{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-25_4_StR_354_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"4 StR 354/57","doktyp":null,"leitsatz":"Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg\ndarf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann\nangenommen werden, wenn sicher ist, dal es bei\nverkehrsgerechtem Verhalten nicht zu den Er-Folg gekommen wäre. Alierdings steht der Bejalung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht\nentgegen; vielmehr muß.sich eine solche Tiöglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die\nim Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind,\nso verdichten, daß.sie die Überzeugung von der\nan Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\nGes Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.\n\nu Schöt Rheine estf.\net I Münster","text_plain":"4A\noo 2240 086\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n. tem le tn 2 Den > DE 4 on 9 nn WDR De te En Do BG Warn RIES We I vun mm WE Or Wenn ne m ED TEE er ah Ara men\n\nGesetz: - - Allgemeine Grundsätze vor § 1 StGB; hier Frage\n‘ der Ursächlichkeit, StGB: § 222.\n\nRechtssatz: Als ursächlich für einen schädlichen Erfolg\ndarf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann\nangenommen werden, wenn sicher ist, dal es bei\nverkehrsgerechtem Verhalten nicht zu den Er-Folg gekommen wäre. Alierdings steht der Bejalung der Ursächlichkeit die bloße gedankliche Möglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht\nentgegen; vielmehr muß.sich eine solche Tiöglichkeit auf Grund bestimmter Tatsachen, die\nim Urteil mitzuteilen und zu würdigen sind,\nso verdichten, daß.sie die Überzeugung von der\nan Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\nGes Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.\n\nu Schöt Rheine estf.\net I Münster\nAktenzeichen: 4 StR 354/57 - BL Bam\nBeschl. des BGH v. 25.9.1957...\"\n\nIn der Atrafsache\ngegen\n\nden Transportunternebmer Erwin 6 aus VD\nER. dort geboren am 1917,\n\nwegen fahrlässiger Tötung,\n\nhat der 4. Strafsenat dee Bundesgerichtshofs unter Hi*-\nwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme,. Dr. Sauer, Hoepner und Dr. Flitner\n\nin der Sitzung vom 25. September 1957 und nach Anhörung\ndes Ceneralbundesanwalts beschlossen;\n\nAls ursächlich für einen schädlichen\nErfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten nur dann angenommen werden, wenn si-\n\n- cher ist, daß es bei verkehrsgerechtem\nVerhalten’ nicht zu dem Erfolg gekomuen\nwäre. Allerdings steht der Bejahung der\nUrsächlichkeit die bloße gedsnkliche Nöglichkeit eines gleichen Erfolgs nicht\nentgegen; vielmehr muß sich eine solche.\nMöglichkeit auf Grund bestimuter Tatsachen, die im Urteil mitzuteilen und\nzu würdigen sind, so verdichten, daß sie\ndie Überzeugung von der an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils vernünftigerweise ausschließt.\n\nl\n\nTv\n\n_2-\n\nGründe;\n\nwu ur Beni 0 zumein Due (er Die des ie BESTWERE\n\nTI. Der Angeklagte lenkte am 16. März 1956 gegen\n17 30 Uhr einen 18 m langen Lastzug auf der Bundesstrasse 70 von Rheine nach Lingen. Die Straße war gerade und\nübersichtlich, ihre geteerte und leicht gewölbte Fahrbahn etwa 6 m breit. Auf dem Jeitenstreifen rechts daneben fukr: ein Radler in der gleichen Richtung, den der\nAngeklagte uit einer Geschwindigkeit von 26 bis 27 km/st\nüberholte. Der Seitenabstand vom Kastenaufbau des Anhängers zum linken Ellbogen des Radfahrers betrug dabei 75\non. känrend des Überholvorganges geriet der Radfahrer\nmit den Kon? unter die rechten Hinterreifen des Anhängers,\nwurde überfuhren und war auf der Stelle tot. Eine später\nder Leiche entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,96 9/00, der auch für den Zeitpunkt des Unfalls gilt.\n\nDas erweiterte Schöffengericht in Rheine hat den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Auf\nseine Berufung hat die Strafkammer in Münster das Urteil aufgehoben und gegen. ihn lediglich deshalb, weil er\nmit zu geringem seitlichen Abstand den Radler überholt\n“habe (§§ 1, 49 StVO), eine Geldstrafe verhängt. Den\nNachweis, daß er durch Fahrlässigkeit. dessen Tod verursacht habe, hält sie nicht für erbracht, weil sich nach\nihrer Überzeugung der tödliche Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei »flichtgemäßem Verhalten des Angeklagten\nereignet haben würde (UA § 10). -Die Umstände, aus denen\ndie Strefkesmer ihre Überzeugung herleitet, hat sie im\neinzelnen Unrgelegt: unbedingte Fahruntüchtigkeit des\nRadfshrere infolge hohen Blutalkoholgehaltes, eine dadurch bevichte starke Kinderung seiner Wahrnehmungs- und\nReakticnefihigkeit, die in Übereinstimmung mit einen\n\nSschverständisen bejsnte Vahrscheinlichkeit, de der\nRadfalrer das Pohrgiräusch des Lastzuges zunächst nicht\nwahrnehm, dann plötzlich, als er seiner inne wurde,\nheftig eruchrak, besonders stark reagierte und dabei\nvöllig ungeordnet und unvernünftig sein Fal:irrad nac!:\nlinks zog, eine Verhalteusweise, wie sie für stark wı-\nzetrunkene Radfahrer typisch sei.\n\nII. Die gegen diese ärtscheidung eingeleste kevisicn\nder Stautsenwaltschaft rügt die vermeintlich fehlerhaft:\nHichtanwendung des § 222 StGB. Das Oberlandesgericht in\nHau nält die kechtsauffassung des landgerichts für bedenklich und möchte dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stattgeben. Es beruft sich für seine Auffassung\nsuf nehrere höchstrichterliche Entscheidungen (RGSt 63\n211; BGA in VRS 3, 4235 4, 52 sowie BayObLG in VRS 4,\n451), in donen der ursächliche Zusammenhang zwischen\neinem verkehrswidrigen Vertalten und eiuen schäälichen\nErZolg imnsı denn bejaht werde, wenn nicht mit Sicherheit oder mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, daß dieser Erfcig\nauch ohne jene Verkehrswidrigkeit eingetreten wäre; nur\nwenn n&ch menschlichen Ermessen sicher sei, daß es auch\nbei verkehrsgemäßen Verhalten des Angeklagten zu einen\ngleichen Erfolg geliommen wäre, sei es gerechtfertigt,\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für den\nvciı ibm berbeigeführten Erfoig zu verneinen. Die reite\nNöglichkeit oder auch die melir oder weniger hohe %a.Trecheinlichkeit, daß auch ohne das vorwerfbare Verlalte::\nder gleiche Zrfolg eingetreten wäre, könne eine Verurtelling des Angeklagten wegen falrlässiger Tötung nicht\nlindern.\n\nIn Gezeugeis dazu ist in einer Reilie von Ent-\n\nscheidungen ausgesprochen, Ga die Ursächlichkeit dass\nschuldhaften Verhaltens für einen schädlichen Erfoig\nnur dann bejeht werden dürfe, wenn eine an Gewißasit srenzende Wahrscheinlichkeit dafiir bestehe, das\ndeı Erfoig bei vflichtgemäßen Verhalten zusgeblieben\nwäre (RGSt 75, 49 und 324; JW 1928, 2716 Nr. 16; Bulist\n7, 211; BE SW 1954, 10475 1955, 14875 VERS 10, 232\nund 359; 363).\n\nDas Oberlandesgericht in Hamm hat die Sache gem&R\n5 121 Abe. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die\nVorlesung ist zulässig, da die Entscheidung über die\nRevision von der streitigen Rechtsfrage abhängt, In\nsächlicher Hinsicht vermag der Senat jedoch der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht beizutreten.\n\nIII. Wach § 222 StGB wird bestraft, wer den Tod\neines Menschen äurch Fahrlässigkeit verursacht. Ein’\nErfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt\nwird, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGH\nin VRS 5, 284). Ob dies der Fall ist, entscheidet der\nNatrichter nach seiner freien Überzeugung (§ 261 StPO).\n\nDem Angeirlegten muß nach dem im Strafprozeß allsewein herrscre..den Grundsatz, daß nur ein bewiesenernassen Schuldiger vırurteilt werden darf, das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und danit\nsuch die Jreüicklichkeit seines schuldhaften Verhaliens\nfür den cirsetretenen Srfolg nachgewiesen werden. Die\nKern?rass dabei ist, welche Erfordernisse an den Nachvois dsa wwisächlichen Zusamnenhanges zu svwellen sind.\nskre Barntwortung bietet in den Fällen keine Schwierig-\n„witen, in Seren entweder feststeht, dal der Erfolg ohne\ndas pTlichtwidzige Verhalten des Täters veruieden wor-\n\nden, vder JTestevoht, fah er auch bei pflichtgeufißer\nilendlunysteise eingetreten würe. In ersten Pall mus\ndeı ursüichiiche Zusamienhang bejaht, im zweiten Fa.l\n\n„ine älmliche Begrenzung erwälnt die vom Ober--\nlandgsricht in Haum angeführte Zutscheidung des Bundes--\nverichtshofs in VRS 4, 32. Sie besagt aber aicats für\ndie in vorliegenden Fall zu klärende Frage, wann der\nTairichter den Nachweis als erbracht ansshen darf. daß\nein verkei:rswidriges Verhalten für den eingetretenen\n„rfoig ursächlicn war. Zwischen diesen Grenzfällen\nliegt nämlich die große Anzahl derjenigen Geschehensabläufe, bei denen er eo eindeutige Feststellungen\nsws Ursachenzusammenhang nicht treffen kann. Auch dann\nabır dari er den Angeklagten nur verurteilen, weın er\nvon der Ursäichiichkeit seines Verualtens für den strafrechtlichen Erfolg überzeugt ist; in Zweifelsfäilen\nzuß er zugunsten des Angeklagten entscheiden.\n\nGin eristlicher Zweifel, an den die. Rechtsordnung\neins 50 weitreiclhende Wirzung knüpft, kann allerdings\nsicht Schon Jdeur bejaht werden, wenn die bloß gedankliche Wöglichkeit besteht, daß der gleiche Erfolg auch\nbei pflichtgenäßem Verhalten des Täters eingetreten wäre.\nDer ursächliche Zusammenhang breucht -— ebensowenig wie\ndic Schuld des Täters - nicht unter Ausschluß der entferntesten gegenteiligen Möglichkeit festzustehen. Denn\nfr die richterliche überze..gung ist nur eine der menschlichen srkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich ununstößliche Gewißheit zu fordern (R6t 61, 202;\n\n66, 64; BGH 2 StR 42/50 vom 28.11.1950 in NW 1951,\n122 Ir. 16). Das hut auch der erkennende Senat schon im\n\nUrteil vom 23. Oktober 1052 - 4 StR 431/52, mitgeteilt\nbei Dallinger in WDR 1553, 20 - zum Ausdruck gebracht\nv6 hervorgehoben, daß sich sonst die Straflosiskeit\n\n89 «ut wie jeder strafwürdisen Unterlassung erg£be;\ndenn die iföslichkeit, daß der Schadenserfulg auch durch\neine andere Ursachenkeste herbeigeführt worden wäre,\niesse sich kaum je völlig ausschließen.\n\nvenn der Ratriciver jedoch. wie es seine Pflicht\niot, seine Überzeugung auf Grund bestimuter Tatsachen\n‚ewomuen hat, die seine Zweifel an der Ursächlickkeit\ndes vorverfberen Verhaltens zu einem fiir eine verninftige lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grad verdichtat naben, so dürfen diese Zweifel nicht zum Nachteil\ndes Augexlasten unberlicksichtigt bleiben. Dieser Grad\nist keinesvegs erst dann erreicht, wenn die gegen die\nUrsiichlichkeit syrechenden Unstände überwiegen. Beachtlich sind Zweifel schon, wenn sie die für den Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der an Gewißheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit des Gegenteils v.rnünftiger Weise ausschließen. Damit eine rechtiiche Nachprüfung der Frage mögiich ist, ob der Tatrichter von zutreffenden Maßstäben für seine Überzeugungsbildung ausgegangen ist, müssen die Umstände, welche seine ilberzeugung von der Zweifelhaftigkeit eines Ursachenzusannenhangs beeinflußt haben,im Urieil dargelegt und er-Urtert werden.\n\nTas ist im vorliegenden Palle geschehen. Tie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der getötete Radfahrer\ninfolge erheblichen Alkoholgenusses \"absolut\" fahrunsüchtig und daß seine Lahrnehmungs- und keaktionsfünigkeit\nstrrk merebgeini..dert waren. Sie hat sich den Ausführungen\nGss „elirinticecien Sachverständigen angeschlossen, nach\n\ndenen der Getötete wahrscheinlich das Nersnnahen des\njastzuges zunächst nicht bemerkte, wegen seines stark\nangetrunkenen Zusiandes plötzlich aufschreckte und\n.daraufnin besonders heftig, verstandesmäßig völlig\nunkontrolliert und unvernünftig reagierte, wobei er\n\ndes Fahrrad naclı links zog, dabei zu Fall kan und Überfalıren wurde, Die Strafkamner ist wit dem Sachverständigen davun überzeugt, daß der Unfall sich nit honer\nWahrsch.einlichkeit .in gleicher Weise zugetragen haben\nwürde, ZL«lls der Angexlagte beim Jberholen einen genügenden Zwischenraum von 1 bis 1,50 m eiugehalten\nhätte. Auch in diesen Falle hätte der Radfahrer nach\nder Überzeugung der Sirafkammer in gleicher Weise reagiert, wire in deu lastzug hineingefabren und zu Tode\ngekommen, wobei er unter Berücksichtigung seiner eigenen\nFehrgeschwindigkeit für die Überwindung des größeren\nZrrischenrauns nur Bruchteile einer Sekunde benötigt\n“ätte. Diese Beurteilung isi aus Aechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDie zur. Verurteilung notwendige Überzeugung des\nTatrichters von der Ursächlichkeit des Täterverhaltens\nfür einen Erfolg und demgemäß von seiner Schuld läßt\nsich olıne Verstoß gegen den Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" nicht dahin einengen, daß er dessen\nsirafrechtliche Verantwortlichkeit nur dann verneinen\n\nürfe, wenn der Eintritt des gleichen Erfolgs auch ohne\ngas pflichtwidrige Verhalten nach menschlichen Erwessen\nsicher sei. Das würde dazu filren, daß der Kichter\n\ndir Ursäichlichkeit der Handlungsweise selbst bei Deachtlichen, mil pestinnten Tatsachen beruhenden Zweifeln zu\nIntetun des angeLlegien bejahen müsste, solange nicht durch\nsichuve Fertuveriungen der Beweis für den lan;;el des ur-\n\nsöchlichen Zusamsenhangs srbracht ist. Dabei wird - ähn-\n„icı wie iu ungekei:rten Palle - kaun je die \"absolute\",\nG.li. denkgesetzlich zwingende Sichsrheit gegeben sein,\ndaß der gleiche Erfolg auch bei verkehrsgemäßen Verhalten herbeigef.iirt worden würe. \"\n\nEine solche Auffassung ließe sich nicht mit der überragenden Stellung, die das Gesetz der freien richterlichen\nÜberzeugung einräumt, und ebensowenig mit dem Grundsatz\nvereinen, daß im Zweifelsfall zugunsten des Angeklagten erkannt werden muß. Die neuere Rechts;rechung des Bundesgerichtismofs, insbesondere auch des erkennenden Senats,\nhat - zum Teji unter Aufgabe früherer Ansichten - ausnahnıslos eine von der Rechtsauffassung des vorliegenden Ober-I:ndesseric}htis abweichende Meinung vertreten. An ihr muß\niostgehalter werden.\n\nDeugegerüber greifen die Ausfihrungen des Vorlagebeschlusses nicht durch. Im Gegensatz zur heinung des Ober-,\niandesgerichts wäre im vorliegenden Fall, wie die Feststellungen des landgerichts ergeben, der Erfolg bei\nverkehrsgerechter Fehrweise des Angeklagten wahrscheinlich\nnicht entfallen. Es hat im Gegenteil für erwiesen erachtet, daß der Unfall auch dann \"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" den tödlichen Ausgang genommen hätte. Ob sich der\nverlauf, \"jedenfalls in einzelnen Teilen\", anders gestaltet hätte, ist gegenüber dem entscheidenden Todeserfolg\nunerheblien. j\n\nNatürlici: war die Fahrweise des Angela; ten eine\nBedirgung i. mechanisch-naturwissenschaftlichen Sinn für\nden Tcd des Radrahrers. Dauit ist aber nicht gesagt, dar\ndie in seiie.a Verhalten steckende Verkehrswidrigkeit, des\nse knopre überholen, Zür die Herbeifihrung des Tütunzs-\n\nnn oe\n\ntatbestandes gemäß § 222 StGB im strafrechtlichen Sinre\nursichıich war. Das vom Schuldsrundsatz beherrsci:te\nStrafrecht besnügt sich nicht nit einer rein naturwissenschaftiichen Verknüpfung bestimmter sreignisse, um\ndic Frare nach den Verhältnis zwischen Ursaci:e und Er--\nYels zu beantworten. Für eine das menschliche Verhalten vertende Betrachtungsweise ist vielmehr wesentlich,\nob die Bedingung nsch rechtlichen Bewertungsmaßstäben\nfir den Erfolg bedeutsam war. Dafür ist entscheidend,\nwie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn der Täter sich\nrechtlich einwundfrei verhalten hätte. Wäre auch dann\nGer gleiche Erfolg eingetreten oder läßt sich das auf\nGrund von erheblichen Tatsachen nach der Überzeugung des\nTatrichters nicht ausschließen, so ist die von Angeklagven gesetzte Bedingung für die Würdigung des Erfolges\nohne strafrechtliche Bedeutung. In diesem Falle darf\nder visächliche Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg nicht bejaht werden.\n\n-10-\n\nDiese Entscheidung entspricht der Steliungnahne des\n\nGeneralbundesenwalts.\n\nwib.rg Krumne\nBundesrichter Hospner\nist infolge Erkrankung\nam Unterschreiben verhindert.\nRotberg\n\nSauer\n\nFitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-354-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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