{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-10_4_StR_393_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-03-15","aktenzeichen":"4 StR 393/57","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Rechtssatzs' Hat ein Zeuge nach riehterlicher Belehrung über\n\nFür das Nachschlag werki u ‚I\nFir üle Amtliche Sammlung! j\n\n(nur zu Nr. 5) | , 2263. 08€\nGesetz: StPO ss 52, 252, 80 r\n\nsein zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO\nzur Vorbereitung eines Gutachtens über seine\nGieubwürdigkei.t an ihn gestellte tragen des\nSachverständigen beantwortet und erst in der\nHauptverhandlung sein Zeugnis verveigert, so\ndürfen seine Antworten dem Gutachten troiz der\ninzwischen .erklärten Zeugnisverveigerung zu .\n2,097, geiegt werden (Fortbildung vorn BGHSt er\n2, 99)s Br\n\nAktenzeichens 4 StR 393/57\nUrteil des BGH vom 10. Oktober 1957 IG Bielefe).d\n\nin Namen des Volkes\nIn der Itraisarhe\ngegen\n\nden landwirt Josef Fa__ 1 —errerst aus VeREMEEENED.\ndort geboren am @&: WEB, zur Zeit in Untersuchungs -\n\nhar;,\nwegen Blutschande ü.8s\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir der Sitzung\nvom 10. O’xtober 1957. an der veilgenommen haben:\n\nSenatspräsideni Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichier Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt Dr. Dr\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustizangesteliter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision: des Angeklagten wird das Ur--\nteil des Landgerichts in Bielefleid vom 15.März\n1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Env-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwi.egen.\n\nVen Rechts wegen\n\n’\n\nDi}\n‘\n4\n\ngründe\n\njeo\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Ver.\norechen der Unzucht mit Abhängigen, in einem Fall in Yateinheit mit Blutschande. u. a. zu einer Gesamtstrafe von\nswei Jahren Zuchthaus verurteiit.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts, Eine der Verfahrensrügen\n\nhat Erioig.\n\nDie Verurieilungdes Angeklagten beruht auf der Fest.-\nstellung, daß er mit seiner am 20. März 1940 geborenen\nTochter Maria in der Zeit vom Herbst 1955 bis Ende März\n1955 mehrfach unzüchtige Handlungen vorgenommen, darunter\neinmai auch mit ihr geschlechtlich verkehrt habe, Maria\nICE wer bei der ersten Verhandlung dieser Sache v- r\ndem Landgericht in Paderborn -— dessen Urteil vom 15. Mai\n1955 der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Sache\nan das Landgericht in Bielefeld aufgehonen hat - nach Be--\nlehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 5? Nr. 3\nStPO zur Sache vernommen worden. In der Hauptverhand}uuig\nvom 15. Februar 1957 hat sie denn vor den Landgericht ın\nBielefeld ihre Aussage verweigert. Daraufhin hat die Strafkammer in der Sitzung vom 15. März 1957 die drei Richter\ndes Landgerichts in Paderborn, die bei dem ersten Urteli\nmitgewirkt hatten. über die damaligen Aussagen der Marla\nICE vernommen und nach Erhebung weiterer Beweise\nüber ihre Ülaubwürdigkeit ihre frühere Aussage bei der\nSchuldfeststellung wesentlich mit verwertet.\n\nHiergegen wendet sich die Revision eus mehreren Grüzden.\n\n1. Für weiche Feststellungen das Landgericht die poii-\n\nwertet habe, führt die Revision nicht aus. Daher ist die\nauf die angebliche Verwertung dieser Aussage gestützte\nVerfahrensrüge unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO:.\n\n2. Dagegen trägt die Revision zutreffend vor. daß die\nUrteilssründe eine Reine von Feststellungen darüber enthal.-\nten. welche Aussagen die Tochter Maria des Angeklagten im\npoiizeilichen E,mittiungsverfahren gemacht habe. und daß\n\ndiese Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten verwen -\ntet worden sind.\n\nHierzu weist sie auf die Rechtsprechung des Bundesge -\nrichtshcfs hin, daß es rach dem Verweriungsverbot des § 252\nStPO unzulässig ist, andere ais vor Gericht gemachte Aussagen eines Zeugen, der später gmäß § 52 StFÖO seine Auszage\nverweigert hat. dem Urteil zu Grunde zu iegen (BGHS; 2. 99;\n1» 194; 10. 77). Die Urteilsgründe ergeben aber nicht. daß\ndie Straikammer gegen diesen Grundsatz verstoßen hai, Die\nSchuldfeststellungen beruhen wesentlich auf der Überzeugung\ndes Tatrichters, daß die Tochter Maria des Angeklagten dessa\nmit ihr vorgencmmene unzüchtige Handlungen in der Hauptverhandlung vor dem Tandgericht in Paderborn am 15. Mai 1956\nvahrheitsgemäß geschildert hat. Was diese Zeugin damals\nausgesagt hat, durfte die jetzt erkennende Strafkamner\n- wie es geschehen ist — durch die Zeugenvernehmung der am\n15, Nai 1956 emtierenden Richter feststellen (BGHSS 2, 99\n106 £/) und bei der Bildung des eigenen Urteils zu dieser\nFrage auch berücksichtigen, daß und warum jene Richter di.e\nAussage der Zeugin damals für glaubwürdig gehalten haben,\nDazu führen die Urteilsgründe ferner aus. schon die - dema.is\nTarstellung der Zeugin spreche insgesamt dafür, daß es\nsich um eriebte Vorfälle handle, und begründen dies im ein\nzelnen (UA 7}. Anschiießend bejaht der Tstrichter die a! |\nsemeine Glaubwürdiskeit der Zeugir auf Grund Ger\n\nAussagen der Zeuginnen FD und Ace 1:4 des\nGutachtens der Sachverständigen Dr. H@W (VA 7 - 9). Danach wird dargelegt, warum die Einiassung des Arge --\nklagte n nicht zutrifft, \"seine Tochter Marıa sei\n\naus sonstigen Gründen nicht glaubhaft\", Erst in diesem Zusammenhange werden einzelne Aussagen der Tochter des Angeklagten bei ihren polizeziichen Vernehmungen fesigestei.t\nund miteinander verglichen. Daß diese Feststellungen, was\nunzulässig wäre, eiwa auf der Verlesung der pclizeilichen Niederschriften beruhten, behauptet die Revision\nnicht und ergeben auch weder die Urteilsgründe noch die\nNiederschrift über die Hauptverhandlung vom i5. März 1957\nDagegen sind mehrere verfahrensrechtlich zulässige Wege\ndenkbar. auf denen es zu diesen Feststellungen gekcmmen\nseir kann. Aus den Grürden des Urteils vom 15. Mai 1955\nergibt sich, daß in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht\nin Paderborn der Kriminalsekretär BoD als Zeuge über\ndie Angaben der Maria JENE bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vernommen worden ist. Schon damals handelte es sich um angebliche Widersprüche zwischen dieser ersten und den späteren Aussagen der Zeugin. Es ist daher\nmöglich, daß die jetzt beanstandeten Feststellungen auf den\nZeugenaussagen der Paderborner Richter beruhen, Möglich\n\nist aber auch, deß der Angeklagte selbst, euf dessen Ei.nlassıng ja die Stellungnahme des Landgerichts zu den pciiseilishen Aussagen seiner Tochter Bezug nimmi, auf Verhaıt des verichts den Inhalt jener von ihm als widerspruchs--\nvoli bewerteten Aussagen glauhwürdig so angegeben hat, wie\nihn das Urteil fesistellt, Auf welchen Beweismitteln diese\nFeststellung beruht, brauchte der Tatrichter auch rach\n\n§ 267 Abs. 1 StPO nicht anzugeben,\n\n3. Das Letztere giit auch für die Feststellung, daß\nder Marie EEE nach dem unter b) der Urteilsgründe\n\nYai\n\ndargesieilten Vorfali schwere Bedenken gelisnmen sind um\nsie darum weitere Ansinnen des Angeklagten abgeiehnt het.\nmit ihm den Beischiaf zu vollziehen, Auch die Überzeugung\nhiervon kann die Strafkamner durch die Vernehmung der\nPaderbormer Richter gewonnen haben. Daher ist auch der Angriff der Revision gegen diese Feststellung unbegründet.\n\n4. Dagegen rügt die Revision mit Recht die Art der Ver.\nwendung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. HE»\nDas Landgericht hat diese Sachverständige ein Gutachten nur\nüdter die aiilgeme ine Glaubwürdigkeit der Zeugin\nerstatten lassen, Die Sachverständige hatte ein solches\n\"meilgutachten\" zwar für schwierig, aber in diesem Falle\nfür möglich erklärt, weil sie die sogenannte allgemeine\nExpioration am ersten Tage und äie sogenannte \"gezielte\nExploration\" davon getrenni am zweiten Tage vorgenommen\nhatte. Ob ein soiches Teilgutachten möglich war, ıst an\nsich eine Frage, die der Tatrichter nach Anhörung der Sachverständigen unter eigener Verantwortung und auf Grund seiner\neigenen Überzeugung beantworten muß. Die Ausführungen des\nLandgerichts hierzu sind aber widerspruchsvoll. üs hat die\nSachverständige in der Haupiverhandlung nur dıe ailgemeins\nGleubwürdigkeit der Maria begutachten Jassen, weil es sich\nwegen der inzwischen erklärten Zeugnisverweigerung dieser\nZeugin nicht für berechtigt hielt, die Ergebnisse der zweiten Exploration mitberücksichtigen zu lassen (UA 8). Die\nStrafkammer verwertet diese Ergebnisse dann aber doch,\nindem sie der Behauptung des Angeklagten, die zweite Uxrier\nsuchung der Zeugin habe ein für ihn günstigeres Ergebnis 8%\nhabt, ihre Ansicht enigegensetzt, \"daß die zweite Untersuchung im Ergebnis (Glaubwürdi.gkeit) nicht anders ausss-.\nfallen ist, als die erste Untersuchung\", denn sonst habe\n\"die Sachverständige das Gutachten über die allgemeine Ci.aub\nwirdıgkeis nicht abgegeben und auch nicht abgeben können\".\n\nJ\n\nDemit macht sich der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten eine gutachtliche Beweriung der zweiten Untersuchung\nzu eigen. die überhaupt nicht Gegenstand der Haupiverhandiung gewesen ist; er verkennit zugieich, daß der Sackrerständige nur das Wissen des lichters ergänzen und ihn\n\nso instand setzen soil, sich ein eixenes Urteii auch über\nsolche Bewsisfragen zu bilden, deren Beantwortung besondere\nSachkunde vorausseüzt, daß sich der Richter aber dem Gusechten nicht blindiings und ohne eigene Prüfung: hier also\nchne Kennvnis des Ergeonisses der zweiten Untersuchung, an.\nschiießen dar?.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß die Beweiswürdiguung\nzur Schuidfrage in allen drei Fällen mit auf diesem Tehler\nberuht, muß das ganze Urteil aufgehoben werden,\n\n5. In der neuen Verhandlung ist eine Begutachtung der\nGlaubwürdigkeit der Aussage der Tochter des Angeklagten auch\nüber die Anklagetatisachen auf Grund ihrer Befragung durch\ndie Sachverständige am 29. Jenuar 1957 in Betracht zu ziehen,\nEin solches Gutachten erscheint bei der hier gegebenen Sachlage nicht als von vornherein unzulässig, Allerdings kann\nman die Antworten, die ein so auf seine Glaubwürdigkeit\ngeprüfter Zeuge dem ihn befragenden Sachverständigen gibt.\nnicht den Mitteilungen an außenstehende Personen gleichstelien, über die eine Bevreiserhebung auch nach der Aussage--\nverweligerung eines solchen Zeugen von der Rechtsprechung für\nzulässig gehalten wird (BGHSt 1, 575).. Der Sachverständige\nist der Gehilfe des Richters; in gewissem Maße wird man\ndaher die vor ihn gemachten Angaben wie Aussagen vor Geri.chi\nbehendeln können. Auf unseren Faii übertragen bedeutev das.\ndaß eine Auskunftsperson, der ein Zeugnisverweigerungsrechv\nnach § 52 St?0 zusteht, vor ihrer Befragung durch der.\nSachverständigen von einem Richter auf ihr Zeugnisverweige -\nruigsrecht hingewiesen werden muß. Das Recht zur Zeugris-\n\nverweigerung besteht ebenso gezenüber den Fragen die die\nallgemeine Glaubwürdigkeit prüfen scllen, wie gegenüber\ndenen, die sich auf die Giaubwürdigkeit der Aussagen zım\n\nTatverdachi bezıehen,\n\nIm vorliegenden Faii hatte sich Yarıa Ci in\nder Hauptrerhendiung vem 15- Mai 19556 nach Beiehruug über\nihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereiierklärt.\nSie kennie diese inre Befugnis also schen, als die Sachverständige am 26. Janvar 1957 ihre allgemeine Giaubwürdigkeit und am 29. Jammar 1557 ihre auf die Anklagevatsachei:\nbezügliche Glaubwürdigkeit prüfte und zu diesem Zweck Pra.-\ngen an sie steilte. Das würde ausreichen, um ihre Begut--\nachtung in beiden Beziehungen für zulässig zu lslten,\n\nAnders läge es dagegen, wenn die Tochter des Angeklagt\nder Sachverständigen ‚gegenüber zunächst ihre Aussage verweigert und sich dann nur unter Umständen. die den Tatbestand des § 156 a StPO verulrklichien, berei.tgefunden haben\nsoilte, die Fragen der Sachverständigen zu beaittworten, Es\nvird sich empfehlen, zu den hierzu erst in diesem Rechtszuge\naufgestellten Behauptungen der Revision (vgl, S. 6 der\nRevisionsbegründungsschrift) die Sachverständige zu hören.\nın diesen Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Zeugin euf dia Bestellung der Sachrersiändigen zum 18, Januar\n\naf\n\nFIT Te\n\n2\nEner,\n\nErz EL me\nVEEZETTE,\nPrager Gun\n\nFEB\n\nI\n\nKa\nrerE\n\n‚”\nFe\nu “u\nER 4\n\nAr Te\n\ner ‘\nM\nSe\n“\n\ngel,\n\nE\n\nren\nAy\n\nIr\n\n„mens\nw.\n2er\n\nLTR\n\nSa ng\n\nı. (JE,\nF\nBE\n\nEA\n\nun lin man 2\nPa PP EEE un 230\n\n_\n\n1957 nicht erschienen war und sich erst auf behördiiche 2\ndung unter Andrchung der Vorführung au 26. Jamuar 155% zur\nUntersuchung einfand (Bi. 119, il9 R d.A.):\n\nRotterg Krunme Sauer\n\nHoepner Fjlitner\n\n1}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-15/4-str-393-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-03-15/4-str-393-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.077288+00:00"}}