{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-03_4_StR_547_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-03","aktenzeichen":"4 StR 547/56","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pe\n\n4 _StR_547/56 2263 01€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Schneidergesellen Helmuth P CE, geboren\n\nen. ED ED :: EEE; Xr>1> Cm (Va),\nzur Zeit in der Landesheilarstali EB, Kreis Sc»,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs: in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1957, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender, u\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter \"Hoppner\nBundesrichter Dr; Flitner\nals beisitzende Richter, :\nStaatganwalt u 0 '\nals Vertreter ’def Bunddsanwaltschaft, '\n‚ JustizangestolYier mp j\nPS als Urkundsbeapter. der Kocchäftketelle, u\n‚für Bacht ı erkannt: “ Zu\n\na Der Verwarfungsbesch chluß des Senaite vom 3. Oktober\n\nein . 1956 wird aufgehoben, .\n\"a... Die Revigian deg Angeklagten gegen das Urteil des\nEB Landgerichtg in Bielefeld vom 26. HM Mai 1956 wird\nur verworfen,\nx\nBE Die Kosten des Rechfenittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\n‘ Von Rechts wegen.\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den schon 8-mal wegen Sittlichkeitsverfehlungen bestraften Angeklagten wiederum zweier Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB für überführt erachtet, weil er an zwei Tagen im Frühling und Sommer\n1955 im Freibad DEEEEEEEB mehreren noch nicht 14 Jahre alten\nMädchen sein entblößtes Glied gezeigt und dabei unzüchtige\nReden geführt habe. Da er aber an Schwachsirn, Arteriosklerose\nund einem schizophrenen Defektzustand mit bleibenden nachteiligen Persönlichkeitsveränderungen leidet, durch die sein\nHemmungsvermögen zur Tatzeit möglicherweise ausgeschlössen,\nmindestens aber erheblich vermindert war, wurde der Angeklagte freigesprochen und seine Urterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie von ihm rechtzeitig eingelegte, von seinen Verteidiger begründete Revision hat der Serat durch den Beschluß\nvom 3. Oktober 1956 als offensichtlich unbegründet verworfen.\nWie sich später herausmgesteilt hat, war das angefochtene Urteil dem Angeklagten jedoch nicht rechtwirksan zugestellt,\nweil der Assistenzarzt der landesheilanstalt Eau:\nder die Urteilsausferiigung für den Angeklagten angsnpnnen\nhatte, zur Vertretung des Anstaltsvorstandes bei Empfang- :\nnahme von Zustellungen nicht ermächtigt war. Die Revisionsbegründungsfrist war deshalb zur Zeit des Erlasses des Verwerfungsbeschlusses noch nicht in Gang gesetzt und der. Be-\n\n. schwerdeführer noch zur Erheburig weiterer Revisionsrägen\n\n ; berechtigt. Vor Ablauf dieser Frist war ihm noch kein volles\n\n‚rechtliches Gehör gewährt worden. Der Beschiuß des Senata,,\n‚ dem dieser Mengel unbekannt war, beruht also auf. irzigen\n\ntatsächlichen Voraussetzungen. Er nuß daher von Revialönegericht wieder aufgehoben werden (BGH idw 1951. 771 Nr. is).\n\nBy er\n’ y\n\non\net\n\n3\n\nDas angefochtene Urteil ist nunmehr wirksan zugestellt\nworden, der 3eschwerdeführer hat seine Revisionsrügen ergänzt.\nSein Rechtsmittel kann aber keinen Erfolg haben.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\nl. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist die Ladungsfrist zum Hauptverhandlungstermin vom 26. Nai 1956 infolge Vorverlegung des ursprünglich auf den 5. Juni 1956 anberaunten Termins nicht eingehalten worden. Die Vorschrift\ndes § 217 Ahps. 1 StPO ist mithin verleizt. Nach Absatz 2\nhätte der Angeklagte daher bis zur Verlesung des zröffnungsbeschlusses Aussetzung der Verhandlung verlangen können.\nWeder er selbst noch sein Verteidiger kat jedoch einen\nsolchen Antrag gestellt. Ausweisrlich der Siizungsniederschrift sind sie allerdings entgegen der Bestimmung des\n§ 228 Abs. 3 StPO nicht über dieses Kecht belehrt worden.\n\nEs bedarf kier nicht der Zrörterung, ob an der Rechtsprecnung des Bundesgerichtstho?s, da3 die Tevision nicht auf\neine Verletzung dieser Sollvorsckrifti gestützt werden dürfe\n(DR 1952, 532; 4 StR 503/56 vom 7. März 1957), noch allsewein festgehalten werden kanı. Wie der Verfahrensverlauf\nin dem vorliegenden Fall ergibt, kann das Urteil nämlich\nnicht auf dem geltend gemachten Mangel beruhen.\n\nDem damals auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten war die\ngeschrift schon am 18. Oktober, der Eröffnungsbeschluß am\n7. November 1955 zugestellt worden. Ale Pflichtverteidiger\nwurde ihm alsbald Rechtsanwalt MHeyerdrees beigeordnet. Im\n‚ersten Hauptverhandlungsternir. vom 10. Dezember 1955 wurde\nauf den,Antrag dieses Verteidigers .äie 3eobsehtung des An-\n.‚geklagten zur Vorbereitung eines Gutachtens 'iber seinen\nGeisteszustand in der Landesheılanstali in SCHE gemäß\n\n+\n\n„ui\n\n.- 4 -\n\n§ § 1 StPO angeordnet. Nach Durchführung dieser Haßnahme vom\n16. Januar bis 25 Februar 1956 und Erstattung jJes Gutachtens\ndes Landesmedizinalrais Dr. Do ) hatte das Landgericht\nzunächst Hauptverhandlungstermin auf den 5. Juni 1956 anberaumt. Der Angeklagte und sein Verteidiger wurden rechtzeitig geladen. Wegen Verhinderung des Verteidigers wurde\ndie Verhandlung uuf seinen Wunsch auf den 26. Kai 1956 vorverlegt, nachdem dieser zugleich namens des Angeklagten auf\ndie Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hatte. Ob dieser\nhierzu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden war,\nwas zur Wirksamkeit des Verzichts erforderlich wäre, ist\nnieht ersichtlich (RG HERR 1930, 1693; JW 1930, 3525 Nr. 17).\nUnter den besonderen Umständen muß aber angenommen werden,\ndaß auch der Angeklagte mit der Verhandlung an diesem Tage\neinverstanden war urä seine Verteidigung durch die Vorverlegung nicht beschränkt worden ist. Denn er hatte sich in\nder Verhandlung zur Sache erklärt (vgl. RGSt 43, 161) und\nseit der Eröffnung des Hauptverfehrens \"inreicherd Zeit\ngehabt, sich in jeder Richtung auf sie vorzubereiten. Der\nBeschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht, welche\nSchritte er zu seiner Verteidgung innerhalb weiterer drei\nTege noch hätte unternehmen können.\n\n2. Den Antrag des Angeklagten, ein Obergutachten von\neiner Universitätsklinik einzuholen, hat das Landgericht\nmit der Begründung abgelehnt, daß auch einem solchen Gutachter keine Üüberl&genen Forschungsnittel gegenüber den\nbeiden schon vernommenen Sachverotändigen zur Verfügung\nständen. Dies ist rechtlich umso weniger zu beanstanden,\nals die Sachverständigen jedenfalls darin übereinstimnten,\n‘ daß der Angeklagte wenigstens vermindert zurechnungsfähig\n\n'.sei. Das ermöglichte einen Freispruch und gestattete auch\n\ndie Unterbringung nach § 42 b StGB (vgl. unter II).\n\n:#\n\nm Se\n\n5.\n\n3. Der Angeklagte kann seine Revision nicht demit begründen, daß er durch seinen Vertsiäiger in seiner Verteidigung beschränkt worden sei. Ebensowenig kann er sich darauf\nberufen, daß der Staatsanwalt inn hierin in unzulässiger\nWeise beeinträchtigt habe; denn die Verhandiingsführwig liegt\nallein in der Hand des Vorsitzenden. Die gegen die Vernehmungsart des Vorsitzenden erhobenen Vorwürfe sind nicht\ndurck Angabe von Tatsachen begründet worden und schon deshalb unbeachtlich (§ 344 Anus. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte\nhat die Verhanulungsführung in.der Kauptverhandlung nicht\nals unzulässig beanstandet und hierüber keinen Gerichtsbsschluß herbeigeführt (§ 238 Abs. 2 StPO). Auch aus diesen\nGrunde kann er seine Revision nicht auf den vermeintlichen Verfahrensverstoß stützen.\n\n4. Einen anirag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung\nund Vernehmung des Bademeisters hat der Angeklagte ausweislich der Sitzungsnisderschrift nicht gestellt. Da er den\näußeren Sachverhalt, so wie er festgestellt ist, im wesent-\n\n‚lichen zugegeben hat, bracukte sich üer Strafkammer auch\n\ndie Notwendigkeit, die Beweisaufnahme in dieser Richtung\nauszudehnen, nicht aufzaudrängen. Unerheblich für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten ist es nänlich, ob er, wie er behauptet, durch das Benehmen der Kinder\nzu seinen unzüchtigen Verfehlungen veranlaßt worden ist.\nEbensowenig kommt es darauf en, daß die Wädchen, wie die\nStrafkammer schon festgestellt hat, vom Bademeister, bei\n\ndem sie sich über ihn beschwert hatten, aufgefordert worden\nwaren, sich wieder zu dem Angeklagten hinzulegen, damit er\ndessen Zudringlichkeiten beopachten könne.\n\nIl. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls unbegründet.\n\nChne Rechtsirrtun ist die Strafkammer zugunsten des\nAngeklagten bei der Würdigung seiner strafrecktlichen\nVerantwortlichkeit von seiner Zurechuungsunfähigkeit\nausgegangen. Sie hat ihn deshalt freigesprochen.\n\nZur Begrlindung seiner Unterbringung nach § 42 b StGB\ngenügte die Anna'me der nur veruinderten Zurechnungsfähigkeit, die das Lendgericht auf Grund des Sachverständigengzutachtens mit Sicherheit bejaht hat.\n\nAuch die hotwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegearstalt hat die Strafkammer vechtsirrtiunsfrei begründet. Seine freiwillige\nUnterstellung unter die Obhut und Aufsicht des llausvaters in den Bethelschen Anstalier iet nach der aus .\nRechtsgründen nicht angreifharen Uhrrzeugung der Straf-\n\n' kammer im Hinblick auf die triebhafte Veranlagung des\nBeschwerdeführers nicht ausreichend, um die Allgenein-\n\nheit gegen weitere Rechtsbrüche zu schützen. Denn der\nAngeklagte war. dort schon mehrere Jahre unter fürsorgerischen\nGesichtspunkten als Flickschneider beschäftigt, was ihn\n\nnicht hinderte, sich während dieser Zeit wiederum un-\n‚sittlich zu betätigen.\n\nu\n\nDie Revision muß nach alledem als unbegründet verworfen werden.\n\nkotberg Krtmme\nBundesrichter Hoepner Flitner\nist durch Erkrankung\n\nam Unterschreiben verhindert.\n\nSauer\n\nRotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-03/4-str-547-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-03/4-str-547-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:57.750028+00:00"}}