{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-26_4_StR_723_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-26","aktenzeichen":"4 StR 723/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 723/57 2252 060\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Karl-Heinz KB aus TB =.%., geboren\n\nan @. u ED ir Te sear;\n\nwegen fahrlässiger Tötung\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 1%. Härz 1958, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.. Roiberg\n. als Vorsitzender; .\nBundesrichier Kruimme\nBundesrichter ‚Dr. ‚Seibert\nBundesrichter Hoepner\".\nBundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\nObersiaatsanwelt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt: \"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 26. August 1957\n\nwird verworfer.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnA\n\nit\n\n- 2.\n\nGründe:\n\n&m frühen Morgen des Aschermittwoch 1957 gegen 3.30 Uhr\nfuhr der Angeklagte nach dem Besuch einer Faschingsveranstaltung im Wiesbadener Kurhaus in Begleitung seiner Frau\nmit seinem Personenwagen auf der Bundesstraße 54 zwischen\nSrbenheim und Wallau in Richtung Frankfurt.a.M. Da die linke\nHälfte der auf dieser Strecke völlig gerade verlaufenden\nStraße wegen Straßenarbeiten gesperrt war, beschränkte sich\nder Verkehr auf die rechte, 7,60 m breite Straßenhälfte, die\ndurch einen hellen Mitielstreifen geteilt und rechts von\neinen hellen Betonstreifen begrenzt wurde. An diesen schloß\nsich eine aus Kopfsteinpflaster bestehende Standsvur an, die\nin einen Grünstreifen überging. Es hatte ein feiner Regen\neingesetzt, der die Sicht aber nicht behinderte. Der Verkehr\nauf der Straße war gering. Der Angeklagte fuhr - da ihm inder Ferne zwei Fahrzeuge mit Abblendlicht entgegenkamen —\nmit abgeblendeien Scheinwerfern. Seine Fahrgeschwindigkeit\nwar erheblich höher als 60 km/st. Plötzlich ssher5 -6 m\nvor sich zwei - in seiner Fahrtrichtung - rechts gehende\nFußgänger, von denen einer, wie das Landgericht zugunsten\ndes Angeklagten annimmt, die Fahrbahn benutzte, während sein\nBegleiter dicht neben ihm auf dem Betonstreifen ging.Beide\nwaren auf dem Heimweg nach Wallau und unterhielten sich. Der\nangeklagte fuhr mit dem äußersten rechten Vorderteil seines\nWagens gegen den auf der Fahrbahn gehenden, 18 Jahre alien\nAlvin P@P, der durch die Wucht des Anpralls seitlich nech\nrechts mit dem Kopf gegen einen Betongrenzstein geschleudert\nwurde und seinen Verletzungen auf dem Weg ins Krankenhaus\nerlag.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist beträgt sechs konate.\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Benährung\neusgesetzt.\n\nad\n\nEr rn u...\n\nne\n\nann\n\nu\n\nuu.\n\nEn ge Pr\n\nrt nn EEE\n\nmer\n\nm 3-\n\nDie Revision des Angeklagien ist im Ergebnis unbegründei\n\nDie Strafkammer hat dem Angeklagten vorgeworfen, daß er\ndie Fahrbahn nicht aufmerksam genug beobachtet habe und bei\nAbblendlicht viel zu schnell gefahren sei. Zur Begründung\nführt das Urteil aus, der Angeklaste habe besondere Ursache\ngehabt, in erhöhtem Maße vorsichtig und langsam zu fahren,\n\nZr habe nämlich am vorangesuangenen Absnd und während der\nNacht Whisky und 4 - 5 Glas Sekt getrunken, sein 3lutalkoholspiegel habe infolgedessen 0,92 °/oo-betragen. Dazu habe er\n\"nichts Richtiges\" gegessen, Jbndern nur 3 trockene Brötchen\nund einige Salzlevten zu sich genommen. Durch die Teilnahme\nan der Veranstaltung bis zum frühen Morgen sei er auch eruüdet gewesen. Bei gewissenhafter Erwägung dieser Umstände,\nzu der er verpflichtet und fähig gewesen sei, hätte er sich\nsagen müssen, daß die Aufmerksamkeit in einen solchen Zustand\nleicht nachlä3t. Durch erhöhte willensnäßige Anstrengung hätte\ner deshalb eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Aufmsrksamkeit auf die Fahrbahn verwenden und mit weit geringerer\nGeschvirdigkeit fahren müssen. Er hätte auch mit der Möglichkeit rechnen müssen, deß die von ihm schon öfter befahrene\nStrecke während der Faschingszeit bei Nacht von den Bewohnern\nGer anliegenden Dörfer, sogar von betrunkenen Tersonen, benutzt würde. Da das Begehen der äußersten linken Seite der\nxür den Verkehr zugelassenen Fahrbahn wegen der Schwnierigkeiten des Ausveichens, die durch die Sperre der anderen\nSiraßenhälfte entstanden seien, lebensgefährlich gewesen sei,\nhabe er auch daran denken müssen, daß Fußgänger entgegen der\nRegel die rechie Straßenseite benutzen müßten und im Hinblick\nauf den verminderten Kraftfahrzeugverkehr zu dieser nächtlichen Stunde den bequemeren Weg auf der ebenen Fahrbahn der\nBerutzung der unebenen Stiandspur vorziehen würden. Als langjährigen Autofahrer sei ihm auch die erschwerte Wahrnehmung\nvon Fußgängern zur Nachtzeit bekannt gewesen. Danach hätte\n\ncr seine Fahrweise einrichten müssen.\n\n- An\n\nDiese Darlegungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nl. Zu Unrecht sucht dis Revision den Vorwurf ungenügsnder\nAufmerksamkeit mit dem Zinwand zu entkräften, das Lanälgerichv\nhabe nicht berücksichtigt, daß die Fußgänger möglicherweise\nerst in dem Augenblick, als der Angeklagte sie erkannte, von\nder Standsnur in die Fahrbahn gekommen seien. Da sie nach\nden Urteilsfeststeilungen vorler am Straßenrand gerastet\nhälten, weil den später verüunglückten Alwin PD die Füße\nschmerzten, licge es nach der Lebenserfahrung nahe, daß Püst\nwährend des \"Wiedereinlaufens\" bei schmerzenden Füßen und auf\nunebener Grund Seitwärtsbevegungen in dis Fahrbahn gemacht\nhabs. Hierbei verkennt die Revision, daß P@® nach den Urteilsgründen keineswegs auf der unebenen Standspur, sondern,\nwie sein Begleiter in der Hauptverhandlung bekundet hat,\nnindestens auf dem glatten Betonstreifen, nach der Annahme\nder Strafkamner sogar auf der äußerster rechten Fahrbahnseite\ndahin ging. Daß Fußgänger nicht schnurgerade voranschreiten,\nsondern beim Gehen geringe Bewegungen zur Seite machen, ist\nallgemein bekannt und wuß von jedem Kraftfahrer bei der jahl\ndes \\hstandes vom Falırbahnrand berücksichtigt werden. Zu einer\nausdrücklichen Erörterung der weiteren Frage, ob die Fußgänger\netwa im letzten Augenblick, 5 - 6 m vor dem nahenden lahrzeug,\neuf die Fahrbahn getreten sein könnten, war der Tatrichter\nnicht genötigt, weil die unmittelbare Nähe des Personenwagens\nfür die beiden jungen Leute nach der Lebenserfahrung auf der\nbei Nacht verkehrsarmen Straße an dem fotorengeräusch und\ndem Scheinwerferlicht deuilich erkennbar war. Er hat diese\nNöglichkeit durch die - ersichtlich auf Grund der Aussage\ndes Begleiters des Verunglückten und der Ehefrau des Angeklagten getroffene - Feststellung, daß die jungen Känner unmittelbar nebeneinander gingen und sich dabei unterhielten,\nmit hinreichender Sicherheit ausgesehlossen.\n\nmm\n\nun.\n\n7 2\n\nAT en\n\nei Fe 2\n\nN rn A A\n\n-5.-\n\n2. Ebenso unbegründet sind die Angriffe gegen die Ablehnung des Hilfsbaweisartrages auf Verrehmung eines Sachverständigen. Der Verteidiger hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift unter Beweis gestellt, \"daß auf regennasser\nAsphaltstraße bei aufgeblendetem Licht und sonst bei den im\nvorliegenden Fall vorhanden gewesenen Beleuchtungsverhältnissen\nmit vorhandenem Gegenverkehr, infolge Spiegelung ein Gegenstand, auch ein Mensch, verschluckt werden kann.\" Das Landgericht bat im Urteil demgegenüber zutreffend darauf hingewiesen, daß der Angeklagte unmittelbar vor dem Unfall nicht\nmit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren sei und daß sich\ndie Wirkung der Spiegelung nicht darin erschöpft, daß blo3\nein einzelner Gegenstand schwer wahrnehmbar ist, sondern daß\nin einem solchen Fall eine ganze Zone nicht deutlich erkennbar wird. Es hat sodann, obwohl der Hilfsbeweisamtrag nicht\ndazu nötigte, die allgemein bekannte Erfahrungstatsache hervorgehoben, daß der Kraftfahrer auch außerhalb der Reichweite\nseiner abgeblendeten Scheinwerfer noch eine größere Strecke\nim Licht entgegenkommender Fahrzeuge übersehen könne, je-\n\ndoch nur verschwommen und unklar. Es hat ferner anerkannt,\ndaß bei stark blendendem Gegenlicht auch inrerhalb der\n\n25 n-Grenze Behinderungen der Sicht des Fahrers eintreten\nkönnen, dic hier aber nech der Sachlage ausgeschlossen seien.\nDer Verneihmung eines Sachverständigen über die verschiedenen\nKöglichkeiten und Wirkungen der Sichibehinderung bedurfte\n\nes daker wegen der eigenen Sachkunde des Tatrichters nicht.\nInwieweit die aus den ermähnten Erfahrungssätzen gezogenen\nSchlußfolgerungen des Landgerichts richtig sind, wird unter\nNr, 7 erörtert.\n\n3. Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Urteilsausführungen über die erhöhte Sorgfaltspflicht des Angeklagten:\nDer Tatrichter hat keineswegs übersehen, daß der Alkoholgenuß\nschon einige Zeit zuricklag und der Angeklagte am Nachmittag\n\n1\n\n-6 -\n\ndes Fastnachtsdienstag 4 Stunden geschlafen hatte. Daß die\nAlkoholbeeinflussung viel länger dauert als 2 Stunden nach\ndem Genuß der geistigen Getränke, ist allgemein bekannt,\nebenso, daß diese Wirkung durch die Einnahme kräftiger\nSpeisen abgeschwächt wird und daß infolge der Teilnahme an\neiner Karnevalveranstaltung bis tief in die Nacht hinein bei\nJedem Menschen eine \"gewisse Ermüdung\" eintritt, die leicht\nzum Nechlassen der Aufmerksamkeit, wenn auch noch nicht zur\nFahruntüchtigkeit führen kann. Die Strafkammer hat daher mit\nRecht engenommen, daß der’ Angeklagte bei dem Zusammenwirken\naller dieser Umstände verpflichtet war, seine Willenskräfte\n- anzuspannen und besonders aufmerksam und vorsichtig, vor\nallem — entsprechend der Reichweite seiner abgeblendeten\nScheinwerfer — langsamer zu fahren. Diese Darlegungen stehen\nzu der Annahme, daß.der Angeklagte nicht fahruntüchtig war,\nkeineswegs im Widerspruch; denn sie schließen nicht aus, daß\ner etwas ermüdet und infolgedessen nicht aufmerksam genug\nwar.\n\n4. Um aus der Wucht des Anpralls des Verletzten gegen\ndas Verdeck des Wagens und sodann gegen den Grenzstein sowie\ndaraus, daß dem Verunglückten dabei, bloß durch den Aufprall\nseines weichen Körpers, die Schuhe von den Füßen gerissen\nund bis zu 30 m weit fortgeschleudert wurden, auf eine 60 km/st\nerheblich übersveigende Geschwindigkeit des Wagens zu schließen,\nbrauchte das Tandgericht entgegen der Meinung der Revision\nkeinen Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Folgerung widerspricht keineswegs der technischen Erfahrung. Die Überzeugung\nder Strafkammer von der Fahrgeschwindigkeit des Angeklagien\nberuht außerdem auf der Schätzung der Ehefrau des Angeklagten,\ndie eine solche bis zu EO km;'st angegeben hat. Daß der etwa\n50 cm im Boden stehende Pfehl erst einige Tage vorher gesetzt\nworden und das ihn umgebende Erdreich infolgedessen noch nicht\nsarnz befestigt war, hat das Landgericht berücksichtigt. Die\n\nEN a nnd Tim En m de\n\nu\n\n.\nen\n\nun Aare em\n\nnn EEE einher Air al an rg m\n\nArt der Schuhe und die Frage, ob sie geöffnet waren, ist beı\nder geschilderten Sachlage, namentlich im Hinblick auf die Tatsache, daß der eine Schuh 12,50 m und der andere 30 m weit\nFortgeschleudert wurde, nicht so erheblich, daß der Tatrichter\ndarüber hätte nähere Feststellungen treffen müssen.\n\n5. Dice genaue Länge des Anhalteweges des Angeklagten ist\n- wie die Revision selbst hervorhebt - nicht von entscheidender Bedeutung. Sie ist selbgi%nach der Berechnung des Verteidigers weit größer als die Reichweite der abgeblendeien\n\nScheinwerfer,\n\n6. Inwiefern die Urteilsausführungen über die Sichtweite\nder Lebenserfahrung widersprechen sollen, ist nicht verständlich. Das Landgericht zieht aus der von ihm erörterten Verschwommenheit und Unklarheit der Sicht jenseits der Reichweite der abgeblendeten Scheinwerfer im Lichte entgegenkommender Fahrzeuge keine von der Revision abweichenden Schlüsse.\n\nUs beiont vielmehr selbst, daß dabei auch einzelne Gegensiände\nund Personen für den Fahrer gänzlich unsichtbar werden können,\nwie die Revision geltend gemacht hat.\n\n7. Im £rgebnis unrichtig ist auch die Auffassung der Verteidigung, daß die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten\nfür den Unfall nicht ursächlich sein könne, weil nach den\neigenen Darlegungen des Lendgerichts die Sichtverhältnisse\nbei eufgeblendeten Scheimmerfern nicht anders gewesen seien\nals bei abgeblendeten.\n\nRichtig ist allerdings, daß es auf die unklaren Sichtverhältnisse jenseits der 25 u-Grenze nicht ankommt, weil\nder Angeklagte die Fußgänger nicht cher sah, als bis er sich\nihnen auf 5 - 6 m genähert hatte. Die beanstandeten Erwägungen hat das Landgericht aber nur hinzugefügt, um den vorher\nerwähnten Grundsatz, daß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit der Reichweite seiner Scheinwerfer anzupassen habe, auch\n\nAA\n\n-8-\n\nfür der hier möglicherweise gegebenen Fall der zusätzlichen\nBeleuchtung der Fahrbahn durch das Licht des Gegenverkehrs,\nnäher zu begründen. Dabei hat es nicht übersehen, daB der\nAngeklagte die Fußgänger auch im Licht seiner Scheinwerfer\nerst sah, als sie schon 5 - 6 m vor seinen Tahrzeug waren;\ndenn es hat am Schlu? dieses Absatzes ausdrücklich festgestellt, daß die Sicht innerhalb der 25 m-Grenze hier nicht\netwa durch ein stark blendendes Gegenlicht behindert war.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt den Vorwurf ungenügender Aufmerksarkeit. ur schließt aber - entgegen der Meinung\nder Revision — keineswegs aus, daß außerdem auch die zu\nhohe Geschwindigkeit ursächlich für die nicht rechtzeitige\nWahrnehmung des Verunglückten war. Wäre nämlich der Angeklagte\nmit einer seiner Sichtweite angepaßten Geschwindigkeit von\n40 - 50 kn/st anstatt mit weit über 60 km/st gefahren, so\nhätte er den Fußgänger, nachdem dieser am äußersten Ende des\nScheinwerferlichts aufgetaucht war, auch trotz seiner verminderten Aufmerksamkeit innerhalb der einsehbaren Strecke\neher als 5 - 6 m vor seinem Fahrzeug gesehen, weil er langsäner auf ihn zufuhr und aeshalb mehr Zeit hatte, um- sich\ndes Hindernisses bewußt zu werden. Außerdem hätte er entsprechend längere Zeit für die einfache Reaktion des Ausweichens gehabt. Dazu hätte es nur einer geringfügigen |\nSteuerung nach links bedurft, weil der Angeklagte den Verunglückten mit der äußersten rechten Vorderseite seines\nWagens erfaßte. Überdies wären die Folgen des Unfalls offensichtlich weniger schwer gewesen, wenn der Angeklagte erheblich langsamer gefahren wäre, denn dann wäre die Hucht des\nAnpralls des Fußgängers viel geringer und die Verletzungen\nwären leichter gewesen.\n\nDas Landgericht war hiernach keineswegs genötigt, dis\nüberhöhte Geschwindigkeit als ein für den Tod des Fußgängers\nursächliches Verschulden des Angeklagten auszuscheiden.\n\n’ « »\n. , “ ?\n’ - ”\n«\n-9.- . LP,\n>\n\nPAL#T\n\n8, Damit entfallen auch die Angriffe der Revision gegen das\nStrafmaß und die Sicherungswaßnahme aus § 42 m StGB. Insoweit\nhätte das Landgericht den Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein,\n3brigens ohnshin zusätzlich verwerten Gürfen, weil er auch ohne\nRücksicht auf die Ursächlichkeit der Geschwindigkeit für den Unfall zur Beurteilung der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Angeklagien und seiner %ignung zur Führung von Kraftfahrzeugen von\ncatsecheidender Bedeutung ist. Daß der Verunglückte entgegen § 37\nAbs. 1 S. 3 StYO nicht die äußerste Straßenseite, nämlich die\nStandspur benutzt hat, ist strafmildernd berücksichtigt worden,\n\nDas Rechtsmittel muß nach alledem als unbegründet verworfen\n\nwerden.\n\n“\n\nRotberg ° Krumme . Seibert\nHoepner Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen ist durch Urlaub\nam Unterzeichnen verhindert.\n\n- Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-26/4-str-723-57","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-26/4-str-723-57","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:53.910769+00:00"}}