{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-10_4_StR_21_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-10","aktenzeichen":"4 StR 21/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"für die Amtliche Sarmlung\n ‚yür das Nachschlagewerk\n\nm u nn En an a fs mn pi un mn am ipgn Guam ann ms mn an mn m mn mn a an em 7x Or\n7 zei “\n[\n\nr” [3\n\nI. Gesetz: StGB § 51 . ’\n\nII. Rechtssatz:Eine Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 3t0B\n\nkann bei einem in äußerster Erregung handelnden\n\nun , .Säter auch dann gegeben sein, wenn er an keiner\n\nii = Krankheit leidet und sein Affektzustand auch nicht\n\nBi . von sonstigen Ausfallerscheinungen (wie z.B.\n\nSchlaftrunkenheit, Hypnose, Fieber oder ähnlichen\nHängeln) begleitet ist, (Im Anschluß an BGHSt 3,\n195); .\n\n4\n\nAktengeichens 4 8tR 21/57\nUrteil des BGH vom 10. Oktober 1957 » . Schwurgericht Dortmund\n\nIm Eanen des» Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bergmann Herbert Paul I WW aus REED\ngeboren am @D. EREEEEE> ED in EEE (Tue)\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident. Dr. Rotberg\nale Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt gi der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.. Dr. bei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter di\n‘als Urkunänbeaiter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision der Staatsanvaltschaft gegen des Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Dortmund vom 18. Mai 1956 wird\nverworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last..\n\n‘Von Rechte wegen\n\n-2-\n\nGründer:\n\nI. Der Angcizlagte tötete am Abend des 10. Juni 1954 im\nVerlauf einer heftigen, mit Tätlichkeiten verbundenen Auseinandersetzung seine Khefrau mit einem Kartoffelschälmesser, mit\ndem er ihr drei bis vier Stiche in den Hals beibrachte.\n\nZur Vorgeschichte der Tat stellt das Schwurgericht im\nwesentlichen folgendes fest: Die bis 1950 zurückreichenden\nBeziehungen des Angeklagten zu seiner Frau, die er ein halbes\nJahr später heiratete, waren von Anfang an durch Gehässigkeiten seiner Schwiegermutter, bei der die Eheleute zunächst\n\nwohnten, schwer belastet. Frau IB stand völlig unter dem\n\nunheilvollen Ein?1luß ihrer autter, einer überheblichen, solbstund herrschsüchtigen Trau von zielstrebiger Aktivität. Der Angeklagte dagegen neigte als stiller, warm- und gutherziger Mensch\nvon weicher und nachgiebiger Art zur Fricdfertigkeit. Weil er\n\nvon seinem Verdienst monatlich 15.— DU zum Unterhalt seiner Hutter\nbeisteuerte, kam es zwischen ihm und seiner Frau zu dauernden\nReibereien. A!e er nach den ersten gegenseitigen Tätlichkeiten\nihre unwahre Narstellung Über dieses Vorkommnis bei: ihren\n\nEltern richtig ssellen wollte, wurde er in Gegenwart seiner Frau\nund nit deren Billigung von seinem Schwager aus dem Zimmer geboxt;. dabei wurde ihm das Nasenbein zerschlagen. Nachden er sich\nvorübergehend von sciner Frau setrennt, darnach aber wieder\nversöbnt hatte, bezog er mit ihr eine eigene Wohnung außerhalb\nder schwiegerelterlichen Räume. Bald begann scine Frau mit den\nalten Vorwürfen. Diese dauernden, sich oft bis in die Nacht\nhinziehenden Streitigkeiten zermürbten ihn derart. daß er einen\nSelbstmordversuch unternahm und danach sich kurzerhand entschloß, in die Fremdenlegion einzutreten. Diese Absicht gab er\nwieder auf, nachdem er sich neuerdings mit seiner Yrau geeinigt\nhatte, Aus scinsı darüber frohen Stimmung wurde er unerwartet\nSurch ihre titteilung gerissen, daß sie die Scheidung eingeleitet\n\nhabe. An selben Tag warf ihr auf offener Straße in Gegenwart\nArbeitskaneraden seine Schwiegermutter, die von ihrer Tochter\nbesleitet war, mit lauten Sohimpfworten vor, er babe scine Frau\nzum Mundveukchr genötigt (\"Du dreckiger Rüde, verlangst von\nmeiner Tochter, daß sie Dir den »isumann ablutscht\"). Diese\nPreisgabe seiner intinsten ehelichen Geheimnisse, zudem in\nwahrheitswidriger Darstellung (der perverse Verkehr hatte nänlich in gegenseitigen Einverständnis der Eheleutc stattgefunden)\nverleizte ibn zutiefst. Trotzdem versöhnte er sich wieder mit\nseiner frau, weil er den sehnlichen Wunsch hogte, mit ihr in\nEintracht zu l1cben, und immer wieder geschlechtliichen Kontakt\nzu ihr gewann. Sic indes betrieb ihr Scheidungsvorhaben weiter,\nUnter dem zernürbenien Wechsel von Trennung, Ausoöhnung und\nneron Terei, orgeb sich der im Alkoholgenuß sonst sehr mäßige\nAngeklagte in zunelmendem Maße dem Trunk; feste Nahrung nahn\ner kaum noch zu sich. Neue Hoffnung auf eine gedeihliche Entwicklung der Dinge schöpfte er, als ihm seine Frau witteilte, _\nsie habe die Scheidungseklage zurückgenonmen. Er wurde darin ab\nan korgen des 10. 6. 1954, des Tattages, wieder enttäuscht, als\nsie ihm erklärte, sie’und ihre Mutter kätten es eich doch\nwieder anders überlegt. Darüber völlig verzweifelt, ging er\nmit dem Gedanken um, sich zu ertränken, nahm aber davon Abstand\nnachdem er in zuei Wirtrchaften am Nachmittag des 10. 6. Bier\nund Schnaps getrunken hatte. Unter dem Einfluß dieser Getränke\nstand er noch, als in am Abend des 10. 6. seine Frau besuchte;\nsein Blutalkoholgehelt betrug in älesem Zeitpunkt noch etwa\n1.36 %0. Bei diesem Besuch kam es zum Geschlechtsverkehr zwi:.ch\nbeiden. Da die Frau im späteren. Verlauf des Abends wieder auf\nScheldingsnvorhaben hinwies und zu diesem Zweck das Familienbuch\nherausverlengte, geb er seine Hoffnungen auf. Nach einem lıefti\nVLorswertheel clite sie wegen 22 Uhr die \\iohnung verlassen. Gr\nverachicd Sao Süne und vorlangte von ihr den Schlüsselbund., Da\n\n>\n\n2\n\n} sie sich weigerte, kam cs zwischen ihnen zu einen wütenden Hand-\n: gemenge, bei dem es ihm gelang, ihr, die ihm an Körperkraft\n\nN.\nFe\n\nmindestens gleichkam, die Schlüssel zu entreißen. Er war nun\nentschlossen, sich erstnals gegen sie durchzusetzen und Klar-\n\n‘ heit über scine Lage und ihre Absichten zu gewinnen. Als sie\n\nscine bei ihm ungewohnte Energie merkte, lief sie zum Küchenfenster, um es zu Öffnen, Er, der unter allon Umständen ver-\n\nmeiden wollte, das sein ehelicher Zwist bekannt werde, riß\n\nsic zurück, Dabei sriff sie ihm mit aller Kraft in die Haure.\n\n\"Er versuchte. sich zu befreien, und sah zufällig ein Kartoffel-\n\nschälmesser auf dem Küchentisch liegen. Er ergriff es und\nstach drei biz vier mal seiner Frau in den Hals. Ein Einstich\ndurchtrennte den Schildknoipel des Kehlkopfes und hatte eine\nIufterbolie und dei alnbaldigen Tod der Frau zur Folge. Als\nder Angeklagte sah, was er angerichtet hatte, sein Zorn verflogen\nwar und ihn Hitleid ergriffen hatte, hob er den Oberkörper\nseiner am Boden liegenden toten Frau auf, küßte sie und sagte:\n\"iach's gut, Irmgard (oder Käächen)\". Noch in der Nacht suchte cr\neine Wirtschaft auf und bat den Wirt, die Polizei zu rufen;\ner habe seine Frau erstochen.\n\nDas Schwurgericht hält in Übereinstimmung mit zwei in der\nHauptverhandlung vernonmenen Psychologen für erwiesen, daß\nder Angelilagte die Tat in einem Zustand höchster Erregung\nbegangen habe. Er habe die MHesserstiche \"in übermäßigen\nAffekt\" ausgefükrt, obne daß er zu dieser Zeit wieder Gewalt\nüber sich erlangt habe. Die Entladung der Affektstauung.\nsei von keinen gerielten \\illen gelenkt gewesen, Über das eigentliche Tatgecshelon herrsche beim Angeklagten Erinnerungslosieke:i5.\n\nIn Einklang rit den bereits erwähnten zwei psychologischen\nSachverständigen iet das Sohwurgericoht zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß infolge des hochgradigen Affekts möglicherweise sowohl\ndie Einsichtafähigkeit wie das Henmungevermögen des Angeklagten dei der Tat völlig ausgeschlossen war. Auclı einer\nder drei vernomuenen Psychiater ging von dieser Möglichkeit\naus, während ein zweiter lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abe. 2 für möglich hielt, ein dritter aber\nbeide l.öxglichkeiten, die des Abs. 1 und des Abs. 2 des § 51\nStGB, verneinte.\n\nIn seiu«r Beweiswürdigung ist das Schwurgericht von der\nUnwiderleglichkeit des Vorbringzens des Angeklagten in der j\nEauptverhandlung ausgegangen, der Über den Tatverlauf bekundet\nhatte, \"außer sich gewcsen zu scin\", als er seine Frau von\nFenster zurückgerissen habe. Er habe dabei wohl gerufen-\n\n\"Mann, ihr macht mich hier wahnsinnigi\". Als eie ihm in die\nHaare gegriffen habe, habe er rot gesehen, Er wiuse nicht,\nwohin cr gezielt habe; er habe wüst darauf losgestochen. Er\nhabe \"auf einmal Blut, das ganze Gesicht voll Blut gesehen\".\nSie habe sich nicht mehr gerührt, er sei in dieser Zeit nicht\nmehr zun Denken gekoumen.\n\nII. Die Stuatsanwsitschaft bekämpft das Urteil aus\nsachlichrochtiichen Gründen. .\n\n1.} Was sie unter I ihrer Rechtsmittelbegründung ausführt, geht Zehi. An den derin behaupteten Widersprüchen\nund TLenkversiößRen leidet das Schwurgerichtsurteil nicht.\nDer Sen»t sicht keinen Anlaß, sich näher mit diesem Teil\nder Revisionsbegründung zu befassen,\n\n2.) Auch: die Darlegungen unter II der Rechtsuittelbegründung können Cer Revision keinen Erfolg bringen,\n\na) Dice Staatsanwaltechaft vertritt die Keinung, es dürften\nnur swei l'ormen der Bewußtseinsntörung als uolche im Sinne\ndes § 51 StGB anerkannt werdens neben der euf krankharter Grund\nlage burulenden Bewustseinsstörung verdiene die infolge\n\n-6-\n\nhochgradigen, nicht kreukhaften Affekts entstandene Bewußtseinsstörung nur dann Beachtung im Rahmen des § 51 StGB, wenn sie\nmit Beglcitumständen wie z.B. Schlaf, Schlaftrunkenheit, Hypnose,\nHirnuchädigung, Fieber oder Vergiftung verbunden sei: Dagegen\nfehle bei einen sonst normalen Affekttäter ohne solche nobenhergehenden Austallerscheinungen zwar möglicherweise das Selbstbewußtsein, nämlich das Vermögen eines ilenschen, sich jeden\nAugenblick über sich selbst, seine Handlungen und Bewezzründe.\nRechenschaft zu geben; er bleibe aber noch auf den Iöhepunkt\n\näer Erregung fähig, \"der cigenen Gemütserregung und ihrer Beweggründe zum Handein, da: sich auf das Objekt konzentriert, inne\n\nzu sein\". Für diese leiuung beruft sich die Staatsanwaltschaft\nauf \"neucrliche #rüfungen\" und vermeintlich überzeugende \"Erkennvalsse der psycholcgischen Wissenschaft\" u. a. auf Hadamik\n\"Über äic Bewußtseinsstörung bei Affektverbrechen\" (Honatsschrifi für Kriminologie’ und Strafrechtsreform 1953, 11 ff\n\ni19, 21]).Die gleiche Ansicht vertritt auch Gruhle in \"Gutachtentechnik\" 1955, 22 und in \"Verntehen und Einfühlen\", Gesammelte\nSchriften 195%, 337. Er hat sich auch in der Hauptverhandlung\nvor dem Schwurge.icht als Sachverständiger zu dieser Auffassung\nbekannt. Die Staatsanwaltschaft meint, daß der bisher in der\nRechtsprechung überwiegend vertretene Standpunkt, wonach auch\n\nbei einem sonst gesunden, in äußerster Erregung handelnden\n\nTäter einc Bewußtseinsstörung im Sinne des $ .51 StGB vorliegen\nkörine, nicht gebilligt werden dürfe. Diese Ansicht sei auch dann\nzu verwerfen, wem man älie Zubilligung dieses Schuldausschließungsgrundes davon abhängig mache, daß der Täter unverschuldet in den Zustanä hochgradigen Affekts geraten sei (so\nOGHSt 3, 19, 80, 82; BGHSt 3, 194,1199]). Auch der 4. Strafsenat\ndes Bundesgerichtsho?Ts habe in einem Urteil vom 21. April 1955\n(NJW 1955, 1077 = BGäst 7, 325) den Begriff der Bewußtseinsstörung\n3n dem engeren Kinne versianden. Da die hochgradige Gemütserregung\ndes Angexlagten in vorliegenden Falle nicht von einem jener Nebenumetince begleite5 gewesen sei. könne ihr die Bedeutung einer\nBewußteciuastäreng im Sinne des § 51 nicht zukommen.\n\n-\n\nallein\n\nau\n| ‚67 N)\nHendbuch. der - gerichtlichen Feyrchiah\n\nPi\n\nohhardt \"Allgemeine und sp\n‚schneider \"Die eurteilung der\n\nnungsfäniskcoit\" 1956, 11; Seelig \"Kriminalbiolosische Gegenwartoftragen! 1955, 35, 36, 43 ff; Bleuler in Lehrbuch der\nPsychiatrie 1950. 507),\n\nEbenso hält die im juristischen Schrifttum herrschende Auf\nfassung (vel: Mezger/liikorey in Monatsschrift für Kriminalbiologie und Strafrechtsreform 1938, 444, 4455 IK § 51 Anm. 5 e)\ndaran Lust, daß such ein in höchsten Erregungszustand handelnde\nTäter al’ein Gurch diesen Zustand in scinen Bewußtsein so geutört sein kann, daß seine Zurechnungsfühigkcit völlig ausgeschlossen ist. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende\nSenat an. Dice von Grubic und ihm folgend von der Staatsanwaltschaft vertreten2 Auffassung, bei einem Affckttäter komme eine\nBewußsscinsstörung im Sinne des § 51 nur in Betracht, wenn\nsich scineu Srregungszustand sonstige Kangelerscheinungen im\ngelstig-Beelischen Bereich beiresellten (wie Schlaf, Schlaftrunkenkcit, hyanose, Eirnschaden, Fieber. Vergiftung usw.),\n\n, vermag richt zu überzeugen. In der Regel werden solche Umstände\nschon für sich so gewicktig sein, daß sic allein schon dic Ecdeutung einer Bewußtsceinsstörung erreichen. Ver nur bei ihrem\nHinzutreten eine äle Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewußtecinsstörung anerkennen will, leugnet danit - erfahrungswidrig -\ndaß die Höchstform des Erregungszustandes das Einsichts- oder\nHenmungsvermögen des Täterg gänzlich beseitigen kann.\n\nDer Senat übersieht nicht die sich aus dieser Auffassung\n‚ergebende Gefahr, daß sich gerade in Füllen schwerer und\nschwerster Kriminalität, für deren Aufklärung weder das\nOpfer der Tat noch dritte Personen als Zeugen zur Verfügung\nstehen, Angeklagte allzu leicht darauf berufen können, sie\nhätten in cincm Zustand höchster Erregung und demgemäß völligen\nAusschlusses ihrer Zureehnungsfähigkcit gehandelt. Dieser krimin\npolitische Zinwend, Gen sich vor allem der Generalbundesanwalt\nsu eisen macht, ve:.dient gewiß ernste Beachtung- Es darf jedoch |\nnicht Überselon werden, daß es, wie auch der vorliegende Fall\n\nı . j }\n\n- 10 -\n\nbeweist unü Gie Lebenserfalrung bestätigt, nicht von unsofähr\n\nbei einem kenschen zu plötzlichen Affektausbrüchen, gewissernaßen\nwie zu cinen Blitzschlzg aus heilterem Himmel kormt, sondern daß\ndieuem Ercignle in der Regel eine längere Entwicklung und Vorgeschichte vorausgeht: Sie ist der Aufklärung durch Zeugen auch\nnech der Tat in dcr Regel noch zugänglich.\n\nDer Fell äos ängeklasten weist überdies Herkmale auf, die\nin der ncdizinieshen Wiesenschaft regelmäßig als Begleiterschei.-\nnungen coücr nitwirkenile Naktoren bei Zustünden höchstgradiger\nErregung heivrergchoben werden, z. B. körperliche Erschöpfung\nund Alkoholwirkung (vel. Noche aaO S. 300). Übereinstimuend weisen\nviele Vertreter der ?sychiatrie außerdem darauf hin, daß als\nBeweisanzeichen für das Vorhandensein eines schuldausrchließenden\nAflektsturms in der Regel Erinnerungslosigkeit beim Täter festzustellen sei. Auch in dem Fall des Angeklagten erwähnt Gas\nSchwurgericht, daß \"über das eigentliche Tatgeschehen (bei ihn)\nErinnerungslosigkeit herrscht.\" Allerdings war dieser Erinnerungsausfall auf die sehr kurze Zeit beschränkt, während der er die\nHesserstiche ausführte; dagegen blicben die vorausgehenden\nund unmittelbar folgenden Ereignisse in seinem Gedächtnis haften.\nDennoch widerspricht die Annahme der Möglichkeit einer derartigen\nkurzzeiiigen Erinnerungslücke weder der Lebenserfahrung noch wissenschaftlichen Erkenntnissen.\n\n5., Ob die Zejalung der Voraussetzungen des § 51 StGB\nin F&llen löchstzradiger Erregung davon abhängig gemacht werden\ndarf, &oh der Allcktzustand des Täters nicht von ihm selbst verschuldes war, kann auch hier auf sich beruhen, Denn die Feot-Stellungen des Schwurgerichts ergeben entgegen der Meinung\nder Staatsam.alischaft, dad der \"warm- und gutherzige, wciche,\nfriedliebende, „ewiswennLafte und arbeitsame Angeklagte\"\n\n- 11 -\n\ndurch jahrelange Gehliosigkeiten sciner \"aktiven, zielbewußten, |\ngelbstsüchtigen, herrschsüchtigen und überheblichen Frau\"\nund seiner ebenso gearteten Schwiegemamtter an dan Iland der\nVerzweiflung gebracht und zerwürbt wurde, so daß die in ihm\nunentweg+t arbeitenden und känpfenden, zunächst noch nühsam\n\nı:ledergehaltenen Eupfindungen hervorbrachen und sich \"alle\n\nDäsme der Beherrschung durchstoßend\" entluden.\n\nDiesen Feststellungen ist die sichere Überzeugung des\nSchwurgerichts zu entnehmen, daß der Augeklagte ohne eigene\nSchuld in einen Zustanä höchster Erregung ‚geraten war und\nin dieser Verfassung seiner Frau die tödlichen Stiche beitraciıie.\n\nDer vor solwargericht ermittelte Sachverhalt 158t nicht,\nwie die Revisicen neint, den Grunä der Gemütserrcegung des Angeklegten un eklärt. Tieimehr entsprang sie einer bis zum\nÄußersten gesteigerten Zornesaufwallung. Das wird deutlich\naus der Feststellung des Schwurgerichts, daß er, alo \"sein\nZorn verflogen war und ihn Mitleid ergriffen hatte\", den\nÜberkörper seiner am Boden liegenden und soeben verstorbenen\nFrau aufrichtete und sie küßte.\n\n-an\n\n- 12 -\n\nDer Generalbundesanwalt hatte die Revision der Staatsenwaltschaft vertreten und die Aufhebung des Schwurgerichtsurteils beantragt.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-10/4-str-21-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-10/4-str-21-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:58.012192+00:00"}}