{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-25_4_StR_367_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"4 StR 367/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ae rar Zu Ze Area 2 en\n\nnn ‚2241 901\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzs StVO 88 3 Abs, 1, 4 Abs. 4\n\nRechtssatzs Ein Verbotsschild, durch das für eine bestimmte”. ©\ntraßenstrecke,eine Gewichtsbeschränkung für A:\nFahrzeuge angeordnet ist, muß ein Fahrer, der von\nes wahrgenommen hat, auf allen Teilen der ae\nStrecke und während des ganzen Verlaufs seiner\nFahrt beachten, wenn diese ein einheitliches,\nschon beim Passieren des Verkelhirszeichens ge ee\n\nplantes Unternehmen darstellt.\n\nen tegerielt ug\n\nAktenzeichens 4 StR 367/57\nAG Eichstätt\n\nBeschluß des BGH vom 25.9.1957 '\n\n4\n\n4_StR. 367/87\n\nBe ehluss\n\nm 8, £&ı!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. den ver is tedrich FR u 3\nebcı di) ne 191? in (IKr\nda), .\n2. den Fuhronternehmer Xarl aus R\nee,“ am EB 1205 : (IKr, G -\nwegen Übertretung der StVO I WE\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Voriagebeschiuß des Bayerischen Obersten\nLendesgerichts vom 29, April 1957 vdeschlossens\n\nEin Verbotsschiid, durch das für eine bestimmte\nStraßenstrecke eine Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge angeordnet ist, muß ein Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und\nwährend des ganzen Verlaufs seiner Tahrt beachten,\nwenn diese ein einheitliches, schon beim Passieren\ndes Verkehrszeichens geplantes Unternehmen darstellt.\n\n.\n3\nKi\n\nG r, ündes\n\nDie Angeklagten fuhren am 21. März 1956 mit einem unbeladenen Lastizug auf der Zür Fahrzeuge nis über 6 to Gesamtgewicht wegen Trostenfpriichen gesperrtien Landstraße\nvon Kipfenherg nech Denkendorf. Beide Endpunkte dieser\nStrecke waren durch Verbotszeichen nach Bild 18 der Anlage\nzur Siraßenvrerkehrscerdnung verschrifimäßig bescnildert,\nDas in Kipfenberg stehende Verkehrszeichen bemerkten die\nAngekiasten, fiihren aber weiter, da ihr Fahrzeug das zugelassene Höcästigewicht nicht Üderschriti. Unterwegs - vor\n\n[320\n\nD\n\nDenkender? - neluden sie den Lasizug in einen abseits gelegenex Waldstück mit Hoiz, so daß der Maschinenwagen mit\nLadung mehr ais 6 to wog, und fuhren denselben Weg nach\nKipfenberg zurück. An der Stelle, an der sie wieder aus\n\ndem Waldweg auf die gesperrte Landssraße einhogen, und\n\nim weiteren Verlauf der Strecke. nach Kipienverg war kein\nVerbotsschild aufgestellt, das auf die Gewichisbeschränkung\nhinwiess\n\nMit Rücksicht darauf hat das Amtsgericht in Eichstätt\ndie Angeklagten, denen ein Versioß gegen §§ 5, 45 StVO zur\nLast gelegt wird, freigesprochen. Es vertrivt in Anlehnung &\nen. die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgeriohts (Entscheidungen in Strafsachen Jahrgang 1955, 207)\ndie Ansicht, daß für den Verkenrsteilnehmer nur die an\nOrt und Stelle sichtbaren Verbotszeichen verbindlich seien;\nauf Überlegungen dürfe er nicht angewiesen sein. 4A\n\nDie Revision der Siaatsanwaltschafi rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Ihrer Auffassung nach genügt es, daß En\ndie Angeklagten im vorliegenden Falle auf der Hinfahrt in\nKipfenberg von dem bestehenden Verbot Kenntnis genommen\nhatten,\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht möchte an seiner\nfrüheren Rechisauffassung festhalten und die Revision der\nBtaatsanwalischaft als unbegründet verwerfen. Es sieht\n\nich jedoch durch ein Urteil des OLG Braunschweig vom\n27. Januar 15656 (YIRS il, 295) hieran gehindert. Nach der\nAufZaseung dieses Gerishis kann denn, wenn eine Straßenstrecke ordnungsgen#3 durch amtliche Verkehrszeichen in\n-rgendeiner Hinsicht gesperrt worden ist und die Zeichen\neinem Verkehrsteilnehner aus eigener ee nG hekanıt\nsind, Aileser sich ER berufen, isaß an der Steile,\nan der er aus einer Seitenstraße auf die gesperrte Straße\n\na se\n\nN\n]\n\n..\n\ngefahren ist, nicht ein gleichartiges Sperrzeichen aufgestelit ist und daß er vom da aus --ı ', die an den Enden\nder gesperrten Strecke aufgestellten Zeichen nicht hat\nsehen können.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\nDie Vorlegung ist zulässig, da die Enischeidung über die\nRevision von der streitigen Rechistrage abhängt. Der Senat\nvermag jedoch der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht\nbeizuiretene\n\nVerkehrsbeschränkungen sind zur . Vermeidung außerordentiicher Schäden wie im vorliegenden Falle zulässig; sie sind\ndurch amtliche Verkehrszeichen zu treffen (§ 4 Abs. 4 StVO).\nDie auf diese Weise bekanntgemachten Anordnungen müssen\ngemäß § 3 Ans, 1 StVO befolgt werden. Daraus ergibt sich,\ndaß sie erst @urch die sichtbare Aufstellung von Gebotsoder Verbotszeichen wirksam werden. Im Inveresse der Verkehrssicherheit braucht alo der Verkehrsteilnehner nur sol--\nche Anorduungen zu beachten, die ihm auf seiner Fehr; in\n\nGestalt sichtbarer Verkehrszeichen Degegnen (Sichtbarkeite--\ngrundsatz). ur\n\nIm vorliegenden Halle war die Verkehrsbeschränkung an\nden Ortseinfahrten in Kipfenberg und Denkendorf vorschriftemäßig bekanntigemacht. Sie galt für den gesamten Straßenabschnitt, ohne daß die Anordnung für denjenigen, der das\nSchild an einem der beiden Anfengspunkte wahrgenomnen hatte,\nunterwegs durch zusätzliche Verbotstatein wiederholt zu werden brauchte. Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor\nErreichen des Endpunktes der Sperrst trenke über das zußelassene Höchstgewicht beladen und die Fehrt in gleicher Richvwung forsgesetst hätte, könnte er nicht erfelgreich geltend maehei,das für die ganze Strecke gültige Verbot sei nicht\nauch in inren letsven Teilstück Cürch amtliche Verkehrs-\n\nu.\n\n?\n>\n3\nIE h\n\nRn\n\n- 23\n\nzeichen sichtbar gemacht. Ebensowenig könnie sich ein Kraftfahrer, der von einem der Anfangspunkte aus in die Sperrstrecke einfährt, das Fahrzeug wendet und nach Bel.aden die .;\ngleiche Teiisirecke zurückfähri, damit entschuldigen, daß\nzwischensurch aufgestellte Schilder gefehlt haben, Denn eine\nBelastingsbeschränkung wegen vorhandener Frostaufbrüche gilt\n\n- wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht anerkennt -\njedermann erkennbar für die ganze Straße und nicht nur für\n“den Verkehr in einer Richtung. Daran haben auch die Angeklagten nicht gezweifelt. Ob nun gie Fahrt in derselben\n\noder in der entgegengeseizten Richtung fortgesetzt wird,\n\nin beiden fällen wird vom Krafifahrer verlangt, daß er sich\n\nan et\n\nein für eine iängere Strecke geitendes Verboisschild mindestens\ndann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat.\nEine andere Auffassung würde dazu führen, daß auf der gesamten Strecke in beiden Richiungen mehrfach das gleiche\n\nVerkehrsschild aufgestellt werden müßte.\n\nDas Verhalten der. Angeklagten unterscheidet sich von\nden dargelegten Fällen nur dadurch, daß sie den Lastzug.\nnicht auf der gesperrien Straße selbst bezw. einem angrenzenden Grundstück beiaden haben, sondern dazu in eine Seitenstraße einfuhren. Sie beabsichtigten von vornherein,\n\nden gleichen leg zurückzufahren, Inre Fehri war in allen @\n\nTeilen ein von vornherein demseiben Zweck dienendes Unter.\nnehmen. Es muß daher hinsichtlich der angeordneten Verkehrsbeschrönkung als eine Einheit beurteilt werden. Die ihnen,\ndurch das Verkehrsschild bekannigemachte Anordnung würde\ndarum nicht dadurch wirkungslos, daß sie die Landstraße von\nKipfenberg nach Denkendor?f vorübergehend verließen, Sie\nkönnen sich auf das Fehien eines Verboisschildes an der\nAbzweigsielie ebensowenig berufen wie es jemand könnte,\n\nder sein Fahrzeug auf der verkehrsbeschränktien\n\nSale:\nERTL.\nLERET ET\n\nFr\n\nF > -\n\nf.\nR\nF.\n\n7\nY\n\n% Sie\nN\n\nn\n}:\"\nr.\nk\n%\n3\n*\n\nET\n\n“\n\nBm\n\nStraße hbaidds, wendet und: deaita zurückfährs,. Ze\n\nDie hier vertretene Ansicht bedeutet kein Abgehen vom\n\nSichtbarkeitsgrunäsatz 2. Sie will nur seiner alizu weitge-\n\nhenden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergeb.-\nnissen im Verkehr führen würde, entgegentreten. In einen.\nFail wie dem vorliegenden haben die Angeklagien nach den\nFeststellungen des Tatrichters das Verbotsschiläd gesenen\nund seine Bedeutung verstanden, Ob ebenso zu entscheiden\nwäye, wenn die Angeklagten erst während der Fahrt sich ent--\nschlossen hätten, ihr Fahrzeug zu beladen, und zwar mit\neiner Last, die die vorgeschriebene Grenze überschritten\nhätte, kann unentschieden bleihen, Ebenso sieht der: : cv\nSenat keinen Anlaß, die Frage zu eröriern, ob der Sichtbar.-.\nkeiltsgrundsatz dann eingeschränkt werden müßte, wenn die\nAngeiilagten bei Beginn ihrer Fahrt das Verbotsschild aus\nNachiässigkeit nicht gesehen hätten.\n\n-\n\nDer in BayObLG 1955, 207 entschiedene Fall unterscheidei sich grundsätzlich von dem hier zu beurteilenden Sach--\nverhalti. Dort fuhr ein Kraftfahrer, aus eine” Seitenstraße\nkommend, ersimalig in die Zür- Fahrsevge mit über 6 to Gesemtgewicht gesperrie Straße ein, wobei nicht sicher war, ob Be\ndie Straße an der Einmündungsst eile oder im weiteren Ver-Lauf der befahrenen Teilstrecke durch Verbotszeichen nach\nBild 18 der StVO geitennzeichnet Var, der Betroffene .:.:.\nals wohl... keine Möglichkeit hatte, die hehördliche\nAnordming zu erkennen. Im vorliegenden Talie dagegen hatten\ndie Angeklagten die Verkehrsheschränkung für die von ihnen\nin beiden Richtungen Vefahrene Teilsirecke der Straße Kipienberg — Denkendorf aus dem ordnungsgemäß an der Fahrbahn |\nin Kinfenberg angebrachten Verbotszeichen erkannt; sie mußten\nsie daher auf der einheitiichen Fahrt befolgen, solange sie\nGiese Straße bemutistene Die noch am ' meilben Tage ummittelvar au des Beiaden sich anschlie2ende Rückfahrt über die\n\naz.\n\nBrad\n\nRe re\n\ner\n\n..\n\nPa BEE\n\n3\n\n3\nEu 23\n\ngleiche Strecke kann nämiich nicht wmabhähgig von der vorangegangenen Benutzung als neue, seibsländige Fahrı angesehen werdens\n\nDie Angeklagten haben demgemäß einer Ancrdaung nach\n\n§ 3 StVO und damit einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt {vel. Müller StVR 20. Aufl 1957 zu § 3 StVO Amm 2\n\nNr. 18); denn eine Anordnung in diesem Sinne ist keine\nEinselweisung gegenüber einem bestimmten Verrkehrsteilnehmer,\nsondern wende; sich an einen unbestimmten Personenl:reie als\nRichtiinie für eine Vielzahl von Fällen, die nicht von\nvomherein übersehbar sind.\n\nRotberg Krunme Sauer\n\nBundesrichter Hoepner ist\nerkrankt und dadurch an der\nUnterschrift verhindert.\n\nRotberg Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-367-57","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-367-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.069786+00:00"}}