{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-18_4_StR_691_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-18","aktenzeichen":"4 StR 691/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Um\n\nKin 891/51 2252 038 MN\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans Günter 0 (EEEEEEEEEEEEEE>\n\naus Bad DEE: zeboren am MR. EEE GES ir VemuE-3\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23, Januar 1958, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Hagen vom\n18. September 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\na |\n\nDer Angeklagte war vom 1. April 1954 bis September\n1956 Abteilungsleiter in einem Kaufhaus. Er hatte unter\nanderm weibliche Lehrlinge auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen gehörten die am 8, April 1939 geborene\nChristel IB und deren Freundin Ingrid Fee (gen.\nen DB, ED EB). Die beiden Mädchen verlangten nach\ngeschlechtlicher Aufklärung, unterhielten sich untereinander viel über diese Dinge und traten schließlich mit\nihren Fragen an den Angeklagten heran. Er gab ihnen zu\nihrer Aufklärung eine Art Lehrbuch des Geschlechtslebens\nmit dem Titel: \"Liebestechnik\", Anschließend verkehrte er\nvon Herbst 1955 bis Februar 1956 mit Christel IB mehrfach geschlechtlich, Der Verkehr fand unter anderm auch\nim Lagerraum der Firma statt. Als Ingrid Te in Januar\n1956 16 Jahre alt geworden war, wandte sich der Angeklagte\nihr zu und verkehrte mit ihr - auch in abartiger Weise -\ngeschlechtlich und zwar entweder im Lagerraum der Firma,\nin seiner Wohnung oder im Freien. Nach Annahme einer auswärtigen Stellung im September 1956 setzte er dieses \"Liebesspiel\" durch einen hemmungslosen erotischen Briefwechsel mit Ingrid bis Januar 1957 fort. Er verkehrte auch\neinmal mit ihr in einem Hotel. Der Bruder und Vormund des\nMädchens, Hermann Time, entdeckte den Briefwechsel im\nJanuar 1957, erstattete Strafanzeige und stellte für sich\nund seine Schwester rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung. Aus den Briefen ging u.a. hervor, daß der Angeklagte\nIngrid zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hatte.\n\nDas Landgericht hat den voll geständigen Angeklagten\nwegen Unzucht nit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei\n\nFa\n\nPier nn.\n\nI\nr\n!\n\n- ..\n\nFällen, darunter in eınem Fall (TB) in Tateinheit\nmıt Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt.\n\nSeine Revision rügt \"die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts\". Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt: (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich,\n\nDie Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.\n\n1. Zunächst ist die Verurteilung wegen Verbrechens\nnach § 174 Nr. 1 StGB - in zwei Fällen - rechtlich unbedenklich (vgi. insbesondere BGHSt 2. 157 ff betr.\nminderjährige kaufmännische Lehrlinge). Wie das Landgericht\n\n“ zutreffend ausführt, war der Umstand, daß die Mädchen dem\n\nAngeklagten sehr entgegenkamen, für die Schuldfrage (Mißbrauch) ohne rechtliche Bedeutung (BGHSt 5, 147, 1485 8,\n278 ff). Bei der Bemessung des Strafmaßes dagegen hat der\nTatrichter dem Rechnung getragen.\n\n2. Die im Fall Ingrid FED tateinheitlich geschehene\nVerurteilurg wegen Beleidigung hat das Landgericht, wie\nfolgt, begründet: Die Kränkung der Ehre der Antragsteller\n(d.h. des Mädchens und ihres Bruders und Vormundes) im -\nSinne von § 185 StGB /’§ 65 Abs. 2 StGB_/ ergebe sich eindeutig aus dem unsittlichen und widernstürlichen Umgang\ndes Angeklagten ais verheirateten Mannes mit der unmündigen,\nunerfahrenen und ihrer Geschlechtsehre nicht bewußten Ingrid\nFEED, sowie den an sie gerichteten Briefen, \"die von\nschamloser Geilheit und entsprechenden unsittlichen und\nwidernatürlichen Ansinnen und Zumutungen überquellen\". Da\ndiese Kränkungen über die Beendigung des Aufsichtsverhältnisses, zusammen mit dem danach fortgesetzten Unzuchtsver-\n\nkehr fortdauerten, sei eine tateinheitliche Ahndung\nberder Tasbestände geboten.\n\nWie dıese Darlegungen ergeben, hat der Tatrichter\nrichtig gewürdigt, daß der § 174 Nr. 1 StGB, soweit er\nhier in Betracht kam, als der weitere Tatbestand den\nengeren des § 1§ 5 StGB aufzehrte (RGSt 68, 20, 25, 28;\nBGH IM Nr. 22 zu § 73 StGB). Das Landgericht hat weiterhin Ingrid Franzen als ein unerfahrenes und ihrer Geschlechtsehre nicht bewußtes Mädchen bezeichnet, Die\nStrafkammer hat damit sagen wollen: Die Beleidigung Ingrids entfiel durch ihr Einverständnis nicht, weil sie\nnoch nicht erkannte, welche Bedeutung ihrer Geschlechtsehre und deren Verlust zukam (RG, 1. Strafsenat in DStR\n1938 S. 390). Diese Annahme war rechtlich’ möglich. Die\nStrafkammer macht nun allerdings keine besonderen Ausführungen darüber, ob der Angeklagte erkannte, daß Ingrid nicht imstande war, ihr einverständliches Verhalten als Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen.\nHiervon ist indes der Tatrichter angesichts der Sachlage\noffenbar ausgegangen. Der Angeklagte hatte sich, trotz\ndes Hinweises in der Hauptverhandlung (Bl- 67 R d.A.)\nnicht in gegenteiligem Sinne eingelassen; auch seine Revision erhebt insofern - wie auch sonst - keine besonderen Einwendungen Darauf, ob Ingrid das Verhalten des\nAngeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfand, kam es\nnicht an (RGSt 71, 349, 350).\n\nFerner ist die Annahme einer Beleidigung des Vormundes des Mädchens rechtlich nicht zu beanstanden. Der\nTatrichter hat in dem Verhalten des verheirateten Angeklagten gegenüber der minderjährigen Ingrid TB zugleich eine vorsätzliche Kundgebung der Mißachtung von\nHermann Femme gesehen. Diese Annahme war rechtlich möglich (vgi. RG JW 1936, 2229 - 2231 Nr. 255 RG HRR 1939\nNr. 394). Besondere Umstände hat das Landgericht insoweit\n\nbeı der rechtlichen Würdigung zwar nicht angeführt. Sie\nergeben sich jedoch aus der Zusammenhang der Urteilsgründe. Dem Angeklagten als Lenrherrn und \"Liebhaber!\" des Näd-\n„hens waren dessen Familienverhältnisse sicherlich bekarnt\nInsbesondere hat er offenbar gewußt. daß sie zuletzi Vollwaise geworden war und unter Vormundschaft ihres Bruders\nstand. Der Tatrichter erwähnt auch ausdrücklich,, daß der\nBeschwerdeführer Ingrid Time mehrfach zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hat. Zumindest darin konnte\ndas Landgericht eine bewußte Beleidigung dieses gesetzlichen\nVertreters erblicken (vgl. auch BGHSt 7, 129 -— 131). Insoweit\nhat die Revision gleichfalls keine besonderen Beanstandungen\nerhoben.\n\nNach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nKrumme Sauer Seibert\n\nHoepner Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/4-str-691-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-18/4-str-691-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:54.741933+00:00"}}