{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-25_4_StR_434_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"4 StR 434/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 09€\n\nBeschluß\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Cleus H m aus CB, geboren\nom EEE 1956 ir KEEEEEEED (Kreis CUBE) >\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u. &.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts\n\nin Hamm vom 24. Mai 1957 beschlossens\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Hamm\nzur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben,\n\nI. Das Oberlandesgericht in Hamm hat über die mit sachlichrechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten zu entscheiden, den das Landgericht in Münster\n\nals Berufungsstrafkammer u. a. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. I Nr. 2, 316 Abs. 2\nStGB) verurteilt hat. Den Feststellungen des Landgerichts\nzufolge führte er in einem auf übermäßigem Alkoholgenuß\nberuhenden Zustand der Fahruntauglichkeit das Kraftrad\neines Bekannten, Dieser hatte es ihm zum Gebrauch überlassen, obwohl er dessen Fahrunfähigkeit kannte. Auf\n\nder Fahrt geriet der Angeklagte infolge seiner Angetrunkenheit auf die linke Fahrbahnseite, kam von der Straße\n\nab und fuhr in einen angrenzenden Garten, Er erlitt schwere\n\nVerletzingen. Das Kraftrad wurde erheblich besrhädigt Es\nkonnte nicht nachgewiesen werden. daß andere Verkehrsteilnehmer\ngefährdet wurden»\n\nII. Das Oberlandesgericht in Mamm möchte die Revision\n\ndes Angeklagten als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, daß er alle Tatbestandsmerkmale der genannten Strafbestimmungen, und zwar auch das der Herbeiführung einer Gemeingefahr, verwirklicht habe. Hinsichtlich dieses rechtlichen\nGesichtspunktes aber glaubt es sich an der beabsichtigten |\nVerwerfung des Rechtsuwittels durch eine Entscheidung des\nOberlandesgerichts in Braunschweig vom 16. November 1956 (VRS o\n12, 108) gehindert.\n\nDieses Gericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: j\nEin Angeklagter, der ebenfalls im Zustande alkoholbedingter\nFahrunsicherheit einen Personenwagen lenkte, gefährdete dadurch {\naußer sich selbst nur eine mit ihm fahrende Begieiterin;\nsonstige Verkehrsteilnehmer wurden durch sein Verhalten nicht\nnachweisbar in Mitleidenschaft gezogen. Mit Rücksicht darauf, [\ndaß seine Fahrtgenossin seinen Zustand kannte, hat das Oberlandesgericht in Braunschweig das Merkmal der Gemeingefahr mit\nfolgenden Erwägungen verneint: Wie schon der Bundesgerichtshof\nentschieden habe (EGHSt 6, 232 |235]) verursache ein zur\nsicheren Lenkung eines Kraftfahrzeugs untauglicher Pahrer\ndann, wenn er nur sich selbst oder (und) nur Teilnehmer an\nseiner Tat, im Sinne der §§ 47 ?f StGB an Leib oder Leben\ngefährde, keine Gemeingefahr im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB.\nEbensowenig tue dies ein derart fahruntauglicher Kraftfahrer\ndann, wenn er ausschließlich jemanden in Gefahr bringe, der\nim Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs durch\neinen anderen auf sonstige Weise außer durch eigentliche Teilnahme an einer etwaigen Straßenverkehrsgefährdung sich strafbar mache, beispielsweise dedurch, daß er den Fahrer zu einer\nÜtertretung der §§ 2, 71 StVZO anstifte, oder in Fällen, in\n\n,\nv..\nBe\n\n..,\n\ndenen \"überhaupt eine Beteiligung an der Straftat des\nFahrers festzustellen sei. also auch in eineu Falle der\nNebentäterschaft\". Um einen solchen Fall handele es sich,\nwenn der Halter eines Kraftfahrzeugs als Hitfahrer dem\nuntauglichen Führer die Lenkung überlasse, obwohl er\ndessen Zustand habe erkennen können und deshalb als\nHalter oder aus anderen Rechtsgründen zur Verhinderung\nder Fahrt verpflichtet gewesen wäre.\n\nDagegen möchte das Oberlandesgericht in Hamm das .\nMerkmal der Gemeingefahr ausschließlich in den Fällen ver-\n\n‚neinen, in denen ein untauglicher Fahrzeuglenker nur sich\n' selbst oder (und) nur solche Personen gefährdet, die,\n\nwären durch das Verhalten des Fahrers weitere Personen\ngefährdet worden, als Teilnehmer im Sinne der 88 47 ff\nStGB an der Straftat nach § 315 a oder 316 Abs, 2 erachtet\nwerden müßten, Bei der den Begriff der Gemeingefahr einengenden Auslegung des Oberlandesgerichts in Braunschweig dagegen müsse folgerichtig auch in einem Falle\n\nwie dem, den das vorlegende Gericht zu beurteilen habe,\nder Tatbestand des § 315 a oder 316 Abs. 2 StGB verneint\nwerden. Hier gehe es zwar nicht um Leib oder Leben eines\nanderen, sondern um die Gefährdung eines in fremdem Eigentum stehenden bedeutenden Sachwertes. Dieser Fall aber sei\n\n- in § 315 Abs. 3 StGB jenem gleichgestellt und müsse des-\n\nhalb unter dem Gesichtspunkt .der Gemeingefahr gleich beurteilt werden. Sei somit der Eigentümer eines Fahrzeugs\nirgendwie im weiteren Sinn als dem der §§ 47 £f StGB an\n\nder Tat des Kraftfahrers beteiligt, etwa wie hier dadurch,\ndaß er ihm sein Fahrzeug in Kenntnis seiner Fahruntauglichkeit zur Benutzung überläßt, so könne dem Fahrer vom\nStandpunkt des Oberlandesgerichts in Braunschweig aus\nnicht der Vorwurf gemacht werden, er habe eine Gemeingefahr herbeigeführt.\n\n-A-\n\nIII. Der erkennende Senat hält Jie Voraussetzungen Tür\ndie Zulässigkeit der Vorlage nah § 121 Abe. 2 GVG nicht\nfür erZüllt.\n\nDer Wortlaut des § 315 Abs. ? StGB schein‘ allerdings dafür zu sprechen, als solle die Gerährdung von\nLeib oder Leben eines anderen unter dem Gesichtspunkt der\nGemeingefahr dem Fall der Gefährdung eines fremden Sachguts gleichgestellt werden. Der Wortlaut des Gesetzes\nallein aber rechtfertigt diese Annahme nicht. Forscht man\nnach dem Sinn der Bestimmung, so lassen sich beachtliche\nGesichtspunkte gegen jene Gleichstellung vertreten. Geht\nman selbst davon aus, daß die Insassen eines von einem fahruntauglichen Fahrer gelenkten Fahrzeugs trotz Kenntnis\ndieses Mangels noch Teil des durch die Bestimmung gegen\nGemeingefahr geschützten Fublikums bleiben und deshalb\nihre Gefährdung unter § 315 Abs. 3 StGB rällt (so BGHSt\n6, 100 [102]), so ist doch der Schluß nicht zwingend, daß\neine gleiche Beurteilung auch für den Fall gelten müsse,\ndaß jemand sein Fahrzeug einem Kraftfahrer zur Verfügung\nstellt. Ein solches Fahrzeug ist, obwohl es in fremdem\nEigentum steht, notwendiges Mittel für die Fahrt. Es\nunterliegt ganz der Verfügungsgewalt des Fahrers. Deshalb\nliegt der Gedanke nicht fern, daß es aus dem Schutzbereich der §§ 315 a, 315 Abs. 3 StGB auszunehmen ist.\nDieser Gedanke drängt sich vor allem dann auf, wenn der\nFahrer ein unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworbenes unä noch nicht voll bezahltes Fahrzeug benutzt. Hat\ner den Kaufpreis voll bezahlt und ist er Eigentümer des\nWagens, so kann dieses eigene Fahrzeug zweifelsfrei nicht\nGegenstand einer Gemeingefährdung durch seinen Eigentümer\nsein. Daß es nur deshalb anders sein soll, weil der Fahrzeugbenutzer noch einen Teil des Kaufpreises zu bezahlen\nhat und deshalb das Fahrzeug noch in Eigentum des Vor-\n\n0\n\n-5-\n\nbeheitsvsrkäulerse steht, ist nicht ohne weiteres einsi.ch-\n+ig. Es sprerhen beachtliche Gesichtspunkte gegen die vom\nvorliegenden Gericht voilzogene Gleichbeurteilung der\nbeiden in Betracht kommenden Fälle,\n\nDen Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts\nin Eraunschweig ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, daß es\nden vom Oberlandesgericht in Hamm aus diesen Gründen entnommenen Schluß ziehen wolle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Braunschweig spricht sich zu dieser\nFrage nicht aus, Sie steht daher der vom Oberlandesgericht\nin Hamm vertretenen Auffassung und Auslegung des § 315\nAbs. 3 StGB für den von ihm zu beurteilenden Fall nicht\nentgegen. Es bleibt deshalb, ohne daß der Bundesgerichtshof sachlich entscheiden müßte, Raum für eine Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts in Hamm in eigener Zuständigkeit.\n\nRotberg Krumme - Bauer\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-434-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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