{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-17_4_StR_455_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-17","aktenzeichen":"4 StR 455/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TH\n45a 495/51 2263 01? j\n\nTn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden italienischeu Fabrikarbeiter Alfred T EEE\naus LEE. dort geboren am iD: ED EB: zur Zeit\n\nin UntersuchuugshaT%,\nwegen eines Vergebkens der Vollvrunkenheit,\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerickhtshofs ii der Sitzung\nvom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender\nBundesrichter Dr. Saner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nStaatsenwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAv? die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLendgerichis in Hager vom 5. Mai 1957 mit den Feststellungen sufgehoben.\n\nLie Sache wird zur neuen Verhandiung und Entscheidung,\nauch über lie Kosten des Resutsmittels, au das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß ein\nVerbrechen der versuchten Verführung des 19-jährigen Siegfried ME zur Unzucht (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zur\nLast gelegt. Die Beweisaufnahme hatte neben dem Tathergang\ninsbesondere aucl. die Frage zum Gegenstand, ob der Ange-\n\nklagte zur Zeit der Tat infolge vorausgegengenen Alkoholgenusses zurecinungsunfähig war. Die Strafkaniner ist davon\nüberzeugt, daß bei ihm mindestens die Voraussetzüngen des\n§ 51 Abs. 2 SiGB vorlagen. Sie hält es aber darüher hiness\nnichv für ausgeschlossen, daß die Zurechnungsfühigkeit äe\nAngeklagten in vollem Umfang aufgehoben war: Sie has ihn wegen\neines Vergshens der Volltrunkenheit nach § 530 a StGB verurvei)s. Zur Begründung Ges Schuldspruchs beruft sie sich auf\nden Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichishofs für\nStrafsachen vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9; 390 1595j). Wie\ndor; entschi eden ist, muß jemand aus § 330 a verurteilt\nwerden, wenn zweilelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch\nseine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen eder nür (erhebiich) vermindert hat,\n\nDie Strafkammer hat von’ dem Versuch abgesehen, ihre\nZweifel über den völligen Mangel der Zureohnungsfähigkeit\n‚des Angexlagten durch Anhören .eines Sachverständigen Zu\n‚beleben. Der Vertreter der 'Stastsanweltschaft hatte in der\nKauptverhandlung in erster Linie beantragt; Gen Angeklegten\nfreizusprechen, hilfsweise, das Gutachten’ eines Sachver-\n‚ständigen über dei Geisteszustand.. des Angeklagten zur Zeit\nder. Tat einzuholen. Der Verteidiger des Angeklegten, der ehen-Zalls in erster Linie um seinen Freispruch gebeten haite, Iraniragte \"für den rall der Hinzuziehung eines Sachrerständigen\neinen psy\"hiatrischen oder neurologischen Sachverständigen\nzu wählen\".\n\nIn ihren Urteilsgründen hat die Strafkamncer sich mit\ndiesen Anträgen der Staatisanvaltschaft und des Verteidigers\nfolgendezwaßen auseinandergesetizi:Gerade der Wille des zu\nhomossxueller Betätigung unter All-oholeinfluß neigenden\nAnpelilagten sei wegen des Alkoholgenusses derart gestört gewesen, daß er ihn einer wahrscheinlich noch vorhandenen\nbesseren Einsicht gemäß nicht mehr zu lenken vermochte, LS zei\ndamit \"ein Bereich des Zweifels zwischen § 52. Abs. 1 und\n§ 5i Abs. 2 StGB erreicht, den sicher abzustecken nach der\nÜberzeugung der Karmer auch durch Anhören eines Sarhverständigen nicht wchr gelingen\" \"könne, \"zumal die Psychiater\nnach eigener wissenschaftlicher Üherzeugunsg für Fülie der\nverliegender Art erfahrungsgemäß zu verschiedenen Ergebnissen\ngelangen\". Deshalb seien \"die auf Klärung diesca Zwcifeisbereiches zieienden hilfsweisen Beveisamträgs des Sitzungsvertreters der Staatsanweltschaft und des Verseidigers ...\nabzulehnen\", . en\n\nII. Nadptsüchlich diese Ablehnung beanstandet der inseklagte in seiner Revision, in deren \"Begründung er\n\n‚außerdem die allgemeine Sachrüge geltend macht.\nDas Rechtsmittel muß zur Aufhebung des Urteils führen.\n\n1.) Im Gegensatz su der Behauptung Ges Beschwerdeführers,\neußer dem Sitzungsvertreter der Staatsanvaltschaft habe auch\nsein Verteidiger in der Eauptverhandlung die Einholung eines\n\nachversti.ndigengutachtens hillsveise beantragt, ergibt die\nSitzungsnioderschrift zwar, daß der. Verteidiger keinen\nsolchen Antrag gestellt hat. Trotzdem darf daran der Revisionsangriff nicht Scheitern. Wie das. Reichsgericht in\nu68% 58, 147 cusgeführt hat, kenn ein von einen uitangeklagten\ngestellter Beweisamtrag als aush für einen anderen Liitangeklagten geitend dann angecehen werden. wenn dieser zum Ausäruck bringt, Gaß er sich dem Baweisamtrug seines vitangeklagtell\n\nanschließen will. Es genügt nach der Ansicht des Reichszerichts, wenn dieser Wille auf irgendeine Weise aus dem Verhalten des Angel:ilagten erkennbar wird und er nach Lage der\nSache erwarten darf, daß der Tetrichter den Beveisamtrag\nauch zu seinen Gunsten würdigen werde. Dieser Auffassung\nl:et sich der 2, Strafgenat des Bundesgerichtshofs in einem\nUrteil. von 16. kai 1952 (HDR 1952, 410) angeschlossen.\n\nDiese Grundsätze verdienen auch für den Fell Anerkennung,\ndaß, wie hier, die Staatsanwaltschaft einen Beweisamtrag\ngestelit hat. den’sich der Angeklagte erkennbar zu cigen\nmachen wollte. Demgemäß hat bereits der 3. Strafsenat des\nBundesgerichtehofs in einem Urteil vom 15. November 1951\n\\3 Sta 449/51 in NIW 1952, 275 Nr. 21) entschieden, daß auch\nder Angel:lagte die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages\nder Steatcunvraltschaft rügen kann, wenn die Umstände ergeben,\ndaß der Antrag nicht ausschließlich die Belastung des Ange-Klesten bezweckte und dieser durch Sein Verteidigungsvorbringen den Willen erkennen ließ, auch er wünsche die von\nder Staatsanwaltschaft erstrebte Aufklärung. Im vorliegenden\nFall diente der liilfsamtrag der Steatsanwaltschaft den\nInteressen des Angeklagten; dies ergibt sich aus dem in\n\nf\n\nerster Linie auf seinen Freispruch gerichteten Antrag der Staats-\n\nanwaltschaft,. Dem Antrag des Verteidigers war deutlich zu\nenvnehmen, daß er sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so\n\nGoca der Sache nach dem Beweisbegehren der. Stactsanwaltschaft anschließen wollte. Demnach kann der Angeklagte zu\nseinen Gunsten Rechte aus der Ablehnung .des hilfeantrages der\nStaatsanwaltschaft herleiten; wenn die Strofkarner dadurch\n\ndas Verfahrensrecht verletzt haben sollte.\n\n2.} Dies ist der Fall. Wie die Revision mit Recht\ngeltouc macht, reichte die eigene Sachkunde der Strafkanmer\nnicht zur Begründung ihrer Meinung aus, die noch bestehenden Zwsirel darüber, ob die Zurechnungs?ähigkeii des An-\n\nae\n\nbar zu erklären. Es 1äß8t sich nicht, wie die Strafkammer meint,\nvon vornherein sagen, Psychiater gelangten in einem Fall, wie\ndas Landgericht ihn zu beurteilen hatte, erfahrungsgemäß zu\nverschicdenen Ergebnissen. Ob dies richtig ist, hätte erst\n\nale Anhörung von Sachverständigen zeigen können; es kenn wesen\nder Eigenart jeder Täterpersüönlichkeit cin Versuch, die Frage\nnach der Zurechnungsfähigkeit mit Hilfe. eines Sachver--\nständigen zu erhellen, nicht allgemein als aussichtslos\nbezeichnet werden, Dies gilt um so mehr, wenn bei einen Täter\nneben der Alkonolbecinflussung noch andere Unstüinde vorliegen,\ndie seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat Teceinträchtigt\nlıaben können, ctwa eine besondere sexuelle Trichbkaltigkeit,\nfrühbzcitiges Altern und sonstige Aückbiläungsei'scheinungen.\nAuf solche 3igentimlichkeiten beruft sich in vorliegenden\nFali der Beschwerdeführer, Wie sg sie in ihrer Wechselwirkung\naufeinander seine Zurechnungefähigkeit beeinflusten, hätte\n\ndie Strofkeumer zur mit Hilfe eines medizinischen Sachverstuündigen klüren können. Die kKöglichkeit einer solchen Klärung\nhövte nicht von vornherein verneint werden dürfen.\n\ngellasten nır vermindert oder ausgeschlossen war, als unbeheb-\n\nilerdings ist die Meinung des Angeklaxten, der\nrie Verfehrensirengel habe eine unzutreffende Beurseilung gca inncren Tatbestandes der Straftat nach § 330 a\nzur Folge gekabt, irrig. Wenn die Strafkammer auch nach\nAnhören eines Sachverstänäigen noch berechtigte und unausräöumbare Zweifel darüber gehabt hätte, ob der Angeklagte\nnicht doch zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war, durfte\nsie zu der Annahme gelangen, er hebe mit dem für die Verwirklichung der inneren Tetseite des § 550 a seniigenden\nund erforderlichen natürlichen Täterwillen gehandelt. Ihre\nAusoveit und Mincichtlich des äuleren Gezel:chens getroffenen\nFeststellungen rechtfertigen aie Aunahme, daü das Vorgehor\n\ndes Angeklagten den Tatbestand des § 350 a i:V.m. 88 175 a Nr. 5,\n43 StGB erfüllte. Was er tat, war nicht bloße Vorbereitung eincn\nmit Strafe bedrohten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3, sondern\nbereits Ausführungshandlung hierzu. Denn die Ausführung eines\nsolchen Verbrechens ist nicht erst dann begonnen, wenn es zum\nAnfang eines unzüchtigen Treibens gekommen: ist, sondern schon\ndann, wenn der Täter Hittel der Verführung angewandt hat in\n\nder Absicht, ein noch nicht 21 Jahre alter Mann solle mit ihm\nUnzucht 'vreiben oder sich vor ihm zur Unzucht mißbrauchen lasnen.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\n. “ . ” % Pa\n[1 s ” Pi = ig - “” “ . i\nL=eng-Hinrichsen Flitner . BR\n.n “ n\n“\n- - 2\n. . > ... .\n“on x .. im\nuns a vr .\nu u ‚ et\nFRA “: . wei, = ’\nPS SE Fu BE Su ’\nx “. a n \" , * , “r\nBe 0 z F 2 A FE ’B Du 'n\n\" td Nm . “. FREE . .\n„ ’ b Ra FE TE ER Y: vr\nIy « E$ BE 27.8: ZEER BE “rin 1 Fe ‚8\nje ig TE 4 E59 Sa re ur Be are Ga GE FE\nBu \\ § 8. Fan? Kg ul Ze rn * Fun\nFr Ep: Led RE N SE n: Er u)\n. u < j n X w. , ” et\n2 Er AL\noe Ei yr \\ Pa\n. Er\nte Be\n- Et “,\n. “: '\na meh\nv ‘ “ $\nin vn x\n„ wu... . .\n\\ % 7 .. . ir N\n! ‘8 H .\n\" . nn BEE, & un\n’ nk: \" ‘ ;\n. Dr\nr . “ v\nN , R an\nx ö „\n”\n. fr .\n.“ “ >\nEn\nÄ\nPin\n“ t\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-17/4-str-455-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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