{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-26_4_StR_264_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-26","aktenzeichen":"4 StR 264/57","doktyp":null,"leitsatz":"Das Unterlassen der Überprüfung des\nBetriebs einer Privatbahn (Seilbahn)\ndurch den Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde ist kein \"ähnlicher\" kingriff\nim Sinn dieser Vorschriften (im Anschluß\nan BGHSt 8, S. 8 /I1 ff).\n\n/S. 20 - 21 des Urteils","text_plain":"Für das Nachschlagswerk !\n\nGesetz: StGB §§ 315, 316 Abs. 1\n\nRechtssatz: Das Unterlassen der Überprüfung des\nBetriebs einer Privatbahn (Seilbahn)\ndurch den Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde ist kein \"ähnlicher\" kingriff\nim Sinn dieser Vorschriften (im Anschluß\nan BGHSt 8, S. 8 /I1 ff).\n\n/S. 20 - 21 des Urteils/\n\nAktenzeichen: 4 StR 264/57\nUrteil des BGE vom 26. September 1957 LG München II\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nleinz 1 aur SG,\n917 in ’\n\n2) den Oberregierungsbaurat Dr. Naximilien S EB aus\n‚ dort geboren an ÜEEEEB 1902,\n\n1) den Diplongeboren am\n\nwegen Yahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 26. Seßtember 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Flitner\n\"als beisitzende Richter,\nBundesannalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt rei ‚der Verkünäung\nals Vertreier dei Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nI, Auf die Revision des Angeklagten KB wird das\n\nUrteil des Landgerichts München II vom 16. Oktober\n1956, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten\nEner erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der\nLandeskasse zur Last.\n\nTI, Die Revision des Angeklagten Dr. Stgpwirä verworfen; jedoch entfällt seine Verurteilung wegen\nfehrlässiger Transportgefährdung.\n\nEr hat die Kosten seines Rechtsmititels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n{th\n\n-2-\n\nGründe:\n\nmn En m un nt up m m mn sen m en mm\n\nI, Am 20. wärz 1955 riß beim Betrieb der Höradget Be\nbahn das Förderseil. Es handelte sich bei dieser Anlass,\ninsebesordere nach Länge und Höhenunterschied um eine der\ndamals extrensten Bahnen Deutschlands. Durch äbsturz - mit\nihren Sesseln - kamen drei Fahrgägate zu Tode, acht weitere\nwurden, zun Tril erheblich, verletzt.\n\nDie Strafksmner kat auf Grund dessen die Angeklagten\nIngenieur PD (3etriebsleiter), Diplom-Kaufmann Kup\n(Unternehmer) und Oberregierungsbeurat Dr. StB (üinisterial-Referent u.a. für Bergbahnen) der fahrlässigen Tötung in |\nTateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger\nTransyorigelährdung für schuldig befunden. Sie hat Pin\nzu sechs, CB und Dr. Si zu je vier Monaten Gefängnis\n\nverurteilt. Die Strafvollstreckung gegen die beiden Letztgenannten wurde zur Bewährung ausgese: AN\n\nDie Revision des Angeklagten TEE ist Aurch Beschluß\ndes Senats vom 5. Juni 1957 als offensichtlich unbegründet\n\nverwor.en worden. .\nDie Rechtsmittel der Angeklagten KEEP und Dr. Stap .\nrügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen -\n\nStrafrechts. Die Revision des Angeklagten Ks führt zur\nUrtsilsaufäiscung und zum Freispruch, die des Angeklagten\n\nSB ha; - SHgeschen von einer Änderung des Schuldspruchs - keinen ürfolg.\n\n62\n\nUnternenmer des Baus und Betriebs der Rerzogstandbahn\nund deren Zigentiimer war der Angeklagte KM. Er hatte.\nseiner Zeit sein Atudiun an der Technischen Hochschule als\nDiplon-Kavfmarın beendet. Aus diesen Anlaß hatte er sich,\n\n3.\n\nwie auch noch später, erhebliche technirche Vorkenntnisse\nangeeignet. Für das Seilbahnwesen besaß er jedoch keine\nausreichende Sachkunde. Nach dem 50. Septamber 1955 Übertrug er die gesamte Leitung der Arbeiten an der Baustelle\n\näem Angeklagten Pi, der bereits seit Juli 1953 dort bei\nZahnbau tätig gewesen war. TOD Hatte 1954 die Prüfung\n\nals Maschineningenieur abgelegt und war als solcher in verschiedenen Betrieben und auf Schiffen tätig gewesen. Im\nletzter. Krieg war er I. Flotillen-Ingenieur. Später betrieb\ner u.a. ein Sägewerk, kam jedoch in wirtsckeTtliche Schwicrigkeiten, kegen eines Verstosses gegen das Yfz-PflichtversGes:,\nferner wegen fortgeseizter Zinbehaltung von Versickerungsbeiträgen wurden gegen ihn Geldstrafen verhängt. Außerdem\nwurde er im November 1953. vom Amtsgericht Leufen wegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, die zur Bewährung\ngusgsseizt worden ist. Mit Fragen des Seilbahnbaus, insbesondere nit Drahtseilen, befaßte er sich erst seit seiner\nTätigkeit bei der Herzogstandbahn.\n\nEnde Dezember 1952 war dem Angeklagten Kgp von\nBayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr\n(BStFhUV) die Planungsgenehmigung erteilt worden. In dieser\nwarden u.a. für die weitere Planung und Durchführung der\nAnlage die \"Vorschriften für den Beu und Betrieb von Kleinseilschwebebahnen\" (Entwurf Juli 1951) für maßgebend erklärt. Die Durchführung der Staatsaufsicht beim Bau und\nBetrieb von Seilbahnen sowie die ärteilung der Planungs-,\nder Beu- und Betriebsgenehniigung für solche Anlagen und\nderen Abrahre gehörte zur Zuständigkeit des vom Angeklagten\nDr. SUB ;eleiteten Referats 52 in den bereite genannten\nStaateninisterium. Auch hatte er die Überwachung der Bahn\nzu veranlassen. - Er hatte eine abgeschlossene Ausbildung\nals Diplom-Ingenieur und Reg.-Baumeister durchlaufen. Seit\n\nBr 5 a\n\nu}\n\na\n\n.. er. B\nTEN : “.. sr “.\n. B\n\n-4-\n\nseiner 1947 erfolgten Zinberufung ins Ministeriur war er\n\n- unter anderen - mit Seilbahnfragen befaßt. Sein Abteilungsleiter war Hinisterialdirektor BED ier Jurist und kein\nTechniker war.\n\nBei den Bau der Herzogstandbahn spielte die Verwendung\nder sogenannten \"Klemmen\" eine besondere Rolle. Diese Xlenmen\ndienen dazu, das Abrutschen der Sessel zu verhindern. Wegen\nder au3erordentlichen Steilheit der Bahn (bis zu 89,8 %)\nboten die bis dahin allgemein verwendeten Backenklemmen\nnach Ansicht der Aufsichtsbehörde keine genügende Sicherheit gegen ein Äbrutschen der Sessel. Der Angeklagte Kun\nsuchte daher und fand eine ihm passend erscheinende Klemme\nbesonderer Art, von der er ein Kuster aus Österreich kommen\nließ. Diese Xlemme fand damals in Österreich am Prebichl.-\nLift, in Deutschland aber bisher nirgends Verwendung. Diese\nsogen. \"Fiedlerklemme\" bestend aus Klemmkörpern (Segmenten),\ndie in die Seillitzen eingelassen wurden. Mit der Verwendung\ndieser Klemme war Dr. StB nach Vornahme einer Umkonstruktion\neinverstanden. Trotz der Verbesserung dauerte das Versetzen\neiner solchen Klemme infolge des dazu er?orderlichen Entspannens und Aufdrehens des Seils etwa 2 bis 3 Stunden.\nDurch das turnusmäßige Versetgen der Klemmen soll verhindert werden, daß deren allgemein bekannte seilstörsnde\nwirkung längere Zeit an derselben Seilstelle auftreten\nkann. Dag verwendete Förderseil von 28 mm Durchmesser bestand, außer der Hanfseele, aus 6 Litzen zu je 19, also\naus insgesart 114 Drähten.\n\nDer vom Ministerium eingeschaltste Technische Jberwackungsveroin erstattete am 1. Juni 1954 einen vorläufigen\nund am 22. Juli 1954 den endgültigen Abnahmebericht. Am\n\n4\n\n-5_\n\n5. Juni 1954 wurde die Bahn nach Abnahme durch den TJIV und\ndas ‚linisterium erstmals in Betrieb gesetzt, nachdem der\nTV die Betriebssicherheit bejaht hatte.\n\nAuf Grund des Zusatzberichts des TUY vom 22. Juli 1954\nerteilie das jiinisterium am 7. august 1954 dem Angeklagten\n“OB eins vorläufige Genehmigung zur Weiterverwendung der\nSerselsgehänge. Es machte debei jedach u.a. folgende Auflagen:\n\n\"Zu 1) Die 14-tägige Prüfung von Klemmen ist auf 10 %\naller Klemmen aussväehnen. Bei Gieser Prüfung sind insbesoniere auch die Klemmsezmente auf etwaige inrisse zu untersuchen. ... Ferner sind bei der Prüfung die einzelnen Litzen\ndes entspannten Förderseils auch an den Stellen nachzuprüfen,\ndie im I:ımern @as- Seils von den Segmenten beriihrt werden.\n\nZu 2) „.. Das gemäß % 17 Ziff 2 c der \"Vorschriften für den\nBau und Betrieb von ! leinseilschwebebahnen' geforderte\n14-tägige Versetzen der “lemmen kann zunächst unterbleiben.\nsine untscheidung hierüber ist von dem Ergebnis der periodischen Untersuchung von 10 % der Klenmen ... abhängig. Die\ngemäß § 17 Ziff 2 a der Vorschriften geforderte wöchentliche\nUntersuchung sämtlicher Klemmen ist auch auf die sichtbaren\nstellen des Förderseiles an der Klemme auszudehnen\".\n\nDer Angeklagte Dr.. StBhat sich hierzu u.a. einge- q\nlassen; Die nit obiger äntschließung angsoränete „berprüfung\nvon 10 % aller Klemmen binnen 14 Tagen sei gegenüber einem\nTersetzen der Klemmen vorteilhalter gewesen. 3ei Befolgung\ndieser Anordnung wäre dieselbe Kontwolle wie beim Versetzen\nbei geringeren sarbeitsaufwand erzielt worden. sr habe Äurch\nZen vorläufigen Verzicht au? das Versetzen der Klemmen feststellen wollen, wann die ersten Drahtbrüche auftreten würden,\nun darans die Trist, binnen deren die Klemmen zu versetzen\nwaren. zu ermittisin. über die Art der Durchführung der Klemmenkontrolle have ıv sich allerdings keine Gedanken gemacht.\n\n4\nFi\n!\n\nDie vorläufige Betriebsgenehmigung vom 4. Juni 1954\nenthielt ar.ch die widerrufliche Bestätigung des Angeklagten\nPEEEEED 21: 3etriebsleiter. Der Angeklaste KB wuste\n\ndamals von früheren vermögensrechtlichen Verfehlungen Po:\n\njedoch keine Eiszelneiten. Bein zinisterium war bis dahin\nhieröber überhaupt nichts bekannt. Es waren dort nur Unterlagen über PB: fachliche Vorbildung vorhanden.\n\nDer Angeklagte Kb war durchschnittlich jeuen zweiten\n\nTag ar. der Bahn und überprüfte den ordnungsgemäßen Ablauf\n\ndes Betriebes, ür beobachtete einige Kale den Angeklagten\nPO Hei der Sberprüfung der Klemmen und sah sich selbst\neinmal eine geöffnete Klemme an. Im übrigen vertraute er\nPD in technischer Hinsicht in vollem Umfang und verließ sich auf die Richtigkeit seiner Betriebsberichte. Er\nwußte aber auch, daß PB für Seilbahnfragen weder eine\nberendere Ausbildung hatte noch früher auf diesem Gebiet\nt3ilg goweser war.\n\nale nun Gie Vorsirefen Ps in Ministerium bekernt wurden, kam das zuständige Referat 46 zu dem urgebnis, daß dem Angeklagten PRED die persönlichen äigenschaften, vor allen das für seine Stellung erforderliche |\nVeraniwortungsbewußtsein und die nötige Zuverlässigkeit\nabzusprechen seien. Es lehnte deshalb am 26. Oktober 1954\ndie Bestätigung Pßs als Betriebsleiter ab und ersuchte ZB, ungehend einen fachlich wie persönlich geeigneten anderen Betriebsleiter vorzuschlagen. Daraufhin\nsetzie sich der Angeklagte Kg, der nunnehr Fe\nVorstrafen in vollen Umfang kannte, in einer persönlichen.\nRücksprache im Llinisterium für seinen Betriebsleiter ein.\nAnschließend bat er mit Schreiben vom 20. November 1954\nrochrels, PD =15 Betriebsleiter zu belassen. ir be-\n\n’ r®»\n\nsriindete diese Bitte u.a. wie folgt: \"Wenngleich Herr PD\nohne Zweifel sich in seiner Vergangenheit Verfehlungen zuschulden kommen lie3, so sind diese doch dersestalt, da3\n\nsie eine Tätigkeit an meiner Bergbahn eigentlich nicht ausschließen können. Ich kenne Eerrn Ing. >iWschon von\nJugend auf und weiß, daß er mit Geld nicht umgehen kanı,\nandererseits ist er jedoch ein ungewöhnlich tüchtiger Ingenieur. Er hat einen großen üÖifer bereils während der 3auzeit meiner Herzogstandbahn bewiesen und sie auch nun in\ntechnischer Hinsicht erstklassig geführt. Da ich kaufmännische und verwaltungsmäßige Arbeiten selbst erledige,\n\nhat Herr PM wenig Möglichkeit, seine Schwäche in i)\ndieser Richtung zur Geltung zu bringen\".\n\nDas Referat 46 zog darauf die Pi veirefienden\nVorstrafakten bei. Auf Grund deren Kründlicher „ürdigung\nlehnte es die Bestellung Ps als 3etriebsleiter erneut ab und schlug vor, ihn nur als stellv. Betriebsleiter\nzu bestätigen. Hiergegen wandte sich jedoch der angeklagte\nDr. St, inden er u.a. darauf hinwies: Bestätigung nur\nals Vertreter bedeute Zurücksetzung und sei dem Verantwortungsbewußtsein abträglich. Außerdem habe bei längeren\nAusfali des Betriebsleiters der Stellvertreter die volle\n\"Verantwortung. Er empfahl daher, es zunächst noch oinige\nZeit bei der Zustimmung zur Beauftrazung Pi : als: 3e- U]\nsriebsleiter zu belassen und ihn entsprechend zu beobachten,\n\nNachdem die Sache noch dem Abteilungsleiter (kindir.\nBD sterbreitet worden war, ging dem Angeklagten Kin\nTolgende äntschließung des Kinisteriums zu, die auch zur\nKenntnis des Angeklagten Dr. StB selangte: \"Unter vorläufiger Zurückstellung der gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Ing. PD besichenden 3ederken wird seiner\nweiteren Beauftra.ung mit der Wahrnehmung der Aufgaben als\nBetriebsleiter der Herzogstandhahn zugestimmt.\n\nüs wird jedoch ausdrücklick darauf aufnerksa: gemacht,\ndaß diese Zustimmung nur in stets widerruflicher heise sowie\nunter der Voraussetzung erfolgt, daß PB nit kaufmännischen\nund verwaltungsmäßigen Angelegenheiten nicht befeßt wird.\nSollte DEE das mit der Zrteilung der Zustimmurg in ihn\ngesetzte Vertrauen nicht rechtfertigen, würde diese unnachsichtlich widerrufen werden\". PD blieb daraufnin bis\nzum Unfall Betriebsleiter.\n\nDie zunächst für Dezember 1954 urd dann für Januar 1955\ngeplarte erstmalige Halbjahres-Unterruchung der Bahr reitens\nder Aufsichtsbehörde, durch die vor allem die Erfüllung\nder gemachten Auflagen bezüglich der Sesselklemnen Hontrolliert werden sollte, wurde vom Angeklagten Dr. Stan\nnurückgestellt. Die Untersuchung der Herzo,siandbahn wurde\neuf Grund der Betriebsberichte nicht für vordringlich gehalten. Die Überprüfung der Bahn unterblieb auch in der\nFolgezeit. Dr. Stgprar persönlich etwa 5-mal an Ort und\nStelle gewesen. Er hatte dort jedoch nur den reibungslosen\nSußeren Ablauf des Betriebs kontrolliert. Den Zustand des\nförderseils untersuchte er nicht. Ps Tätickeit ist\nwährend der ganzen Zeit (Juni 1954 bis zum Unfall) von\n£achkundiger Seite nicht überprüft worden. \"\n\nGemäß Gen nach dem Unfall getroffenen Feststellungen\nwaren bei dom Seil bereits gegen Mitte September 1954 die\nersten Drahtbrüche vorgekommen. Spätestens Inde Novanber\nvermehrten sich diese derart, daß das Seil damals schon\nablagereifl war.\n\nNach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Angeklagten PB in der Hauptverhandlung hatte er drei Arten\nder Seil- und Zlemmenüberprüfung durchgeführt: Larzsenas\nVorbeilaufenlassen des Seils; Abklopfen der Xlemmkörvper\n\n- 9 -\n\nmit cen Hammer; außersen 14-IEgige Untersuchung von 10 %\naller Zlemmen in der heise, daß er mit den Spleissmesser\n\nem unds acer Segmente zwischen die Seillitsen fuhr und das\nllesser drehte. Deraufhin suchte er nit dem Stahlstichel\n\nin Seil zach Dra':tbrüchen, fand aber nur einen einzigen.\n\nEr orstatiete hierüber und jeweils über das „rgebnis der\nl4-tägi.gen Untersuchungen Bericht an die Aufsichtsbehörde.\nDiese Arır der Untersuchung war, wie die Stra?kammer näher\ndarlegt, unzursichend und nicht geeignei, im Seil entstandene\nDraktbriiche festzustellen. Die von Pb vorgenommenen\nKontrollen entsprachen auch nicht dan Auflagen des Ministeriums\nvom 7. August 1954. Er hätte das Seil aufspindeln und die\nSegmente herausnehmen müssen.\n\nII. Revision des Angeklagten Kg»\n\n1) Zur Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs, 2 StPO): Nach feststehender Rechtsprechung kann die\nRevision nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter\nein Beweismittel nicht völlig ausgescköpft, 2.3. Zeugen\nvurda Sachverständigen nicht gewisse Fragen gestellt oder\nsie nicht ausreichend befragt habe (B6HSt 4, 125, 126).\n\nIn übrigen macht die Revision in diesem Zusammenhang in\n\n=\n\nWixrkiichksit sachlich-rechtliche Bedenken geltend, die )\n\nnei der Sachbeschwerde erörtert werden.\n\n2) Das Landgericht legt zunächst ohne Rechtsfehler dar,\ncaRß der Angeklagte als Unternehmer der Seilbahn ver»flichtet\nwar, sein Beirieospersonal sorgfältig auszuwählen und die\nTätigkeit DEEEWB-, insdesondere dessen Seil- und Klemmenuntersuchungen zumindest stichprobenweise zu Überwachen.\n\n17\n\n- 10 —\n\nDie Strafkammer geht indes davon aus, da) KW nicht\nerkannte und infolge seiner mangelnden technischen Spezialkenntnisse auch nicht bemerken konnte, daß die Überprüfungsmaßnahmen seines Betriebsleiters unzureicherd waren und\nden Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht entsprachen. Auch\nbrauchte der Angeklagte Kg - vor Bekanntwerden der\nersten üntschliseßung des Referats 46 im Oktober 1954 -\nen DD: Zuverlässigkeit nicht zu zweifeln; denn er\nwußte bie dahin nur, daß dieser wegen eines \"geplatziten\nnechsels\" in.sin Verfahren verwickelt worden war.\n\nDas Lendgericht erblickt jedoch bei dem Angeklagten\nVOM :as i:t:1&ssige Setzen einer Unfallursache in folgendem: Wie es näher darlegt, wurde PB vor der Aufsichtsbrhörde schließlich erneut bestätigt, weil sich der\nangeklagte in der bereits geschilderten Weise für ihn einseses5zt und ihn als einen ausgezeichneten Betriebsleiter\nbeurteilt hatte. Bei seiner mündlichen Vorsprache im “inirterium\nkannte KB iie zesaunten Vorstrafen Pggps. Die für ihn\ndaraus ersichtliche charakterliche Unzuverlässigkeit seines\nBetriebsleiters. konnte auch dessen technische Tätigkeit beeinträchtigen. Hätte sich Ken nicht, wie geschehen, für\nPOEEED:insesetzt, so wäre es bei der bereits ausgesprochenen\nAblehnung der Bestätigung Ps geblieben. Hin anderer\nBetriobsleiter hätte die Drahtbrüche noch vor dem Unfalltag\nerkannt Die Bahn wäre dann siillgelagt und der Unfall vermieden worden. - Ferner habe der Angeklagte durch die von\nihn bewirkte Bestätigung pe eine Gefahrenlage für die\n35hn geschaffen. Zr hätte deher FB überprüfen lassen\nmüssen, insbasondere dann, als ersichtlich wurde, daß die\namrihiche Beahruntersuchung unterblieb.\n\nDicse Derlagungen rechtfertigen den Schuldepruch nicht.\n\n- 11 -\n\nDer Tatrichter hat allerdings rechilich unangreilbar\ndargelegt, daß KB: Zintreten für Pi dessen 3elassung als Betriebsleiter beeinflußte und auch als Kitursache bis zum Unfall fortgewirkt hat. Die Revision meint\nnun, im Fall der Nichtestätigung PB: äre -ö.1icherweise der damelige Stellvertreter ikolaus I Betri.heleiter geworden; dieser würde dann dis Seilunterruchun.en\nnicht anders vorgenommen haben, als dier bisher von Pcaper]\ngehandhabt worden war. Dies sind jedoch auf den Gebiet des\nmatsächlichen liegende bloße Vermutungen der Vertcidigung;\ndie sich zu den bindenden Feststellungen des Landgerichts\nin Widersvruch setzen. Danach hätte der Angeklaxte A,\nnenn es bei PEDs Nicht-Besiätigung geblieben wäre, einen\nin fechlicher und persönlicher Hinsicht geeigneten anderer\nBetriebsleiter suchen müssen und auch gefunden. Da das Seil\nbereits Ende November 1954 ablagereif var, iet, wie das\nLandgeri.cht darlegt, angesichts der - rür einen Sachmann -\nzlaren Auflage des Yinisteriums vom 7. August 1954 nit\nSicherheit anzunehmen, daß der Nachfolger Ps Cie\nvorhandenen Drahtbriiche noch vor dem Unfalltag entdeckt\nhätte und der Unfall vermieden worden wäre. Diese Ausführungen\nsind mit der Lebenserfahrung vereinbar.\n\nIm iibrigen ist jedoch folgendes zu bemerken:\n\nDaß sich der Angeklagte KB für seinen ihm von\nJugend auı bekannten und beim Aufbau der Seilbahn bewährter\nBetriebsleiter gegenüber der plötzlichen Intschließung des\nWinisterialreferats 46 mit iIntschiedenheit einsetzte, ist\nmenschlich begreiflich. Ob die bei dioser Gelegerieit von\nK@D ide: PB zeäuderten allgemeinen Lobspriiche (ungewöcnlich tüchtig - vechnisch erstklassige Führung der\nSeilbahn) objektiv unangebrecht und für die schließliche\n\n4\n°\n\n- 12 _\n\nBelassung Ps Aurch Gas Ministerium ursächlich waren\nkann auf sich beruhen. Jedenfall Tehlt es insoweit am\nlachweis subjektiven Verschuldens. Für KW und aus\nseiner Schau war PB in der Tat ein tlichtiger Ingenieur\n\"nit langjähriger technischer Praxis\", der sich von anfang\nar als eifriger Mitarbeiter erwiesen hatte. DeR PB.\nwas die Seilprüfungen betraf, \"versagt hatte\", konnte\nKO wie das Landgericht selbst annimmt, nicht erkennen.\nEr hatte PB ständig überwacht. Er wußte, daß dieser\nder Aufsichtsbehörde regelmäßig und auch bei Sondervorkonmnissen berichtete. Von dieser war niemals eine Beanstandung der Arbeitsweise FD: erfolgt. Der maßgebende\nMinisierdal-Sachbearbeiter war etwa fünf mal an Cri und\nStelle gewesen, ohne ein Bedenken geltend zu machen (vgl.\nauch BCH 4 StR 480/56 vom 17. danuar 1957, 3. 22 bis 24 =\n7 Küs 10/53 StA München betr. Bahnunglück am Ammersee).\n\nHinreichenden Anlaß zu Zweifeln an der persönlichen\nZuverlässigkeit seines Betriebsleiters bestand Für den\nUnternehmer Kg ale Kaufmann ebenfalls nicht. I )\nwar zwar vorbestraft. üs handelte sich jedoch im wesentlichen um geringfügige Zuwiderhandlungen aus der Zeit der\nUnternehmertätigkeit Pipe, als er sich nach dem Kriege\nwieder in das Wirtschaftsleben einzuordnen versuchte. JB\nwaren diererhalb lediglich Gelästrafen verhängt worden.\nAuch der von einen Amtsgericht abgeurtejilte Beirugsfall\n- wegen eines nicht einge!östen Wechsele - karn nicht\nsehr schwerwiegend gewesen sein; denn die Vollstreckung\ndieser Sirafe war ausgesetzt worden. Das Versagen PB:\nlag zudem auf einen ganz anderen Gebiet und mußte sich\nauch nach verständiger Beurteilung keineswegs als technische\nUnzuverlässigkeit auswirken (vgl. OVG Künster, VRS 12, 470).\n\nu 2]\n\n- 13 -\n\nDie Aufsichtsbenörde hat schließlich gleichfalls, wie\nsie a | bekauntgab, ihre gegen die charakterliche Zuverlässi.gkeit VE zeäußerten Bedenken vorläufig zurückgestellt und seiner Weiterverwendung als Betriebsleiter\nzugestimmt, allerdings unter Auflagen, die sich jedoch\ngegen seine technische Tätigkeit gerade nicat richteten.\n„ie ler Irteilszussmnenhang ergibt, wer Pl nachlässige &rfüllunrg der ihn aus seinen früheren Strafverfahren erwschsenen Verpflichtungen zwar dem Zinisteriun,\naber nicht auch dem Angeklagten Ki vekanıt\n\nüs ist daher bei dieser Sachlage nicht ersichtlich,\ninwiefern vei KB zegen die sorgfältige Ausführung der\nechuischen Überwachungsarbeiten Ps hätten Bedenken\naufkonnen müssen, insbesondere warun er seinen Betriebsleiter, dem Dr. Si erkennbar volles Vertrauen entgegen--\nbrachie, von Iriiter Seite, z.B. durch Fachleute einer\nS-ilnerstellsrii.wa, hätte überprüfen lassen müssen. An\nihn, den Tichilachmann konnten in dieser Einsicht nicht\ndieselben strengen Anforderungen gestellt werden wie an\ndie Aufsichtebehörde, zu deren Aufgaben die stichprobenweise und die binnen gewisser Zeitspanne vorzunehmende\nunfassende Übarmachung der Bahn, ihrer Winrichtungeh und\nihres Personals gehörte.\n\nDeshalb kanı KB auch nicht ser Vorwurf gemacht\nworden, er habe durch seine Einflufnakme auf die Belassung\n\nSED: sine inn - Sp - erkennbare Gefahrenlage für\ndie Bahn geschaffen.\n\nDis Strafkammer hat schließlich insofern die an den\nängeklagien KM als Unternehmer zu stellenden Sorgfalie-\n\nerfordernisse überspanni, als sie darlegt, zumindest das\nUnterbleibeu der ersten Helbjahres-Untersuchung durch die\n\nER\n\n+\n\nAufsichtsbehörde hälte den Angeklagten ee] veranlassen\nmüssen, weni.stens jetzt eine Prüfung durch Fachkräfte vornehmer zu laspen. Kin Hatte, bevor er das Schreiben des\nSinisteriuns von 22. November 1954 erhielt, bereits von\nsich aus il Srie£f vom 20. November vorgeschlagen, die\nÜberprüfung der Bahn innerhalb einer von ihm genannten\nZeitspanne vorzunehmen, Am 13. Dezember 1954 erfukr dann\nPB iurch ancuf dein Ministerium, dad die Untersuchung\njür Aiite Jaunar 1955 vorgesehen sei. Auf weitere fernmündliche Aufrage PB: (12. Januar) im Uinisterium\nwurde ihn eröffnet, daß noch kein Zeitpunkt genannt werden\nkönne, Dies teilte Pen ED viederun nit. Bei dieser\nSechlage durfte KB aus den Unterbleiben der amtlichen\nUntersuchung entnehmen, daß zu einer solchen nach Ansicht\ndes Zachkundigen Yinisteriums vorerst kein dringlicher\nanlaß bestand. 3ei solcher Lage vom Seilbahn-Unternehmer\neine Vrerprüfung seiner Fachkraft von dritter Seite zu\nverlangen, wäre siwa dasselbe, wie wenn man den Inhaber\neines Omnibus-Betriebes für verpflichtet halten wollte,\ndie Arbeitsweise seines Kraftfahrzeugmeistersn deshalb durch\neinen besonderen Sachverständigen nachprüfen zu lassen,\nweil der Technische üÜberwachungsverein die Jahres-Hauptuntersuchung; \\% 80 BO-Kraftz; BGH VRS 12, 199, 203) auf unbestimmte Zei; hinausgeschoben hat.\n\nDas Urieii gegen den Angeklagten KB kann nach\nallem nicht bestehen bleiben. Da bei der gegebenen Sachlage weitere tatsächliche Fesigstellungen nicht mehr in\nBeivacht kommen, war dieser Angeklagte durch das Revisionsgericht freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Kostenentscheidung biruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StPO (Kichtvorliegen eines begründeten Tativerdachts).\n\n- 15 -\n\nm\n\n1) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungrpflicht (§ 244\nAbs. 2 StPO) entspricht größtenteils nicht den Ürlordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; (BG!iSt 2, 168, 169) und ist\ndaher unbeachtlich. Die Notwendigkeit, auch noch \"die Spitze\ndes Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschart und Verkehr\" übar die Durchführung der Staatsaufsicht zu hören\n\n(§ 21 der Revisions-Begründung),, brauchte sich der Straikammer um so weniger aufzudrängen, als mehrere Ninisieriulbeemie, darunter der Leiter Verkehrsabteilung, Linisverialdirektor Heinrich BEP, vernommen worden sind. Aus denselben Grunde brauchte sich der Tatrichter auch nicht veranlaßt zu sehen, eine gutachtliche Äußerung des Kinistoriums\nals öffentlicher Behörde (§ 256 StPO) einzuholen. Zudem\nhatte sich das Ministerium bereits an 29. färz 1955 in der\nFresse geäußert.\n\n2) In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist gegenüber den Ausführungen der Revision zunächst grundsätzlich zu bemerken,\ndaß der Betrieb von Personenschwebebahnen wegen der Tür die\nTrahrgäste bestehenden erhöhten Gefahren einer besonders\neirengen Behörden-iufsicht unterliegen muß (vgl. Czitary:\nSeilschwebebahnen S. 367). Die von der Verteidigung ins Yeld\ngeführten Unternehmer-Belange haben zurückzutretei gegenüber\ndem Gesichtspunkt größtmöglicher Sicherheit “er Nahrgärte,\nderen Leben sozusagen nur an einen Seil hängt. Zar ging hier\nnich; um das \"Sicherheitsbedürfnis von Beamten\" (S. 6 d.Xev.-\nBegr.), sondern um das der Allgemeinheit.\n\nDen Ausführungen der Strafkammer über Sinn, Zweck und\nDurchführung der Staaisaufsicht ist durchaus beizutreten.\nDas Landgericht hat dabei nicht verkanni, daß die Benörden-\n\nvar ©\n\n- 16 -\n\naufsicht nicht die Veraniwortlichkeit des Urternehmers\noder seiner Leute ersetzen soll.\n\nDer Tatrichter hat auch nicht etwa theoretische Betrachtungen vorgenommen, sondern auf die Umstände des\nFalles und die Besonderheiten der neu erichteten Hcrzogstandbahn abgestellt. Der Angeklagte Dr. St@@phat selbst\nzugegeben, daß diese Bahn gerade infolge ihrer technischen\nNeuerungen einer besonders scharfen Überwachung bedurfte.\nDies galt erst recht für die von Kheingeführten, bisher in Deutschland noch nie erprobten Klemmkörper. Daß\njede unversetzte Klemme auf die Dauer unvermeidlich seilzerstörend wirkt, war Dr. St ohnehin bekannt.\n\n3) Im Einzelnen:\n\nDie Strafkamner stützt den Schulävorwurf gegen Dr. StB\nauf zwei ürwägungen:\n\na) Einmal hätte er spätestens ab Dezember 1954 das\nVersetzen sämtlicher Sesselklemmen - mindesteus binnen\ndrei Monaten - anordnen und durch Stichproben überwachen\nmüssen. So wurde es auch bei allen anderen Bergbahnen gehandhabt. Die von Dr. StB siatit dessen angeordnete bloße\nÜberprüfung sümtlicher Klemmen, wie sie Pi dann nach\nseinem Ermesser vornahm, konnte die seilzerstörende Wirkung\nder - unversetzten - Klemmen nicht hemmen, womit Dr. St\nrechnen mußte. Das Versetzenlassen aller Klemmen war um so\nunerläßlicher, als die Berichte Eggs an die Aufsichtsbehörde über das Wandern der Klemmen, wie Dr. St erkannte,\nungenau waren. Aus ihnen ergab sich, daß einige Klemmen seit\nMonaten noch an derselben Stelle saßen und ihre seilzerstörende Wirkung ausübten. Dr. St@konnte voraussehen,\ndaß bei einem Verzicht auf das Versetzen der Klemnen die\n\n„öglichkeit mangelkafter Untersuchung durca Togww und\naamit eines Seilrisses mit der Folge eines Unfalls bestand.\nHötie Dr. Sthdas Versetzen ab 1. Dezember 1954 angeoräne5, so wären ungefähr bis zum 1. “ärz 1955 alle Klemmen\nverseizt zewesen und es wäre zum Unfall nicht gekommen;\n\ndenn bei }usvochslung fast aller Klemmen hätte auch Pe\nmit 3eetimmntkheit die Seilschäden entdeckt.\n\nb) Dr. StB Hätte auch eine gründliche Überprüfung\nder Bahn an Or% und Stelle iu Dezember 1954 oder Jenuar 1955\nveranlassen müssen. Das Landgericht hat dabei dahingestellt\ngelassen, ob diese. Untersuchungspflicht aus den nicht Gesetz\ngewordenen \"Vorschriften 1951\" herzuleiten war. Auf alle\nFälle, so führt die Stralkammer weiter aus, hätte diese\nUntersuchung der Herzogstandbahn unter den gegebenen Umstänäer spätestens in dem genannten Zeitraum vorgeimommen\nwerden müssen. Die Bahn war bis Dezember 1954 etwa sechs\nionaie in Betrieb,ohne daß die Klemmen versetzt waren. Eine\nÜberprüfung der Bahn nach ihrer Inbetriebnahme durch betriebsfremde Ffachlente hatte überhaupt noch nicht: staitge-\n?unden. Auf die bloßen Berichte und Erzählungen Pf*\nurd FB Gurtte sich die Aufsichtsbehörde nicht verlarsen, zumal gegen PM Bedenken vestanden und Krüger\nüber keine bisondere Sachkunde verfügte. Dies alles wußte .\ndr. SB. Fri Unterlassung der Prüfung an Ort und Stelle\nwar der intritt des Unfalls für ihn vorhersehbar. Auf\narbeitsüberlastung konnte er sich nicht berufen. Selbst\nwenn die Aufsichtsbehörde oder der TÜV die Überprüfung\ndamals nicht hätien vornehmen können, so wäre die Beaufvragung eines anderen Sachkundigen möglich gewesen. Eine\nDurchführung der Untersuchung hätte den Unfall verhütet.\n\n@®\n\nI\n\n- 18 -\n\nInu diesen Darlegungen tritt kein Rechtsfeuler zutage.\nDie Stra'kammer hat hierbei allerdings auch auf die persönliche (charakterliche) Unzuverlässigkeit Pepperls absestellt, die Dr. St spätestens ab nde November 1954\nbakannt war. Aber auch diese Erwägung ist rechtlich nicht\nangreifbar. Für Dr. St waren aus den bereits geschilderten\n2rörterungen im Ministerium Bedenken gegen die persönliche\n\"uverlässigkeit Pi auf Grund seines Vorlebens ersichtlich. Di> Aufsichtsbehörde und Dr. Si verfügten\ninsoweic über größere Erfahrung und Sachkunde als Ki.\nDae Landgericht hat zwar, wie die Revision hervorhebt,\nDr vB Ve:treven in die ordentliche Betriebsführung\nder kugeklsgten PD und Kgp strafnildernd berücksichniigt. is bat aber im Rahmen der rechülichen Srörterungan dergelegi. da? Dr. Ste Vertrauen ungerechtfertigt\nwac. Zudem war ihn nach den Weststellun;gen klar, daß die\nBerichte FW> über das Wandern der Klemmen mangelhaft\nwaren und die Gefahr seilzersiörender Wirkungen der Klemn-Segmente bestand. Im ührigen ergibt der Urteilszusammenhang, da3 nach der Sachlage die kotwendigkeit einer Anordsung des Versetzens der Klemmen und der Vornahme einer\nÜberorüfung der Bahn, insbesondere des Seils auch unabhöngig 'von den gegen MB in Ministerium aufgetauchten\npersönlichen Bedenken bestand (vgl. insbesondere $. 71 UA).\n\nDie von der Revision gerügten Widersprüche bestehen\nnicht. Sie Übersicht, daß Me Tätigkeit - im Tall der\nzebotenen Anordnung des Versetzens der Klemnen - nach der\nzutreffenden Darlegung des Landgerichts hätte stichprobenweise überprüft verden müssen. Kit bloßen Anweisungen\n'yon eriinen Tisch aue\" war es nicht getan. Dies hatte auch\n‚inisusrialtimektor BED vekundet. Diese Stichproben\n\n- 19 -\n\nhabeu, entgegen der Revision, mit der außerden gebotenen\nBehn-)berprüfung nichts zu tun. Daran lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Zweifel.\n\nDas Landgericht hat, wie schon erwähnt, dargelegt, daß\nder Angeklagte Dr. StB Aurch Anwendung zweier Sicherungsmaßregeln - oben zu a) und b) - den Seilriß hätte verhindern\nmüssen und können. Er hat keine dieser gebotensn ıatnahmen\nergriffen. Darin lag seine Schuld. Die Ausführungen der\nVerteidigung hierzu (8. 13, 14 d.Rev.-Begr.) gehen fehl.\n\nDasselbe gilt von den mehr‘’achen Yinweisen der Revision auf das angeblich riesige Arbeitsgebiet des Angeklagten\nDr. SUB. Dieser hatte, wie schon erwähnt, selbst anerkannt,\ndaß die Herzogriandbahn einer besonders scharfen Überwachung bedurfie. Seine angebliche Überlastung hat ihn\nnicht gehindert, sich etwa fünf mal an Ort und Stelle zu\nbegeben, ohne jedoch die Seiluntersuchungen Pepperls auch\nnur ein einziges kal zu Überprüfen. Die Anordnung der etwa\nzwei Tage in Anspruch nehmenden Haupt-Untersuchung durch\nbetriebsfremde Tachleute hätte für Dr. StB nach der ersichilichen Annahme des Landgerichts nicht mehr Zeit benötigt, als die Abfaesung einer kurzen Verfligung in Anspruch nimnt. KB uni FEED 1esten ser anzekünäigten\nUntersuchung auch keinerlei Schwierigkeiten in den weg:\nVerfenlt ist die Behauptung der Revision, das Wieder-Ingangbringen anderer - vorübergehend stillgelegter - Bahnen\nsei vordringlicher gewesen als die erstmalige uberprüfung\nder neu eingerichteten, seit Monaten laufenden und von der\nAufsichtsbehörde - oder ihren Beauftragien — seit inbetriebuahre noch nie gründlich kontroilierten Eerzogstandnahn.\n\nIm übrigen wendet sich die Vervejdigung insoweit in unzu-\n\n|:\n\nHH\n\n- 20 -\n\nlässiger Weise gegen die rechtlich möglichen Jeststellungen\ndes Tatrichters. Dies gilt auch im wesentlichen von dem\nsonstigen Vorbringen der Revision.\n\n3) In einen Punkt muß jedock die Revision auf Grund der\nallgemeinen Sachbeschwerde Erfolg haben: Es handelt sich\n\num die iateinheitliche Verurteilung des Angeklagter Dr. SIEB\nwegen fehrlässiger Transportgefährdung (§ 315, § 516 Abs. 1\nSt63). Die Strafkammer legt hierzu lediglich dar, der Angeklagte habe fahrlässig die Sicherheit des 3etriebes einer\nSchwebebahn durch pflichtwidrige Unterlassungen, die an\nGefährlichkeit Zingriffen äurch Beschädigung von Anlagen\nwleichkamen, beeinträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr\nherbeigeführt.\n\nDie rechiliche Nachprüfung ergibt indes, daß das festgestellte Verhalten des Angeklagter Dr. St den Tatbestand\nder genannten Vorschriften nicht erfüllt. Wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 8 S. 8 /T1 £#7) dargelegt hat, wollte\nder Gesetzgeber nicht' jedes pflichtwidrige Verhalten mit\nden erheblichen Strafen des § 315 und § 316 Abs. 1 StGB\nbedrohen, selbst dann nicht, wenn dadurch eine Gemeingefahr\nherbeigeführt wird (vgl. auch IK 6/7. Aufl., Anm. 3 zu\n§ 315 SGB). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich das Vorhalten dss Angeklagten als ein den in § 315 Abs. 1 Satz 1\n5403 angeführten Beispielen \"ähnlicher Eingriff\" ansehen\nläßt. Dies ist, was Dr. StWhetrifft, nicht der Fall.\nDie ihm mit Recht vorgeworfene Unterlassung einer stichvrobanweisenund einer Gesamtuntersuchung der Tätigkeit des\nBetriebsleitere PP und der Bahn hat zwar den Seilriß\nund die dadurch bewirkten Unfälle zur Folge gehabt. Die\nFolge seiner Unterlassung war aber keine Beschädigung,\n\n- 21 -\n\nzerstörung oder Bereiiigung von Anlagen oder ein \"ähnlicher!\nEingriff, wie inn die genanrten Vorschritten voraussetzen.\nEr hat derartire Eingriffe weder durch ein Tun noch durch\nein Unterlassen bewirkt. Denn darunter is‘ cine unmittelbare inwirkung auf den Mechanismus des Bahnbetriebes oder\nseiner Anlagen zu verstehen. Die Aufsichtsbehörde war kein\nBahnaushesserungswerk und Dr. St kein Werkmeister. Sie\nhätten zwar die Aufrechterhaltung der 3etriebsgerehnigung\ndavon abhängig machen können, daß der Unternehmer das\n\ndurch mechanische Einflüsse beschädigte Förderseil auswechselte, dies aber nicht selbst durchfiihren können. ne |\nwine Ursatzvornahme kam schon deshalb nicht in Betracht,\n\nweil die Seilbehn ein rein privates Verkehrrunternehnen\n\nvar, das sein Inhaber jederzeit außer Betrieb setzen konnte.\n\nAls einzige unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit blieb der\nAufsichtebehörde bei Nichibefolgung ihrer Auflagen die\nInszeichung der Genehmigung, notfalls die zwangsweise\n\nStillesung. Solche Aufsichtsmaßnahmen oder deren Unter-\n\nlassun, heben aber mit den in § 315 StGB grundsätzlich i\nnit Zuchihausssrafe bedrohten betriebsgerährdenden kingriffen oder Unierlassungen nichts zu tun.\n\nTOR 12% sich allerdings als Betriebsleiter der\nBahn »iner fehrlässigen Transportgefährdung schuldig ge- U]\nmacht. Seine unzureichenden Seiluntersuchungen, welche\ndie schon bestehenden Seilmängel nicht behoben, waren unbedenklich els fahrlässig bewirkte ähnliche Jingriffe im\nSinne 6es Gesetzes anzusehen, weil. sie sich unmittelbar\nauf den Zustand der Beförderungsanlage nachteilig auswirkten (ROSt 74, 273 ££).\n\nDie tateinheitlicke Verurteilung des Angeklagten\nDr; St» wegen Zahriässiger Transportgefährdurg war daher\nvon hier sue zu beseitigen \\§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nu ze 2 ;\n. _\n\nir\n\n„22 _\n\nber Strafaussoruch wird dadurch nicht berührt. Nach den\nUmständen iet es offensichtlich ausgeschlossen, daß das Strafmaß durch die Verurteilung euch wegen fahrlässiger Transportgefährdung neei.nfiußt worden ist. Die Bemessung der gegen\nDr. StB verräusten Strafe beruhte vielmehr ausschließlich\nauf der Verurteilung wegen der Verletzungsdelikte (§§ 222,\n220 StG3). Dies ergeben die Zumessungsgründe eindeutig. -\nAnderseits konnte strafschärfend berücksichtigt werden, daß\nDr. StB zu der Sorgfalt, die er aus den Augen ließ, kraft\nseines Amtes besonders verpflichtet war (S. 77 unten UA;\nBEI VRS 12, 199, 205):\n\nDie Revision dieses Angeklagten war daher mit der aus\ndem enischeidenden Teil ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.\n\nDr. Rotberg ‘ Dr. Sauer Seibert\n\nBundesrichier Hoepner Flitner\nist durch .ırkrankung\nam IUnterzeichnen verninde>t\nRotberg\n\nir","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-26/4-str-264-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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