{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1957-08-23_4_StR_351_57_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1957-08-23","aktenzeichen":"4 StR 351/57","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Yalkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stukkateur Theodor FT HHEEEND z=.: TEEN:\n\ndort geboren am EEE 1925, z.2t. in Strafhaft in anderer\nSache.\n\nwegen Raubes,\n\nhat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen\nals beisitzende Richter,\n\nObersteatsanwalt EEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Duisburg vom 26. Februar 1957 wird\nverworfen. Er hat die Kosten seines Rechtemittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen\nRaubes in Teteinheit mit gefährlicher Körperverjetzung unter\nZubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision muß erfolglos bleiben.\n\nI. Die Überzeugung des Landgerichts, der in der Hauptverhandlung vernommene Zeuge IB veräiene keinen Glauben.\nweil cr seine Aussage vorher mit dem Angeklagten abgesprochen\nhabe, enthielt im Gegensatz zur Meinung der Revision keinen\nGrund, aus dem die IStrafkammer von seiner Vereidigung hätte\nabsehen müssen (EGHSt 1, 360, 363).\n\nII. Die allgemeine Sachrüge hat der Angeklagte in seiner\nRechtsmittelbegründung nur insoweit näher dargelegt, als er\nsich gegen die Annakme der Strafkammer wendet, er sei trotz Alkoholgenusses zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen. Nur insoweit\nSieht auch der Senat Anlaß zu sachlichrechtlichen Erörterungen; denn\nim übrigen ist das Urteil offensichtlich fehlerfrei.\n\nDer Angeklagte hatte, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben, am Tattag von 8 - 14.30 Uhr 25 bis 30 Gläser\nBier und einige Schnäpse getrunken, dazu aber auch Speisen zu\nsich genommen. In Übereinstimmung mit dem Gutachten eines\närztlichen Sachverständigen hat sie bei ihm zur Tatzeit einen\nBlutalkoholgehalt von 1,6 bis 1,7 °/oo angenommen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich bei ihm \"eine Alkoholminderverträglichiieit\" nicht habe feststellen lassen, er vielmehr seit\nlangem dem Alkohol regelmäßig und teilweise in erheblichem Maße\nzuspreche. hält sie — wiederum im Einklang mit der Auffassung\ndes Sachverständigen - es \"mit Sicherheit\" für ausgeschlossen,\ndaß zur Zeit der Begehung der Tat die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\n\na\n\noder 2 StGB vorlagen. Dagegen rechnet sie ihm zugute, daß er\ninrolge reichlichen Alkoholgenusses enthemmt war. U-a. auch des- |\nhalb hat sie sich entschlossen. ihm trotz seiner wiederholten Vorstrafen und der darin offenbar gewordencn Neigung zu Gewalt\ntätigkeiten und zu Eigentumsdelikten mildernde Umstände zuzubilligen. Dabei geht sie sogar zu seinen Gunsten davon aus, daß\n\ner durch Alkohol \"beträchtlich enthemmt\" gewesen sei.\n\nDie Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 ist rechtlic\nnicht zu beanstanden. Dafür, daß - wie die Revision meint - die\nStrafkammer \"möglicherweise\" angenommen habe, bei Alkoholgenuß sei\nnur ein sinnlos Betrunkener zurechnungsunfähilg, bietet das Urteil\nkeinen Anhalt. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nicht übersehen, daß bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit eines\nAngeklagten sowohl der Grad seiner Binsichts- wie der seiner\nHemmungsfähigkeit epzüft und berücksichtigt weräen muß. Denn\nsie verkennt nicht, R hebt ausdrücklich hervor, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses enthemmt war.\n\nOhne gegen Rechtsgrunäsätze oder gegen Erkenntnisse der\nmedizinischen Wissenschaft zu verstoßen, durfte die Strafkammer schließlich eine wesentliche Verminderung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs 2 StGB beim Angeklagten trotz\neines Alkoholgehalts von 1,6 bis 1,7 0/00 verneinen. Der erkennen-® t\nde Senat hat in vielen Fällen, bei denen die Tatgerichte einen\nBlutalkoholgehalt zwischen 1,5 und 2 9/00 für nachgewiesen erachtet\nund die Verkehrstauglichkeit von Kraftfahrern unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung dös Bundesgerichtshofs unbedingt verneinten, andererseits aber doch ihre\nvolle Zurechnungsfähigkeit bejahten, die hiergegen erhobenen Einwände, eine solche Beurteilung sei in sich widerspruchsvoll.\nfür rechtlich unbegründet erklärt. Daß im vorliegenden Falle\ndie Strafkammer etwa Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft außer acht gelassen haben könnte, liegt um so ferner,\nals sie ihre Überzeugung auf Grund des Gutachtens eines medizinische\nSachverständigen gewonnen hat.\n\npr\n\n\"24,\n\n-h-\n\nIn der Erwägung der Strafkammer, mit der sie ua. a. aie\nZubilligung mildernder Umstände begründet. nänlich. daß der\nAngeklagte Qurch Alkohol beträchtlich enthemmt gewesen sei,\nsieht der Senat keinen Widerspruch zur Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB. Denn offensichtlich hat sie\nkeinen solchen Grad der Enthemmung, wie ihn diese Vorschrift voraussetzt, für nachgewiesen erachtet. Das Landgericht durfte ohne\nRechtsverstoß die volle Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten\ntrotz des festgestellten Alkoholgehalts um so eher bejahen,\nals die von ihm begangene Tat ihm nicht persönlichkeits-\n\nfremd war.\n\nKrumme Mantel Sauer\n\nSeibert Lang-Hinrichsen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-23/4-str-351-57","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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