{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-10-03_4_StR_248_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-10-03","aktenzeichen":"4 StR 248/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 248/57 2263 017\n\nIm Namen des Volkes\nIna der Strafsache\n\ngegen’\n\nden Rergmann Velter Sc rn EEEEEED zu: Vo-Süc,\ngeboren an @. ID ED in Dam.\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung\nvom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nEundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beoitzenge Richter, '.\nStaatsanwalt a en\nals Vertreter der Bundssanneltschaft,\nJustizangestellter m .\nals Urkuhdsbeumter der Bekchäfisstelle,\n\nfür lecht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes schwurgerichts in Bochum vom 3. Novenber 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n‚. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n“ auch über die Kosten des Rechtenitteles, an das Schwur-\n' gericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen,\n\nGründes\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverjetzung zum Nachteil des Handelsvertreters Fritz Hi, die\nzu deosen Tod führte, nach §§ 223, 226 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteiit.\n\nDer Getötete war vom 3. Mai bis zum 15. November 1954\nUntermieter des Angeklasten und seiner Ehefrau gewesen und\nhatte mit der Zeit wie ein Familienmitglied an den gesamten\nhäuslichen Leben teilgenommen. Auch nach seinem Auszug änderte\nsıch an diesem persönlichen Verhältnis nichts, er verkehrte\nnack vie vor töglich mit den Eheleuten Schw. erkielt\nvon iunen Verpflegung und schlief mittags auf der Couch in\ninrem „Ohnzimuer.\n\nAu Nachmittag des 18. Dezember 1954 hatte Hl>., der\nangeirunken war, in einer Gastwirtschaft einen Streit mit\neinem anderen Handelsvertreter gehabt, bei dem er einen Faustschlag auf die Oberlippe erhielt, Danach begab er sich zum Angeklagten und zeeiner Ehefrau und blieb in der Zeit von 19.30 Uhr\nbis gegen Hitternacht mit ihnen zusammen, wobei ihn die Eheleute\nSch zucime1 in seine Wohnung begleiteten und schließlich\neuch dort zurückließen. Dabei kam es mehrfach zu erregten lortwechseln zwischen ihnen und HEEB: Nachdem cr sie in dieser\nNacht gegen 0.50 Uhr schon einmal durch Läuten an der liaustür, den auf: Phacht doch auf, ihr Feiglinge!\", und Klop’en an\nein Fenster vergeblich um Einlaß gebeten unä sich dann emeut\nbetrunken und herumgestritten hatte, erschien er gegen 1.20 Uhr\nwiederum Einlaß fordernd vor dem Hause und schlug eine Pensterscheibe der Aaustür ein. Der hiervon erwachte Angeklagte\nerkaunte kinter der zunächst noch nicht geöffneten Haus#ir den\nIB ni \"äronte ihm, dea dies Maustriedenspbruch sei\",\nals jener sich nicht entfernte, holte der Angexlagte sogleich\naus den Keller einen 30 - 40 ca langen Besen olıne Siiel, dessen\nsorsten schou stark abgenützt waren. Als er je;sz: die ıla.s-\n\n‚tür öffnete, stand HB an üer untersten der beiden Süulen,\n‘die vdm Zugangsweg zur Haustür führten. Ohne ein Wort zu sagen,\nschiug der Angeklagte mit dem Besen, den er mit beiden HKünden\n\numfaßt hieit: in voller Wucht von oben auf den Kop? des Hii>\nein, .der in diesem Augenblick noch einen Hut trug. Der Geschlagene:\nging, ohne sich zu wehren, einige Schritte zurick, riefr \"Walter,\n\nich wili ja nichts von Dir, ich wilı ja nur Deine Frau sprechen\",\nund kam mit ülesen Worten wieder auf die Haustür zu. Jetzt\nstürzte sich der Angeklagte mit den Worten: \"Geh weg, oder ich\n\n. schlage Tioh auf der Stelle tot!\" auf Hajduczek und drückte ihn\nzur Seite, wobei beide neben der Haustür auf den Rasen fielen.\nDer Angeklagte erhob sich aber schnell und schlug erneut mit\n\ndem üesen auf den noch am Boden Liegenden ein. Dabei sagte ers\n\"Hast Du jetzt genug, ich schlag Dich sonst auf der Stelle tot!\"\nDann kehrte er ins Haus zurück, verschioß die kaustür .ınd legte\nsich schlafen, ohne sich weiter um FB zu kümmern- Durch\n\n. seine Schläge hatte er das Schädeldach des Ei gesprengt\nund ein darunter liegendes Blutgefäs zerriäsenz die dadurch\n‚verursachte Blutung hat zu einer zentralen Tähnung und zum\n\n. Tode geführt.\n\n. Die Revision beanstandet des Verfakren una rügt Gie Verletzung Ges achlichen Rechts. gie hat Erfolg.\n\nie)\n\n. 1) Die Revision hält unter Anführung der Entscheidung\nBeist 3, 197 die tatrichterliche P2licht zur volistänäigen.\nAufklärung des Sachverhalts. für verietzt, weil Gas Schwur--\ngericht nicht einen Sachverständigen darüber gehört het, \"ob\nes Cem zu jähen Zorn herausgefordersen Angezlagten in seiner\nunvezschuideten Aufwallung überhaupt wöglich war, nach besserer\nKinsicht zu handeln, oder ob richt zum wenigsten die Toraussetzuugen des } 51 Abs. 2 StGB bei ibm vorlagen”,\n\nLiese düge ist Derechvigr.\n\nwo.\n\n„A\n\nAs...\n\nEBLLR\n\nYyi\n\n\"a -\n\n. un.\n\nEine Bewußtseinsstörung i. S. des § 51 StGB liegt vor,\nwenn das Selbstbewußtsein des Täters oder sein Bewußtsein der\nAußenwelt oder die Bezichung beider zu einander getrübt oder\nteilweise ausgeschaltet und damit seine selbstverantwortliche\nWillensbestimung gestört ist (Hezger, IK Anm 5 zu § 51 StGB;\nOchler, GoldtA 1956, 1 ff, bes. S. 5; RüSt 63, 46 [47]). Sie\nkann auch äurch eine besonders schwere Zornaufwallung, durch\ncie plötzliche Entladung einer long aufgestauten Erbitterung\nverursacht werden, wobei der unvermutet entfesselte \"Antrieb\naus der Tiefenschicht\" den steuernden Verstand überrennt. Ist\ndieser sogenannte \"Affektsturnm\" ‚so stark, daß er durch Gegenvorstellungen überhaupt nicht mehr abgewendet oder gezügelt\nwerden kann, also naturnotwendig unbeherrscht bleibt, so ist\n§ 51 Abs. 1 StGB anzuwenden. Hat die Trübung des Bewußtseins\n(einer der sog. \"biologischen!\" Voraussetzungen beider Absätze\ndes § 5i StGB) die Kinsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Täters\nbei Anlegung eines strengen Meßstabes erheblich ‚vermindert;\nso hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine ‚Milderung der Strafe\nnach §§ 51 Abs. 2, 44 StEB angenessen ist (vel. Hegger, IK Anm, 5,\nbes. 5 ce zu § 51 StGB; oeast 3, 19 und 805 BGHSt 3, 194; 6, 329;\nT, 525). '\n\nDIE ı 2 2 5)\n\nDie Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer Bewußtseinsstörung erwogen hate\nDazu bestand aber Veranlassung, weil die Tat'nach den Feststellungen, mit denen das Vorliegen mildernder Umstände bejaht wird, ereıchtlich persönlichkeitesfremd, \"unbedacht\",\n\n\"impulsiv\", \"aus der Situation des Augenblicks heraus\", aus\n\"jähem Zorn über die nächtliche Ruhestörung\" entstanden ist\n\n(VA 15). Die Vorgeschichte dieser Jühzornstat spricht schon\njetzt in gewissen Maße für das Bestehen länger aufgestauter\nSpannungen zwischen den beiden Männern. Das alles mußte den\n\"atrichter zu dem Versuch veranlassen, unter Hinzuziehung oines\nsuaonvorstänäigen die nach den bisherigen Feststellungen bei\ndiesem Angeklagten auffällige Heftigkeit und Gewalt seiner tit-\n-ichen Antwort au? die nächtliche Auhestörung eines betrwukenen\n\nnahen Bekannten psychologisch zu entschlüsseln und so die kKöglichkeit einer zeitweiligen völligen oder teil:..eisen Unsurechnungsfübigkeit des Angeklagten auszuschlicßen.\n\nDa diese Prüfung unterblieben ist, muß das Urteil auf-\n\ngehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen\nwerden:\n\nRotberg Krumne Sauer\nHoepner Flitner\nni wi FRR j3 e 1} “> Se\n. NaRER ”, E ,\nFIR N\n\n.\n: pr .-*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-10-03/4-str-248-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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