{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_357_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 357/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"y-.\n\n2240 028 n;\n\n4_3\n\nler\n\n223\n\n1\nII\n\n£§ 51\nIN\n\nI\n\nTa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Iandarbeiter Heinrich V a in\nnr Bee geboren am 1903 ä\n\n‚„ zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungahaft;\nwegen. Unterschlagung\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Sauer\nBundesrichter Dr, Seibert\n\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.Dr MEEMP in der Verhandlung 9\n\n‚Oberstaatsanwalt emEEES bei der Verkündung.\ner Bun esanwaltschaft,\n\nals Vertreter\n\nJustizangestellter\n” als Urkundsbeanmter der Geschäftestelle,\n\nin Recht kan\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Detmold vom 25. April 1957 ..\nwird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat\nder Angeklagte zu bragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 26. April 1957\neriittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nEründes\n\nnn. mn vun\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen\nUnterschlagung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu\neinem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, auch ıst\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte ist der Sohn eines Stadtbaumeisters und\nhat ein bewegtes Leben geführt. Seine Eltern sind inzwischen verstorben, Aus seiren beiden früheren Ehen ıst je\nein Kınd hervorgegangen; außerdem ist er der Erzeuger\nzweier unehelicher Kinder. Schon im Alter von 18 Jahren\nwurde er zum ersten Mal straffällig. Er ist seitdem mehr--\nfach verurteilt, so unter anderem bereits im Jahre 1940\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu fünf jahren\nZuchthaus. Schon damals wurde gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1945 ließen ihn amerikanische\nTruppen aus dem Konzentrationslager frei. Im Frühjahr 1948\nwurde er wegen Rückfallbetruges und anderer Straftaten zu\nfünf Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt. Zu-\n&leich wurde gegen ihn erneut die Sicherungsverwahrung angeoränet. Im April 1954 ist er aus dieser bedingt entlassen worden. Er fand alsbald Arbeit. Seit Dezember 1954\nvar er auf einem Pachthof tätig.\n\nZu dieser Zeit bestellte er bei der Ce Firma\nBeBB & Co. eine Klein-Schreibmaschine zum Preise von\n596,25 DM auf Abzahlung, unter Eigentumsvorbehalt der Lieferfirma. Er erhielt äie Maschine und zahlte vierzehn Monstsraten, also, soweit aus den Feststellungen zu ersehen,\n257,75 DM. Dann zahlte er nichts mehr. Im Juni 1956 wurde\ner von seinem Arbeitgeber entlassen, nachdem er versucht\nhatte, von Giesem auf? Grund unwahrer Behauptungen Geld zu\nerhalten, Daraufhin beauftragie er den Lanöwiri Fritz iD\na. die genannte Schreibmaschine für ihr zu veräussern.\n\nu\n\n.\nar\n\nHE verkaufte die Maschine für 200 DM und gab davon\ndem Angeklagten 120 IM, Den Rest behielt er zum Ausgieich\neiner ihm gegen diesen zustehenden Forderung.\n\nDer Angeklagte begab sich zu der Flüchtlingsfrau Eli-\n\nsabeth MD in HA dei TEE. die er durch\n\neine Heiratsanzeige kennengelernt und auch schon besucht\nhatte. \"\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage des Betruges zum Nachteil verschiedener Firmen, unter\nanderem der Firma BED und der Unterschlagung (in einem\nanderen Fail) mangels Beweises freigesprochen.\n\nSie hat jedoch eine - einfache - Unterschlagung darin ®\nerblickt, daß er die Schreibmaschine durch HOEEEEEED veräussern ließ, Einen gleichzeitigen Betrug zum Nachteil des\n\nErwerbers und der Lieferantin hat de Strafkammer verneint.\n\n. Die Revision des Verteidigers des Angeklagten rügt die 2\nVerletzung \"des gesamten materiellen Rechts\". Anschliessend“ =\nheißt es in der Revisionsrechtfertigung des Anwalts: \"Zur ,\nBegründung der Revision wird auf Wunsch des Angeklagten\nseine eigene Stellungnahme zu dem angefochtenen Urteil wie\nfolgt vorgetragen: — Es folgen dann Ausführungen des Ange- ;\nklagten selbst (S. i bis 4 unten). Am Schluß (S. 5) bezieht sich der Verteidiger \"zur Revisionsbegründung\" euf\ndiese Stellungnahme des Angeklagten. Er fügt noch aus\neigenen hinzu, daß Frau “Bauch ihm schriftlich mitgeteilt habe, sie wolle den Angeklagien heiraien. Daran\nschließen sich die Revisionsamträge an.\n\nDas Rechtsmittel ist, in Übereinstimmung mit dem General Fi\nbundesanwalt, noch als zulässig zu erachten. Die vom Anger\nklagten selbst stammenden Teile der Revisionsbegründung\nsind allerdings, ais der Form, dem Sinn und Zweck des\n\n;\n\n§ 345 Abs. 2 StPO nicht entsprechend, für das Revisionsgericht unbeachtlich,. Daran ändert auch die Bezugnahme des\nVerteidigers auf diese Teile des Schriftsatzes nichts (vgl.\ndazu im einzelnen RGSt 54, 282; 73 S. 23, sowie AnwBl 1955\nS. 225, mit weiteren Nachweisen).\n\nImmerhin enthält hier die Revisionsbegrünädung die allgemeine Sachrüge, die Revisionsamträge und eine eigene Ausführung des Verteidigers, mit der er — wenn auch in der\nForm einer tatsächlichen Angabe -— offenbar geliend machen\nwill, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten sei,\n\nStuB erforderlich (vgl. auch RGSt 60, 53, 54 oben)»\n\nDas Rechtsmittel kann jedoch keinen Erfolg haben.\n\nZunächst erweist sich die rechtliche Beurveilung der\nVeräusserung der noch im Eigentum der Verkäuferin stehenden Schreibmaschine als einwandfrei.\n\nAuch im übrigen ergeben sich gegen das Urteil keine\nsachlich-rechtlichen Bedenken.\n\nDie Anwendung des § 20 a Abs. 1, 3 StG@B ist nicht zu\nbeanstanden. Das Landgericht legt anhand der Gesamtwürdigung\nder zugrundegelegten Straftaten und der Persönlichkeit des\nAngeklagten dar, daß er ein Gewohnheitsverbrecher ist. Sein\nHang zur Begehung strafbarer Handlungen ist so tief verwurselt, daß dieser auch durch die 1948 geschehene zweite\nVerurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und die\nauschließende langjährige Freiheitsentziehung nicht nachhaltig unterdrückt werden konnte. Die Unterschlagung der\nSchreibmeschine lag, wie die Strafkammer weiter darlegt,\nvöllig im Rahmen der bisherigen Taten des Beschwerdeführers\nung war keine Gelegenheitstat. Aus einer Notlage heraus ist\nsie nicht begangen. Die Strafkamnmer hat bei dieser Würdigung\n\n171\nf]\n\nnach Überzeugung des Senats, nicht übersehen, daß der Ange\nklagte die Unterschlagung beging, nachdem ihn sein Arbeıtgeber rg auf vwrund seiner Schwindeleien envlassen hatte.\nLenn der Angeklagte daraufhin die nicht in seinem Eigentum\nstehende Schreibmaschine veräußerte, statt andere Auswege\nzu suchen, so hat er auch in diesem Fall seinem Hang nachgegeben. Dies hat der Tatrichter ersichtlich erwogen, Darır\nseigt sich kein Rechtsfehler,\n\nDasselbe gilt von den Darlegungen des Landgerichts. mıt\ndenen es ihn als gefährlichen Gewohnheiisverbrecher kenn-:\nzeichnet. Die Strafkammer nimmt mit hoher Wahrscheinlichkeit an, daß der Angeklagse auch in Zukunft in gleicher\nWeise wie bisher den Rechtsfrieden erheblich durch Betrügasiec und Eigentunsvergehen stören werde.\n\nDieser Annahme- stand der -— vom Tatirichter bei der Strafzumessung mildernd gewertete — Umstand nicht entgegen, daß\nder Firma Bi & Co. durch die jetzt abgeurteilte Unterschlagung kein sehr bedeutender Schaden erwuchs (RG HRR\n1959 Nr. 1551). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang\nerkennbar mitberücksichtigt, daß der Angeklagte die Schreibmaschine bereits einmal zu einer Verpfändung verwendet und\ndaß er zuletzt versucht hatte, von seinem Arbeitgeber\nunver. schwindelhaften Angaben eine beträchtliche teldsumme\nsu erlangen. Die Strafikammer weist ferner darauf hin, daß ,\nnicht einmal der drohende Widerruf der bedingten Extlassung aus der 1948 angeoräneten Sicherungsverwahrung ihn\nvon der Unverschlagung habe abhalten können.\n\nDie jetzt erneut ausgesprochene Anordnung der Sichervngsyerwahrung (§ 42 e StGB) zeigt gleichfalls keinen Rechtsfehler. Das Lendgericht hält angesichts der Persönlichkeit des Beschwerdeführers \"die große Wahrscheinlichkeit\"\nfür gegeben, daß er auch nach Verbüßung der jeizi verhäugse:\n\nun\n\n- ınfoıge weitgehender Anrechnung der Untersuchungshaft übr!-\ngens zeitlich nicht sehr beträchtlichen - Freiheitsstrafe\nerhebliche Angriffe gegen die Rechtsoränung wtternehmen wer--\nde. \\venn der Tatrichtier in diesem Zusammenhang dem etwaigen\n#influß von Frau MilWkeine -— die Gefährdung der Allge.\nmeinheit ausschliessende — Bedeutung beimißt. so ist auch\ndiese Erwägung rechtlich nicht angreifbar. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben in der Haupiverhandlung\ndi.e Vernehmung dieser Frau beantragt. Ihre dem Verteidiger\nnachträglich (S. 5 der Revisionsbegründung) gemachte brief.\nliche Mitteiiung ist der Kevision nicht zugänglich (§ 537\nAbs. 1 StPO).\n\nNach alledem war das Rechtsmittel als unbegründet zu\nverwerfen,\n\nKrumme Mantel Sauer\n\nSeibert Leang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-357-57","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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