{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-26_4_StR_301_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-26","aktenzeichen":"4 StR 301/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"in lacnen des VYuolken\n\n1 ) den Schlosser Johann ändreas W jun. aus\n,‚ dort geboren an 1927,\n\n2.) den Bergmannsinvaliden Johann Anüreas sen.\nu geboren am 1902 in\nA\n\n3.) den Bergmann Gustav Hermann llartin 5 jun:\naus O , geboren am 19 in\nG ilolland,\n\n4.) den Bergsmanninvaliden Gustav S sen. aus\nEEE , dort geboren am\n\n1894,\n5.) de aus OD\n\nschinenschlosser Nelmut__D\ndort geboren am R\n\nwegen Aufruhr u.8.\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSena'tspräsident Dr. kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Sauer {\nBundesrichter EHoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt BD\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDia Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 21. Januar 1957\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschvnerdeführer hat die Kosten seines\nRechismititiels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\naid 2 .\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Johann Vin\n(Vater und Sohn) und die Angeklagten Gustav Sue»\n(Vater und Sohn) als Rädelsflihrer nach §§ 115 Abs. 1 und 2\n125 Abs. 1 und 2, 223, 223 a, 73 StGB, ferner den Angeklagten DD als Teilnehmer an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115 Abs. 1 und 125 Abs. 1\nStGB zu Gefängnisstrafen verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nSie haben keinen Erfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Sämtliche Beschwerdeführer behaupten, daß die in\nder Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht einzeln vereidigt worden seien; der Vorsitzende habe den an einen\nTage vernommenen Zeugen zusammen nur einmal die Eidesformel vorgesprochen, und darauf habe jeder Zeuge die,\nnach § 66 c StPO von ihm selbst zu sprechenden Worte nachgesprochen, Es kann dahingestellt bleiben, ob dies geltend gemacht werden kann, obwohl sich ein solches Verfahren aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt (§ 274\nStPO). Es bedarf auch keiner Erörterung, ob an der von\nDallinger (MDR 1954, 336) wiedergegebenen Entscheidung\ndes Senats vom 6. Anril 1954 - 4 StR 866/53 - festzuhalten ist, die 5 59 StPO dahin auslegt, daß \"der gesamte Vorgang der Vereidigung\" — einschlie3lich der vom\nvereidigenden Richter zu sprechenden Worte - für jeden\neinzelnen Zeugen besonders vorgenoumen werden muß, oder\nob das Gsbot der Winzelvereidigung sich nur auf die von\nZeugen zu sprechenden Worte besieht und nur verhindern\n\n- 3.\n\nwill, daß mehrere Zeuxer im Chor sprechen, Für die letztere\nAuslegung kinnte die srmägung sprechen, daß es der feierlichkeit der Ssidsrleistung und der mit ihr bezweckten\nwirkung auf den Zeugen Abbruch tun kann, wenn die - zulässig zusammengefaßte - Vereidigung zahlreicher vorher\nvernommener Zeugen unter vielmaliger eintöniger Wiederholung immer wieder derselben kEidesformel durch den Vorsitzenden vor sich geht. Auf diese Trage komit es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil durch die hier\ngewählte Form äer Vereidigung, auch wenn sie gegen §§ 59\nund 66 c StPO verstieß, weder die Kidesleistung unwirksam\nwurde, noch Gericht und Zeugen die Aussage deswegen als\nuneidliche angesehen und gewürdigt haben. Das Urteil würde\nalso auf einen etwaigen Verfahrensverstoß- dieser Art nicht\nberuhen können.\n\n2.) Ein Beweisamtrag des von der Revision des Angeklagten DEE behaupteten Inhalts ist aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Gegen deren Inhalt ist\nnach § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung\nzulässig; eine solche behauptet üle Revision nicht. Daher\nkann der Beschwerdeführer die Revision nicht darauf stützen,\ndaß § 244 Abs. 6 StPO nicht beachtet worden sei.\n\nII. Die Sachrüge des Angeklagten EB Junior.\n\nAm Abend des 7. Oktober 1956 war unter Gästen der Gastwirtschaft EEE in Oberhausen-Sterkrade eine bedronliche\nSchlägerei entstanden, deren der Wirt allein nicht mehr\nHerr wurde, Daher hatte seine ähefrau Ternmündlich polizeiliche Hilfe angefordert, Als darauflin die Polizeibeamten\nRD un: Pe den Schankraun betraten und die\nköämpfende Gruppe, in deren liitte der Angekla:te Vi\njun. (genannt \"Hannee\") etand, zu trennen versuchten,\n\nfx\n\nwandten die bisherigen Gesiner sich \"in eituationsacgebener\nplötzslicher Linnütiskeit\" gewalttätig wegen die Polizeibeanten. Dabei erschollen Rufe, wie \"Auf die Polizei,\nscnlagt die Zolente, die Runde, nieder\", und peitschten\ndie Erregung der Gärte (etwa 35 bis 40 Personen) auf.\n\nAls erster schleuderte dann der Angeklagte Wu sen.\nseinen Stuhl in der Haufen, in dem sich auch sein Sohn\nund die Beauten befanden, und verletzte durch diesen Wurf\nden Gastwirt. Ein zweiter, aus der gleicher Ecke geschleuderter, Stuhl traf den Angeklagten VB jun. am\n\nKonf. Von diesem Augenblick an hält die Strafkammer Bewußtseinsstörungen dieses Angeklagten für wöglich, die\n\nihn für sein syäteres Verhalten strafrechtlich nicht als\nverantwortlich erscheinen lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhatte er — infolge Trunkenheit, aber unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SiGB - die Xehrtiwendung der\nkömpfenden Gruppe, in deren litte er stand, gegen die\nPolizeibeamten mitgemacht und Älese \"nicht zuletzt\" mit\nbedrängt (UA 20 und 21), also innerhalb der sich zusammenrottenden Menge eine führende Rolle gespielt. Die Strafkammer hat auch einwandfrei festgestellt, daß schon in\nder Gastwirtschaft die Beteiligung unbestimmt vieler Personen en der Zusammenrottung möglich war. ös läßt sich.\ndem Urteil ferner entnehmen, daß der Angekla;te sich dieser\nUnstände und der Wirkung seines Verhaltens bewußt war, die\ndahin ging, friedenstüörende Ziele zu fördern und deren\nGefährlichkeit zu vergrößern, sowie daß der erste Hurf,\nden sein Vater mit einem Stihl in seine Kampfgrunpe\nrichtete, mit seinem vom Vater erkannten linverständnis\nausgeführt.wurde. Seine Verurteilung als lHädelsführer\nwegen aufruhrs in Tateinheit nit Landfriedensbruch und\nsuP&hrlicher Körperserietzung ist daher nicht zu bean-\n\nis\n\nstanden; auch die Stratzumessunz 1831 Xeentsfohler surnsunsten des Angeklagten nicht erkennen. Seine Veastrarung\nerscheint rıilde mit Rücksicht darauf, daß er schon einmal\nwegen einer Schlägerei aus § 350 & StÜ3 bestraft worden\nist.\n\nIII. Auch die Sachrüge des Angeklagten EEE tinri\nnicht zum Erdolg: Er hal sich der Zusemmenrottung erst\nangeschlossen, als die Polizeibeamten die Gastwirtschaft\ngeräumt hatten und trotz Verstärkung durch meirere Funkstreifen in schweren kampf mit einer etwa 150 Personen\numfassenien Ansammlung standen. Ihr Versuch, die Hauptsechreier von der hasse zu trennen, löste neue heftige\nAngriffe auf die Polizeibeamten aus, wobei sich u.a. auch\ndie Angeklagten SEE serior und Dllnervortaten.\nDB wer äurch Schüsse der Polizeibeauten angelockt\nworden und hatte sich am Tatort sofort der Zusaumenrottung angeschlossen, indem er sich in herausfordernder\nWeise neben die Polizeibeamten stellte und auf deren Aufforderung zum Weitergehen antwortete: \"Fassen Sie mich\nnicht an, sonst passiert ein Unglück\". Damit war seine\nTeilnahme an der Zusammenrottung in voller Kenntnis ihrer\nUmstände klar zum Ausdruck gebracht; da er nicht als\nRädelsführer verurteilt worden ist, kommt es dabei nicht\ndarauf an, ob seine Worte ausärlicken sollten, daß er\n\"seinen Platz in der Rotte behalten und notfalls auch\nbehaupten wollte\" (UA 20), oder ob darin nur \"eine Unmutsäußerung ohne ernstlichen Hintergrund\" lag, wie das\nUrteil an Anderer Stelle annimmt. Weder der Schuld- noch\nder Strafausspruch gegen ülesen Angeklagten sind zu beanstanden.\n\nIV Die Sachrägen der Angeklagten Jobarn (EB sen.\n\nund Gustav EB jur. und sen. sind offensichtlich unbegründet,\n“ithin sind die Hevisionen säntlicher Beschwerde-\n\nführer zu verwerfen.\n\nRotberg Krumne . Sauer\nHoeaner Flitner\n\nus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-26/4-str-301-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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