{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-06_4_StR_295_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"4 StR 295/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ALSIR ZIEZ81 2241 075\n\nın Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handlungsgehilfen Werner K ED au: rei\ngeboren am EEE 1916 in REED. zur Zeit in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft, ,\nwegen Unzucht mit Kındern\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichlshofs in der Sitzung vom 6. September 1957, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt GEBNES :: der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 23. Januar 1957 wird\n\nverworfen:\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen-\n\nVon Rechts wegen\n\nDer ıedigs Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheissverbrecher .§ 20 a Abs. 1 StGB) wegen zweier in\nTateinheit begangener Verbrechen nach § 176 Abs. i Nr. 5\nStGB ru einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteiit.\nferner ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnei\nworden.\n\nDer Angeklagte fühlt sich geschlechtlich in erster\nLinie zu Jungens hingezogen. Er ist schon mehrfach einschlägig verurteilt, und zwar 1948 zu sechs Monaten, 1949\nzu acht Monaten Gefängnis, 1951 zu einem Jahr und drei\nMonaten Zuchthaus, in allen Fällen durch die Strafkammer,\ndie ihn auch jetzt abgeurteilt hat. Ferner wurde er am\n12. November 1956 wegen Verbreitung Jugendgefährdender\nSchriften zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, weil er\nim Sommer 1954 halbwüchsigen Mädchen Aktaufnahmen gezeigt\nhatte. \"\n\nNeun Tage nach der Hauptverhandlung vom 12. Novenber 1956 und unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft\njenes Urteils wurde der Angeklagte erneut straffällig.\nDieser Vorfall hat zu seiner jetzigen Verurteilung geführt. Hier war er zwei 12 bis 13 Jahre alten Jungen -\nWolfgang und Bodo — in die Bahnhofsterlette gefolgt.\n\nEr stellte sich dort so auf, daß die Kinder sein entblößtes und erigiertes Glied betrachten sollten, was\nsie denn auch voller Neugier taten,\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich auf die allgemeine Sachrüge beschränkt, kann keinen Erfolg haben.\n\n-\n\nsy Schuläsprunh aus § 1” Abs, I No. m SıoB :r\nL -iich bedenkenfrei. Auch dis Voraussetzungen Ad }\n\n2» a Abs, 1 SıGB sind uhne Rechtsfehler dargeizgi. Die\nZurerhnungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat der Tatriohter in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hejaht. Die Verfehlungen des Angeklagten beruhen auf Charaktermängeln. Sein Hemmungsvermögen ist zwar herabgesetzt. aber in einem nur unerheblichen Ausmaß. Sein innerer Hang zu Rechtsbrüchen ist zum Teil. veraniagungsbe-\n\ndingt, teils durch ständige Übung erworben.\n\nU\n\n-\n\nfory\n\nK73\n\nDie Kennzeichnung als Gewohnheitsverbrecher verlangt den Nachweis einer den Straftaten zugrunde liegenden\ngleichgearteten inneren Beziehung zum Wesen des Täters;\nalso den Ausfluß ein und desselben Wesenszuges (RGSt 68,\n149, 156; RG HRR 1940 Nr. °4). Diese Voraussetzungen sind\nhier ausreichend dargetan. Dagegen wird nicht erforder‘,\ndaß die Taten selbst gleichartig sind, derselben Gattung\nangehören oder dieselbe Richtung aufweisen (RGSt 68, 156):\nEs ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß sich die eine\nder zuletzt abgeurteilten, vom Landgericht für die Anwendung des § 20 a Abs. 1 St@B herangezogenen Taten gegen\nJungen, die andere jedoch gegen halbwüchsige Mädchen\ngerichtet hatte. Wesentlich ist allein, daß sich der An- e\ngeklagte in beiden damaligen, in den zeitlich davor liegenden Fällen und auch jetzt, ja sogar noch während\ndieses letzten Strafverfahrens als Jugendverderber gezeigt oder betätigt hat. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer bei der vorgenommenen Ge- |\nsamtwürdigung des Täters auch Vorkommnisse mit berücksichtigt hat, die nicht zur Verurteilung geführt haben\n(Fälle Nr 5 und 6). Der Tatrichter konnte inspesondere\n\n.\n.-\n\nSe dem Angoktiagten hierdurch zutet'! gewarlensn War--\nnungen \"erwerien,. Für die Fesisteliung der Gefähr.! .hkeit kaun das gesamte Varjeben der Täters harangezogen werden \\R@ HRR 1939 Nr, 12701,\n\nAush die übrigen Voraussetzungen des § 20 a Abe.\n1 StGB sind bedenkenfrei dargetan, ebenso die der Sieherungsverwahrung des alleinstehenden Angeklagten.\n\nNach alledem war seine Revision als unbegründet\nzu verwerfen.\n\nBaldus Werner Seibert\n\nMenges Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/4-str-295-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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