{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-19_4_StR_332_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-19","aktenzeichen":"4 StR 332/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"T2 Namen des Taüxke:\n\nIn dem Sicherurgs;erfanren\ngegen\n\nden Speditisnskaufmann Lambert Johann BB aus variiw.\ndort geboren um EEE 1923. vor!&ufig uniergspracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n19. September 1957, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr.Seibert\nBundesrichter Hoepner\n\nBundesrichter Dr.Flitner\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\neis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts in Mönchen-Gladbach vom 19. Februar 1957\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschuldigten betrifft.\n\nDie Sache wird in diesem Unfang zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Iondgerisht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- m\n\nDas Landgericht hsı festgestellt, daR Jer Beschuläigte seiue ir. seinem Haushalt lebende. am 25 März !9AC\ngeborene Siiefsochier Helga SB. ein Kind seiner Ehefrau aus deren erster The, fortgesetzt zur Unzucht mißbraucht und dadurch in obiektiver Hinsich“; den Talbestand\nder fortgesetzten Unzuchi mit Abhängigen (§ 17.4 Ziffer i\n\n3GB! In Tateinhsit mit einem fortgesetzten Vergehen des\nBeischlafs zwischen Verschwägerten /§ 17° Abs. 2 StGB)\nund mit Notzucht (§ 177 StGB) erfüllt hat. Ferner hat das\nLandgericht angenommen, daß der Beschuldigte auch den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) gegenüber\nseiner Stieftochter verwirklicht hat. Von seiner Bestrafung\nhat es abgesehen, weil er nicht zurechnungsfähig sei ($\nAbs.1 StGB). Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ist das Landgericht davon überzeugt, daß der Beschuldigte an Schizophrenie leide, u.a. weil sein Denkinhalt\nbeeinflußt sei. Er lebe unter Tahnvorstellungen, die auf\neine wahnbildende noch bestehende Psychose zurückgingen.\nFestgestellt hat das Landgericht auch, daß der Beschuldigte im übrigen in seinem Gedankenablauf nicht gestört und\nsogar überdurchschnittlich intelligent ist. Dies steht nach\nseiner mit den iberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen übereinstimmenden Ansicht der Annahme nichi entgegen,\ndaß der Beschuldigte an krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leidet.\"Um die Öffentlichkeit nicht der Gefahr\n. auszusetzen, im Verlaufe mit Wahrscheinlichkeit zu erwartender Wahnbildungen in ihrer Sicherheit angegriffen zu -\nwerden\", hat das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil: oder Pflegeansiai; angeordnei\n\n(§ 42 b Sie).\n\n.9\n\nDie Revrisisn des Beschuläigten rügt Veristzuug\niss TayYohrens- vn3 dee sachttishen Re.nis.\n\n2. Yerfahrensrügen-\n\nZiner Erörterung- der Verfahrensrügen bedarf es\nnicht de die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils nötigs.\n\nii. Sachrügen.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision Varsiwöße\ngegen die Denkgesetze in der Beweiswürdigung des angegriffenen Urteiis, Insbesondere sind derartige Verstöße\ninsoweit nicht vorhanden, als das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Stieftochter des Beschuldigten als ihn\nbelastender Zeugin behandelt. Im Urteil ist nirgends davon die Rede, daß die Zeugin ihre Geständnisse über ihr\nangebliches geschlechtliches Verhalten anderen als ihren\nStiefvater gegenüber anders als unter Zwang des Beschuidigten niedergeschrieben hat. Das Landgericht hat vieinehr festgestellt, daß der Beschuldigte die Zeugin mit\nSchlägen, zu denen er gelegentlich einen Gummischlauch\nbenutzte, und durch Drohung mit weiteren Schlägen ge-\n:zwungen hat, über erfundene geschlechtliche Verfehlungen\nschriftliche \"Geständnissett abzulegen (UA S. 4). Wenn\ndiese Gesiänänisse, wie die Revision ausführt, nicht\nausschließiich nach Diktat des Beschuldigten niedergeschrieben wurden, so ergibt sich daraus noch nicht, daß\ndie Zeugin ihre \"Geständnisse\" ohne Zwang des Beschuldigten zu Papier gebracht hat. Mithin kann aus der Art,\nwie die \"Geständnisse\"n zustande kamen, nichts geschlossen\nwerden, das Landgericht habe bei der Beweiswürdi.gung gegen Denkgeseize verstoßen.\n\nSoweit Sie Re,.s!oz vüg, dns leanügecieli ste\n\nhns ausreichenle Begründung angenommen. Reinkelä sg»\nBD Hate äle Aussage nur deshalb verweigert, weil es\n\nihm iteber gewesen sei, den Sitzungssaal wi.eder verzassen zu dürfen, wendet sie sich unzulässi.gerweise\ngegen ie dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung. Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln liegv in dieser Beweiswürdigung nicht. Zur\nAngabe von Anhaltspunkten für ihre aus dem persönlichen\nEindruck des Zeugen gewonnene Überzeugung war die Strafkammer nicht verpflichtet.\n\nFeh. geht auch der Revisionsangriff, Helga Stahnke\nhabe sich nach aller Lehenserfahrung freiwillig hingegeben, denn sie habe nie um Hiife geschrien, In den\nGründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt. beim\nersten Beischlaf des Beschuldigten mit ihr habe sie\nsich in ihrem durch reichlichen Aikoholgenvß herbeigeführten benommenen Zustand nicht zur Wehr setzen können\nund kaum bemerkt, was geschah. Mit späterem Geschlechtsverkehr ist Helga nach den Feststellungen des Urteils\nnicht einverstanden gewesen, hat sich aber gegenüber\n\nder Autorität ihres Stiefvaters, dessen Strenge sie fürch-\n\ntete, nicht durchsetzen können; wenn sie gelegentlich\n\nzu Schreien versuchte, hat der Beschuldigte ihr den Mund\nzugehalten; wollte sie auf das Ansinnen des Beschuldigten nicht eingehen, so erhielt sie von ihm Schläge mit\neinem Stock, bis sie nachgab (UA S. 3).\n\nOb das Landgericht bei Wertung des Gestänänisses\ndes Beschuldigten gegen Denkgesetze und Erfahrungsregein\n\nii Bu\n\ncreriten har, kana wnerörser; hiefhan; dena vorbei wenn\nein scloher Ters4s2 voriäge, beruhen dark die Festavelungen des angefochtenen Urteiis nicht auf diesem Geständnig. Unzweideutig ergeben die Gründe, daß der Tatrichter\nden Aussagen der Zeugin Helga Sg :n vollem Umfange\nfolgt, mithin nicht anders entschieden haben würde, wena\nder Beschuldigte kein Geständnis abgelegt hätte \\TA S. 10).\n\nNach alledem hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt, daß der Beschuldigte den objektiven\nTatbestand der ihm zur Last gelegten Handlungen verwirklicht hat.\n\n2. Die Strafkammer folgert im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen, daß der Beschuläigte gemeingefälırlich ist. Dazu legt sie dar, es hestelie die naheliegende, sich mit Wahrscheiniichkeit verwirklichende\nGefahr, daß die Psychose sich in neuen Wahnbildungen\noffenbare. Da die bisherigen Wahnvorstellungen des Beschuldigten zur Gewaltanwendung geführt hätten, wenn\ndieser nicht ohne weiteres sein Ziei erreicht habe, sei\ndie dringende Gefahr vorhanden, daß er auf Grund neuer\nWahnvorstellungen eine \"Agvessivität\" an den Tag legen\nwerde, die wiederum zu erheblichen Eingriffen in fremde Rechtsgüter führen werde, wenngleich sich \"konkrete\nPrognosen\", insbesondere was die Art der zu befürchtenden Rechtsverletzungen angehe, nicht geben ließen.\n\nDamit sind die Voraussetzungen für die Anwendung\ndes § 42 b StGB nicht hinreichend dargelegt.\n\nBei einem Nanernd surechnungsuntähigen Gsets5eskranken wird, da seine Handlungen unbereshenbar sind\nkaum jemais verneint werden können. daß er möglicherweiso die mit Strafa bedrchte Handlung wiederheit.§ 47T\nStGB ist gleichwohl nichy zu entnehmen, daß jeder zuv--\nrechnungsunfähige Geisteskranke in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden müsse, sobald er eine\nmit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Die öffentliche Sicherheit erfordert das nur, wenn der Bestand\nder Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handiungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft zur\nAufrechterhaltung des Bestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere Weise als durch Sicherungsmaßnahmen zu erreichen ist (R6St 7%, 304). Die Erwägung,\ndes Beschuldigten künftiges Verhalten sei nicht abzusehen, genügt nicht; darzulegen ist vieimehr, der Beschuldigte werde sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher Weise betätigen {BGH vom 28. September 1954 - 1 StR 303/54 - in Lindenmaier-Möhring\nNr. 10 zu § 42 db StGB).\n\nDas Landgericht wird hiernach zu vrüfen haben, ob\nvon dem Beschuldigten künftige, die Allgemeinheit erheblich bedrohende Rechtsverletzungen in bestinster gefährlicher Weise wahrscheinlich zu erwarten sind. Dafür sind\ndie Verhältnisse in seinem Familienleben von ausschlaggebender Bedeutung. Insbesondere kommt es darauf an, ob.\nin seinem Haushalt noch weitere Kinder, namentlich solche weiblichen Geschlechts, oder sonstige weibliche Angehörige außer seirer Ehefrau verbleiben werden, da nach\n\nder Ayı und den Umetänden seiner Tisherigen Verlehringen zu erwarten is”, daß er sich in Zuken?: vor allon\nwieder:m en Familienangehörigen vergehen wird Sodanı\nbedarf es noch weiterer Darlegungen, ob hier nicht auf\nandere Weise als durch die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeaustalt Abhilfe zum Schut-\n\nze der bedrohten Rechtsordnung geschaffen werden kann.\n\nHiernach muß das Urteil mit den Feststellungen\naufgehcben unä die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Flituer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-19/4-str-332-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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