{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-03_4_StR_402_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-03","aktenzeichen":"4 StR 402/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pi\n\n4 StR_402/51 2263 015\n\nIm Namen des Volkes 4\nIn der Strafsache i\ngegen | ER\n\nden Bauingenieur Walter _T EEE zu: Te,\ngeboren am. GEEED EEED :n 'MEEm,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. a\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr, Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaıt EEE in der Verhandlung,\n\n‚Staatsanwalt WB dei der Verkündung\nals Verireter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter EP\nals Urkundsbeamier der Geschäftsstelle, '\n\nPic T-2\n\nErg\n\nu -\n\nPa\n\"Mr\n\nar\nRER =”\nBE le.\n\nrn\n\nP}\n\n“ en ee\nae ne\nu\n\nx .\nPlz\n\nIX\n\ne\n\nNr\n\nx\nSyL Tr\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Tandgerichts in Zweibrücken vom 26. Februar\n1957 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt. die Kosten des Rechtemittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nFL Fe m ur.\nr Kart. 23 er\n\nU\n\nu. nun\ned\nPie BER)\n»\n\nvar\n\nwe\nı% z\n: ;\n\n2\n\nsrändes\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\ndreier Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit\nsechs Vergehen der fahrlässigen Körperverietzung zu zehn\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Dem Angeklagten wurde\ndie Fahrerlaubnis entzogen; sein Führerschein ist einge- -\nzogen worden. |\n\nDabei geht das Landgericht im wesentlichen von folgen-\n\ndem Sachverhali aus;\n\nAm 15. November 1955 nahm der Angeklagte in seinem\nOpel-Kombinationsiieferwagen, der, wie dem Angeklagten bekannt, ein Eigengewicht von 1040 kg und eine Nutzlast von’\n550 kg hat, 9 Arbeiter vom Baugeschäft seines Vaters mit.\n\nAls es gegen i8 Uhr schon dunkei var, so daß der Angeklagte\n\nScheinverferiicht eingeschaltet hatte, näherte er sich\nder etwa 500 m hinter dem Bahnhof Burfe beginnenden,\n\nihm bekannten, langgestreckten,, ‚übersichtlichen Rechtskurve:\n\nauf der.Bundesstraße MP. In dieser Kurve sind 5, 45 m der\\,\n\nBundesstraße asphaltiert. In Fahrtrichtung des Angeklagten\n\n\"gesehen, befindet sich links davon ein nicht. asphaltieries-Straßenstück von Im Breite; der Sommervweg rechts vom an...\n\nphaltierten Teil der Straße ist 0,50 m breit. Vor Beginn :\nder Kurve auf beiden Seiten machen Warnzeichen auf die .\nSchleudergefahr in der Kurve aufmerksam. Dem Angeklagten: '\nkam der fahrverkäufer BED nit ‚einem 2,25 m breiten und\n6,25 m langen Lastkraftwagen (Dreitonner) entgegen. An der\nLadepriische des Lastkraftwagens war seitlich vorn links\nund hinten je ein aus Flacheisen bestehender und: gebogener.\nAbweiser befestigt. Jeder Abweiser ragıe aus dem Wagenum-\n\nw\n\n%\nm\n\nPro\n\n5\nm\n\nbu 3,0\n\nER\n\n‚ra\n\nx\n\nriß 8,8 cm heraus .- Als die Fahrzeuge sich einander näherten,. :\n\nhatte BED mit seinem Lastkraftwagen nur noch 50 km/st-Geschwindigkeit. Der Angeklagte geriet in der Kurve infolge,\n\n3\nBr }\n2\nNEE\n\nder Überlastung seines Kombifahrzeugs und infolge seiner\nGeschwindigkeit von 60 km/st von der rechten Fahrbahnsei.te\netwa 50 cm über die Mitte der asphaitierien Fehrbahn\n\nauf die linke Straßenseite, stieß fast in Parailelstellung\nmit dem linken Kotflügel gegen das linke Tritibrett des\nTastkraftwagens und drückte dieses hoch. Da die Fahrzeuge\nsich nur seitlich berührten, glitt der Kombiwagen an dem\nLastkraftwagen enilang. Dabei wurde die linke Seite des\nKombifahrzeugs durch die iinke Ecksäule der Ladepritsche\nund den daran befestigten Abweiser aufgerissen, Der Wagen’\ndes Angeklagten geriet inlolgedessen ins Schleudern, wurde .\num 180° herumgedreht und bileb mit der Spitze des Wagens\netwa 20 m von der Ansioßstelle entfernt auf der Stiraßenmitte stehen. Der Zusammenstoß Tührte zum Tode von drei\nInsassen, Die übrigen, euch der Angeklagte, wurden mehr\noder minder schwer verletzt.\n\nDer Angeklagte streitet sein Verschulden ab. Er gibt\nan, nur 50 his 55 km/st Geschwindigkeit in der Kurve ge-\n\nfahren und, im Gegensatz zu Ep nicht über die Fahrbahn- E: .\nmitte hinausgelangt zu sein; wäre der Lastkraftwagen nichtz\nnit verkehrswidrigen Abweisern ausgestattet geweseu, hätte 1;\n\nder Zusammenprall weit. geringere Folgen gehabt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von\nVerfahrensrecht und von sachiichem Recht.\n\nTie Revisicnsbegründung beanstandet, daß das Landge- R\nricht den Zeugen BB vereidigt und seine Aussage als die :\n\neines unter Eid vernomnenen Zeugen gewürdigt hat. £\n\nBED ist in der Hauptverhandlung vom Landgericht, wie;\n\ndie Sitzungsniederschrift nesagt, nach Belehrung gemäß ;\n\nE\n\nar\n“\n\n§ 55 StPO unter Vorbehalt seiner Vereidigung als Zeuge vernommen worden. Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat das\nLandgericht seine Vereidigung beschlossen, Daraufhin ist\n\ner vereidigt worden.\n\nDas durfte nicht geschehen. Das Landgericht hat gegen u\n\n8 60 Nr. 3 StPO verstoßen.\n\nFür die Begehung der Tat kommen nur der Angeklagte oder\n\nder Zeuge BE oder beide ir Betracht. Beide weichen in\ninren Geschwindigkeitsangaben voneinander ab und erklären,\nder andere sei auf die linke Fahrbahnseite gekommen, Das\nLandgericht ist der Aussage des Zeugen BEP über die vom\nAngeklagten entwickeite - Geschwindigkeit gefolgt und hat\n\ndie Einlassung des Angeklagten über die Nichtbenutzung der; -\n\nFR\n\nlinken Fahrbahnseite \"durch die eidlichen und glaubwürdigen \"\n\nBekundungen des Zeugen a] als widerlegt\" angesehen. In\nden Gründen des angefochtenen Urteils heißt es weiters\n\"Dieser Zeuge, der sein. eigenes Fahrzeug abgeblendet hatte\nund ganz rechts fuhr, wie er bekundet hat, seh die abge- .,\nblenäeten Scheinwerfer äes ihm \"entgegehkommenden Fahrzeugs\ndes Angeklagten direkt auf seinen Wagen zukommen, Der Zeuge.\n\nhatte auch nach dem Zusammenstoß nicht den Eindruck, als sei: u\n\nsein Fährzeug nach rechts gedrückt worden\". Danach’ hat das.\n\nLandgericht den gegen ihn. bestehenden Verdacht, unzulässiger-\n\nweise durch seine- ‚eidliche Zeugenaussage als beseitigt ange.\nsehen (vgl. dazu MDR 2% 52). u\n\n‚ Hinzu.:kommt, daß Bußer im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO j\nverdächtig geblieben ist, sich einer Übertretung nach § 32:\n\nAbs. 5 StVZO schuldig: gemacht zu haben, weil am Umriß BR\n\ndes von ihm gesteuerten Fahrzeugs Teile so hervorragten, .\"\"\ndaß sie den Verkehr mehr als vermeidbar gefährdeten. Im\n\nangefochtenen Urteil ist bei der Beweiswürdigung und in den.\n\nStrafzumessungsgründen zu Gunsten des Angeklagten unter-\n\nm. ' Fi EB.\nam, . WIR; nt:\nWR ur ”\n\nEn x . u.\n\nDr\na\n\nBe\n\nei\n\nIL\n.\n\nvn\n\nar\n„ 4“\nln\n\nSe\n\n& j\n63\n\n.\n“ ı.\nFL\n\n3% Ag .\nBan. BE\n\nan:\n\nArm\n4\nKA\n\nstellt worden, daß die Unfallfolgen wahrscheinlich geringer ii\nGewesen wären, wenn nicht an der Iadepritsche des von ;\nBED gesteuerten Wagens der Abweiser verkehrswidrig angebracht gewesen wäre, so daß er 8,8cm aus dem seitlichen .\nFahrzeugumri.ß herausragte und den von dem Angeklagten gelenkien Kombiwagen auf der linken Seite aufriß. Daß DD\nan der verkehrswidrigen Beschaffenheit des von ihm ge-\n\nführten Wagens kein Verschulden trifft, hat die Strafkamner\nnicht fesigestellt. |\n\nDanach durfte Bußer aus einem weiteren Grunde als Zeu-\"\nge nicht vereidigt und seine Aussage nicht ais eidliche $\ngewürdigt werden. Denn handelte er § 32 Abs. 3 StVZO zuwider, so war er im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO an der Tat |\n- möglicherweise vorwerfbar — beteiligt, wenngieich er etwas\nwegen Verjährung deswegen nicht mehr bestraft werden könnte,\n(v&lo RGSt 64, 377). Die den Gegenstand der Untersuchung\nbildende Tat schließt den ganzen das Verhalten der Betei- f\nljgten umfassenden Vorgang ein, und zwar, wie er sich nach\ndem Ergetnis der .Hauptverhandlung darstelit (RGSt 54, 322) 2\nTeilnahme im Sinne von § 50 Nr. 5 StPO liegt auch dann vor,\nwenn der rechtsverletzende Erfolg durch Zusammentreffen: :\nschuldhaft ten Verhaltens des Angeklagten und des Zeugen her\nbeigeführt worden ist (RGSt 64, 378). Ebenso ist das in\nder Rechtsprechung mehrfach aufgestellte Erfordernis er-Tüllt, die Teilnahmehendlung des Zeugen müsse sich in\nderseiben Richtung bewegt haben, wie. das dem Angeklagten .\nzur Lass gelegte oder nachgewiesene Verhalten, Denn dieses F\nErfordernis soll nur bedeuten, daß die Beteiligung des Zeuu-f\ngen an der Tai, um als Teilnahme im Sinne der erwähnten\nFrozeßvorschriit zu gelten, die Mitverantwortlichkeit des\nZeugen Tür den dem Angeklagten zur Last geiegten oder nach-.\ngewiesenen rechtsverletzenden Erfolg, wenn euch nicht not- E\nwendig in demselben Umfang und unter demselben rechtlichen n\n\nGesichtspunkt, begründen muß. Bei Fahrlässigkeitsvergehen, ge\nbei denen eine bestimmte Zielrichtung des Willens nicht in 2\nFrage kommt, ist ein Mitwirken mehrerer Personen in dersel- '\nben Richtung schon dann gegeben, wenn jede durch ihre Fahrlässigkeit, mag diese auch bei jeder anders gestaltet sein, . E,\nzur Herbeiführung desselben rechisverletzenden Erfolges\nbeigetragen hat (RG aa0z BGHSt 10, 65). . er\nY\nNach alledem lagen, soweit - aus dem angefochtenen Ur-- IN\nteil ersichtlich, in dem Zeitpunkt, in dem über die Verei- .$\ndigung des Zeugen | durch die Strafkammer entschieden rt\nworden ist, die Voraussetzungen dafür nicht vor, daß ‚Bußer, “| BEN\ntrotz § 60 Nr. 3 StPO vereidigt wurde, #\n2%;\nDennoch führt der Verstoß des Ianägerichts nioht zur . >:\nAufnetung des Urteils. Denn das Urteil beruht nicht auf ar\n\ndiesem Verstoß.Vielmehr ergeben dessen Gründe, daß das Land-\n\ngericht die Geschwindigkeit des vom Angeklagten gesteuerten ke\nWagens beim Befahren der. Kurve nicht anders festgestellt . er\nhaben würde, wenn es zu Aussage nicht als eidliche be- üs\nrücksichtigt hätte. Die vom Landgericht eidlich vernommenen '. Fr\n\nZeugen Sch, Er@iiEp, vEBp und KW, die sich sämtlich nf\n\nim Wagen des Angeklagten. befanden, haben übereinstimmend ‘.. Ber\n\nNa\n\nbekundet, der Angeklagte sei sehr schnell gefahren; M@, ....2\nselbst Motorradfahrer, hat die Geschwindigkeit auf 80 km/st, vor\n\nFD auf 70 km/st geschätzt. Nur der neben Kp auf den . .;'f\nVordersitz des Wagens mitfahrende Zeuge KI@P hatte nach seiner\n\nim Sachverhalt wiedergegebenen Aussage den Eindruck, der FB 3\nAngeitlagte sei nicht zu schnell gefahren. Hinzu kommt, daß‘ „si\n\ndas Land gericht aus den Beschädigungen an beiden ‚Fahrzeugen\nsowie aus den am Unfallort festgestellten Spuren auf eine\nGeschwindigkeit von mindestens 60 km/st geschlossen hat,\nnachdem beide Sachverständige, nach Ansicht des Landgerichts, .,\nüberzeugend, dargelegt haben, die wehrscheinliche Geschwin- das\n\ndigkeit sei mit 70 km/st anzunehmen. Abschiiessend stellt\ndas Landgericht fest, eine geringere Geschwindigkeit als\n60 km/st sei auf ürund der Zeugenaussagen und der Sach- |\nverständigengutachten mit an Sicherheit grenzender Wahrschei.\nlishkeit auszuschliessen. Zog nach alledem das Landgericht R\nSchlüsse auf.die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angekla ci\n\nFr\n\nohne daß die Aussage Bi als eidliche gewürdigt zu werden\nbrauchte, so beruht, soweit es sich um die Feststellung der‘,\n\nGeschwindigkeit des vom \"Angeklagten gesteuerten Wagens in\nder Kurve handelt, das Urteil nicht auf dem Verstoß des.\n\nLandgerichts gegen § 60 Nr. 3 StPO und muß aus diesem Grundgi\nnicht aufgehoben werden, 4\n\nGleiches gilt, soweit es sich um BB Fahrweise auf &\nder 5,45 m breiten ausphaltierten Fahrbahn handelt. In den a\nGründen des angefochtenen Urteils wird allerdings ausgeführt\nsoweit der Angeklagte bestreite, auf die linke Fahrbahnseitef\ngekommen zu sein, werde seine Einiassung, wie das lanäge- E\nricht im einzelnen daxlegt, \"durch die eidiichen und glaub-,\nwürdigen Bekundungen Ep widerlegt\". Weiter heißt es \" |\naber, EEE Aussage stimme mit der des als Zeugen vernom- : j\nmenen Gendarmeriehauptwachtmeisters CD und seiner ai)\nUnfallort angeferiigten Skizze sowie mit den Gutachten der\nbeiden Sgchverständigen überein. Dazu iegt das Landgericht '.\nder, CUEEEEEEEED habe die Anstoßstelle der beiden Fahrzeuge E\nunter Berlicksichtigung der abgefalienen Erde und einer 4m ;\nlangen Radierspur ermittelt, die in Fahrtrichtung des Anger :B.\nklagten auf der linken Fahrbehnhälfte, 1,9m vom iinken asphaltierten Straßenrand beginne; sie verlaufe schräg rechte\nin Fahrtrichtung des Angeklagten. Anschliessend heißt es,\n\"die Kammer sei überzeugt. daB diese Spur von dem vorderen\noder hinteren linken Rad des Kombiwagens (des Angeklagten)\nherrühre, nicht aber von einem Rad des IKW (des BB),\n\nER,\n\n- Eon\nDr ee\n\nda sonst die Anstoßstelle außerhalb des Bereichs der abge- Fi\nfallenen Erde hätte liegen müssen, was nach dem Gutachten Bi\nder beiden Sachverstöndigen nicht möglich sein könne.\nAußerdem befinde sich rechts von der Radierspur eine 3,4 m\n\niange Kratzspur, die von den Felgen des rechten Vorder-\n\nrades oder Hinterrades des Kombiwagens (des Angeklagten)\nverursacht worden sei. Wenn diese beiden Spuren nicht\n\nparaiiel veriiefen, dann sei dies darauf zurückzuführen,\n\naaß der Kombiwagen in .einer Schrägstellung weggeschleu-\n\ndert worden sei. Schließlich beweise die Endstellung des\n\nIKW (des BP), etwa i,5 m vom Beginn der Radierspur entfernt, daß die Kadierspur von dem Kombiwagen herrührte. Ren\nDer IKT des Zeugen EP habe nach dem Zusammenstoß mit dem\nrechten Vorderrad auf dem Ende (gemeint: dem Abschluß) der\nasphaltierten Tahrbahn gestanden, während der Hinterteil\n\nder Ladefläche 50 cm in die rechte nicht asphaltierte Fahr..\n\nbahır hineingeragt habe. Da die beiden Fahrzeuge sich Fast\nparallel berührt hätten, sei die Hauptanstoßesieills- die linke\nEcksäule der Ladepritsche gewesen, die auf den IKY (des 2\nBEE) treffende Kraft habe sich in der Hauptsache auf . Ru\ndessen hintere Hälfte ausgewirkt und ihn etwa::ium 50.cm nach as\nrechts gedrückt, während der Vorderteil des LKW sich nicht ..r\n\nverschoben habe, Dieser Auffassung seien auch die Sachver- e\nständigen Bo und HE. im übrigen habe der Zeuge CiBb- :.\nBD bekundet, daß die Radierspur nicht die Breite gehabt zur\n\nhabe, daß sie von den breiten Reifen des IKW (des BE)\nhätten herrühren können. Be\n\nNach diesen ausführlichen Dariegungen des Landgerichts a\n\nhat es sich darüber, wie die Fahrbahn von dem Angeklagten „ei\nund von BP penuizt worden ist, ein Bild gemacht, das .. ‚i\nvon den eidlichen Bekunäungen des ED unabhängig ist. —\nMithin beruht die Verurveilung des Angeklagten durch des _ BR,\nLandgericht auch insoweit/ darauf, daß es den Zeugen BB» Pr\nauf seine Aussage zu Unrecht vereidigt und seine Bekundungen . u\nals eidliche gewertet hat, .\n\neen\nET Te\n\nPac\n. DS\n\nPe\n.\n\nEr\n\nEine Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Verfahrensrüge hin scheidet mithin aus. 7\n\n._— |. —- En ee he gg er arg dr or u nz\n\nim übrigen im Revisionsverfehrenr nich‘ angreifbars\n\nRechtlich legt das: Landgericht dar, der Angeklagte\nhabe in seinem Fahrzeug entgegen den Bestimmungen schuldhafk\nzu viele Personen mitgenomten und sei in Anbeiracht der Übel\nladung seines Fahrzeugs mit 60 km/st in der Kurve zu schnell\ngefahren, Er sei verpflichtet gewesen, das vor Schleuderge-#\nfahr in der Kurve warnende Verkehrszeichen zu beachten, und’\nhätte erkennen müssen, daß er aus der Kurve herausgetragen ;; E\nwerden und auf die linke Fahrbahnseite kommen könne, 50\ndaß ein Zusammenstoß mit einem entgegenfahrenden Wagen mög-\"\nlich sei, der nicht nur die Beschädigung von Sachen und die]\nVerleisung von Personen, sondern auch den Tod von Menschen E\nnach sich ziehen könne. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Handlungswei.se ds Angeklagten und den einge--\ntretenen Todesfällen und Körperverletzungen entfalle nicht\nwenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, die Unfell®\nfolgen würden möglicherweise nicht so erheblich gewesen se\nwenn en der Iadepritsche des von EB gesteuerten Lastkraftwagens nicht der vorschriftswidrige Abweiser angebrackti\ngewesen wäre. Hätte der Angeklagte seine Fahrbahnseite ei.nge\nhaiten, würde es zu keinem Zusammenstoß gekommen sein.\n\nDiese Darlegungen des Landgerichts sind frei von Rechts\nirrtum und rechifertigen die ausgesprochene Verurteilung\ndes Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzi\n\nne Bun\n\nPo 1\n\nu Ir\na\nen u\n\"a\n\na\n\nee\nPr}\n\n- 10 -\n\nRechtlich bedenkenfrei ist das Landgericht inbesondere\n\ndavon ausgegangen, daß der nicht asphaltierte 1 m breite\nRandstreifen der Bundesstraße entgegen der von der Revision\nvertretenen Ansicht nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge\nanzusehen ist. Das giit auch für den Fall, daß, wie aus.\n\ndem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen, der\n\n1 m breite nicht asphaltierte Teil der Straße befestigt ist.\nDie Straßenbreite darf dann der Fahrbahn nicht gleichgesetzt\nwerden, wenn - wie im vorliegenden Fall - der neben der Asphaltdecke laufende nichi asphaltierte, wie zugunsten des\nAngeklagten anzunehmen, aber befestigte Streifen erkennbar\nder Benutzung von Kraftfahrzeugen nicht dienen soll. Dies\nfoigt ‚daraus, daß der nicht asphaltierte 1 m breite Teil der\nBundesstraße nach den Feststellungen sich an den stark gewölbten Teil der Bundesstraße anschließt und somit, zumal\n\ner\nSIR De\n\na\nER\n\nnom\n\nin der Linkskurve, für Kraftfahrzeuge, insbesondere schwerere,\n\nkeine zuverlässige Fahrbahn darstelit, die neben dem asphal-\n\ntierten Teil der Bundesstraße ohne Gefahr benutzt werden\nkaun. Das Landgericht hat infoigedessen den 1 m breiten\nnicht asphaltierten Teil der Bundesstraße rechtlich zutreffend nicht als Fahrbahn für Kraftfahrzeuge angesehen, die\nFahrbahnmitte richtig errechnet und daraus gefolgert, daß\nder Angeklagte, nicht jedoch BE, über die Fahrbahmitte\nhinausgelangt selo j\n\nGeht man aber davon aus, daß der nicht asphaltierte\nStreifen zur Fahrbahn gehörte, so ergibt sich folgendes;z\nBED wäre gleichwohl, wie auch bei der Strafzumessung- bedeutungsvoli sein könnte, nicht vorzuwerfen, daß er vor dem\nZusammenstoß den nicht asphaltierten Streifen von 1 m Breite\nnicht benutzt hat. Auf dem asphaltierten Teil der Straße\nzuzüglich des Streifens hatte Zu, soweit nicht besondere\nUmstände entgegenstanden, auf der rechten Seite der Fahrbahn\n\nDENT\n„Er\n\n- 11 -\n\nrechts zu fahren. Die äußerste rechte Fahrbahnseite einzuhalten,war er aber nicht verpflichtet, obwohi er kurz vor\nder Begewmung mit dem vom Angeklagten gesteuerten Wagen\nnur 30 km/st fuhr. Die Benutzung des Randstreifens durch\nBORD wäre zumindest in der Linkskurve, deren Schleuderge- ;;\nfahr durch Schilder besonders angezeigt war, mit Rücksicht % r\n\nder Asphaltdecke zu gefährlich gewesen. Sie war ihm umso\nweniger zuzumuten, als die Geschwindigkeis von 50 km/st\nbei einem Dreitonner in der Kurve auf gewölbter Fahrbahn\nnicht als \"langsam\" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 StVO ,\nangesehen werden kann. Was \"langsam\" im Sinne der erwähnten r\nBestimmung ist, richtet sich nacilı der Verkehrslage, Ferner\nwar die Kurve nach dem Sachverhalt nicht unübersichtlich, .\nso daß BMW auch aus diesem Ürunde nicht verpflichtet war, | 3\ndie äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen (§ 8 5\nAbs, 2 Satz 3 StVO).\n\nAllerdings wäre, gleichgültig ob.man den nicht asphal- : 2\ntlierten Sireifen zur Fahrbahn rechnet oder nicht, Bi» w\nunter Umständen verpflichtet gewesen, dem vom Angeklagten\ngesteuerten Fahrzeug auszuweichen, und zwar, weil nur so\nein Zusenmenstoß zu vermeiden war, unter Benutzung dieses\nnicht asphaltierten Streifens der Bundesstraße (§ 1 stvo), #\ndo N. SO weit zur Seite zu steuern, daß der Angeklagte mit Br Ä\nseinem Wagen ungefährdet vorbeikommen konnte. Nach dem . ;\nSachverhalt ist jedoch nicht erkennbar, deß Be nicht schni\ngenug reagiert hat, nachdem er bemerken konnte, daß der Angel\nklagte nicht auf der rechten Fahrbahnseite verbleibe, In den®\nGründen heißt es insoweit nur, ] Fahrweise sei nicht FE\nzu beanstanden. Selbst wenn das aber, wie die Revision rügt;\nnicht zutreffend wäre, würde das Mitverschulden Bew ce- e 4\ngenüher dem ausschlaggebenden Yerschulden des Angeklagten,\nder B@MEW keinesfalls zur Benutzung des $Seitenstreifens\n\nRE\n\nu. x Ei.\nTE en\n\ndrängen durfte, so gering zu bewerten sein, daß das auf die .\nZumessung der gegen den Angeklagten: zu verhängenden Strafe “\nohne Einfluß bleiben müßte.\n\nZu. Unrecht beanstandet die Revision weiter, daß im r\n\nangefochtenen Urteil bei der Strafzumessung die über das Profil des Dreitonners hinausragenden Bügei nicht berücksichtigt worden seien. Das Landgericht ist in den Strafzumessungsgründen zugunsten des Angeklagten ausdrücklich davon\nausgegangen, \"daß die Unfallfolgen wehrscheinlich geringer\ngewesen wären, wenn nicht an der Ladepriische des ‚Lastkraft-.\nwagens verkehrswidrig der Abweiser angebracht gewesen wäre,\nder 8,8 cm aus dem seitlichen Fahrzeugumriß herausragte\n\nund der den Kombiwagen auf der linken Seite aufriss\". Daß\ndas Landgericht die Benutzung des verkehrswidrig ausge--\nstatteten Lastkraftwagens nicht als Verschulden des Bußer\nwertet, beschwert den Angeklagten unter diesen Umständen\nnicht, Auch sonst sind die Strafzumessungsgründe frei von\n\nrechtlichen Bedenken. Die Versorgung der Hinterbliebenen\n\ndurch die Berufsgenossenschaft ist regelmäßig kein Straf.:\nmiiderungsgrund.\n\n. Frei von Rechtsirrtum sind auch die Darlegungen des\nLandgerichts zur Anwendung des § 42 m StGB.\n\nDre\nBr 5\n\n- 13 -\n\nDie Kevision war nach alledem zu verwerfen.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Hoepner ist\nerkrankt und dadurch am\nUnterschreiben verhindert.\n\nRotberg Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-03/4-str-402-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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