{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-25_4_StR_372_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"4 StR 372/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2241 102 ER\nFür das Nachschlagewerk: .\n\nür die Amtliche Sammlung:\n\nGesetz: 8 A2 m StGB\n\nRechtssat:s: Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4: m\nStGB kann von einem Rechtsmittelangriff. der\nsich nur gegen den Strafausspruch richtet,\ndann nicht ausgenommen werden, wenn die der\nStrafzumessung zu Grunde liegenden Tatsachen\neinen wesentlichen Teil der Grundlage für die\nEntscheidung nach § 42 m bilden.\n\nAktenzeichens 4 StR 372/57\nBeschluß des BGH vom 25. September i1957_ OLG Hamm\n\n‚fr\n\nFa\n\nIr\n147}\nler\nExt\nHi\n\nBesS2hAa1%85\n\nia der Strafsauhe\nsegsn\n\nden Arbeiter Günter 5 OB :.: SE, Gr:\ngeboren am EB : 934,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung\n\nhal der 4. Syrefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesamwalts\nauf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom\n\n3. Mai. 1957 beschlossen;\n\nDie Entziehung der Fahrerlaubnis rach § 42 m\n‚StGB kann von einem Rechtsmittelangriff, der\nsich nur gegen den Strafausspruch richtet, dann\nnicht ausgenommen werden, wenn die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Tatsachen einen\n\n- wesentiichen Teil der Grundlage für die Entscheidung nach § 42 m bilden.\n\n%\n[1\nww. u\n\nI, Das Oberlandesgericht in Hamm hat Über die Revision\ndes Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in Detmold zu entscheiden, Durch das landgerichtliche Urteil\nist die Berufung des Angeklagten verworfen worden, die er\nunter Beschränkung auf das Strafmaß gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eingelegt hatte, Der erste Tatrichter, das Schöffengericht,\nhatte ihm auch die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\nsechs Monaten entzogen. Diese Entscheidung hat das Land-\n\ngerich® mis Rücksicht euf die ausdrüicktiche Erklärung\n\ndes Angeklagten, er wolle sie nicht angreifen, Zür reshtskräftig erachtat und seine Ertscheidung nur zum Stralmaß\nerlassen. Auch in seiner Revision wendet er sich mit der\nSachrüge nur gegen die Strafzumessung.\n\nII. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht,\ndaß schon die gegen das Strafmaß gerichtete Berufung des\nAngeklagten den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis zwangsläufig mit erfaßt habe, Deshalb erstrecke\nsich auch seine Revision auf diesen Teil des schöffengerichtlichen Urteils, weil er wegen des Angriffs gegen\ndie Strafzumessung nicht habe rechtskräftig werden können.\n\nMit dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht\nbereits in seiner Entscheidung vom 26.11.1954 (NIW 1955,\n1:17) ertreten hat, glaubt es, in Gegensatz zu einem Urteil des Bayerischen Obezst Landesgerichts vom 28. Novenber 1956 (NJW 1957, 51V: zu geraten, In dieser Entscheidung erklärt es das BayObL6G für zulässig, die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Anfechtung des Strafausspruchs dann auszunehmen, wenn sich \"ein innerer Zusammenhang zwischen der Strafe und der Sicherungsmaßnahme\nnicht mehr auswirken\" könne, Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn nur eine ganz entfernte Möglichkeit bestehe,\ndaß die Verurteilung zu Strafe infolge des das Strafmaß\nangreifenden Rechtsmittels wegfalle, etwa weil auf das\nRechtsmittel hin eine von einer Bestrafung absehende Entschei.dung oder die Einstellung des Verfahrens wegen VerjEhrung oder Straffreiheit zu erwarten sei. Komme es aber\nvoraussichtiich nit Sicherheit wiederum zu einer Verurtei-\n\niung des Angeklagten. was infolge der Nechiskrafi les Sonruıdspruchs nach Beschränkung des Rechtsuitteils auf das Siralmaß auch bei seinem Erfolg des Beschweräleführers in aller\nRegel der Fali sei, so müsso und dürfe das Rechtsmittelgericht davon ausgehen, daß die \"formelle\" Voraussetzung\n\nfür die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich die Verurteilung des Angeklagten feststehe, weil nur noch Art und\n\nHöhe der Strafe in der Schwebe sei.\n\nIIT. Weil es das BayObLG in dem von ihm beurteilten\nFalle für ausgeschlossen hält, daß sich die endgültige Entscheidung über die Straffrage auf die Entscheidung über\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis \"auswirke\", erklärt es die\nAnordnung der Maßrezel nach § 42 m von der Entscheidung\nüber das Strafma3 für trennbar und deshalb im'Rahmen der\nBeschränkung des Rechtsmittels auf die Strafzumessung den\nVerzicht auf die Anfechtung der Maßregelentscheidung für\nwirksam. Zinen Einfluß der Strafe auf die Entscheidung nach\n§ 42 m giaubt das BayObLE in seinem Falle u.a. deshalb verneinen zu dürfen, weil das.Urteil nur vom Angeklagten angefochten war und darum die Strafe nach Art und Höhe nicht\nmehr zu seinem Nachteil geändert werden konnte. Auch die\nsuf Entziehung der Fahrerlaubnis lautende Entscheidung\ndürfe wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht zu\nseinen Ungunsten geändert werden. Demnach sei kein Raum\nmehr für die sonst zwischen Strafe und Sicherungsmaßnahme\nnach § 42 m zulässige und übliche \"Wechselwirkung\", die\ndarin liege, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemesse, weil er die Sperrfrist für die Erteilung einer\nneuen Fahrerlaubnis länger festsetze oder umgekehrt,\n\nWie sich dagegen aus der Begründung des Vorlagebeschlusses des Überlendesgerichts in Eemm deutlich ergibt;\n\nhi; >23 in dem ven Ihn zu entscheidende Mil. der 's ter.\nsächiichar Bezieling ähnlich gesrtis? ist wle der Aes Bar-Obl%, Erwägungen im Sinne derIntscheiäungssgründe dieses\nGerichts, cd nämlich jeweils eine Yirkunz des Strafmaßes\nauf die Maßsahmeentzcheidung ausgeschlossen sei sder nicht,\nfür unzulässig. Denn diese Entscheidung stehe immer in\neinem untrennparen inneren Zusammenhang mit der Entecheidung über das Strafmaß, Mit dieser Ansicht weicht das Oberlandesgericht in Eamm von der des BayO0bL& ab. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 171 Abs. 2 GVG und für\ndie dorl vorgesehene #ntscheidung des Bundesgerichtshofs\nsind somit erfüllt.\n\nIr. In der Sache selbst schließt sich der erkennende\nSenat Tür einen großen Teil der in Frage kommenden und im\nfolgenden näher umschriebensn Fälle dem Oberlandesgericht\nin Hamm an.\n\n1.) Der Senat hat keinen Anlaß, die vom 2, Strafsenat\nin seinem Urteil 2 StR 300/53 vom 16.10.1953 (erwähnt von\nDallinger in MDR 1954, 16) bejahte Trage zu erörtern, ob\nes zulässig ist, ein Rechtsmittel auf die Entziehung der\nFahrerlaubnis zu beschränken ohne gleichzeitigen Angriff\ngegen den Strafausspruch. Denn im vorliegenden Fall geht\nes umgekehrt um die Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf\ndas Strafmaß ohne gleichzeitigen Angriff gegen die Maßnahme\nnach § 42 m StGB beschränkt werden kann.\n\n2.) In den Fälien, in denen es nicht wegen fahrtechnischer, (etwa auf körneriichen oder geistigen Mängeln beuhender) Ungeeignetheit eines Fahrers zur sicheren Führung\neines Fahrzeugs, sondern wegen cherakterlicher Fehler. die\nsein Veransworsungsbewusisein im allgemeinen und auch im\n\nel\n\n»\n]\n\nStrasenverkehr ungünstig beeinflussen, zum intzug seiner\nFanreriaubnis kommt. sind die Unstände, welche die Waßnahme nach § 42 m StGB rech;feriigen, regelmäßig auch für das\nStrafmaß von ausschlaggebender Bedeutung. Grundlage äer\nStraxzunessung muß w.a, cine sorgfältige Abwägung der gesenten Unstände sein, die Tür die Beurteilung der Persöniichkeit und des Charakters des Täters in Betracht kommen,\nIm Hittelpunit der Ensscheidung, ob ein Fahrer etwa aus\ncharakterlichen Gründen zur sicheren Führung eines Fahrzeugs\nungeeigneSs ist, stehen ebenfalls Errügungen über di.e Persönlichkeit des Täters, se3n Vorleben, seine Lebensführung,\netwaige Vorstrafen und sonstige Gesichtsrunkte, die einen\nSchluß auf bHangel an Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr bei ihn zulassen (ECHSt 5, 68 77675 6, 18% 1857).\nBeide Entscheidungen stehen trotz ihrer verschiedenen Zielrichtung in einem solchen Fall in so engem inneren Zusammenhang, daß sich ein Angriff gegen die Strafzumessung notwendig auch auf die Entscheidung nech § 42 m StGB erstreckt.\nAndernfslis wäre dann, wenn der Tatrichter einen Mangel.\nder Eignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen seiner in der Tat offenbar gewordenen Unzuverlässigkeit in charakteriicher Hinsicht bejaht und ihm deshald die Fahrerlaubnis entzogen hat, nach Rechtskraft der\nMHaßnahmeentscheidung kaum noch genügend Raum für die unfassendere Prüfung ‚des Strafmaßes. Zu einer solch umfassenden Überprüfung ist das Rechtsmittelgericht aber wegen der\ngrundsätzlichen Untellbarkeit des Strafausspruchs im engeren Sinne selhst denn genötigt, wenn der gegen ihn gerichtete Angriff nur Zumessungstatsscken und Tertungen benängeln sollte, dis nicht die Persönlichkeit des Angeklagten\nals solche betreffen, Der Kern der als Ganzes nachzuprü-\n\nLe\n\nreuwieh Sirctkakensernelaung Iblelst zersde ds Wiräigung\neuch der charaekrsriichen Seite der Person äss Augsklsgten-An älz insoweit als Grundiage einer resutsiräftiigen EIntscheidung asch $ a2 m StGB getroffenen Feststellungen wäre\nder Tawriciter aus Gründen der inneren Eirheit der Gesamtentscheidung gebunden, Der ihm dennoch obliegendsn Aufgape, das gerechte Strafmaß zu Finden, könnte er nicht mehr\ngerecht werden. weii er an sie mit gebundenen Händen he.\nangelen müßte.\n\n3. Im Gegensatz zur Meinung des BayOblLa ist die Verurtei.lung eines Angeklagten keine bioß \"formelle\" Voraussetsung für Gie Entziehung der Fahrerlaubnis. Verurteilt\nd.iebe er zwar, weit der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist ausgenommen in den such vom BayOblG ausgeschiedenen Fällen einer Sirsffreierklärung oder einer Verfahrenseinstellung. Die blosse Tatsache aber, daß es in aller\nRegel bei einer Verurteilung des Angeklagten verbleiben\nmuß. wäre, wenn sich seine Strafwürdigkeit in milderem\nLicht zeigen und deshalb möglicherweise auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr gerechtfertigt sein sollte, keine genügende Grundlage für den Bestand der Maßnehme\nnach $ A2 m StGB. Diese verlangt vielmehr in der Regel eine\nauch im Strafmaß sich ausdrückende ungünstige Beurteilung\nder Täterpersönlichkeit, die nicht nur als formale Voraussetzung für Gie Entziehung der Fahrerlaubnis gewertet werden darf, sondern sich als eine mit einem erheblichen materiellen Unwerturteil verbundene Entscheidung darstellt.\nEine andere Auffassung liegt auch er Entscheidung des\nerkennenden Senats vorn 11. November i954 (BGHSt 6. 794)\nnicht zugrunde. Wie der Senat Cort enischieden hat. steht\neiner Verurteilung im Faile des § 4? m StGB die Verhängung eines Zuchtwittels gegen sinen Zugendiichen Angekliag-\n\nren\n\ni.b. Die Meinung arar, der Senat haha s.hon dia\n\nten &'el.\nDicde Tatsache, IaE gegen ®ınen JTugenllicnen aelı Zucht-\n\nmittei wegen einer in $ ı? m Arte, 1 Sauz i SıüB näher gekennzeichneten Tet verhängt worden ist. als gerügends\nGrundiage für die Entzienung der Fanre';aubnis erachtet,\nwürde die Entscheidung falerh verstehen. AuıT sie jan\nsich dalıer das BayObLG zir Begründung reiner Meirung ai.cht\nberüfen.\n\nDas in Einzelfällen wegen der baldigen Ingangsetzv\n\nder Sperrfrist (§ 42 m Abs. 3 StdB) vielieicht vordergründıge Interesse des Angeklagten an schneller Herbeiführung\nder Rechtskraft der Pahrerlaubnisentziehung durch Verzicht\nauf deren Anfechtung muß hinter den dargelegten Erfordernissen sachgerechter Rechtsprechung zurücktreten.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-372-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-372-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.092722+00:00"}}