{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-17_4_StR_523_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-17","aktenzeichen":"4 StR 523/57","doktyp":null,"leitsatz":"Nicht jeder,der si Kraftfahrzeug oder Fahrrad\nbenutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme\nbedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum\nZwecke der Fortbewegung.\n\nVon dem Augenblick an, in dem der Täter nach\nseiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den\nWillen des Berechtigten in Gang setzt oder in\nGang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der\nTäter seine mangelnde Berechtigung schon bei. der\nIngangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie\nerst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248 b StGB belangl.os.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk:\nFür die Amtiiche Sammiung: 2263 087\n\nGesetz: SttB § 248 b\n\nRechtssatz: Nicht jeder,der si Kraftfahrzeug oder Fahrrad\nbenutzt, nimmt es in Gebrauch. Ingebrauchnahme\nbedeutet nur die bestimmungsgemäße Benutzung zum\nZwecke der Fortbewegung.\n\nVon dem Augenblick an, in dem der Täter nach\nseiner Vorstellung das Fahrzeug gegen den\nWillen des Berechtigten in Gang setzt oder in\nGang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Ob der\nTäter seine mangelnde Berechtigung schon bei. der\nIngangsetzung des Fahrzeugs kennt oder ob er sie\nerst später erkennt, aber das Fahrzeug trotzdem weiter in Gang hält, ist für die Anwendbarkeit des § 248 b StGB belangl.os.\n\nAktenzeichens 4 StR 523/57 _ .-\nUrteil des BGH vom 170. Oktcber 1957 ° . ZIG Düsseldorf\n\n4 StR 757\n\nwi . |\n\nm Na ne nn des Volkes\nIu der Strafsarhe\ngegen\n\nden Maschinisten Korl_K ED zu: DEE, dort\ngebcren an. EEE EB, zur Zeit in Intersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls u. 8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer.\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Prof.Dr.Lang: Hinrichsen\nBundesrichter Dr.Flitner\n. Opeftfankiänna ae 1: der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n: für Recht erkannt:\n\ntr\" Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 5 April 1957 wird\nverworiene\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu iragen.\n\nDie seit dem 6, April 1957 eriittene Untersuchungs»\nhaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\npr 2 7 2 077 2\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rück\nfall in zwei Fällen sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines\nKraftwagens in Tateinheii mit Fahren ohne Führerschein zu\neiner Gesamistrafe von zwei Jahren neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts,\nSie hat keinen Erfoig.\n\nDie Darlegungen des Landgerichts zu der Verurteilung\nwegen schweren Diebstahls in zwei Fällen sind frei von\nRechtsirrium, Auch die Verurteilung wegen Verstosses gegen\n§ 248 db StGB in Tateinheit mit einem Vergehen des § 24 Abs.l\nNr, 1 StVG unterliegt keinen rechtlichen‘ Bedenken.\n\nNach dem Sachverhalt lieh sich der Angeklagte am Bahnhof in DEE von einem Bekannten, den er nur unter\ndem Namen \"Paul\" kannte, em 1. November 1956 den Personen-\n‚kraftwagen Borgward-isabella D -.AM 344, um unter Benutzung\ndieses Fahrzeugs eine Besorgung zu machen, Der Angeklagte\nbesitzt keinen Führerschein, dennoch fuhr er mit dem Wagen\ndavon. Unterwegs bemerkte er im Handschuhkasten des Fahr--\nzeugs eine. größere Anzahl verschiedenartiger Autoschlüssel.\nDaraus schioß er, daß \"Paul\" nicht der rechtmäßige Besitzer\ndes Wagens sein könne, lrotzdem setzte er seine Fahrt fort\nund wurde unterwegs von der Polizei gestellt.\n\n§ 248 b StGB stellt den unter Strafe, der ein Kraft--\n\n. fahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Rillen des Berechtigten\nin Gebrauch nirnt, Dies ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung dehin verstanden worden. daß sich nach § 248 b\n\nAbs. 1 StGB nicht strafbar macht, wer beim Beginn der Fahrt .\n\nFan .\n\nan das Einverständnis des Berechtigten mit der Ingebrauch- .:\n\nnahme des Fahrzeugs glaubt. im Laufe der Fahrt jedoch bös.\neiäutig wird und dennoch weiterfährt, Das Bayerische Oberste\nLandesgericht hat in seiner Entscheidung von 4. November\n1952 .NoW 2955, 195) zu dem gleichiautenden § 1. Abs. 1. der\nNotiVC gegen unbefugten Gebrauch von Krafifahrzeugen und\nFahrrädern vom 20. Oktober i932 (RUBL 1932 I 496) die Ansicht\nvertreten, aus der vom Gesetzgeber benutzten umständii.cheren\nFassung \"in Gebrauch nimmt\" anstatt \"gebraucht\" sei zu\nschilessen, daß er auf den Beginn des webrauchs abstelie;\n\nes kcmie mithin für die Strafbarkeit entscheidend auf die\nRechtsiage beim \"Ingebrauchnehmen\", aiso beim Beginn des\nGebrauchs an; bereits zu diesem Zeitpunkt müsse das weitere\nTatbestandsmerkmai \"gegen den Willen des Berechtigten\" er--\nfüllt sein; ein Gebrauch, der befugt begennen, aber unbefugt\nfortgesetzt werde, sei mithin nicht strafbar.\n\nDem tritt der Senat’nicht bei.\n\nDie allgemeine Gesetzessprache kennt keinen eir. für alle\nmal feststehenden Begriff einer \"Ingebrauchnahme\". Wohl ist\ner im § 290 StGB zu finden, der öffentliche Pfandleiher nit\nStrafe bedroht, die einen von ihnen in Pfanä genomuenen\nGegenstand \"unbefugt in Gebrauch nehmen\", Verstanden wird\nunter dieser Gebrauchsentfremdung jede nutzbare Verwendung\ndes Pfendgegenstandes, die mit seiner Beschaffenheit verwräglich ist (IK 6./7. Aufl. II zu § 250 StGB). Daraus er--\ngibt sich jedoch nicht, ob eine unbefugte Tngebrauchnahme\nnur dann gegeben ist, wenn der Pfandleiher schon bei Beginn\nder Verwendung des Pfandes wußte, daß der Verpfänder nicht\nmit ihr einverstanden sei. Angesichts des verschieden geaiteten Straftatbestandes könnte überdies für die Auslegung\ndes § 248 b StüB. aus jener Vorschrift nichis Entschei\ndendes gewonnen werden. Da der Cesetzeswortlaut nicht eir--\ndeutig Ist, müssen auch die Entstehungsgeschichte sowie S177\n\nund Zwersk der Strafbestimmung bei der Auslegung mit heran.:\ngezogen werden.\n\nLie imtstehungsgeschichte der auf Grund Art. 48 Abs, 2\nder Weimerer Reichsverfassung erlassenen Verordnung des\nReichspräsidenten gegen den unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 193? (RGBI. I So\n496), die als § 248 b StGB in das Strafgesetzbuch übernommen worden ist (Art. I Nr, 25, Art. 8 Nr. ? des 3, Strafrechtsänderungsgesetzes vom 48.1953 ‚BGBi I S. 735/), emgibt, daß die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs als nicht\nausreichend angesehen wurden, um die als Gefährdung und Stö.-\nrung der öffentlichen Sicherheit empfundenen Schwarzfahrten\nunter Strafe zu stellen, die nach dem bis zum Erlaß der Verordnung geltenden Rechtszustand häufig straffrei bleiben\nmußten. Die neue Bestimmung soltieabschreckend und vorbeugend\nwirken, der Verkehrssicherheit dienen, weil. die Zahl der\nVerkehrsunfälle auf Schwarzfahrten unverhältnieräßig groß\nist, das öffentliche Vertrauen auf die Sicherheit der auf\nden Straßen abgestellten Fahrzeuge stärken und sowohl die\nPrivatrechtsordnung als solche wie auch den einzelnen straf.--\nrechtlich schützen, der seine Rechte aus ihr herleitet.\n(Wagner, Die VO des Reichspräsidenten. vom 20.10.1932 S. 15 ££).\n\nWeil. nur Schwarzfahrten entgegengetreten werden sollte,\nbezweckt die gegen sie erlassene Strafbestimmung nicht, eine\nBenutzung in den Streftatbestand einzubeziehen, die keine\nSchwarzfahrt darstellt. Unter sie fällt daher beispielsweise\nnicht, wer in einem parkenden Kraftfahrzeug unbefugt nächtigt, wer in einem Autobus als blinder Passagier nitfährt\noder wer sein Kraftfahrzeug oder sein Rad unbefugt an ein\nKraftfahrzeug anhängt.\n\nDadurch erkjärt sich, daß weder in § 1 Abs. 1 der Ver.-\nordnung noch in § 248 b Abs. 1 StGB von einer Benutzung die\n\nae\n\nRede ist. Benutzung bedeutet jede beliebige Art der Verwendung; \"Ingebrauchnahme\" dagegen nur die Benutzung zu dem\nbestimmungsgemäßen Zweck des Fahrzeugs. Die Ingebrauchnahme\nkenn deshalb nur eine Benutzung sein, bei der der Täter sich\ndes Fahrzeugs unter Einvwirkenlassen der zur Ingangsetzung\nund Inganghaltung geeigneten Kräfte als Fortbewegungsmittel\nbedient (Schönke-Schröder II 2 zu § 248 b StGB) und dabei\neine (ihm nicht zustehende) Herrschaftsgewalt über das ganze\nFahrzeug ausübt. Diese Ingebrauchnahme liegt schon bci der\n\nIngengsetzung, jedoch ebenso später vor; denn die immer wieder\n\nerneuerten Kräfte zur Fortbewegung wi.rken bis zur Außerbetriebnahme weiter, und die Herrschaftsgewalt setzt sich\nebenso fort, nachdem das Fahrzeug in Gang gebracht worden\nist. Ingangsetzen und Inganghalten fallen mithin gleicherweise unter den Begriff der Ingebrauchnahme. Daraus folgt: Von\ndem Augenbiick an, in dem der Täter nach seiner Vorstellung\n\n' das Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gang\n\nsetzt oder in Gang hält, beginnt seine Strafbarkeit. Grund-\n\nsätzlich unerheblich ist es nach alledem, cd der Täter seine\n\nmangelnde Berechtigung schon bei der Ingaugsetzung des Fehrzeugs kennt oder ob er sie erst später erkennt, aber das\nFahrzeug gleichwohl weiter in Gang hält (Wagner aaO S. 43 t,\n46. 54).\n\nNur diese Auslegung entspricht dem dargelegten gesetzgeberischen Zweck, Jedveder Schwar»fahrt entgegenzwwirken.\nDie enge Auslegung des Bayerischen Obersten Landesgerichts\ndagegen führt zu unbefriedigenden Ergebnissen. Nach ihr\nwürden Fahrten, die beim Ingangsetzen nicht als Schwarzfehrten geplant waren, auf Grund eines erst unterwegs gefaßten\nEntschlusses nicht zu Schwarzfahrten werden können. So würde\nbeispielsweise, wenn man: der engen Auslegung folgt, der\nangestellte Kraftfahrer, der sich erst während der ihn auf-Setragenen Fahrt entschließt, sogleich nach Ausführung des\n\nR\n\nISYE\n\nAT Tu\n\nhm a\n\n..g\n\na\n\nen\n.\n.\n\n”\n\nEEE rer:\n\ngenen 5\nTyan\n\nSEN,\n\nAuftrags eine dem Willen. seines Dienstherrn nicht enisprechende Schwarsfahrt zu machen, nach § 248 db StGB straffrei bielben müssen. Das Verhalten dieses Kraftfahrers ist jedoch nicht\nveniger strafwürdig als dann, wemn er den Entschluß, gegen\nden Willen seines Dienstherrn zu handeln, bereits bei. Ingangsetzung des Kraftfahrzeugs gefaßt hätte.\n\nDer Auffassung des Senats steht auch die Hilfserwägung\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts aa0 nicht entgegen.\nEs legt dar. der Gesetzgeber habe keinen Anlaß gehabt, die\ntriüilung der pürgerlich-rechtlichen Herausgabepflichti des\nBesitzers, dessen Besitz rechtmäßi.g begründet worden sei,\näurch Strafandrohung zu sichern, dies umso weniger, als auch\ndas Bürgerliche Gesetzbuch den Besitzer nur dann nach den\nBestinmungen über unerlaubte Handlungen haften lasse, wenn\ner den Besitz durch strafbare Handlung oder verbotene Eigen-\n\nmacht erlangt habe (§ 992 BGB).\n\nDiese Überlegung 15ßt außer acht, daß der Berechtigte\nim Sinne der Strafbestimmung nicht bloß der Eigentümer,\nsondern jeder Gebrauchsberechtigte ist. Dazu gehört jeder,\nder \"als Kigentümer, Fahrzeughalter oder sonst kraft dinglichen, obligatorischen oder sonstigen Rechts befugt ist,\ndas Kraftfahrzeug als Fortbevegungsmittel zu benutzen\" (Wagner\naaO 17). Somit darf nicht auf die bürgerlich-rechtlich geregelten Beziehungen zwischen Eigentümer und Besitzer abgestellt\nwerden. Vor allem aber steht bei der in § 248 »b StüB getrof.-\nfenen Kegelung nicht der-srafrechtliche Schutz eines zivi.lrechtlichen Verhäitmisesim Vordergrund, so daß für die Auslegung der Strafbestimmung nicht maßgebend sein darf, welchen\nSchutz die zivilrechtliche Ordnung dem verletzten Rechtsgut\nzuteil werden 1äßt, Die durch .§ 248 po StGB getroffene Regelung verdankt .: wie oben erwähnt - ihre Entstehung dem Interesse des Staates, die bisher strafrechtlich nicht zu erfao-\n\n1\n\nsende, aber strafwürdige Ingebrauchnahme von Kraftfahrzeugen\nund Fehrrädern zum Schutze der Ailgemeinheii, insbesondere\ndes üffenilichen Verkehrs, unter Strafe zu sieiien. Der\nAegelung in § 248 b StGB entsprechen in ihrem Grundgedanken\ninsoveit die Strafiatbestände des $ :.4 des Seenmannsgesetzes\nvon 26. Juli 1957 (BGBL II 8, 713 ££) und des § 290 StGB.\nDas Entweichen eines Besatzungsmitgliedes von Bord eines\nSzhiffes an einem Ori außerhalb des Geltungsbereichs des\nGrundgesetzes und die Gebrauchsanmaßung der Pfandleiher berühren ebenfails öffentliche Belange. Deswegen ist in diesen\nFällen ein Verhalten unter Strafe gesteilt, das hürgerlichrechtlich einen Vertragsbruch darstellt.\n\nNach alledem hat das landgericht § 248 b StGB auf das\nVerhaiten des Angeklagten rechtsbedenkenTrei angewandt. Er\nsetzte seine gutgiäubig begennene Fahrt fort, obwohl er,\nnachdem er erkannt hatte, daß \"Paul\" nicht; vebraüuchsberechtigter sei, damit rechnen mußte,und rechnete, daß er dies\ngegen den Willen des bestohlenen Eigentümers (Gebrauchsbe-\n\nrechiigten) tue.\n\nDie Voraussetzungen für die Anwendung des § 248 b StGB\nliegen auch insoweit vor, als der Angeklagte kein anderes\nStrafgesetz verletzt hat, das eine schwerere Strafe androht.\n8 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG sieht nur Geldstrafe bis zu 10 000 IM\noder Gefängnisstrafe bis zu zwei Monaten vor, und für eine\nAnwendung des § 242 StGB wegen Entwendung von Treibstoff\ngibt der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte.\n\n/j\n\nDanach ist die Revision zu verwerferz.\n\nKrumme Sauer Bundesrichter Dr.Seibert\nist beurlaubt und an der\nUnterzeichnung verhindert-\n\nKrumne\nZang-Hinrichsen Plitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-17/4-str-523-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248b","ref_norm":"248b","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 992","ref_norm":"992","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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