{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-17_4_StR_411_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-17","aktenzeichen":"4 StR 411/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n\n=\nw\nFey\nu\n\ne\n\nBr\nEn\n\nra\nar\nFi a\n\n.\n\nSAD\n2.\n\n4 Stk_431/57 | 2263 01?\n\nIn HKHanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maler Andreas F nd aus IC, geboren am\n®@. ED WB ir 1: ;\n\nwegen eineiäs\n\ns Bundesgerichtshöfs ir. der Sitzung\n\n&\nvom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen habans\n\nhat der 4. Sirslsenat d\n7\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender; ,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundasrichier Dr. Seibert\nZunäorrichter Prof. Dr, leng-Hinrichsen\nBunässrichter Dr. Flitner\n\nals beiritzende Richter,\nStaatsanwalt au\n\nals Vertreter der Bundesaawaltschaft,\nJuetiizenges vellter aD\n\n“ als. Urkundebeanter: der‘ Genchäftöstelle,\nfür Recht erkannt: ir\n\nDie Revisich 'der Sthetannnaltschatt gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. Avril\n1957 wird verworfen.\n\nDie Kosten des: Hechtsmittels, einschließlich der\ndem Angeklagten in Revisionsrechtszug erwachsenen -\n\nnotwendigen Auslagen, werden der Landeskasse aufsrlegi.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a m m\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des\nHeineids freigesprochen, Ihm war vorgeworfen, er habe bei\nseiner seidlichen Vernehmung vor dem Schöffengericht in\nPaderhorn en 9. August 1956 in dem Sträfverfahren gegen\ndie Heusg:nilfin Anneliese WEB bewußt verschwiegen, daß.\nes bei der: Geschlechtsverkehr zwischen ihn und Anneliese\nVW ar 1. ai 1054 zum Samenerguß gekommen sei\n\nDie Hauagehilfin vd hatte vor.dem Unterhaltsrechtsstreii inres an NEED 1955 geborenen unehelichen Kindes\ngegen deı. Schlosser Fra als Zeugin uneidlich in Abrede\ngestellt, daß sie in der. impfängniszeit vom 30. April 1954\nbis zur 29. Augunt 1954 außer mit Fre auch mit anderen\nMännern geschlechtlich verkehr; habe. Deshalb wurde gegen\nsie ein Strafverlanren wegen Vergehens gegen § 1553 StGB\neingeleitet. In diesem wurde der Angeklagte. als Zeuge vernomgen. Dabei gab e* zurächst an, er.habe mit der Kindesmutter am 1. Mai: 1954 nur.versucht, 'geschlechtlich .zu verkehren, Auf Vorhalt bekundete er weiter, daß es bei diesem.\nVersuch nicht zum Samenerguß gekommen sei und daß er mit\n\nseinem Glieä auch nicht in den Geschlechtsteil der Anneliese\nvom. der denaligen Angeklagten, gewesen sei. Erst auf\n‚nocrmaligen Yorhalt geb er zu, daß e3 doch zu einer Vereinigung dar teschlechisteile gekommen sei. Daraufhin wurde\nseine Vernebirung abgeschlossen und. er vereidigt. nn\n\n„Pie Sirafkammer stellt fest, ‚der: Eid des Angeklagten\nhabe sich auch auf seine Aussage bezogen, daß es ‚nicht: zum\nSanenerzuß gskommen sei; denn er habe diese: Angabe. nicht\n\nausdrücklich widerrufen. Dieser Teil seiner Bekundung aber\nwar unrickiig, weil ee tatsächlich zum. Samenerguß gekommen\n\nN\n\nwar, nachäcm der Angeklapte seinen Geschlecohtsteil aus der\nScheide des «ääüchens herausgezogen haste. Das Landgericht\nhal sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dem Angeklagien diese Unrichtigkeit seiner Aussage zur Zeit der\nEidesleistung bewußt war. Es glaubt ihm, daß am Schluß der\nZeugenvernehmung, nacıı der letzten Berichtigung seiner Aussage, vom Samenerguß nicht mehr die fede gewesen ist; daher\nsei ihm auch nicht zu widerlegen, daß er auch diese Trage\ndurck sein Eingeständnis der Geschlechisverkehrs für erledigt gehelien habe; der junge, recht wenig gewandte und\nin seschlechtlichen Dingen noch wenig erfahrene Angeklagte\nkönne die an ihn gerichteten Fragen hinsichtlich des Samenergusses unü des Geschlechteverkehrs nicht klar .unterschieden haben und von der Vorstellung ausgegangen sein,\ndas es nur dereu? ankonmme, ob es in der Scheide der Kindesmutter zum Samenerzuß gekommen zei.\n\nDie vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene Revision der Staatsenwaltschaft: beanstandet das Verfahren\nund.rügt die.Verletzung des sachlichen Rechts, ‚Sie hat\nkeinen srfolg. - : u\n\n1. Die auf \"88 244 Abs. 2 und. 245 gtpon gestlitzte verfahrensrüge vertritt die Keinung, daß die Straikammer den\n\"Angeklagten nicht habe freisprechen dürfen, ohne vorher\ndie Fausgehilfin Wp und den Sachbearbeiter der Staatsanwalischeftt als Zeugen zu vernehmen. Beides eber mußte\nsich dem Tatrichter nicht aufdrängen.\n\na) Die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin Win»\nergab sich nicht aus ihrer volizeilichen Aussage vom\n25. Januar 1957. Denn alles, was die Revision aus der\ndariiber aufgenommenen Niederschrift anführt, hat der Tatrichisz berulis testgestellt. zr mußte diese Aussage nicht\n\nver\n\nFr\n\n. Par > x ke\nNEN\n\ner\n\nEr A\nI\nae\nEn\na:\n\nEn\nHp\n\ne]\nAy.\n\nut DEE a\nfr\n\n1a\n\nx\n\nA -\n\nso versichei, daß nach ihr der Anseklagte noch nach seiner\nletzten Berichtigung ausdrücklich in Abrede gestellt habe,\ndaß es Dei ian zun Samenserguß gekommer sei.\n\nb) Bei seiner Vernehmung durch den Sachbearbeiter\nder Staatranwaltschaft, Gerichtsassessor KW, hatte\nder Angeklagte am 22. Februar 1957 zugegeben, am 9. August\n1956 bewußt verschwiegen zu haben, daß es bei ihn \"zum\nvollendeten Geschiechtsverkehr, d.r. zum Samenerguß\" gekomnen sei. Die Urteilsgründe erwähnen zwar dieses im\nErmitilungsverfahren abgelegte Geständnis nicht. Der\nGeneralbundesanwalt weist hierzu aber überzeugend darauf\nhin, 22 bestehe die naheliegende Köglichkeit, daß der\nVorsitzende den Angeklagten dieses Geständnis in der\nHauptverhandlung vorgehalten hai - was keiner Aufnahme\nin die Sitzungsniederschrift bedurfte -, daß der Angeklagte\ndie Taisache dieser Gesiänänisses zugegeben hat und das\nvericht trotzden den Angaben des Angeklagten in der Hauptverbandlung, sowohl über üle kinzelheiten des Geschlechtsverkehrs wie auch zu seiner darüber gemachten Zeugenaussage, Glauben geschenkt hat, etwa weil er seine jetzige\nDa retellvng mit einer überzeugenden Begründung vorgetragen\nhatte. Andar >e wäre es auch’ schwer verständlich, daß der\n\n. Sitzunpsvertreter der Stastsanwaltschaft nicht die Zeugen-\n\nvernehaung ' d28 Gerichisassessors Meschede, vielmehr\nschlie3lich seiba't die: ‚Rreisprechuhg des Angsklagten bean-\n\n‚tragt hats.\n\nFa\n\n2. Die hiernach verfahrensrechtlich nicht'zu. beanstan-,\n\ndenden Feststellungen des lanägerichts schließen eine Verurteilung des Angeklagten wegen eineids aus. Sie\nlassen aber auch erkennen, deß die Sirafkammer die Frage\n\neiner fahrlässigen Verletzung der widespflicht\n\n7\n\n-5_\n\ngeprüft und ohne Rechtisfehler verneint hat, wenn auch das\nUrteil den geseizlichen Tatbestand des } 163 StGB nirgendwo\nausdrücklich erwähnt.\n\nDie Aussage des Angeklagten war sachlich nur noch in-\n£0W21.% unrichtig, als er einen Samenerguß überhaupt in Abrede gestellt hatte. Hach den Neststellungen des Landgerichts\nar daran aber richtig, daß während des Geschlechteverkehrs\n\nkein Ssmenersuß Stattgefvnaden hai; auf diesen Teil\nseiner Aunsage kam er nach der Vorstellung des Angeklagten,\nwie sie das Lenigericht für möglich hält, an (UA S. 4).\nDer Richter, der ihn seinerzeit als Zeugen vernommen und\nveraidi;t hat, ist der Auffassung, daß der ängeklagte damals, wenn er hef’ragt worden wäre, \"auch die Angaben über\nden Samenerguß — außerhelb der Scheide - noch ausdrücklich\nberichtigs haben wiirdefger ist sogar der Ansicht, da? der\nAngeklagie keine falsche Aussage gemacht hat (UA S. 4). Den\nRichter interessierte - wie das Lanägericht feststellt -\nder sachlich. unrichtige Teil der Aussage zur Zeit der Vereidigung nicht mehr, weil die Verurteilung der damaligen\nAngeklagten WEB wesen fahrlässigen ralscheides nur davon\nabhing, ob sie mit Te geschlechtlich verkehrt ‚hatte;\nangesichts dieser Fesistellungen ist es offensichtlich,\ndaß Gar Landgericht auch die Frage einer fahrlässigen Verletzun: der #idesp2licht durch den Angeklagiven hat verneinen wollen; denn es Zührt am Schluß der Urteilsgründe\naus, für inn sei demals \"somit nicht erkennbar die Wotwendigkeit gegeben gewesen,. auch seine unrichtigen Angeben\nhinsichtlich des Samenergusses noch ausdrücklich richtigzustellen\"; er habe sich darauf verlassen dürfen, daß ihm,\nsoweit erforderlich, auch insoweit noch Vorhalte gemacht\nurd bestimmte , Fragen vorgelegt werden würden. Damit hat\nder Tutrichier ausdrücklich eine Pflicht des jungen und\nTvecht wenig gewandten Angeklagten verneint, sich durch Be-\n\n74\n\n-6-\n\nfragen des vsrnehnenden Richters darüber zu ver;ewissern,\n\nob der von ihr geleirtete Lid auch seins - nach allem nur\nversehentlich nicht widerrufener - Angaben zur Frage des\nSamenergusses unfasse, Ein Rechtsfehler tritt darin nicht\nzutage (v«l. auch BGH 4 StR 484/56 von 13. Dezenber 1956,\n\n5. 4-6). Die Staaisanwaltschaft hatte übrigens eine Verletzung\ndes § 16% StGB nickt ausdrücklich gerügt (S. 1 ihrer Revisionshegründung) .\n\nSomit jet dis Revision als unbegründet zu verwerfen, und\nzwar auca besäglich der Eostenentscheidung der Strafkemner.\nAuf Grund der gemäß § 301 StPO insoweit gebotenen Nachprüfung\ndes Urteils ist der Secoat zu dem .!rgebnis gelangt, daß das\nLandgericht, das den § 467 StPO anführt, keine Veranlassung\nhatte, den { 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 SiPO anzuwenden, Das Revisionszericht hat von dem ihm im § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO\neingeräunten Ermessen Gebrauch genscht.\n\nKrumme Sauer. Seibert\nLang-Pinrichsen ‘ Tlitner.\n\nwre\n! &\n\nBP Ev Era","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-17/4-str-411-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-17/4-str-411-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.189052+00:00"}}