{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-10_4_StR_380_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-10","aktenzeichen":"4 StR 380/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\ıS,\n\n4_StR, 380/57 2263 011\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Lehrer Otomars Karlis P @EEREEB aus\n\nEEE :\ngeboren am WW. AD EB ir Dre (Li): 1et-\n\ntischer Staatsangehöriger, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen ünzucht nit einer Abhängigen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender\n\nBundesrichter Xrumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter |: I. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsarwalt iD in der Verhandlung\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ha md bei der Verkündung\nr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“für Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom 4, April\n1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten üss Rechtsnittels zu tragen.\n\nDie seit den 5. April 1957 in dieser Sache\n\nerlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie uü.::\n\ndrei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n. ,\n\nGründez\n\nDer Angeklagte, von Geburt Lette, war von September\n1954 bis zu den Sommerferien 1956 Lehrer am Gymnasium des\nAusländerlagers AED in IWW: Er unterrichtete dort\nin der ersten und zweiten Klasse. Zu den Schülern der 2,\nKlasse gehörte die am. ED EEE geborene Biruta DW,\ndie Tochter eines in Ve in Ho wohnhaften Studienrats, die auch im Internat des Gymnasiums wohnte, Seit\ndem 1. April 1956 war der Angeklagte ihr Klassenlehrer. Hit\ndieser Schülerin hat er vom 20. September 1955 bis zu seinem Ausscheiden aus der Schule wiederholt, schließlich etwa\neinmal wöchentlich, geschlechtlich verkehrt. Hierdurch wurde\ndas Mädchen etwa im Juli 1956 schwanger. Als Biruta ihm das\nim September 1956 brieflich mitteilte, übersandte er ihr\nShinin-Tabletten und versuchte sie in mehreren Briefen dazu zu überreden, ihre Schwangerschaft durch die Einnahme\ndieser Tabletten zu unterbrechen. Der Angeklagte ist seit\n1951 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Diese Ehe ist\nnicht glücklich.-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nUnzucht mit einer Abhängigen nach § 174 üUr. 1 StGB zu einer\nGefängnisstrafe von einem J.;hre verurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen £Errolg-\n\nMit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, daß der\n\nER\n\nPer .\" ..\n= om RL 2%\n\nTatrichter die Biruta DB unter Verletzung der Vorschrift\ndes § 244 Abs. 2 StPO nicht als Zeugin vernommen habe. Die\nRevision hält auch die Vorschrift des § 261 StPO für dadurch verletzt, daß die Strafkammer \"zu Ungunsten des Angeklagten Tatsachen verwertet\" habe, von denen sie \"offenbar\nnicht voll überzeugt\" war; damit wird auf die Ausführungen\nder Urteilsgründe zu der Frage Bezug genommen, ob \"das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Biruta von einer\nechten Liebe bestimmt\" gewesen sei. Zu beiden Verfahrensrügen wird bei krörterung der Sachrüge Stellung genommen.\n\n1.) Der auf § 174 Nr. 1 StGB gestützte Schuldspruch\nläßt Rechtsfenler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDas die demals 18 - 19jährige Biruta der ürziehung\nund Ausbildung des Angeklagten anvertraut war, hat das\nLandgericht zutreffend aus der Stellung des Angeklagten\nais ihr Lehrer und aus den besonderen Verhältnissen der\nLagerschule hergeleitet.\n\nIn dieser seiner übergeordneten Stellung hat der Angeklagte seine Schülerin auch zur Unzucht mißbraucht\nNach feststehender Rechtsprechung bezweckt § 174 Nr. 1 StGB\ndie Reinhaltung derartiger Überordnungs- und BetreuungsverhAältnisse von geschlechtlichen Einflüssen; wem ein Minderjähriger in dieser Weise anvertraut ist, von dem erwartet\ndas Gesetz, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die ihm\nanvertraute Person vor schädlichen Einflüssen auf geschlechtlichem Gebiet zu bewahren. Das stellt gerade auch die von\nder Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs\n(Amtl. Sarınlung Bd. 8 S. 278 /280/) an den Anfang ihrer Ausführungen über den Begriff des \"liißbrauchs\", Auch durch einen\n\nnit Zustimmung oder gar auf Anregung seines Schützlings vorgenommenen Geschlechtsverkehr verletzt der Täter in aller Re-\n\ngel jene Pflicht. Der festgestellte Sachverhalt bietet kei-\n\nnen Anhalt dafür, dais es sich hier um einen der seltenen\nAusnahmefüälle handelte, in denen die Zustimmung der abhängi-\n\ngen Person \"rechtlich beachtlich\" sein könnte, weil beide\nBeteiligten aus Beweggründen gehandelt hätten, die vor der\nRechtsoränung bestehen können. Der Sachverhalt, von dem die\nRevision ausgeht, daß. nämlich \"offenbar beide in der ernsten\nAbsicht späterer ehelicher Verbindung handelten\", entspricht\n\nnicht den Feststellungen des Landgerichts. Daß im Gegenteil\n\nbei den Angeklagten \"keine echte Liebe vorlag\",\nschließt der Tatrichter insbesondere aus dem Verhalten des\nAngeklagten, nachdem ihm die Schwangerschaft des ilädchens\n\nbekannt geworden war, \"indem er ihr unter Übersendung seiner\nAuffassung nach geeigneter Mittel eine Abtreibung der Frucht\nnahelegte und schließlich jede Verbindung zu ihr abbrach\".\n\nDiese Folgerung ist denkbar und mit den Mitteln der Revi- ir\nsion nicht anzugreifen. Daß die Strafkammer von dieser Ge- u\nsinnung des Angeklagten \"nicht voll überzeugt war\", wie Bi\ndie Revision meint, läßt sich aus den vorhergehenden Sätzen\n\ndes Urteils nicht schließen. Was die Revision sonst gegen\n\ndiese Feststellung vortfägt, sind unzulässige Angriffe ge- ”\ngen die Beweiswürdigung. 0\n\nGerade bci Obhutsverhältnissen, die - wie hier - durch\ndas Vertrauen der zitern der Kinderjährigen begründet sind,\nkann es nicht allein darauf ankommen, od der Zögling\ndem Geschlechtsverkehr aus echter Liebe und in der ernsten\nAbsicht späterer zheschließung zugestimmt oder ihn angeregt\nhat, Wenn diese Gesinnung bei du Obhutspfli chtigen fehlt und er nicht \"im Bewußtsein seiner Verant-\n\nwortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen mensch-\n‚ lichen Achtung\" handelt (vgl. BGH aaO S. 282) und das Vertrauen des Kädchens zum Geschlechtsverkehr mißbraucht, begeht er das nach § 174 ir. 1 StGB strafbare Unrecht. Denn\ndiese Vorschrift will auch das Vertrauen sowohl der Eltern\nwie auch der Allgemeinheit darauf schützen, daß Betreuungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Besiehungen\nfreigehalten werden und dal der Übergeordnete die Gelegenheit zu geschlechtlichen Annäherungen. die solche Obhutsverhültnisse vielfach bieten, nicht ausnutzt. Für die Erfüllung jener Obhuispflicht müssen gerade gegenüber einer\nvon ihren Litern getrennten, ih einem Schulinternat lebenden Schülerin an einen Lehrer besonders hohe Anforderungen\ngestellt werden: Daß der Angeklagte diese scine erhöhte\nVerantwortung von Anfang an mißachtete, konnte die Strafkammer ohne Nechtsfeller aus seinem späteren Rat zur Abtreibung schließen,\n\nEs bestand auch keine Veranlassung, zu dieser Frage\ndie DB als Zeugin zu vernehmen. Die bei den Akten befindlichen Briefe des Angeklagten, die zum Teil in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weisen teilweise auf\nseine Bindung an Frau und Kinder hin und konnten der Strafkammer auch im übrigen nicht die Erhebung weiterer Beweise\ndarüliber nahelegen, ob er die geschlechtlichen Beziehungen\nzu seiner Schülerin etwa in der ernsthaften Absicht späterer ehelicher Verbindung aufgenonmen habe. Briefe der DB\nauf die sich die Revision in der Verfahrensrüge bezieht, befinden sien nicht bei den Akten; sollte der in der Verhandlungsniederschrift erwähnte Brief an den Angeklagten, der in\nder Hauptverhandlung vom Dolmetscher Übersetzt wurde und dann\nGem Angexlagten ausgehändigt worden ist, von der vegperzestammt haben und von der Revision zur Begründung Ger Veriah-\n\nrensrüge für geeignet gehalten worden sein, so hätte sie seinen\nInhalt in der Revisionsbegrünäung mitteilen müssen (§ 344 Abs.\n2 S. 2 StPO). Nach dem Sachstande, der vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, brauchte sich dem Tatrichter die\nVernehmung der DB unso weniger aufzudrängen, als nach der\nSitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch der Verteiäiger ihre Vernehmung beantragt haben.\n\n2.) Auch im Strafausspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagter nicht erkennbar.\n\nAus diesen Gründen muß die Revision des Angeklagten ver- .;.\n\nworfen werden,\n\nRotberg Krumme Sauer\nHoepner Flitner\n\nA.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-10/4-str-380-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-10/4-str-380-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.054597+00:00"}}