geschehen ist.\n\na) Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und\nandere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Haupt--\nverhandiung verlesen werden, Anstatt diesen VUrkundenbeweis\nsu erheben, darf das Gericht aber nach der ständigen Rocht.-\nstücks grundsätzlich auch in anderer Treise, besonders de.--\nAurch festsiellen, daß es das Schriftstück dem Angeklagten\ncder Zeugen vorhält und mit ihnen eröriert. Alsdann bildet\nellerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Ur.\n\n14\n\n.teilsfindung, sondern nur dic bestätigende Erklärung, die von\n\nder Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden\nist. Aus dem Vortleut des Schriftstücks können deshalb in\ndiesem Fall keine Beweisschlüsse Gesogen werden, Seine wöriliche Wiedergabe in den Urteilsgründen wäre nicht nur irre.\nführend, sondern verstieße auch gegen § 261 StPO, weil der\nwortlaut nicht Yegenstand der Beweisaufnehme war.\n\nH\n\nim allgemeinen werden freilich auch keine Bedenken\ngegen die Feststellung des Wortlauts kurzer und leicht\nfeßljcher Schriftstücke durch solche Vorhaltungen und demgen&ß auch ihre wörtliche Aufnahme in das Urteil erhoben\nwerden können, falls sich kein Zweifel an der Erinnerungs.\ntreue der darüber vernommenen Ausxunftsperson ergeben scllie\n\nEin solcher Ersatz des möglichen Urkundenveweisces is%\nindes. selbss wenn er nur zur Feststellung dos Inhalts cines\nSshriftstünks dienen soll, nach der Ansicht dos Senats atrcgeschlossen, wenn es sich vum ein lJänseres Schriftstilck cder €\num ein solches handelt, das sprachiich cder innaltiich seiwuer\nsu verstehen ist, Alsdann könnte nämiich nicht einnel scin\nInhalt auf Grund der Erklärungen von Auskunfisperscnen ZU-\nverlässig in die Verhandlung eingeführt werden. Es hestin.\n\nGe nicht die Gewähr defür, daß der Sinn der schrifilicnen\nMitteilung euf den bloßen inhaltlichen Yorhaly hin richilg\nerfaßt worden ist, ganz abgeschen dercu, daß sich auch „ein\nRichter hinsichtlich der Auslegung des innelilich voräehaltenen und bestätigten Schriftstücks leicht Fehleranellen\neinschleichen können. Das Verteidigungsrecht dcs Angc.lagven\nwärs »eeinträchtigt, wenn auf einer so unsicheren Grund-\n\nlage Feststellungen gegen ihn getroffen würden. Ihm wäre €\neuch das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt, wenn\n\ner zu Ken Tnhats eines solchen schwierigen Schriftstüchks\n\nohne genaue Kenntnis seines Wortlauts Siellung nehmen müßico\nDie Nichtverlesung würde unter solchen Umständen regelrnüni.g\nauch die Diiicht zur Amtsaufklärung derlegen (§ 244 Abs, !\nStPO). Die wörtliche Aufnahme eines längeren oder schwer\n\nzu verstehenden Schrifistücks in das Urteil verstößt in\nälesem Fall -— insbesondere bei bhlLoßer Bestüiigung seines\nInhalts durch die Auskun:isperson ohne vorherige Verlosung\nsußerden gegen das Verbot der Verwertung das nicht in geset=zmäßiger Form in der Hauptverhandlung gewonnenen Verfahrensstoffes (§ 261. StPO).\n\n- 10 -\n\nFür die Zulässigkeit, des_Vorhalts macht es in einem\nsoichen Fall keinen Unterschied, ob das Schriftstück im\nGrieil in Zussmmenhang oder in einzelnen kurzen Teilen an\nverschiedenen Urteilsstellen -- inhaltlich oder wörtlich —\nmitgeteilt wird; denn es kommt nur auf den Vorgang in der\nHauptverhandlung an. Der Auskunfisperson soll es nicht zugemutet werden, auf eine längere schriftliche Niederlegwig\nohne deren Verlesung Erklärungen abzugeben.\n\nDiese Aufassung liegt offensichtlich auch der Entscheın.\ndung BuHSt 5, 278 zu ürunde.\n\nb) Da Vorhalte als Teil der Vernehmung anzusehen und\nmithin nicht nach § 273 StPO protokollpflichtig sind, künnen\nwenn nicht die Sitzungsniederschrift den Beweis der Ver.\n\nLesung erbringt -- nur die Urteilsgründe Aufschluß darüber\n\ngeben, ob die Feststellungen auf dem - etwa vorschrifts-:\nwidrig erwitielten — Wortlaut eines Schriftstücks oder\nbioR auf den - zulässigerweise .: seinen Inhalt bestätigenden, durch Vorhalte ausgelösten Erklärungen von Auskunftspersonen beruhen,\n\nIn der Regel deutet die wörtliche Wiedergabe eines nicht\nverlesenen Schriftstücks ohne Hinweis auf eine bestätigende\nEinlassung des Angeklagten oder eine solche Zrkiärung einer\nanderen Auskunftsperson darauf hin, daß der Wortlaut selbst\nzum zwecke des Beweises verwertet woxden ist. Jedoch kommen\nVerstöße gegen die §§ 249, 261 StPO, wie sie oben erörtert\nworden sind, nur dann in Betracht, wenn aus dem Schrift.:\nsitick Tatsschen entncmmen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises beduriten, Schriftstückce, die\nbei der Schilderung eines nicht bestritüenen und unsweifelhaften Sachverhalts aus anderen ürlinden, z.B. nur der Voil.\n8, %ıc igkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitge--\nveils werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet;\nein Verfahransvres’svoßB scheidet daher insoweit aus.\n\nSoweit in der Entscheidung des 5. Strafsensts des Bundesgerichishofs in BGHSt 5, 273 allein schon aus der wört.\nlichen Wiedergabe eines längeren Schrifistücks allgemein\nder Schluß gezogen wird, daß es seinem \\Wortlaut nach als\nBeweisuittel verwertet worden ist, vermag der erikennende\nSenai ihr - ais zu weitgehend -- aus den oben dargelesten\nGründen nicht zuzustimmen, In dieser Richtung ist er aber\nauch nicht an sie gebunden. Ihr lag ein zum Beweis des\ninneren Tatbestandes eines Sittlichkeiüsverbrechens verver.\nbeter längerer Brief des Angeklagten zu Grunde, der nichi\nverlesen worden war. An der Beweiserhcblichkeit dieses\nBriefes bestand kein Zweifel, Die Aufsteliung einer für\nalle Fälle geltenden Auslegungsregel ging über den zur Ent..\nscheidung unterbreiteien Fell hinaus, Auf ihr beruht jones\nUrteil also nicht. Der erkennende Senat ist mithin nicht\nverpfiichtet, den Großen Senat Zür Strafsachen nach § 156\nCVG anzurufen,\n\nc) Die Prüfung der einzelnen in der Revisionsrechtfertigung genannten Schriftstücke und der entsprechenden Ur-.\nteilsstellen unter den erörterten rechtlichen Gesichtspunk\nten hat zu folgendem Ergebnis geführt:\n\naa) Von diesen Schriftstücken sind 12 im angefochteien\nUrteil (en den bezeichneten Steilen) wörtlich wiedergegeben.\nEs hendelt sich um die Anführung aus dem Sicherungsüber.-\neignungsverirage vom 12, Dezember 1952 (Bl, il8 UA), die\nbeiden Fernschreiben vom 26. Februar 1954 (Bl. 59 L), die\nSchreiben des Angeklagien an die Rhein-Ruhr--Benk vom\n27. Februar 1954 (Bl. 60), der Firma Doiip :: ED\nan Dr. Hei von 30. April und 8, Juni 1954 (31, 51, 65)\nund derselben Firma an den Angeklagten vom 4. Juni 1954\n(Bl. 63), das Telegramm dieser Firma an Dr. Heiiiiib von\n18, Juni 1954 (Bl. 64), den Holzvertrag vom 6. Februar 1954\n(BI. 57), fermer die Schreiben von GIB an D-.HegiiD\n\n+ 17.\n\nvom 6. April. 1954 (Bl. 75) und des Angeklagten an OB-\n@& von 21. suni 1954 (Bl. 112, 115, 116), den Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. Jamuar 1954 (Bl. 121) sowie\n\ndes Schreiben der ACK BriD an den Angeklagten vom\n\n5. Mai 1554 (Bl. 133). Alle übrigen Schriftsiücke scheiden\nals Gegenstand des von der Revision nehaupteten vorschrifts--\nwı.drigen Urkundenbeweises mithin von vornherein aus.\n\nob) Von den oben bezeichneten Schrifistücken sind nur\ndie Schreiben der Firma BoD :: BD : Dr. rein\nvom 30, April 1954, des Angeklagten an OENB on\n21. Juni 1954 und der ACK Bra von 25. Mei 1954 sowıe\nder Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Dezember 1°52\numfangreich oder inhaltlich schwer zu versiehen. Im ührigen\nhendelt es sızh um kurze, leicht faßliche Mitteilungen, die\nauch offensichtlich nicht zum Zwecke des Beweises, sondern\nnur zur Vervollständigung des Sachverhalts wörtlich wieder\ngegeben worden sind.\n\noc) Auch das Schreiben der AOK Br ist ersichtlich\nnichi als Beweismittel verwertet worden, Der Angeklagte hat\nden Srhalt dieses Mahnschreibens nicht bestriiten, sondern\nnur \"sel vend ‚gemecht, er habe den rückständigen Aprilbeitrag\nbeselilt und würde auch dem Maibetrag bezehlt haben, wenn\nihn nicht die Konkurseröffnung daren gehindert hätte, Seine\nVerurteilung beruht in diesem Fall auf seiner eigenen Einlassung.\n\ndd) Das Schreiben der Firma Bo 3 Aut von\n50, April 1954 enthielt nur eine Anweleung an Dr. Hei»\nüber die Aushändigung von Einlösungsbeträgen aus Kundenwechseln, die euf dem Treuhandkonto vcn Dr. HoiB eingexangen waren. Sie entsprach der mit dem Angeklagten versönlich zetroffenen Vereinbarung. die in einem von Ilm\nveibst unterschriebenen ?rotokoll vorher niedergslegt worden\n\n“13 -\n\nwar. Der Angeklagie erreichte Anfans Juni 1954, daß ıhm\n\n50 CCG DM von dem Treuhandkonto entgegen dieser Vereinbarung\nausgezahlt wurden, indem er Dr. HAB vorspiczclie, die\nholländische Firma, zu deren Sicherung das Ürcuhandiionto\ndienen sollte, sei damit einversienden, Seine Verurteilung\nwegen Retruges beruht in diesem Fall ersichtlich nicht auf\ndem Auftragsschreiben vom 50, April 1954, sondern auf der\ndurch das genannte Protokoll nachgewiesenen Vereinbarung\n\nmit der Firme BoD :: Au.\n\nee) In seinem Brief vom 21. Juni 1954 forderte der\nAngeklagte den Kaufmann OENB auf, das bei ihm ne--\nstellte Bichenrundholz weiter pünktlich zu liefern. Zugleich\nwezahalie er die veiden früheren Lieferungen entgegen den mii\nOB ::r02Z2enen Abmachungen nicht dar. sondern mit\neinem - nöch dazu. ungedeckten — Verrechnungsscheck über\n2 COO Di: OB lieferte im Vertrauen dareuf, daß\nder Scheck Deckung finden werde, am 23, juni 1954 wiederum\nHols im Weute von 900 DU. Als der Scheck mangels Deckung\nnicht eingelöst wurde, suchte der Angeklegte sich durch\neinen Irrtum der Bank zu enischuldigen, Er bo; dem Gläuni.-\nger einen neuen Scheck an und bat um weitere Lieferungen.\nDie nächste Holzfuhre konnte noch rechtzeitig von einer\nAngestellten OEWED auf der Autobahn angefangen wer.:\nGen, als sie erZuhr, daß die Firma Re» xG Konkurs ange:\nmeldet hatte. Den Beirug hat die Sirafkemmer in diesem\nFalle mit Recht in dem gesamten Verhalten den Angeklagten\nhinsichtlich der zweiten und dritten Lieferung vom 21. und\n23. Juni 1954 gesehen, nämlich in der Hingabe des uıge-Geckten Schecks am 21. Juni 1954 in Verbindung mit dem\nSWelmschreiben vom selben Tage sowie der Annahme der zweiten\nww dritten Holzlielerung in Kenntnis seiner Zehlungsun--\nfählskelb. Das Mahuschreiben, auf dessen genauen Worslaul\nas ım Ührigen nicht ankam, spielte bei dieser YTürdigung\n\nmn\n\nkeine wessntliche Rolle, Nie Verurteilung wird auch durch\n\n|\n\nnen\n\nDAT 2 Au\nx\n\ndie ünrigen Feststellungen allein getragen,\n\nif) Begründet ist die Verfahrensrüge dagegen, soweit\nsie sich auf die wörtliche Wiedergabe des Sicherungsühereignungsvertrages des Angeklagten mit der Rhein-Ruhr--Bonk\nvom 12. Dezewber 1952 beruft. Wörtlich mitgeteilt ist im\nUrteil allerdings nur § 1 Abs. II, § 2 des Vertrages wid\nein Zusats zur Unterschrift des Zeusen HoEEB (31.\n118 UA). Es handelt sich hierbei um mehrere im Urteil kurn\nnacheinander wiedergegebene, teilwcise wegen ihrer gencsucn\nDeitengeben bedeutsameh und rechtlich schwierige Bestim-\n\n‚mungen, die in der Heuptverhandtung hätten verlesen werden\n\nverstehen konnte,\n\nDas Landgericht hat u.a. aus dem im § 1 Abs. II des\nVertrages enthaltenen und im Zusatz zur Unterschrift his\nzum 12, Februar 1953 befristeten Verzicht des Vermieters\nHo zuf sein Vermieterpfendrecht geschlossen, daß\ndie Sicherungsübereignung an die Rhein-Ruhr.-Bank entgegen\nder Behauptung des Angeklagten mindestens bis zum 12, Februar\n1955 Bestand gehabt hat (BI. 122 UA). Die Verurteilung des\n\nAngeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der Rhein-\n\nRulır-Benl, die das Landgericht in der weiteren am 15, Jenmuar\n1953 vorgenommenen Sicherungsübereignung an die HSG er.\nblickt, beruht daher mit auf der Auslegung der genannten\nVer tragsbestimmung, deren \"Wortlaut unter Verletzung der\n\n8§ 249, 261 StPO festgestellt worden ist. '\n\nDas Urteil muß daher in diesem Falle wegen des Verfeh..\nvensvrerstoßes mit den Feststellungen aufgehoben werden,\nie unter 7 5 dargelegt ist, bedarf? es insoweit und hinsichtlich der weiteren Unverschlagung zum Nachteil der HSG\nauch noch der Früfung; on das Straffreliheitsgosetz 1554\nanzuwenden ist. Um dem Natrichter eine einheitliche Türciging\n\n——\n\n15 -\n\nder interschlagungs?älle zu ermöglichen, het der Senat das\nUrkeıl ınsoweit jm ganzen mit den Yensstellungen nufyenchen.\nDie Stre’kammer erhält dadurch Gelegenheit. aucna das Revı\nsiunsvorbringen in diesen Fällen in der neuen Verhandlung\n\nzu bexücksichtigen.\n\n5. Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Mär“\n1957 nachgetragene Aufklärungsrüge ist zum Teil nicht durch\nAngabe der Beweismittel begründet, deren sich die Sira!\nxammer noch hätte bedienen können, im übrigen wird auf\nsıe bei der sachlichrechtlichen ?Prifung des Urteils eingesangen werden,\n\nIII, Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision\nzehen fehi.\n\nL. Unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte widen--\nsprünhliche Feststellungen über die \"Zahlungseinstellung\"\nder Rose Kf.\n\nDer Angexlagte hatte in seinem Konkursamtrag selbet\nangegeben, seine Firma habe am 21. Juni 1954 Ihre Zahlungen\neingestellt (UA 28); damit meinte er zugleich seine Zahlungsun?shigkeit, Diesen Zeitpunkt hat des Tandgericht auch be). |\nder Urteilsfindung zugrunde gelegt. Der Annahme einer auf\nZahlungsunfänigkeit beruhenden Zahlungseinstellung steht\nes - entgegen der Ansicht der Revision - nicht wnige:sen,\ndeß der Angeklagte der Rnein-Ruhr-Bank am 22, Juni 1954\nnoch einen Kundenwechsel über 10 000 DM zum DiskonG eingereicht hette, um die dringendsten Verpflichtungen einw--\nlösen. urd sein Diskontkredit in diesem Zeitpunkt nicht\nvoll ausgenutzt wer. Denn die Banl: diskontierte diesen\nhechsel nicht mehr, sondern benutzte ihn zur Rückführung\ndas Kredits (UA 114), und der Diska.kredit von 100 000 Di\nwar nahezu vollstendig ausgenutzt (UVA 315), der Barkredii\nvon 150 000 IM sogar um 10 000 DM überzogen (UA 27).\n\nu 7777 m\n\n- 16 -\n\nEntscheidend ist, daß die vom Angeklagten ausgessellten\nSchecks grundsätzlich nicht mehr eingelöst wurden, weil die\nvorhandenen Miitel und der Kredit bei weitem nicht aus.\nreichien, um die Gesamtheit der fälligen Verbindlichkeiten\nzu erfüllen. Dies wird durch die nech dem 15. Juni 1954\nfälligen Wechselakzeyie des Angeklagten von 1 100 000 IM\nbewiesen. denen nur für 780 0CO DM in derselben Zeit fällıge\nVechselaizeyia seiner Geschäftspartner gegenürerstenden,\ndıe er weiterdiskontiert oder in Zahlung gegeben nette\n\n(UA 25), Es zeigt sich ferner darin, daß schon im Jeamuar\n1954 ‘on Werner RB und NEED zur kurzfristigen Kreditbeschaffung für den Angeklagten ausgesteilte Schecks Über\n165 COO Dü an die Rhein-Ruhr.-Bank zurüchgingen, weıl der\nAngeiiagte nicht rechtzeitig für Dechung sorgen konnie (UA\n19), und ebenso Schecks des Angeklagten kurz vor dem ?l.Juni.\n195° bei der Kreissparkasse in Bi uneingelöst zurückgekommen waren, so daß die Rhein-Ruhr-Bank die Einlösung\nweiterer Schecks des Angeklagten schon am 21. Juni 1954\nablehnte (UA 27), Bei den Verhandlungen vom 24, suni 1954\nlegte der Angeklagte seinen Großgläubigern selbst der, daß\ner seine am 21. Juni 1954 eingetretene \"Zanlungseinstellung\"\nnur mit ihrer weiteren finanziellen Unterstützung überwin.\nden könne (UA 27 £). Als diese abgelehnt wurde, brachte\n\ndie Firma DoumD & AGD am 25. Juni 1954 den ding\nlichen #rrest in das Vermögen der Kommanditgesellschaft\n\nund des Angeklagten wegen einer Toröeruns von 5350 000 DM\naus (UA 28).\n\n2. Gegen seine Verurteilung wegen unorde:tlicher Buch--\nführung, wegen Betruges durch Hingabe ungedeckter Schecks\n(Scheckreiterei), wegen Betruges zum Nachieii OEEEN>\nund wegen Nichtebführung von Beiträgen sur Sozial. und Ar.-\nbeitslosenversicherung (IV A, B, F, K) hat der Angeklagte\nseino sechlichrechtlichen Einzelsngrif2e erhöhen. Die Urteiia\narsfülrungen lassen auch insoweii keinen Rechisfehler ericennen.\n\n17.\n\n5, Der Angeklagte ist wegen zweier selbständigen Betrusshandlunyen zum Nachteil seiner holländischen Geschäfts .\n\npartuerin BoD & AG verurteilt worden (IV C).\n\na) Von dieser Firma, der Hauptabnehmerin der Erzeug.\nnisse aus dem Sägewerk, ließ er sich Anfang 1954 die Gewährung\nvon Dariehen in Gestalt von Vorschüssen au? seine Lieferungen\nbis zu 250 CCO MI versprechen. Zur Sicherung Übereignete er\nihr on 3. April 1954 Last sein ganzes Anlagevermögen. Mit\nder Bogründung, hicordurch sei nur sein Kredit bei der Rlein-Ruhr- Bank abgedeckt, es fehle ihm aber noch Geld zun Ein--\nkauf von Runähöizern, gelang es ihm, im Februar 1954 noch\neine weitere Vorauszahlung von 75 000 DI zu erhalten, Fr\nserpllichteie sich, zu deren Sicherung für 110 000 Mi\nKundenvechsel (Eandeisvechsel, denen wirkliche Kaufpreis.\nforderungen zugrunde liegen) unwiderruflich der Rhein-Ruhr:\nBeni: sur Zinziehung zu übergeben; ihr Gegenwert sollte einen\nTrevhandkonto des Rechtsanwalts Dr, HeiiiiB zutgeschrienen\nwerden, der nur mit Zustimmung der holländischen Firma\nüber dieses Konto verfügen durfte, Obwohl der Angeklagte\nwußte, daß die Gläubigerin nur einwandfreie Handelswechsel\nzvr Sicherstellung haben wollte, übergab er der Bank für\nmindestens 50 000 TI Gefälligkeitswechsel des Maklers\nAn, zu Acren Einl.ösung diesem gegenüber verp£flichvet war. An nesaß weder Betriebskapital noch\neixsenes Vermögen. Er hätte den \\Vechselbetrag mur in sehr\nkleinen monatlichen Raten durch Beschränkung seines und\nseiner Familie Lebensunterhalt auf das Notwendigste au.f.\nbringen können. Im Vertrauen darauf, daß diese Wechsel\neinwandfreie Handeiswechsel seien, hat die Cläubigerin in\nApril 1954 Zinlösungsbeträge aus den andern Wechseln ?rei.-\ngegeben,\n\n- 18 -\n\nr) Als Emde Mai/Anfang Juni 1954 30 000 DM auf den\nTreubendkonto gutgeschrieben worden waren, erreichte der\nAngeklagte die Auszahlung dieres Betrages an sich selust,\nindem er Dr, Hei vorsriegelie, die Firma Bogiiiiin\n& AGD sei hiermit einverstenden, Als diese von der Avmsahlung erfuhr. machte sie Tr. He@iiB hierfür haftbar. Sie\nkonnte weder eine Rückzahlung des freigegebenen Beircges\nnosh eine Auffüllung des Wechselvestandes erreichen, Über\nihre Schadensersetzklage gegen Dr. HB ist ncocn nicht\nentschieden,\n\nIn beiden Vorgängen hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei vollendete Betrugsstraftaten erblickt,\n\na) Durch die Hingabe der geringwertigen Gefälligieits--\nwechsel, aus denen sie nur unter großen Schwierigkeiten\nund innerhalb sehr langer Zeit in gans kleinen Raten hätte\nBef-iledigung Sinden können, erhielt die Gläubigerin keine\nhinreichende Sicherheit für ihre laufenden Vorauszehlungen?\n‚ihr Gesemteusfail im Konkurs beträgt über 300 000 DM. Ihr\nVeruögen wurde angesichts der schlechten wirtschaftlichen\nVerhältnisse des Angeklagten, die den Anlaß zu jenen Verein--\nbarungen bildeten, nicht nur durch die Fortsetzung dieser\nVorschüsse, sondern auch dadurch geschädigt, daß sie im\nIrrtum über den Wert der AnWB-\\Vechsel FEinlösungsbeträge aus Kundenwechseln freigab. Bei dieser Sachlage ve.\ndurfte es nicht, wie die Revision meint, der Einholung eines\nSachverständigengutachtens darüber, daß die Güte eines\nWechsels ausschließlich von der Zehlungsfähigkeit des Ver.\npflichteten ebhängt. Die geringe Zahlungsfähigkeit des Akzep--\ntanten An ist im tatrichterlichen Urteil rechtlich\nunangreifbar festgestellt,\n\nb) Dico Yürdigung der erschi.ichenen Freigahe der 70 00C\nDi als Betrüg beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht\n\n-19 -\n\nauf einer Verkennung wechselrechtlicher Vorschriften,\n\nDie vrrargegengene Einzahlung dieses Betrages auf dem\n!revuhendkonto ist darauf zurückzuführen, daß der Angeklaste\nAie Bank um die Einlösung von sechs in Depot genommenen\nGefälligkeitswechseln des Maklers Ani über :0 000\nDI gebeten hatte mit der Zusicherung, die scrortiige Frei.-\nscbe der dem Sonderkonto gutzuschreihenden Beträzse erviiricen\nnd sie alsdann wieder der Rhein-Ruhr -Benk zur Verfügung\nsiellen zu können, Das Landgericht hat deshalb dem Vermögensschoden der Firme Do :: EB nicht den vollen\nBetrag von 30 000 IM zugrunde gelegt, sondern nur den geringeren lert, den die sicherungsweise Inhaberschaft der\nfälligen AnEB-\\echsel über 30 000 DM für sie be--\ndeisote, \"Hätte der Angeklagte\", so führt die Strafkamer\naus, \"die Finanztrensaktion nicht unternommen und wären die\nWechsel »rotestiert, so hätte die Yirme Don & \"iD\nGen iakler Ani wechselmäßig in Anspruch nehmen können,\nvıo)ei sie möglicherweise den Gesamtbetrag in kleinen Teil.-\nraten oder im Wege des Vergleichs einen Teilbetrag erhalten hätte.\" Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Daß der Tatrichter hier den Art. 28 WG übersehen\nund der Auffassung gewesen sein sollte, die wechselrecht.-\nliche Hefiung des Alzeptanien erlösche ohne Wiechselprotest;\nkann diesen Darlegzungen nicht entnommen werden. Dem Ange.\nklagten sollte hier ersichtlich nicht \"der Vorwurf der\nUnterlassung des Wechselprotestes\" gemacht werden, Viel.\nmehr wollie der Tatrichter nur auf den üblichen geschäfts.\nmäßigen Verlauf? hinweisen, der eingetreien wärs, wenn der\nAngeklagte die Freigabe der 30 006 DM nicht durch Betrug\nerlangt hätte, um die Einlösung der Gefälligkeitswechsel\naus dem Depot Ger Rhein ‚Ruhr. Benk zu erreichen und dieser\nden SEinlösungsbetreg wieder zur Verfügung stellen zu können,\n\nhi\n\nWenn die Revision schließlich die Feststellungen über\ndie Glaubwürdigkeit des Zeugen de KB als widersprüchlich\nbezeichnet, so greift sie im srunde unzulässigerweise nur die\ndem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung an, Das\nLandgericht war rechtlich nicht gehindert, die Angebe die.\nses Zeugen, er habe die sog. Beteiligungsklausel nur aus\nEnigesenkomnmen in die Vereinberung vom 24. Februar 1954\naufgenommen. nicht als zuverlässig genug zu erachten, um\nhierauf eine Teststellung zu stützen \\vgl. oben IT 5):\nseinen Bekundungen im übrigen aber vollen Glauben zu schenken,\nweil noch andere bedeutsame Umstände für ihre Richtigkei\n\nsprechen.\n\n4, Eınen vollendeten Betrug zum Nachteil seines stilien\nTeilhabers Dr. V@® hat das Tandgericht mis Recht darin &e--\nsehen, daß der Angeklagte die Freigabe von 55 500 Di aus\ndem Treuhandkonto des Rechtsanwalts Tr. HWEWB durch Täuschung des Bürovorstehers Frei erreichte (IV D).\n\nDurch Vermittlung des Dr. V@®hatte der Angeklagte\nseit 1952 einen Diskontkredit bis zu 165 000 DU ‘on der\nRB GubH in Gütersloh erhalten, für den Dr, Ve\neinstehen mußte. Die zum Diskont gegebenen Wechsel waren\nsun größten Teil Eigenakzepte, so daß Dr. V@® Beanstandungen seiner Firma fürchtete und auch um sein eigenes Risiko\nbesorgi war und auf Abdeckung der Eigenwechsel durch Kundenwechsel drängte. Außerdem hatte der Angeklagte !itte März\n1954 bei derselben Firma eine Schuld aus nicht eingelösten\nSchecks von 54 269,14 DM, für die Dr, V@&der Gläubigerin\ngegenüber ebenfalls haftete, Als der Buchhalter der Rıp-GEB GubH - CD - im Auftrage von Dr, VB euf Av.\ndechung dieser Verbindlichkeit drängte, trat der Angeklagte\nem 51, März 1954 seine Ansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. Ieite\nsıs Treuhänder der holländischen Firma aus dem Sicherungs.-\nverhöltnis bis zu 54 000 DM der von ihr freigegebenen Be--.\n\n‚träge erfüllungshalber ab. Im April 1954 wurden on dem\nTreunandkonto insgesamt 55 500 DM en den Angeklagten\nfreigegepen,. Vor der Auszahlung hatte inn der Büro rorstcher\ndes Rechtsanwalts Dr. Hei - Tr@D - auf die Ayrivetung\nhingewiesen, die der Auszehlung entgegensüche, Der Auge:\nwlagie sagie wahrheitswidrig, die Zessicn Ku sci\nzurüskgestellt. Er vestimnie Fr dadurch zur Aushändi..\ngung des Betrages. Zur Andeckung seiner Schuld gab der\nAngeklagte in der Folgezeit Wechsel, wodurch der Wechsel.\ndiskont erhöht wurde, Ob diese später eingelöst worden\nsind. konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erliit\nDr. VB cus den Vechseldiskontiervngen einen Verlust ven\nüber 73 0CO MM: Ohne Erfolg macht die Revision hier geltend,\nsuginsven des Angeklagten müsse angenemmen werden, daß die\nErsaizwechsei später eingelöst worden seien; denn die\nScrafısumer hat diese Löglichkeit zutreffend als Wledergun..\nmechung gewürdigt, durch äie eine Verurteilung wegen Botrügs\nnich; ausgeschlossen wird, Es kommt deshalb entgegen der\nAuffassung der Revision auch nicht dareuf an, op das\n\"Vecrhselchligo und damit auch der spätere Verzust aus den\nhechseläiskontierungen tatsächlich orhönt wurdo\", Vberdios\nsrai durch die Vereitelung der Zbtreivng bei dor bedrängten\nwirtschaftlichen Lage des Angeklagten mindestens eine Gezährdung des Vermögens des Dr. Y@@ein, die einer Vermügensschädigung im Sinne des § 265 StGB gleichsteht.\n\n5. Eine Untreue gegenüber dem KXeufmanı Hoggp hat die\nScrarscanner ohne Rechtsirrtun darin geschen, daß der Ange\nklogise über drei Vorfinenzierungsvwechsel von je 5 COO DM\nvereinbarungswiärig verfügte, indem er sie sich disionsieren ließ (IV E).\n\nür natte diese Viechsel zur Finanzierung von Holskäu-Yen erhalten, als er mit Top über den Ankauf von Holz\n\nverhandelte,. Nach dem Zustandekommen dieses üeschäfts verpfiichtete er sich au 2, Februar 1954 zur Rückgabe der\nWecasel, die er nach seinen Angaben nicht mehr benötigte.\nweil er das Heiz mit Hilfe eines Akkroditivs seines hoiländischen Geschäftsfreundes bar bezahlen könne, Trotz wieder -\nhelter Aufforderungen gab er Hoppe die Wechsel aber nicht\nzurück, sondern ließ sie am 2, März 1954 bei der Rugiiiii\nCm»H diskontieren, ohne den Gläubiger davon su unterrichten, Noch am 19. März 1954 schrieb er ihm, der bis zım\n\n4. März 1954 schon über 560 fm Holz geliefert hatte, er ver--\nlange Schadensersatz wegen der wiederhol.ten Sperrung der\nLieferungen und behalte die Akzepte zu seiner Sicherung\nzurück, Er werde sie zum Einzug geben. falls bis zu\nihrer Fälligkeit noch keine Entscheidung getroffen sei.\n\nDer erste von Hopp akzeptierte Wechsel wurde von dessen\nBank versehentlich eingelöst, die beiden anderen Akzepte\ngingen zu Protest. Auf Grund dieser Wechselverpflichtungen\nzahlte Hop nach Eröffnung des Konkurses der Rep Kt noch\n> 000 DM. Auf die Kaufpreisschuld des Angeklagten von\n\n31 465 DM schrieb er ihm 9 778 Di gut. Eine Schadeusersatz--\nklage gegen Hopp führte der Angeklagte nicht durch, weil\nihm das Armenrecht versagt wurde.\n\nMit Recht hat die Strafkammer den Anszeklagten in diesen Falle auch zugleich wegen Lortgesetzien Betruges ver\nurteilt, weil er sich nach der unbefugten Wechseldiskontierung noch Holz liefern ließ, indem er die Diskontierung\nfortgesetzt verschwieg und sodenn dem Gläubiger am 19.März\n1954 vorspiegelte, die Wechsel noch in Besitz zu haben,\nSoweit Hop in Unkenntnis der Wechseldiskontierung Holz\nlieferte, liegt nach der zutreffenden Annalme der Strafkammer vollendeter Betrug, im übrigen Betrugsversuch vor,\nweil der Angeklagte mit seiner wahrheitswidrigen \"Schlärung\nnoch weitore Lieferungen mindestens für einen den Yoraus-\n\nzahlungen entsprechenden Betrag erlangen wollte, obwohi das\nAurch die Vorauszehlungen zugunsten des Angeklegten entsten..\ndene Guthaben durch die Begebung der Wchsel verringerü oder\ngar ganz sufgezehrt war.\n\nDie Überzeugung des Landgerichts von der bedingungslosen Rückgabeverpflichtung des Angeklagten stützt sich\nau? die bestimmien Bekundungen des Wläunoigers Hop und des\nvon ihm zu der Verhandlung vom 2, Februor 1954 hinzugezo--\ngenen Zeugen BeEMD. Dicser hat u.a. ausgesagt, man\nhabe zunächst auch von der liöglichkeit gesprochen, die drci.\nHop -\\echsel durch die Kreissparkasse in Tip die\nxontleren zu lassen, dies aber ven der Bedingung oabhängız\ngemachy. daß der Angeklagte die Wechsel mit eine: Aralbürgscaaft seiner Bank versehen lasse. Un die Glaubwürdigkeit\ndieses Zeugen allgemein zu erschüttern, hat sich der Angeklagte besonders gegen diesen Teil der Aussage gewandt\nmit der Begründung, diese Bemerkung betreffe nicht die\ndrei Vorfinanzierungswechsel, scndern müsse im Zusammenhang nit Gegenwechseln des Angeklagten gefallen sein; denn\neine Aralbürgschaft der Bank des Angeklagten habe nur Sinn\nfür \"on diesem akzeptierte Wechsel, nicht dagegen für Ak.\nzepte des Gl&äubigers Hoggp. Demgesenüber weist die Straf..\nkammer darauf hin, daß eine Techselbürgschaft auch für ein\n„ndosrament gegeben werden könne (Art. 30 WG) und es für\näie Kreissparkasse in Ti einen zuten Sinn gehabt\nhätte, eine Bankbüirgscheft für das Indossament des Ange.\nklagten zu verlangen, wenn sie sich sur Diskontierung der\nvon ihrem Xunden Fogp akzeptierten hechsel entschlossen\nhätte,\n\nGewißreit über die Richtigkeit dieser mit der Bedeutung\nder wechselrechtlichen Vorschriften im kEin\"long sichendon\nund nur zur Unverstützung verwerieten Auffassung brruchte\nsich der Tetrichter nicht erst, wie die Rerision seltend.\n\nAN\n\n. 24 -\n\nnacht, durch Vernehmung eines banktechnischen Sachverständıgen zu verschaffen, Denn es kommt hier nicht enischeidend\nauf den ellgemeinen wirtschaftlichen Wert und die Gebräuchiıchkeit einer solchen Wechselbürgschaft en, sondern auf\ndie Vorstellung, die sich die an der Verhandlung vom\n\no. Februar 1954 Beteiligten von ihr mechten. Überdies\n\nhai des Leamdgericht seine Überzeugung auch auf die Tatsache\ngestützt, daß sich demels im Wechselliovierhich der Rp KG\nnur scLche Eigenakzepte des Angeklagten befanden, bei\ndenen die HSG,nicht aber Hop als Aussteller oder Empfänger angegeben war.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision in diesem Felle auch\ndie besondere Erörterung eines Verbotsirrtuns.\n\nDer Angeklagte wußte, so stellt das Urteil fest, da3\ner mangels eıner ausdrücklichen Einschränkung bei der Ver..\nhandlung vom 2. Februar 1954 zur pedinmungsslosen Rückgabe\nder Wechsel verpflichtet war, Er konnte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht glauben, daß er die Wechsel wegen\ndes ihm durch die teilweise Sperrung der Holslieferungen\netwa entstehenden Schadens verwerten durfte; denn Rechtsanwalt Dr. Ho@b hatte ihm nach seiner eigenen Einlas--\nsung gesagt, daß er dies nur tun dürfe, wenn er in Höhe\nder Wechselsimme einwandfreie Gegenforderungen, zo Bo\naus Vorauszahlungen, habe, bei zweifelhaften Forderungen,\nZo B. bei Schadensersatzansprüchen, aber nur, wenn er Tür\ndiese einen vollstreckbaren Titel besitze. Er wußte, deß\ndie Diskontierung der Wechsei im liiderspruch zu seiner aus-Arücklich übernommenen Rückgebeverpflichtung siend, daß\nseine Schadenserseatzansprüche mehr als zweilelhaft waren\nund daß er auch keine einwandfreien Gegenforderungen aus\nYorauszenlungen haette, weil Hoggp noch Naufend lieferte\nund im Vertrauen au? die Zusage der Wechselrickgabe so enge\n\nveiserliefem werde, vis sämtliche Voreuszchlungen adgedeck; seinwörden, wie er mit Schreiben cm 19. MErn ZC51\nvon ihm verlengte. Deshalb verschwieg er im Bewußtsein\nseiner eigenen groben Veriragsverletzung euch die Disxzontierung der Akzepie und täuschte in jenem Brief vor, diese\nnoch in Besitz zu haben. lieitere Darlegungen \"ur Inneren\nTatseite der Untreue wie des forigosetzten Betruges, nemait:\nlich über das Bewußtsein der Rechtsvidrigl:cit, bedurfte es\nbei. diesem Sachverhalt nicht.\n\n&. Die Revision beanstandet in den Fällen IV Fund €\netenfalls erfolglos, das Lendgericht habe sich nicht eur\nreichend mit der Frage des Verbotsirrtums befaßt.\n\na) Am 11, März 1954 ließ der Angeklagte seinen iu Jahre\n1955 von der Firma KiED & SEP EnbH in BI 2ekauften, nis auf 5 000 DM abgezahlten, aber seit Februar\n1554 von dem Forstant Graf vor Vegn zepfändeten\nMercedes -Lastkreftwagen gegen Hingebe von drei Eigenwechseln und die selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Frau\nin Torm eines \"Tinanzierungsvertreges, der als Sicherungs:\nübereicnung gewollt war, in Höhe von rund 15 000 DM durch\ndie Norddeutsche Finanzierungs-Aktiongesellschaft in Be\nbeieinen\" (IV F). Dabei verschwieg er die Pfändung des Wagens und unterzeichnete die Vertragsbedingungen -- möglicherweise, ohne sie in ellen Einzelheiten durchgelesen zu haben\nin denen er erkiärte, daß keine Belastungen des Feohrseusss.\ninsbesondere auch kein Pfandrecht zugunsten eines Drit'ten,\nbesö;änden. Während zwei der von ihm hingegebenen Wechsel\neingelöst wurden, ging der dritte über 5 210 Di am 20.Jıumnl\n1954 zu Protest. Die Forstverwaltung gab den Lastwagen im\nOktober 1954 frei. Er wurde später ververiet und die Nord.\n<eutsche Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus dem Erlös\nvollständig befriedigt.\n\nu.\nDa\n.\n\n>\n\n:»26 —\n\nSchon dadurch, daß der Angeklagte das Pfandrecht beim Abschluß des Finanzierungsvertrages verschwieg. täuschte er\nder Giäupbigerin vor, daß der \\iagen sein freies, unbolasteves\nEigentum sei; denn nach der rechisirrsumsfreien Annahne der\nStrafkammer liegt in der \"Beleihung\" des Lasikrafiwagens\ndie schlüssige Firrklärung, der lagen sei. zur Sicherung voll\ngeeitmet und auf ihm lasteirnkeine dem Sicherüngsnelmer un--\nbekannten Rechte, die seinen \\ert mehr cder minder Neeinträchtigen,. Dieser Irrtum veranlaßte die Ülärbiserin zur\nHergabe des Darlehns, wodurch ihr Vermögen infolge ungenü--\ngender Sicherung des Rückzahlungsanspruchs gefährdet wurde.\nAller dieser Umstände war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen pewußt. Er kannte das Bestehen des\nPfändungspfendrechts, weil er erst drei Tage vorher noch\nau? die ihn im Zwangsvollstrec:xungsverfahren auferlegten\nAbschlagszehlungen die Hälfte der NMärsrete geleistet hatte,\nsr wußte, daß sein Schweigen über die Belastung als schlüssige Eriilärung aufgefaßt würde, deß das Fahrzeug unbelastet\nsei, und er wußte schließlich auch, daß der Sicherungswert\ndes Lastvagens für die Gläubigerin durch das Pfandrecht des\nlor'stamis beeinträchtigt war. Seibst wenn er seiner Einlassung gemäß engenommen haben sollte, das Sicherungseigentum\nder Finanzierungs-Aktiengesellschaft sei in Höhe von 5 000\nIM an üle Stelle des Vorbehaltseigentums seiner Verkäuferin\ngetreven. weil er den Xaufpreis in dieser Höhe mit dem Dar--\nlehn der Gläubigerin getilgt hatte, hat er \"ganz sicher\ngewußt, wie er auf Vorhalt hat zugeben müssen, daß das\nSicherungseigentum für den 5 000 DU tbersteigenden Narlehnsansvruch hinter dem Pfändungspfandrecht des Forstants vonglere.\"\nEr ist sich deshalb auch einer Gefährdung von mindestens\n10 000 IM des Darlehns bewußt gewesen, Er erstrobte absichtich einen Kredit, auf den er ohne die geforderte Icstenfreie\nSicherheit keinen Anspruch hatte, Aus diesen Darlegungen ergibt sien eindewtig die Überzeugung des Tatrichters, daß der\n\nAngeklagte im vollen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines\nVerhaltens gehandelt hat.\n\nb) Ale der Angeklagte am 23./24. Juni 1954 nach seiner\n%ehlungseinstellung mit seinen Großgläubigern -- Dr. V,\nTirun Bon :; AED un: \"un Sr GE :\ntessliechaft — HSG -. über die Gewährung weiterer Mittel zur\nForisewzung des Sägewerkpetriebes verhandelte, rersuchte er\ndiese über seine Vermögenslage zu Ssäuschen, indem er ihnen\neins wnrichtige Vermögensaufstellung vorleste (IV G). Er\ngab seine Außenstände mit 541 120 DM an, unterließ es aber,\ndarauf hinzuweisen, daß die hierin enthaltene angebliche\nNorderung gegen die HSG von 115 000 Di von dieser der Hühe\nnach bestritten und zweifelhaft war, daß die von ihm weiter\nangegebenen Forderungen gegen Ban in Höhe von 61 A00 DM\nund gegen NEED im Betrege on 51 200 DM wertlos waren,\nweil die Schuldner zehlungsunfähig waren. Seine Schulden\ngab er mit 561 618 IM viel zu niedrig an, Seine Alkzeptschuld\nwar um 615 541,58 Di höher als angegeben. Sie beirug in\nWirklichkeit 1 002 307,38 DM. Bei Durchsicht der Vechseitopierbüicher fielen dem Zeugen Sc von der HSG grün\ndurchgestrichene Wechselakzepte des Angeklagten auf, die\ndieser vor der Gläubigerzusemmenkunft von seiner Buchhaltung\nhatte durchstreichen lassen. Zur Begründung hatte er fälsch-.\nlicherveise angegeben, diesen Wechseln lägen keine \"exisien\nten Verbindlichkeiten\" zugrunde. Natsächlich weren sie in\nEöhe ven 474 552,15 DM im Umlauf und stellten wenigstens\nim Beirage von 378 500 Mi wirkliche Verbindlichkeiten dar.\nSie waren zwar überwiegend gefälligxeitshalber gegenen.\nDafür hatte er aber ebenfalis Gefälligkeiiswechsel von seinen\nGeschäftsparinern erhalten, die er weiterdiskontiert nette,\nohne daß äle hierdurch entstandenen neuen \"echselverbindlichkelten als sog. \"Zeitverpflichtungen\" in den Passiven\nin Erscheinung traten, während die sich aus diesen Finen-\n\n- 28 -\n\nzierungsgeschäften etwa ergebenden Kentckarrentforderungen\ndes Angeklagten bei den Außenständen mit 541 120 DM aufge\nführt waren. Sc als Inhaber von grün durchstrichenen\nWechseln im Jetrag von 127 000 DU überzeugte sich bei der\nweiteren Durchsicht der Wechselkopie:blicher vcn der Haltiosigkeit dieser Durchstreichungen und wies die übrigen\nGläubiger darauf hin, daß die Akzeptschuld des Angeklagten\nwesentlich höher sei. Aus Erbitterung über diese Unsuf:\nrichtigkert des Angeklagten lehnten die Gläubiger weivere\nStützungsmaßnehmen für den Betrieb der Rp KG ab.\n\nDas Landgericht hat einen Irrtum des Angeklagten oder\nein Versehen mit Bestimmtheit verneint. Der Angeklagte war\n\nsich nech der Überzeugung der Strafl:emmer auch willig dartner\n\nKlar. deß die unverztiglich - ohne vorherige cbjektive Prüfung der Bücher .- zu treffende Entscheidung seiner Großeläubiger von seinen Angaben über den Vernögensstand abhängig wer: Er hat diesen Gläubigern seine Vernögenslage\nganz bewußt erheblich günstiger dargestellt, als sie damals\nwer, um sie zu weiterer finanzieller Unterstützung zu vereniassen, ohne daß sie sich über das ganse Ausmaß des Risikos bei .der Hergabe weiterer Kredite im klarer sein sollten»\nDurch diese rechtlich unangreifparen Teststellungen wird\ndas Vorliegen eines Verbotsirrtums mit Sicherheit ausge--\nschlossen, ohne daß der Tatrichter hierüber vesondere Aus\nführungen zu machen brauchte.\n\nIV. Die Strefzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDie straferschwerende Berücksichtigung -einer \"Zwangslege\" des Dr. V@® Zindet ihre Grundlage in den Tatsachenfesistellungen, Wenn Gas Iendgericht in diesem Zusammenhang\neu? die mit dem \\ngeklagien semeiuschefilich begangene\n\nSiveuerunehrlichkeit hinweist. sc meint es ersichtilich die\nım Urveil (BL, 9 f) eingeitend geschilderien Vorgänge bei\nder Grinaung der Rp K6; denn unmittelbar vor den Ahschluf\ndes Geselischaftsvertrages, bei dem Frau RB als Treuhänderin des Dr, V@B auftrat, wurde zur Täuschung des Finanz.\n\nass ein au? den 10. März 1049 rückdatierter Vorrortrag Über\n\nGıe vewöhrrung eines Darlehns des Dr, Y@ und die Sicherunss\nühereigmung der angeblich mit seinem Gelde angeschafften\nhaschinen schriftlich niedergelegt.\n\nY. Schließlich hat die Strafkamer auch das Berufsverbut rechtiich unangreifber berründet. Die Überzeugung von\ndem ın seiner charskterlichen Veranlagung begründeten Hang\nü2s Angeklagten zu unlauterem Geschäftssehberen konnte die\nSyrarxammer sowonl aus seinem persönlichen Eindruck in der\n\nva”,\n\nHaupiverhendiung als auch aus der Schwere und Yiolzahl seiner\n\nTerrehlungen gewinnen, Das hiergegen gerichtete Vorbringen\ndes Beschwerdeführers seht fehl.\n\nd\n\nß\n\n«\n\nA\n\nNech alledem ist das Urteil aufzuheben, soweit der An.\nseklagte wegen zwei Vergehen der Unterschlaguns verurteilt\nist, sowie im Gesamtstrafeusspruch., In übrigen muß die Revision als unbegründet verworfen werden.\n\nÜber die Verhängung der Sicherungsmaßnahne des BerufsserYdcis muB neben der neuen lesamnistrafle cernceui siischleden.\nwerden,\n\nRoiherg Krumme Sauer\n\nLani-Hinrichsen Bundesrichtcer Dr.Flitner\nist infolge Erkrankung\nam Unterschreiben ver.\nhindert.\n\nRotberg (","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-24/4-str-320-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-24/4-str-320-57","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.363543+00:00"},"card":{"id":"bgh/1957-10-24/4-str-320-57","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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