{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-26_4_StR_381_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-26","aktenzeichen":"4 StR 381/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in Tuımen Ges Voir:\n\nıp\n\nin der Styalssche\nSzcH\n\nden Ailfsarbeiter aifred Franz sp aus zip. dort\n\ngeboren au END :.9:5;\n\nwegen Zunälterei\n\ngs\n\n«\n°\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerich®shofe in der Sitzung\n\"vom 26. September 1957, an Jer teilgsnonnen habent\n\n Senatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krunme\nBundesrichter Dr. Seuer\nBundesrichter kHoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\"als beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter mE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n?ür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 7. därz 1957 mit\nden Feststellungen aufgehoben\n\nDie Seche wird zur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch Über die Zosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen\n\nVon Rechts wegen\n\nGr uüude.;\n\nDer anzellagts ist vegen Zukältsrei su einer üefän«nis-\n\nsirafe von secks Nonaten verurteili Acrdeu. Den Urteil\ndes Landgerichts liegt folgender Sachverhali zugrunde:\n\nanfang Oktoher 1955 lernte der Angeklarte in Tg\n\ndie um LO Jahre ältere Charlotte ZB kennen, die der\ngewerbsmäkigen Unzucht nachgehi, Auf ihre Veranlassung\n\nzog er zu ihr ins Bordellviertel, gab seine Arbeit auf\nund ließ eich von ihr bis zum 4. Januar 1955 völlig unterhalten. Das Schöffengericht in Olpe verurteilte ihn am\n\n26. April 1956 wegen Zuhälterei zu drei Monaten Gefängnis.\nDie Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nNachden der Angeklagte am 65. Januar 1956 zu seiner\nMutter ins Sauerlenäd zurückgekehrt wer, arbeitete er dort.\nAm 1. Juli 1956 ging er wieder nach Ügw und übernahm eine\niknm von seinen Onkel vermittelte besser bezahlte Tätigkeit,\n‚Er wohnte auch bei dem Onkel. Dieser beköntigte ihn gegen\n\nEntgelt: “ :\n\nSchon kurz nach seiner Riiekkehr nach zB nahn der\nAngeklagte seine Seziehungen zu Oharlotte KB vieder auf.\nEr traf sich mit ihr öfter und besuchte mit ihr mehrere\nMale das im CE in CB untergehrachte,\n\nm EEE 1955 geborene uneheliche Kinä der KW, als\ndessen Yater er sich betrachtet.\n\nAr 11. September 1956 verlor der Angeklagte infolge\n\n. eines Arbeitsunfalls zwei Finger der rechten Hend zur\nHälfte. Fünf oder sechs Tage verbrachte er im Krankenhaun,\nIn dieser Zeit schlug ihm Charlotte KW vor, wieder zu\nihr zu ziehen. Bis zum 9. November 1956, dem Tage seiner\n\n.\n\nnolizeilichen Foestwnehne, Überuachtere er Im Ylmmo (er\nSB. Zas;siiner hielt er sich vft bei. ihr auf Auch einen\nfeil seiner Kleidungsstücke brachte er in Zimmer der\nunter. Sich aus der Wohnung seinss Onkels abzumelöen,\nunterliaß er. Da sr noch krunk geschrieben wer, bezog er\ntäglich 7,80 Di Krankengeld. Außerdem erhielt er in Sentember 1956 etwa 260 DE Hestlohn von seinem letsten Arbeitgever ausbezahlt. Vor seinem Unfall hatte der Ange--\nklegte der EWWrhin und wieder etwan Geld gegeben, damit Giese die von ihr zu bezshlende Tagesıniete entrichten\nkönne, Nach seinem Unfall gab er ihr datlir nichts, entgalt ihr auch nicht, daß er sich in der dargestellten Weise\nbei ihr aufbielt. Nur ein Darlehen in Köhe von 30 Dil gewährte er ihr, danit sie die Unterbringung des Kindes im\n\nKeim bezalılcn körne. Für seine Beköstigung kan der Ängeklagte\n\naus eigenen Mitteln auf. Nach seinen Angebsn ist er mit\nder El verlobt und beabsichtigt, sie zu heiraten.\n\nDie. Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Rechts. Jedoch kann der Senat nur prüfen,\nob sachliches Recht verletzt woräen ist, weil die Beanstandungdes Verfshrensrechts nicht fristgemäß gerechtfertigt worden ist und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nicht entsprochen werden kann. Denn das\nViedereinsetzungsgesuch ist unzulässig. Da die Verletzung\nsachlichen Rechts in einer den gesetzlichen Beswimmungen\ngenügenden Weise gerügt worder ist, ist nicht die Frist\nzur Revisionsbegründung, sondern lediglich die Gelegenheit versäunt worden, in vorgeschriebener Weise auch die\nverfahrensrechilichen Rügen geltend zu machen, die der angeklagte erheven wollte; 5 44 StPO spricht aber nur von\nder Versäumung von Tristen (36884 1, 44).\n\n&\n\nDie Sachriige ist begründet.\n\nZum äußeren Tatbestand der ausbeuterischen Zuhälterei\ngehört, daß ein Mann zu einer der xveverbemäßigeu Unzucht\nergehenen Frau in einen auf eine gewisse Dauer berechnsaten\nbesonders gerarteten peraänlichen Verhältwuis etehtz dies\nmuß erkennen lassen, daß er in ihrem unzüchtigen Gewerbe\nzu ihr hält und daß beide daran zemeinrscheftlich interessiert\nsind. Die Handlung besteht im übrigen darin, daß der Täter\ndurch Ausbeutung des unsittlichen Ürveerds der Dirne ganz\noder teilweise den Lebensunterhalt bezieht (BGIISt 4, 316).\nEin kann, dessen Verbindung mit einer Dirme sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher Beziehungen bsgründetes Liebesverhältnie darstellt, begeht dann keine\nZuhflterei, wenn die Zuwendungen an ihn sich nicht als\nder eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (BGH\nNIW 53, 1923; NOW 54, 1294).\n\nDem angefochtenen Urteil ist schon nicht eindeutig\nzu entnehmen, ob der Angeklagte in der für die Beurteilung\nhier allein maßgeblichen Zeit seit seiner Krankenhausentlassung vom September 1956 an überhaupt von der Dirne\nCnariotte EB - ganz oder teilweise - seinen Lebensunterhalt bezogen und sie so ausgebeutet hat. Nach den\nFeststellungen kommt als Bezug nur die Hitbenutzung des\nZimmers der KEEEB in Betracht. Von einer teilweisen Gewährung des Unterhalts kann aber nur dann gesprochen werden,\nWas dadurch ein sonst nicht ohne besondere Aufwendungen\nzu betisedigendes Lebensbedürfnis des Angeklagten erfüllt\nworden isi.\"Rafür ist, wie die Strefkamner nicht verkennt,\nvon Bedeutung, & ter Angeklagte nach seiner Entlassung\naus den Krankenhaus “st seinem Onkel sich hätte aufhalten\n\nvi\n\nkönnen, Olue Jies Irgeidvie zu enszelten; denn dann kätte\ner nichts erspart, venn er das Zimmer der WW nitosnutzte. „ollte sich ergeben, daS er dadurch anderweite\nMietaufwendungen erübrigte, so wärs Klcichwohl zu prüfen,\nob irn „irklichkeit nicht dieser — vertältnisa#ßin, zeringe -\nwirtschsftliche Vorteil, sondern eine parsänliche Zuneigung für den Angeklagten ausschlaggebend war: Jarsurf\nkönnte die Geburt eines gemeinsamen Kindes, der mehrfache\nBesuch dieses Kindes auch durch den Angeklagten sowie die\nVerlobung nit der KÜW gerade auch dann hindeuten, wenn\n\nin übrigen eine geschlechtliche Abhängigksit von ihr in\nVordergrund stand. Das geht jedoch aus dem Urteil nicht\n\nklar hervor. Es erwähnt zwar, daß der Angeklagte vor seinen\nKrankenhausaufenthalt seinem Onkel. kostgeld bezahlt habe,\nOb er außerdem für das VWiohnen bei ihm damals ülete hatte\nentrichten müssen und ob er nach der intlassung erneut\n\ndort hätte wohnen können und dann liete hätte zahlen müssen,\nsagt das Urteil nicht. Da sich dies nicht von selbst versteht, ist terelss der äußere Tatbestand der ausbeuterischen\nZuliälterei nicht einwandfrei dargelegt.\n\nDas Urteil 1&äßt ferner nicht erkennen, ob es den\nAngeklagten auf die Ausnutzung des von Charlotte Ki\naus ihrem unzüchtigen Gewerbe erworbenen ıntgelts ankam.\nEs behandelt den Charakter seiner verrüönlichen Beziehungen\nzu Charlotte KB nicht ausreichend. Cb der Angeklagte\nzu dem unzüchtigen Gewerbe der Chsriotte KW schalten\nhat und ob beide daran gemeinschaftlich intersssiert waren,\niet im einzelnen unerörtert geblieben. Das Landgericht\nhätte sich darüber aussprechen müssen, was den Angeklagten\nentscheidend dazu veranlaßte, von Sentember 1956 an nechts\nlaufenrä und tagsliber öfter im Zimner der Charlotte kB\nzu sein.\n\nDe sie von Landgericht getroffenen Fistetmujen !u!-\nvollständig sind, irl die Sache unter aufhebung dor unge-\n\"ochtenen Urteils mit den getroffenen Fertel=llungen zur\nenderweiten Verhandlung und Imtscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nRotberg Arumne Saver\nHoepner ‚ Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-26/4-str-381-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-26/4-str-381-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.191597+00:00"}}