{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-30_4_StR_277_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-30","aktenzeichen":"4 StR 277/57","doktyp":null,"leitsatz":"Verletzter in diesem Sinne ist dann.\nwenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch\ndie Tat gefährdet worden ist.","text_plain":"nn\n\n| Für das Nachschiagewerk; 2 241 1060 ? Jı\n\nFür die Amtliche Sammlung:\n\nGesetz3 StPO § 61 Nr. ?\n\nRechtssatz: Verletzter in diesem Sinne ist dann.\nwenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch\ndie Tat gefährdet worden ist.\n\nAktenzeichen: 4 StR 277/57\nUrteil des BGH vom 30. August 1957 ILG Bochum\n\nIm Namen des vVoikes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Indwig S\n\ngeboren am ME 1926 in UOEREENED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der Perienstrafsenal, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt CD iz. der Verhandlung,\n\nOberstastsanwalt SEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustiz EEE\nals Urkundsbeanten der eschäftestelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil der\nGroßen Strafkanmer Recklinghausen des Landgerichts\nin Bochum vom 8, März 1957 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten Seires Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-» 2 ..\n\n&_r\n\n„indes\n\nI. Das rom Angeklagten mit verfahrensrechtlichen\nund sachlichrechtlichen Einwänden beanstandete Urteil\nder Strafkammer ist ergangen, nachdem der 4. Srafsenat\ndes Bundesgerichtshofs auf eine frühere Revision des\nAngeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen hatte,\n\nDie Feststellungen der Strafkammer ergeben folgenden Sachverhalt;\n\nDer Angeklagte fuhr mit einem Iastzug auf der\nBundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/\nst. Beim Überholen eines langsam vor ihm fahrenden Tastzugs, der von dem Kraftfahrer HE gesteuert wurde,\nstieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen\ndie linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzuges.\nDurch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen\nSchädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere\nnachfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim\nAusweichen nach links ebenfalls beschädigt.\n\nDer Angeklagte versuchte, wie in der früheren so\nauch wieder in der neuen Hauptverhandlung, den Unfall\ndadurch zu erklären, daß sich der Anhänger des vor ihm\nfahrenden Lastzuges plötzlich gelöst habe und infolge\nder daraufhin wirksam werdenden selbst“ätigen Bremsung\nmitten auf der Pahrbahn stehen geblieben sei. Die Straf-\n\n1\n|\n\nkammer häit dagegen für erwiesen, daß der Anhänger. als\nder Angeklagte mit seinem Lastzug ihn von hinten anstieß.\nno:h mıt dem Zugwagen verkunden war und erst durch die\nWucht des Aufpralls des un etwa 20 km/st schnelleren\nLastzuges des Angeklagten so stark gegen den Motorwagen\ngestoßen wurde, daß die Verbindung zwischen ihm und dem\nAnhänger zerstört und deshalb die Bremsanlage des Anhängers selbsttätig wirksam wurde und ihn sofort blockierte,\nIm Augenblick des Zusammenstoßes und der dadurch sofort\nausgelösten Bremsung des Anhängers befand dieser sich,\nwie die Strafkammer ferner feststellt, großconteils auf\nder rechten Fahrbahn; nur geringfügig ragte er in die\nÜberholbahn hinein.\n\nDie Strafkammer führt den Unfall darauf zurück, daß\nder Angeklagte, der den seine Geschwindigkeit verringernden Lastzug HB überholen wollte und deshalb Ausschau hach einem rückwärtigen schnelleren Fahrzeug hielt,\nseine Äufmerksamkeit ausschließlich einem sich in der\nTat hinter ihm schnell nähernden Personenwagen zuwandte\nund darum unvorsichtigerweise schon so nahe auf den lastzus EB aufgerückt war, daß er ihn trotz scharfen\nBremsens und Ausbiegens nach links erfaßte.\n\nII. 1. Die Strafkammer hat von der Vereidigung\ndes durch den ersuhten Richter vernommenen Zeugen Hei»\na, dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen\nwurde, gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen, weil er \"Mitgeschädigter\"t sei. Er war einer der Lenker der dem Angeklagten nachfolgenden Fahrzeuge. Er hatte, als der Angeklagte den Lastzug HB überholte, bereits seinerseits\n\nzum Überhalen des Angeklagten angesetz+ und mußte, um\neinen wcsammenstob mis ihm zu vermeiden. nach Finks\nauf den Grünstreifen lenken. Hai konnte allerdings\nnicht verhindern, daß er den Lastzug des Angeklagien\nstreifte, Dadurch wurde sein eigenes Tahrzeug beschädigt.\nIn der Nichtvereidigung Hals sieht die Revision\neinen Verfahrensverstoß: Ha sei weder Verletzter\nnoch Angehöriger eines solchen, geschädigt sei \" nach\nseiner Aussage nur seine Firma\",\n\nDer Aussage Halibs zufolge war er in der Tat\nnicht Eigentümer des von ihm gelenkten Fahrzeugs. Trotzdem war er Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO.\nDenn er wurde durch das Verhalten des Angeklagten in\nerheblichem Maße im Sinne des § 1 StVO gefährdet, Sinn\ndes § 61 Nr. 2 StPO ist es, dem Tatrichter zu ermöglichen, von der Vereidigung solcher Personen abzusehen,\ndie durch die Straftat eines Angeklagten betroffen und\ndeshalb erfahrungsgemäß leicht gegen ihn voreingenonmen sind. Für diesen Grundgedanken der Vorschrift\nmacht es keinen Unterschied aus, ob die Straftat, durch\ndie der Zeuge in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine\nVerletzungs- oder eine bloße Gefährdungshandlung ist;\nWollte man den Begriff \"Verletzter!! bei § 61 Nr. 2 StPO\naur auf solche Personen anwenden, die einen Schaden an\neinem ihrer Rechtsgüter durch die Tat des Angeklagten\nerlitten haben, so wäre sie in der Verhandlung gegen\neinen nur wegen eines Gefährdungsdelikts Angeklagten\nnicht anwenäbar. Damit würde der Anwendungsbereich\nder Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck eingeengt.\nTerletzter im Sinne dieser Prozeßvorschrift ist viel-\n\nmehr dann. wenn einem Angekiagsen eine Gefährdungs-\n\nstrattaz zur Lass liegl, die Person, Jie dirch die Straf--\n\nraı gefähräet wurde.\n\n2. Die Revision beruft sich auf eine angeblich\n\nim schriftlichen Gutachten des technischen Sachverständigen enthaltene Bemerkung, daß Aufnahmen von der Un-\n#allstelle durch die Polizei gemacht worden, aber nicht\nmehr aufzufinden gewesen seien. Daraus möchte der Angeklagte herleiten, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht den Verbleib der möglicherweise noch vorhandenen Negative jener Aufnahmen\naufgeklärt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet, Die\nStrafkammer hätte nur dann Anlaß gehabt, nach den etwa\nnoch vorhandenen Negativen zu forschen, wenn sie von\nihnen einen Beitrag zur Klärung eines ihr noch zweifelhaft erscheinenden Punktes erwarten durfte. Die' Beweiswürdigung der Strafkammer 1äß8t indes erkennen, daß sie\nauf Grund anderer Beweismittel bereits eine bestimmte\n\nÜberzeugung über den Unfallverlauf gewonnen hatte. Das- _\n\nselbe gilt hinsichtlich der Unfallstelle, ferner bezüglich des Ortes eines anderen Unfalls, der sich auf der\nGegenfahrbahn ereignet hatte, und schließlich für die\nArt der Beschädigungen, die an der Verbindungsstelle\nzwischen Motor- und Anhängerwagen des Lastzuges Heinrichs entstanden wären.\n\nIII. 1, Im Rahnen ihrer Ausführungen über die\nEinlassung des Angeklagten, der Anhänger TEE»\nhabe sich von seinem Zugwagen schon gelöst gehabt, bevor er, der Angeklagte, auf ihn gestoßen sei, setzt sich\n\ndie\n\nSsrafksmmer eingehend mit der Aussage des Elektrikers\nKO auseinander, der unter den dem Angekiagiıen\nfolgenden Fahrzeugen an dritter Steile lag. Er hat:e\nin der Hauptverhandlung bekundet, gesehen zu haben,\ndaß sich der Anhänger HB tereits vor dem Aufprali von dem Zugwagen gelöst habe. Diese mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Aussage hält\ndie Strafkammer für widerlegt. Im Rahmen ihrer hierauf\nbezüglichen Beweiswürdigung erwähnt sie auch die Tatsache, daß weder der Angeklagte noch der ihm unmittelbar folgende Kraftfahrer EEE das vorherige Ablösen\ndes Anhängers wahrgenommen habe, Wie der 4. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 6. Dezember 1956 ausgeführt hat, hätte\ndie Strafkammer dem Mangel jener Wahrnehmung sowohl\ndes Angeklagten wie Has nur dann eine Bedeutung\nbeilegen dürfen, wenn zuvor festgestellt worden wäre,\ndaß beide dem Lastzug HB ihr Augenmerk zugewandt hatten. Beim Angeklagten steht das Gegenteil fest,\nnämlich, daß er zu lange den ihm folgenden Personenwagen beobachtet und deshalb den lLastzug TED\naußer acht gelassen hat. Beim Kraftfahrer Ha enthält das Strafkammerurteilt wiederum keine Feststellung darüber, ob er seine Aufmerksamkeit dem lastzug\nHB zugewandt hatte und deshalb hätte wahrnehmen können, wenn der Anhänger sich schon vor dem Aufprall von seinem Motorwagen gelöst haben sollte,\n\n‚„ Auf diesen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung weist die Revision an sich mit Recht hin. Er vermag\n\nindes das Urteil ni:hr zu gefährden ia weitere Bsweiswürdigung Jer Strafksmmer „rgini nämiich deutlich,\ndaß sie auf Grund anderer für erwiesen gshaltener Umstände ‘lie Aussage KilB:- für widerlegt erachten\ndurfte und offenbar auch ohne jenen bedenkiichen Teii\nihrer Ausführungen für widerlegt erachtet hätte. Denn\nsje betont, daß sich die \"objektive Unrichtigkeit der\nBeobachtung KEEED5 vor aliem ... aus dem überzeugenden und mit Lichtbildern belegten Gutachten des Sachverständigen Dewald\" ergebe. Als den Kern dieses Gutachtens unserstreicht die Strafkammer die Art der Beschädigungen der Kupplung zwischen Trieb- und Anhängerwagen HOEEEEED ; diese Schäden ließen sich nur dann\nerklären, wenn man davon ausgehe, daß der Anhänger nach\nvorne auf den Motorwagen gestoßen wurde.\n\n2. Hätte sich der Anhänger HB ohne den\nAufprall des lastzuges des Angeklagten und schon vorher\ngelöst gehabt, so würde dies die Schuid des Angeklagten\nnicht ausräumen können, denn seine Fahrlässigkeit müßte\nauch dann bejaht werden, weil er es versäumt hatte,\nden vor ihm fahrenden lastzug sorgfältig und rechtzeitig zu beobachten. Deshalb ist die im Rahmen der f) (\n\nLuis\n\nErörterung ier S>yhulllvrage stehende Bemerkung der\nStrafkammer, es sei ohne Belang, in welchem Zeitpunkt\nsich der Anhänger vom Motcrwagen abgelöst hatte,\nrechtlich nicht zu beanstanden,\n\nKrumme Mante]. Sauer\n\nScharpenseei Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/4-str-277-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-30/4-str-277-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.995344+00:00"}}