{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-03_4_StR_343_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-03","aktenzeichen":"4 StR 343/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"{ hi\n\n2263 018\n\nImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nil. den Rangierarbeiter Hans K UNE au: TO,\n«ED EB,\n\ndort geboren am\n\n2, den Oberlokomotivfübrer Karl_B a EEEEEEED au: OEEEEEED;\n\ndort geboren am BD. EEEEED s\n\nwegen fahrlässigeieTötanign.;\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt =. in der Vorhrndlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ba wird, das Urteil\ndes Landgerichts in Kassel vom 2. April 1957, soweit es\n\n- diesen Angeklagven betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn dievem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittele,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten ii |] wird verworfen. Er\nträgt die Kosten seines Rechtmmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger\nFötung zu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt kam es am 24. September 1956 gegen 9 Uhr auf dem Bahnhofsgelände in Be@B bein\nRangieren einer aus 5 Personenwagen bestehenden Gruppe zu einem\nBetriebsunfell, der den Tod des Bundesbahnschlossers Wggu>\n\nzur Folge hatte. Bei der Einfahrt in das Betriebswagenwerk ‚stieß\n\ndie Rangiergruppe in der an beiden Seiten offenen Wagenhalle\nmit erheblicher Wucht auf eine Anzahl dort auszubessernder\n\nGüterwagen auf und versetzte sje in Bewegung TB befand\n\nsich zwischen dem vierten und fünften \\iagen, um einen Brensschlauch auszubessern, Bei dem Versuch, auf einen Warnruf hin\ndas geführdete Gleis zu verlassen, geriet er mit der Schulter\nzwischen die Wagenpuffer und wurde eine ganze Wagenlänge mit-\n\ngeschleift; schon auf dem Wege zum Krankenhaus erlag er seinen _.\n\nVerletzungen. 2\n\nRerigierleiter der Personenwagengruppe war der Angeklagte\nKUEED. dem der Mitangeklagte H@B als Rangierer beigegeben\nwar. Beide hatten dem Angeklagten Bow als Lokomotivführer durch dessen Heizer KO@EEEED vor dem Erreichen der\nHalle Haltsignale übermittelt. Doch kam der mit einer Geschwindigkeit von etwa 8 km/h sich nähernde Zug vor der\nWagenhalle nicht zum Stehen,\n\n.” 4% ur,\n\n“, .\n2\nDE\n\n. We\nFt\ne“\n\nve\n\nvs\n\nDas Le ndgericht. erblickt a Verschulden im wesentlichen.\n\ndarin, daß er seine Rangicreinheit in das Gelände des Betriebswagenwerks nicht einfahren lassen äurfte, solange er durch\n\nden von ihm vorausgsschickten Rangierer H@&P nicht einwandfrei\ndarüber unterrichtet war, ob er den Zug schon vor der Halle\n\ndes Verks halten lassen müsse oder nicht. Bee hätte nach\n\nmt .\n” fein\nu\n\n.\n\nFE\n\nVereidigung des Zeugen KOWEB gegen § 60 Ziff. 3 StPO ver-\n\n_ griff der Beteiligung oder des Verdachts rechtsirrtünlich\n\n. KO nicht widersprochen; das im Urteil festgestellte\nVerhalten des Zeugen brauchte keinen entfernten Verdacht\n\nAnsicht des Landgerichts sorgsamer, insbesondere noch langsamer als mit etwa 8 km/h Geschwindigkeit, fahren missen,\nweil er Ziel und Ende der Rangierbewegung nicht genau kannte.\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die {\nVerletzung sachlichen Rechts; KEEP beanstandet außerdem\nden Verstoß gegen eine Verfahrensnorm. Nur das Rechtsmittel\ndes Angeklagten Bachmann hat Erfolg.\n\nII. Revision K>\n\na) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe durch die\n\nstoßen, ‚greift nicht durch. Ob ein Zeuge der Beteiligung an\nder abzuurteilenden Tat verdächtig ist, hät allein der Tatrichter im Wege der Beweiswürdigung zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter hierbei\nRechtsverstöße unterlaufen sind, insbesondere ob er den Be-\n\nausgelegt hat (BGHSt 4, 255, 368, 369). Dafür finden sich\njedoch weder in der Sitzungsniederschrift noch im angefochtenen Urteil Anhaltspunkte; Der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger. KGB hat Ger Beeidigung des Zeugen\n\nstrafbaren Verhaltens zu erviecken.\n\n b) Auch die Sachrüge ist unbegründet,\n\nNach § 78 (2) der Fahrdienstvorschriften der Deutschen\nBundesbahn (FV) ist der Rangierleiter für die betriebssichere\nund zweckmäßige Durchführung der Rangierbewegung verantwortlich. Er hat persönlich die erforderlichen Aufträge und\n\nng\n\nne\n\n7\n»-\n\nu\n\nBEP\nrt\n\n:\n1...\nh:\nBER\nx\nAR\nBk\nnl\nFi\nKr\n2 ;\nKu\nnat,\n“ nn\na\n.\n4 n\n”.\n. a\nRo,“\nDe Dr\n <\n“\n..\nnn ..\nna *\nFr\n.. r\nA\nLP\na '\n%. b\n..r .\n\"ur\nnt ,\nunter\nN =\nMae Br\nPa\n- “ ’\nee ö\n..,\na\nr Paar)\nae,\n“ fl R\nLP\nu\nre\n\".\n..\n\" .\n.\nI. “\nR .\nj .\nDa\nLI\na,\"\nER\n3%\nPT\nne,\nPR\nEt\n“u “\nPar;\nA “\nut\nen .\nte\n\\ *\nw\naaa er)\n”\nFe} *\nRt .\n“\nEon\n\nFe aa\nEr}\nvr\n\nge\n\naaa a)\n\n| “ Er « a\n. - -. ” x j\n\nSi gnale zu geben. Die Signale dürfen nicht früher gegeben\nwerden, als bis alle Vorbedingungen für die sichere Ausführung\nerfüllt sind.\n\nIn der Handlungsweise KB erblickt des Landgericht\nohne Rechtsirrtum einen schuldhaften Verstoß gegen diese\nVorschriften, der den Tod Wagners mitverursacht hat. Seine\nDarlegungen sind nach dem Urteilszusammenhang dahin zu ver-\n\nstehen3\n\nDie Vorbedingungen für die sichere Ausführung der\nRangierbewegung waren so lange nicht erfüllt, als KB seinen\nStandort vor der geöffneten Verschlußweiche 266 mit seiner\nRangierabteilung nicht verlassen durfte, bevor ®r nicht\ndarüber im Bilde war, wie weit er diese in das Gelände des\nBetriebswagenwerks einfahren lassen könne. Er wußte aus Erfahrung, daß in der Halle Wagen ausgebessert wurden und daß man\nmanchmal in äie Halle hineinfahren konnte, manchmal jedoch vor\nihr stehen bleiben mußte. Er kannte die etwa 120 m betragende\nEntfernung von der Weiche 265 bis zur Halle. Ebenso war ihm geläufig, daß die zurückzulegende. Strecke hinter der Weiche 265,\ndie ein kleines Stück hinter der Weiche 266 liegt, in einer\n\n‚Linkekurve verläuft. Von seinem Standort, ebenso aber noch von\n\nder Weiche 265 aus, war ihm der Einblick in die Halle durch\näie Lokomotive einer Kesselwageneinheit versperrt; die die\nKesselwagen zurückgedrückt hatte ‚„ um KB Rangiereinheit\nPlatz zu. machen. Auch waren für KuiE> von seinen Standort\n\n\"aus weder der eine Aufsi chtsstellung' im Betriebswagenwerk\n\ninnehabende wWerkmeister Schi» noch der Rangierer H@ß® sicht- _\nbar, den KEEP, bevor er seine Rangiereinheit bie zur Weiche\n266 hatte fahren lassen, ouer über die Gleise zum Betriebs-\n\n wagenwerk vorausgeschickt haite, damit er sich erkundige, an\n\nwelcher Stelle im Betriebswagenwerk die insgesamt etwa 80 m\nlangen fünf reparaturbedürftigen Personenwagen seiner Rangier-\n\n‚ einheit abgestellt werden sollten. Ohne die Rückkunft von\n\n“und auf das: Notsignal hin bremste, ohne daß es ihm gelungen\n\n‚der Halle befindlichen Wagen zum Halten zu bringen,\n\n| .§ 78 (2) der Fahrdienstvorschrift der Deutschen Bundesbahn\n\nüber sie kLinreichend unterrichtet war. Er hielt zwar zunächst;\n\n\"geine Schuld sieht die Strafkeammer nit Recht in der Nach-\n\nHgg oder ein Signal von der Werkstatthalle abzuwarten, gab\nKM das Avfahrtsignal für seine Rongiereinheit zu einem\nZeitpunkt, als H@p an der Halle noch nicht angekommen war,\nobwohl Kb die Sicht auf die Werkstatthalle durch die\nerwäbnte Lokomötive der Kesselwageneinheit noch immer versperrt war, als er kurz zuvor, neben den der Werkstatthalle\nam nächsten befindlichen oder folgenden Wagen seiner Rangiereinheit stehend, in Richtung auf die Werkstatthalle geschaut\nhatte. Erst als er um die Linkskurve herumgekommen und seine\nSicht zur Wagenhalle nicht mehr behindert war, konnte er vom\nfrittbrett einer der beiden erwähnten Wagen aus Hg etwa\n\n10 m von dem Eingang der Halle entfernt sehen und das von\ndiesem gegebene Achtungssignal wahrnehmen, das er nach Absprung vom Trittbrett der fahrenden Kangiereinheit an Kö-EB weitergar, der cs BaiiB übermitteln mußte. Kun\ngab auch das sofort folgende Haltesignal und, als der Zug\ndaraufhin nicht hielt, das Notsignal an KOWB zur Weiterleii\non Bei, ier von KOM alle Signale zur Kenntnis erhiel\n\nwäre, die Rangiereinheit noch vor dem Aufprall auf die in\n\n“ |) setzte sich nach zutreffender Meinung des\nLandgerichts mit seiner Handlungsweise über die Anordnung des,\n\nhinweg; denn er begann die Rangierbewegung, bevor er selbst\n\nvor der geöffneten Weiche 266, um die Rückkehr von He abzuwarten, che er das Abfahrtsignal gab, ließ dann aber doch\nseine Rangiereinheit weiterfahren, ohne sich zuvor über die ., h\nVerhältnisse in Bereich der Ausbesserungshalle zu vergewisserN\n\n-6 -\n\n1ässigkeit, die, aus der Gewohnheit des täglichen Umgangs mit\nder Betriebsgefahr gewachsen, bei ihm das Bewußtsein dieser\nGefahr, und der daraus folgenden Verantwortung abgestumpft hatte,\n‘Daß er die erforderliche Sorgfalt außer acht ließ, führte\n\n1; \">, - für Krämer voraussehlbar -— zum Tode eines Bahnbediensteten.\n&\n\n$ Damit sind im wesentlichen die Voraussetzungen für die\n“.l . Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) bedenken-\n; frei dargelegt, ohne daß es weiterer Erörterung bedarf, ob\nKEEED BoD über \"Zveck Ger Fahrt, Ziel, Teg und anderes\"\n% nach § 78 Abs, 5 Nr. a und § 84 Abs. 3 FV hinreichend verstänune digt hat oder nicht. Dennoch sei hervorgehoben, daß der\nBen Sachverhalt des angefochtenen Urteils entgegen den Ausführun-5 H > gen der Revision nichts darüber enthält, KB habe Dein\nnn persönlich beauftragt, die Rangiereinheit z ur Wagenausbesserungshalle zu bringen, bevor er Kö kurz vor Angabe\nf u des Abfehrtssignals zugerufen hattes \"Wir fahren jetzt in\num ‚Richtung Wagenhalle! \"\n\ner = ‘ Ergänzend ist nur folgendes zu bemerken, was im Urteil dep\nEi: Landgerichts in diesem Zusarmenhang nicht ausdrücklich ausge-EaRSe sprochen ist: Die Ursächlichkeit des Verhaltens des Kb für\n[3:5 ’ den eingetretenen Erfolg wird ebenso wie sein Verschulden\n\nA nicht dadurch ausgeschaltet, daß andere Personen durch fahrar lässiges Tun oder Unterlassen zum eingetretenen Erfolg beien getragen haben. Das gilt auch für den Fall, daß die Geschwinii. digkeit der Rangiergruppe, als sie sich der Halle näherte, zu\nBi hoch gewesen ist. KM hätte, wie dargelegt, das Abfahrt-EI. signal als für die sichere und zweckmäßige Durchführung der\n Rangierbevegung verantwortlicher Roengierleiter überhaupt nicht\ngeben dürfen. Hinzu kommt, daß es in seinen Pflichterkreis auch\nfiel, Bodiiiilm rechtzeitig zur etwa erforderlichen Geschwindigkeitsermässigung zu veranlassen und bei der Signalabgabe zu\nberücksichtigen, daß die Signale erst über KO ar Ba@-\n\nYr.\n\n1rtotnmmun u\n\n- 7 -\n\nno GEB gelangten. KGB kann sich namentlich auch nicht darauf 9\nFE - berufen, daß die Weiche 266 nach den Bestimmungen der Bundes- #\nbahn hätte verschlossen werden müssen, nachdem die Kessel-\n\n‘ B E ‚wageneinheit wieder zurückgefahren war. Dieser mitursächliche\nVerstoß anderer Balınbediensteter entband ihn nicht von der\neigenverantwortlichen Wahrung der ibm obliegenden Vorsichts-\n\n_ maßnahmen. Das Landgericht hat im übrigen die mitwirkenden\nVerfehlungen anderer bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt. Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n.geklagten KOMP sind nicht erkennbar. Seine Revision muß\ndaher als unbegründet verworfen werden.\n\nIII. Revision Bam.\n\nDie für den Unfall ursächliche Fahrlässigkeit dieses\nAngeklagten sieht die Strafkammer allein darin, daß er mit\netwa 8 km/h und nicht im Schritt gefahren sei.\n\nFahrlässigkeit liegt aber nur dann vor, wenn Bade\ndadurch eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hätte,\nDas ist jedoch nach ‚dem. festgestellten Sachverhalt nicht\n\n. erkennbar.\n\nZur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit Wagen im\nWerkstattgelände kam es, auch von Be aus geschen,\ndarauf an, die Rangiereinheit rechtzeitig, gegebenenfalls\n\naz vor der Halle, zum Stillstand zu bringen. Gerade weil B- E\n3 aD den Zug wegen seiner Länge und der Breite des unmittel- , i\n; 3 ' bar vor Ger Lokomotive fahrenden Wagens nicht übersehen\nund deshalb auch nicht wahrnehmen konnte, bis zu welcher\nselle er fahren durfte, war er, gleichgültig, ob er im\n\nEi Schritt oder mit etwa 8 km/h fuhr, auf die Signale des kangiem;\nE leiters angewiesen. Die einwandfreie Rangierbewegung hing\nA davon ab, daß KW als Tangierleiter das Haltesignal recht-LER ‘ zeitig gab, deß BodiiilB 21s Lokonotivführer dieses ihm durch\n\nKO zu übermittelnde Signal auf der Stelle weitergeleitet\nwurde und daß er es sofort ausführte. Auf äie erste und zweite\nVoraussetzung hatte er keinen Einfluß; die durch die notwendige\nEinschaltung des Heizers Kö entsichende Verzögerung in\nder Befehlsübermittlung mußte, wie bereits unter II erörtert, j\nDe ais Rangierleiter berücksichtigen. Das Urteil stellt\n\nzu pt befolgt habe, insbesondere ist nicht aufgeklärt,\nweshalb Bo, vie es nach dem Sachverhalt den Anschein\n\nhat (UA 7 oben), erst auf das Notsignal hin gebremst hat.\n\nDas aber ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt\nentscheidend, Denn, soweit es sich um das rechtzeitige\n\n‘ ._ Stehenbleiben vor der Halle hendelt, ist. für die Frage nach\n„dem Verschulden VB nicht maßgeblich, ob die Wagengruppe\nmit 5 oder etwa 8 km/h angefahren kam. Die Geschwindigkeit\n\nhatte nur für die Länge des Bremsweges Bedeutung, den beide\nAngeklagten auf Grund ihrer jahrzehntelangen Tätigkeit als\nRängierer bzw. Lokomotivführer bei der Bundesbahn mit hinreichender ‚Sicherheit abzuschätzen vermochten. Vie das\nLandgericht beim Ortstermin festgestellt: hat, konnte an gleicher Stelle eine aus gleichartigen Wagen zusammengesetzte,\nmit Schrittgeschwindigkeit fahrende Rangiergruppe auf 1 his\n2 m zum Stillstand gebracht werden. Der Bremsweg für denselben mit etwa 8 km/h fahrenden Zug beträgt daher bei gleich\nstarker Bremsverzögerung wenige Meter mehr. Besondere Um-\n\nstände, die den Bremsweg am 24. September 1956 Lätten ver-\n\nlängern können, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich, Eine\nGeschwindigkeit, bei der die zum Bremsen benötigte Strecke\nnur wenige Meter mehr als 1 bis 2 m beträgt, ist auch unter\n\n‘den vorliegenden Umständen nicht als zu hoch anzusehen. Nach\n\ndem festgestellten Sachverhalt wer, von Bade aus gesehen,\ngenügend Zeit und Raum für einen derartigen Bremsweg vorhanden;\nGenn die Entfernung von der Weiche 265’ bis zur Halle beträgt\n\n12 ”\n\neh, \\ FA\n\npet.\n® 2 ı\n\nir\na,\n\n$\n\n. r F\nvw\nI»\n% Re\nir\nPi “\n4\n3\n\nA\n\n$\n\nFa\n\nwe\n\n. en z\nPr 2\n\na\n\n0\n\nN\n\nungefähr 120 m. Mag auch sein, daß der Unfall sich nicht\n\n‚ ereignet hätte, wenn Ba so langsam gefahren wäre\n\n. wie der Rangierzug beim Ortstermin, so ist es, wie dargelegt, doch’ ein fehlerhafter Schluß, daß die Strafkammer ein\nursächliches Verschulden des Angeklagten Baia für den\neingetretenen Erfolg allein darin sieht, daß er sich der\nHalle nicht mit 5, sondern mit etwa 8 km/h näherte.\n\nDieser Uangel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, u\nsoveit Bad verurteilt worden ist. In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer insbesondere zu klären haben;\nob Fade sich dadurch schuldig gemacht hat, daß er infolge\nUnaufmerksamkeit oder aus anderen Gründen die rechtzeitig \\\nerhaltenen Signale nicht oder erst zu spät oder sonst nicht\nordnungsmäßig befolgt hat. Dieser Verdacht liegt im Hinbiick .\nauf die im Urteil mitgeteilte Aussage des Zeugen Be ebensowenig fern wie die weitere Höglichkeit, daß Bee erheblich\nschneller gefahren ist als 8 km/h, und zwar derart, daß dies\nihm im Hinblick auf den Bremsweg bei Kenntnis der Orts- und\n''&efahrenlage, zum Vorwurf zu machen wäre.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nBundesrichter Hoepner\nist krank und darum\n\nam Unterschreiben verhindert.\nu ‚Rotberg\n\nFlitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-03/4-str-343-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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