{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-06_4_StR_256_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-09-06","aktenzeichen":"4 StR 256/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n’n\n\ntR 258/57\n\nE\\\n\n2241 07€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Heinrich .: (Kreis\nED); zeboren am 1912 in\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. September 1957, an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Ur-\n' 1687 des Landgerichts in M.-Gladbach vom 31. Januar\n1957\n1.) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB wegfällt,\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nwin Gn0 me fun zu mn dire be Wie due Abe Dei anne Hm\n\nL> Der Angeklagte ist wegen vollendeter Notzucht vorbestraft. Er wurde aus Anlaß dieser Straftat aus dem Polizeidienst entlassen und ist nunmehr in einer von seiner Frau\ngepachteien Gastwirtschaft tätig. Bei einem Schützenfest kam\ner vorübergehend mit Frau Henriette PB zusammen. Als\ndiese nach dem Fest wieder zuhause anlangte, stand dort bereits\nder Angeklagte, ging ohne Aufforderung mit in die Wohnung und\nzog sich bis aufs Hemd aus. Als Frau PB inn aufforäerte,\nihre Räume zu verlassen, sonst werde sie schreien, sagte er:\n\"Wenn Sie jetzt schreien, gehe ich nackt heraus und sage\ndraußen, daß ich die ganze Nacht so bei Ihnen gewesen bin\".\n\nEr legte sich dann in das Bett der Frau. Diese versuchte zusamnen mit ihrer herbeigerufenen Bekannten Frau WB; einen\nPolizeibeamten zu Hilfe zu holen, was ihnen aber nicht gelang:\nFrau Jansen ging dann wieder fort; Frau POEEEEEED wollte ihre\nWohnung nicht allein lassen, weil sie nicht wußte, was der\n\"Xerl\" noch anstellen werde. Binige Zeit später erwachte der\nAngeklagte und wurde nunmehr gegen Treu PB gewalitätig\nmit dem Ziel, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, wobei er\nsie zu Boden warf und sich auf sie kniete. Schließlich gelang _\nes der Überfallenen, durch eine List von Kohls freizukommen |\nunä Hilfe herbeizurufen. Sie hatte blaue Flecken an den Beinen\nund Oberschenkeln und noch Tage später unter Schwellungen: und\nBlutergüssen zu leiden; ihr Kleid und ihre Unterwäsche waren\nteilweise zerrissen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur\nUnzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und vorsätzlich\nleichter Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem\nJahr verurteilt. Der Tatrichter, der einen Sachverständigen\ngehört hatte, ist dabei davon ausgegangen, daß der Angeklagte\n\nunter erheblichem Alkoholeinfluß stand und daher bei ihn\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben waren.\n\nDie, Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und\ndes sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat aur teilweise Erfolg.\n\nII. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Es war zunächst\nim allseitigen Einverständnis beschlossen worden, die Zeugin\nPOEEEEEED senäß § 61 Nr 2 StPO als Verletzte unvereidigt u\nlassen. Sodann wurde nach Beratung nochmals in die Beweis- ®\naufnahme eingetreten, Frau PD erneut vorgerufen, eindringlich zur Wahrheit ermahnt und ergänzend zur Sache vernommen. Im Anschluß daran heißt es in der Verhandiungsniederschrift: \"Die Zeugin PlWrwuräe vorschriftsmäßig\nvereidigt.\" Sodann ist im allseitigen Einverständnis die Be- E\nweisaufnahme geschlossen worden.\nDie Revision macht geltend, die Vereidigung der Zeugin i\nsei in verfahrenswidriger Weise geschehen, denn es sei ein |\nbesonderer Gerichtsbeschluß hierzu nicht ergangen. Diese\nAuffassung trifft nicht zu. Durch die zusätzliche Vernehmung.\nder Zeugin entstand eine neue Verfahrenslage. Es bedurfte %\nnun einer weiteren Entscheidung darüber, ob Frau Pb :\nfernerhin unvereidigt zu bleiben habe oder ob sie zu vereidigen sei (BGHSt 1, 346, 348, 349). Die Entschließung, die.\nZeugin nunmehr, und zwar ersichtlich auf ihre gesamte Aussage, zu vereidigen, hat der Vorsitzende kraft seiner Proge9-\nleitungsbefugnis getroffen (§ 238 Abs. 1 StPO; BEHSt 1, 2164\n218). Dabei muß hier dahinstehen, ob diese Maßnahme auf der .\nvorherigen Beratung beruhte; die Sitzungsniederschrift besagt\ndarüber nichts. Jedenfalls wurde diese vorläufige Entschließ\ndes Vorsitzenden dadurch endgültig, daß keiner der an Verfahre\nBeteiligten widersprach und eine Entscheidung des Gerichts\n\nverlangte (BGH aa0; 3 StR 60/54 v. 6. Mai 1954, S. 4). Dedurch wurde auch der frühere Beschluß, die Zeugin nicht zu\nvereidigen, gegenstandslos.-Einer besonderen Begründung\nbedurfte die nachträgliche Anordnung, die Zeugin zu vereidigen, nicht; denn die Vereidigung bildet die gesetzliche\nRegel (§ 59 StPO). Nur die Nichtvereidigung ist zu begründen (§ 64 StPO).\n\nIII. 1) Der $chuldspruch bezüglich versuchter Notzucht ist\nrechtiich einwandfrei und wird auch von der Revision nicht\nbesonders angegriffen. Die Verurteilung wegen Körperver-.,\nletzung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vollendete\noder versuchte Verbrechen des § 177 StGB schließt eine\nkörperliche Verletzung des Opfers nicht notwendig in sich.\nDer Geschlechtsverkehr kann auch durch gefährliche Drohungen\nerzwungen werden. Daß Frau PÜEEEEEED keinen Strafantrag gestellt het, ist mit Rücksicht auf die krklärung der örtlichen\nStaatsanwalischaft vom 31. Juli 1957 ohne Bedeutung (§ 232\nAbs. 1 StGB). |\n\n2) Die Revision wendet sich indes mit Recht gegen die\ntateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung zur Unzucht ($.176\nAbs. 1 Nr 1 StGB). Wie die Feststellungen ergeben, sollten.\ndie Unzuchtshandlungen lediglich die Vollziehung des erstrebten Geschlechtsverkehrs vorbereiten und verwirklichen. In\nsolchem Fall ist auf die Tat nur § 177 StGB und nicht auch |\n§ 176 Abs. 1 Nr 1 StGB anzuwenden (BGHSt 1, 152 - 154).\n\nGemäß § 354 Abs. 1 StPO war der Schuldspruch zu ändern.\n\n3) Im Strafausspruch konnte das Urteil nicht bestehen\nbleiben. Zwar ist, entgegen der Auffassung der Verteidigung,\nden Urteilsdarlegungen zu entnehmen, daß mildernde Umstände\nim Sinne des § 177 Abs. 2 (§ 176 Abs. 2) StGB zugebilligt\n\nwurden. Auch die Hervorhebung, daß der Angeklagte seinerzeit als Polizeibeamter ein Notzuchtsverbrechen begangen\n\nhabe, wäre rechtlich nicht zu beanstanden. Das Tandgericht\nwar berechtigt, die besondere Verwerflichkeit der früheren\nTat zu verwerten. Die Strafkammer hat dies zudem durch die.\nvon der Revision beanstandete Wendung nicht einmal getan,\nsondern nur bemerkt, daß grundsätzlich eine Zuchthausstrafe\nan Platze gewesen wäre.\n\nDie weiteren Ausführungen des Landgerichts lassen jeäoch nicht erkennen, daß es sich der Möglichkeit, die Stro@@f\nnach § 44 und § 51 Abs. 2 StGB zu mildern, bewußt gewesen F\nist (vgl. BGHSt 1, 115 ff; BayObI& in NIW 1951, 284 Nr 25), 1\n\nDeshalb muß das Urteil im Strafausspruch mit den feststellungen hierzu aufgehoben werden.\n\nEinen Anspruch darauf, daß die neu zu verhängende\nStrafe niedriger ausfällt, als die bisher verhängte, hat\nder Angeklagte allerdings nicht (RG JW 1930, 69 Nr. 20).\nNur der § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bildet jetzt eine Schranke. f\n\nu\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten war als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nBaldus - Werner Seibert\nMenges . Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-09-06/4-str-256-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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