{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-09-05_4_StR_45_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1958-06-19","aktenzeichen":"4 StR 45/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4_StR, 45/58 2252 017 Ft l\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Lilli Sch ED zer. DB aus\nEEE, geboren am 9. EEE A ir TE/SaHED,\n\nwegen Meineiäs u.8. ‘ . R\n\nhat der 4. Strafsenat des’ Bundesgerichtehofs in der Sitzung\nvom 19, Juni 1958, an der seilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. ‚Reibers\nals Vorsitzender...\n\nBundesrichter Ir. 'Säher ,\nBundesrichter Dr. 'Seibert -\nBundesrichter Prof, Dr. Iang-Hinrichsen\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr. WWW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter 1: enyaltechats, -\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nAuf äle Revision des Nebenklägers Rechtsanwalts\n\nGrundmann wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom\n5. September 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nerünAe\n\nDie Angeklagte ist von dem Vorwurf des Meineids\nund der Beleidigung freigesprochen worden.\n\nSie wurde in einem Zivilprozeß ihres Ehemanns gegen\nRechtsanwalt CEEEEED - 4 0 306/54 - auf Feststellung\nder Ungliltigkeit einer Hypothekenabtretung vor dem Landgericht in Essen eidlich als Zeugin vernommen.\n\nDer Angeklagten wird zur Last gelegt, daß ihre beeidigte Zeugenaussage in mehreren Punkten falsch sei und\nsie sich deshalb des Meineids und zugleich auch der Verleumdung wegen des in’ihrer- Zeugenaussage erhobenen Vorwurfs der Erpressung gegenüber dem Zeugen COS schuldig gemacht habe. & nn j\n\nDie Angeklagte bestreitet die ihr zur Last gelegte\nstrafbare Handlung und gibt an, bei ihrer Zeugenaussage\nin allen Punkten die Wahrheit gesagt zu haben.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß ihr in keinem\nPunkte nachgewiesen werden könne, daß sie die Unwahrheit\ngesagt habe. Ebenso habe sie auch von der Anklage der Verleumdung freigesprochen werden müssen, da nicht festzu-\n\nstellen sei, daß der in ihrer Zeugenaussage dem Zeugen c-\n\na gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache\nim Sinne des Gesetzes sei. Zur.Frage, ob sich die Angeklags-\n\nte einer üblen Nachrede im Sinne des § 1§ 6 StGB schuldig ge-\n\n\"macht habe, führt die Strafkammer aus, dies komme schon\ndeshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagte insoweit\nin Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193\nStGB gehandelt habe.\n\nMit seiner Revision rügt der Nebenkläger Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften (§§ 244, 245,249\n273, 261, 267 StPO) und des sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 154, 1§ 7 StGB.\n\npr\n\n3.\n\nIo Gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen\nkeine Bedenken. Rechtsanwalt CIE ist auf seine Anschluß.\nerklärung vom 26.11.1955 (HA Band I, Bl. 74) durch Beschluß\nvom 2.1.1956 als Nebenkläger zugelassen worden (HA Band\n\nI, Bl. 83 R), um die Strafverfolgung insoweit unterstützen\nzu können, als dem Verfahren ein Tatbestand zugrunde liegt,\nder seine Zulassung rechtfertigt, nämlich § 187 SteB. Wit\nseiner Revision rügt er nicht nur die Verletzung des § 1§ 7 StGB, sondern darüber hinaus die Nichtanwendung weiterer\ngesetzlicher Bestimmungen. Dieses Vorbringen ist deshalb\n\nzu beachten, weil sich die Wirkung eines zulässigen Rechtsmittels bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Straftaten auf alle rechtlichen Gesichtspunkte und nicht nur auf\nden der Nebenklage zugänglichen erstreckt (RGSt 61, 3495\nBGH 4 StR 869/53 vom 26. Mai 1954 8. 5).\n\nII: \"Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedurfte es\nnicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde\naufgehoben werden mußte.\n\nIII. Das Urteil gibt zu folgendem durchgreifenden Bedenken\nAnlaß. Den Freispruch von der Anklage der Verleumdung hat\ndie Strafkammer damit begründet, es sei nicht festzustellen,\ndaß der in ihrer Aussage über das Zustaändekonmen der Erklärungen dem Zeugen CHE gemachte Vorwurf der Erpressung eine unwahre Tatsache im Sinne des Gesetzes sei, Insofern sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wohl aber\nsind die weiteren Ausführungen, eine üble Nachrede im Sinne\ndes § 1§ 6 StGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil\ndie Angeklagte insoweit in, Wahrnehmung berechtigter Intoressen gehandelt habe, nicht frei von Rechtsirrtum. Wie der\nBundesgerichtshof in dem Beschluß vom 12. Februar 1958\n\n(4 StR 189/57 NW 1958, 797) ausgesprochen hat, ist im\nVerfahren wegen übler Naghrede grunäsätzlich auf die’ Frage\n\n- BEIXEZ\n\n“,\nEt\n\nEl BP\n\nräpr See?\na Hd\n\n.\nSep ie NN,\nE £\n\nne\n\nBy\n< F\n{\n\nAn\nder Wahrnehmung berechtigter Interessen erst einzugehen,\nnachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger\ndies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als\nsachlichrechtlichen Mangel rügen. Die bisherigen Urteilsfeststellungen ergeben nur, daß das Landgericht die Unwahrheit\nder Tatsachen, soweit sie für § 1§ 7 StGB erheblich sind,\nnicht als erwiesen angesehen hat. Es hat jedoch nicht, wie\n\nFosl SE WERE\n\nes nunmehr nach dem genannten Beschluß für die Entscheidung,\nob die Voraussetzungen des § 1§ 6 StGB erfüllt sind, erforderlich ist, geprüft, ob die von der Angeklagten behaupteten Tatsachen erweislich wahr sind. Erst wenn sich die Nichterweislichkeit der Tatsachen ergeben hätte, durfte auf den\nRechtfertigungsgrund des § 193 8tGB eingegangen werden.\n\nSollte die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen,\ndaß die Behauptungen der Angeklagten nicht erweislich wahr\nsind, so wird das Landgericht das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StgB unter Berücksichtigung der von\nder Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze näher, als bisher im Urteil geschehen, zu erörtern haben,\n\nYa Über die Schuld nur einheitlich entschieden werden kann, mußte das Urteil im ganzen Umfang aufgehoben werden.\nRotberg -' Sauer Seibert\n\nWübner Kang-Hinrichsen\n\nAl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-45-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-06-19/4-str-45-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:39:13.271336+00:00"}}