{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-25_4_StR_311_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-25","aktenzeichen":"4 StR 311/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LEER ALT 2241 082\n\nBeschluß\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdeckermeister Kurt R END zu: vesiENEED.\ngeboren am EBD 1920 ın sc,\n\nwegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts\nauf den Vorlaßebeschluß des Oberlandesgerichts in Braunschweig\nvom 12. April i957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten\nDr.Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Hoepner\nund Dr. Flitner beschlossen;\n\nDie Sache wird dem Oberlandsesgericht in\nBraunschweig zur Entscheidung zurückgegeben.\n\ngr Und 93 2\n\" Der Angeklagte war durch Urteil des Amtsgerichts in\n\nGoslar vom 30. Oktober 1956 wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung im Zustande der Trunkenheit zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, weil es sich um ein einmaliges Versagen im Verkehr\nhandele und die Persönlichkeit des Angeklagten die Gewähr\nbiete, daß er sich in Zukunft gesetzmäßig verhalten werde.\nAus denselben Gründen hatte das Amtsgericht von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen.\n\nAuf die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat des Landgericht\nin Braunschweig dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\n\nu\n\nenbingen, weii er sien so jeichtfer;ig verhaiten hahe\ndas er zum Fünren von Kraftfahrzeugeu ungeeignet sei\nund die Aligemeinheit vor ihm geschlitst werden müsse.\n\nHiergegen hat der Angeklagte Revisicn eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Sache\nnach § 12\" Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.\nEs hält die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Ablehnung der Fahrerlaubnis für unzuiässig, wenn dem Angeklagten gleichzeitig Strafaussetzung bewilligt worden war,\nweil das Rechtsmittelgericht sonst an die zur Strafaussetzung getroffenen Feststellungen gebunden sei und keine\nfreie Hand bei der Entscheidung nach § 42 m StGB mehr habe.\nDas Oberlandesgericht fühlt sich bei der Entscheidung Über\ndie Zulässigkeit der Rochtsmittelbeschränkung durch die\nUrteile des 2. Strafsenats des BGH - MDR 1954, 16 -, des\nOberlandesgerichts Köln - NIW 1956, 113 Nr. 20 — und des\nOberlandesgerichts in Celle — Nds. Rechtspfl. 1956, 230\nNr. 2 — behindert,\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121\nAbs. 2 GVG sind nicht erfüllt.\n\nDas Oberlandesgericht will, wie es in dem Vorlagebeschluß hervorhebt, das angefochtene Urteil auf jeden\nFall aufheben, weil es die Entziehung der Fahrerlaubnis\nfür unzulänglich begründet hält. Nach Seinen eigenen\nAusführungen wird die Frage nach der Beschränkbarkeit\ndes Rechtsmittels auf die Ablehnung der Entziehung der\n\n4\n\n)\n\ns\n\nFri)\n\nFahrerlaubnis erst nach der Zurückverweisung der Sazıe\nfür Gas_ Landgeri.ht von entscheidender Bedeutung werden. Hieraus ist eindeulig zu entnehmen, daß es nicht\nbeabsichtigt, die Aufhebung auch darauf zu stützen, daß\ndie Beschränkung der Berufung der Staatsanwaltschaft unwirksam sei und das Berufungsgericht über die Frage der\nStrafaussetzung noch nicht auf Grund eigener Feststellungen entschieden habe.\n\nBei dieser Sachlage braucht die vom Generalbundesanwalt behandelte Frage nicht erörtert zu werden, ob die\nVorlage nicht auch deshalb der gesetzlichen Grundlage\nentbehre, weil. die angeführten, vermeintlich abweichenden Entscheidungen die Möglichkeit offen lassen, daß\nim Einzelfall die selbständige Nachprüfung der Entscheidung nach § 42 m StGB und infolgedessen auch eine auf\ndie Ablehnung der Sicherungsmaßnahme beschränkte Anfcchtung des Urteils ausgeschlossen sei, weil die Strafaussetzung und die Pahrerlaubnisentziehung auf denselben\ntatsächlichen Feststellungen beruhen.\n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen des Senats\nin seinem am selben Tage erlassenen, zur Veröffentlichung in der Amt1. Sammlung bestimmten Beschluß 4 StR\n372/57 verwiesen, nach denen die Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel durch ein Rechtsmittel mitangefochten ist, das sich nur gegen den Strafausspruch richtet. BE\n\nDer Gensralbundssanwalt he: dis Voraussetzungen\ndes $ i2i Abs. Z GVG ebenfalls verneint.\n\nRotberg Krumme Sauer\n\nHoepner Flitner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-311-57","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-25/4-str-311-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:55.027077+00:00"}}