{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-10_4_StR_275_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-10","aktenzeichen":"4 StR 275/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Josef K iD aus CE, geboren\nan. GER WED ir CHE (Kreis Neain/\" >) ;\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen naben:\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: u\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil -\n\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 12. März 1957,\n\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausepruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDig weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSe * Der Angeklagte erhebt edohlächreehtliche kinwände\n\nn gegen das Urteil der Strafkammer. Sie hat ihn in 18 als\nselbständig beurteilten Fällen des Diebstahls und in einem\nFall der Hehlerei für schuldig erachtet.\n\n. 1.) Den Tatbestand des Diebstahls hat der Angeklagte\nin ällen.18 Pällen nach der äußeren und inneren Tatseite\nverwirklicht, ebenso den der Hehlerei in einer Falle. In\nseiner Revision macht er gegen den Schuldspruch lediglich\ngeltend, die Strafkammer habe zu Unrecht 18 selbständige\nDiebstahlstaten anstatt einer einzigen Zortgenetzten Hendlung angenoumen.\n\nEi Yoga !\nLE DEE neh\n\nDer Einwand muß erfolglos: bleiben. In ihren Ausführungen zu der Frage, ob die Voraussetzungen einer Fortsetzungstat oder die selbständiger Handlungen vörliegen, bringt\ndie Strafkammer zum Ausdruck, daß: der zur Feststellung\ndes Forisetzungszusammenhangs erforder}iche Gesamtvorsatz -\n\nbeim Ängeklagten \"nicht feststelibar\". sei. Von zwei Um-Fu ständen, auf die der Angeklagte eich berufen‘ hatte, un\ndarzutun, daß er aus einem Gesamtvorsatz gehandelt habe,\nnämlich einmal, daß er sich durch die Diebstähle die Mittel\nfür einen Kuraufenthalt seiner Frau habe beschaffen wollen,\nund dann, daß er einem Erpresser. in’ die Hand gefallen sei,\nder immer wieder Geld von ihm gefordert habe,- hält die\nStrafkammer das ersterwähnte Vorbringeä offensliehtlich\nfür widerlegt. Denn er habe nichts für einen Küraufenthalt\nseiner Frau getan. Im zweiten Punkt dagegen erächtet die\nStrafkanmer seine Einlassung weder für bewiesen,. noch für\nsicher widerlegt, wenn \"auch \"wenig glaubhaft\"; Aber auch\n\nv\n#\n\n=\n\n-3-\n\nwenn man vor der Aichtigkeit dieses Vorbringens ausgehe,\n- blieben Zweifel deriiber bestehen, ob die Hanälungen\nselbsiändige Taten oder nur Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung seien. In sinem saqlchen Fall bleibe kein Raum\nfür die Anwendung des Grundsatzes im Zweifel für den\nAngeklagten. Übrigens werde der Täter bei Verurteilung\nwegen einer Fortsetzungstat nicht unter allen Umständen\nbesser gestellt als bei Verurteilungen wegen selbständiger .\nTaten; denn ein Gesamtvorsatz verrate regelmäßig eine “\nbesondere verbrecherische Energie, die den Tätsr in ungünstigerem Licht erscheinen lasse als den, der jeweils\neinzelne Vorsätze fasse,\n\nOb diese Erwägungen der Strafkamner rechtlich unbedenklich sind, kann auf sich beruhen. Ihre Feststellun-\n: gen über die äußeren. Umstände, unter denen es zu den\neinzelnen Diebstählen kam, und über die innere Verfarsung\ndes Angeklagten ergeben nämlich, daß die Vorausselzungen eines Gesamivorsatzes hei ihm nicht vorlagen. Das\nzeigen folgende aus dem Sachverhalt erkennbare Umstände; _\ner hat nicht von vornhsrein vorausgesehen, ob sich günstige!\nGelegenheiten für die Ausführung Beines wenn auch allgemein bestehenden Diebstahlevorhabens bieten würden; er 5\nmußte vor der einzelnen Tat und bei ihrer Ausführung x\njeweils andere Partner ins Vertrauen ziehen; bei der |\nAusführung wechselte er geschickt die Methode. In den\n\nFällen fr. 5 und 15 ging er zwar jeweils in mehreren .\nFällen auf die gleiche Weise zu Werk. Die Strafkamner a\nstellt aber ausdrücklich fest,. daß er sich zu der je- E\n\nweils folgenden Tat deshalb entschloß, weil die vorausgeangene gelungen und unentdeckt geblieben war. Deraus\nergibt sich, daß er nicht von vornherein zu den mehreren, :\n\n-4-\n\nwenn auch auf gleiche Weise begangenen Taten entschlossen\nwar, sondern einen neuen Vorsatz erst nach Vollendung\n“ur, _ der vorausliegenden Tat faßte. Ein solcher Wiederholungshe - yorsatz reicht für den Gesamtvorsatz im Sinne der Recht-\n\" eprechung zum Fortsetzungszusamnenhang nicht aus. Das\nUrteil iet daher in allen Punkten des Behuldepruche\n\n, | fehlerfrei.\n3 = 2.) Dagegen kann es im Strafaussprüch nicht beu . stehen bleiben. Wie schon erwähnt, hält die Strafkanmer\n2 das Vorbringen des Angeklagten, er sei einem Erpreeser\n\nzum Opfer gefallen und dadurch zu den Diebstählen ge- .\ndrängt worden, Zür nicht widerlegt. Sie mußte deshalb\nIN zu seinen Gunsten von der Richtigkeit dieses Verteidiu, . EUNESVorbringens ausgehen. Dann aber hätte sie diesem\n& Umstande im Strafmaß zu seinen Gunsten Bedeutung bei-\n\nj legen müssen. Sie hat dies, wie ihre Strafzumessungserwägungen erkennen lassen, nicht ‚getan. Hierin liegt\nein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils. Wenn je-\n‚mand unter dem Druck und den Drohungen ‚eines Erpressers\nsich fortlaufend zu Diebstählen entschließt, um mit dem\n\n’\n\n%\n\nin ale:\nBE\nnt T-\n\nEle) ‚kommt dieser Tatsache ein solches Gewicht zu, daB es\nzugunsten eines solchen Täters, im Strafmaß berücksichtigt\nwerden muß. Denn es ist dann. = : das war offenbar auch der\nSinn der Zinlassung des Angskiagten im vorliegenden\nFall - der einen solchen Täter. wesentlich bestimmenäe\nBeweggrund seines Handelns. Bliebe dieser im Strafmaß\nuabenohtet, ‚so würde der Angeklagte nicht nach dem Naß\neiner Schuld bestraft verden,. De :\n\nBr\nSen green a\nE hr B =\n\nEEE BEE VE EEE BEE BE\n. Er us z ..\n ”\n\nKanu 105 Rp\n\nPre!\n\noc -\n\n“i\n\n. a,\n“oc. Yin\n.n\n\n<-\n\nBeuteerlös den Erpresser loszuwerden oder zu beschwichtigen,\n\n= nom\nnn\n\n5 -\n\nDer Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n| Rotberg Krumme\nBundesrichter Hoepner Flitner\n\nist durch Erkrankung\n\nam Unterschreiben verhinderi\n\nSauer\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-10/4-str-275-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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